Europäische Union

2013/284/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 (ex CP 71/2006)), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9461) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0284. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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IMU im Fall von Immobilien mit gemischter Nutzung nur auf den Teil der Immobilie Anwendung findet, in dem nichtgewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, wenn es möglich ist, den Teil zu identifizieren, der ausschließlich für diese Tätigkeiten genutzt wird. Für den anderen Teil der Immobilie, der in Bezug auf Funktion und Einkommen eigenständig ist, findet Artikel 2 Absatz 41, 42 und 44 der Gesetzesverordnung Nr. 262 vom 24. November 2006 Anwendung. Diese Bestimmungen regeln das Verfahren, das auf Immobilien der Katasterkategorie E anzuwenden ist, deren Katastereinkommen erneut eingestuft und neu bewertet werden muss. Nach diesem Gesetz dürfen Immobilien, die der Kategorie E (Immobilien für besondere Zwecke) (38) zugeordnet werden, keine Gebäude oder Gebäudeteile umfassen, die für eine gewerbliche oder industrielle Nutzung oder für andere Zwecke herangezogen werden, wenn sie autonom im Sinne von Funktion und Einkommen sind. (89) Die zwei Beteiligten bringen vor, dass der Verweis auf die Gesetzesverordnung Nr. 262/2006 in Artikel 91a Absatz 2 als allgemeine Bezugnahme auf das Verfahren der Kataster-Neueinstufung gesehen werden sollte. Nach den zwei Beteiligten würde die Anforderung, Eigentum mit einer gemischten Nutzung „aufzuteilen“ nur auf eine sehr begrenzte Anzahl von Gebäuden Anwendung finden, nämlich auf Gebäude der Kategorien E7 und E9, wenn das in der Gesetzesverordnung Nr. 262/2006 niedergelegte Verfahren nur auf Gebäude der Katasterkategorie E anwendbar wäre. (90) Die zwei Beteiligten bringen auch vor, dass die Erklärung gemäß Artikel 91a Absatz 3 zu Vermeidungsproblemen führen könnte und dass das neue Gesetz den öffentlichen Behörden einen zu großen Ermessensspielraum lässt. Darüber hinaus finden die neuen Bestimmungen erst ab dem 1. Januar 2013 Anwendung. Folglich sollte die Kommission auf jeden Fall die Rückforderung der im Rahmen der ICI-Befreiung in den Jahren 2006 bis 2012 rechtswidrig gewährten Beihilfe anordnen. 5.3.   Anmerkungen der italienischen Behörden zu den Stellungnahmen der zwei Beteiligten (91) Die italienischen Behörden haben erklärt, dass der in Artikel 91a Absatz 2 enthaltene Verweis auf Artikel 2 Absatz 41, 42 und 44 der Gesetzesverordnung Nr. 262/2006 als allgemeine Bezugnahme auf die Art von Verfahren gesehen werden sollte, die für die Aufteilung des Eigentums mit einer gemischten Verwendung heranzuziehen ist. Dieses Verfahren findet unabhängig von der Katasterkategorie Anwendung. (92) Italien hat ebenfalls erklärt, dass das italienische Steuersystem generell auf der Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung beruht und dass es verbreitete Rechtsetzungspraxis ist, die Regelung besonderer Aspekte den Durchführungsverordnungen zu überlassen. Da das im März 2012 angenommene Gesetz darüber hinaus ein neues System für die Steuererklärung für Immobilien einführt, die von nichtgewerblichen Einrichtungen genutzt werden, musste das Inkrafttreten des neuen Systems für diese Einrichtungen verschoben werden. (93) In Bezug auf die Rückforderung sagten die italienischen Behörden, dass es nicht möglich ist, nachträglich festzustellen, welche Immobilien nichtgewerblicher Einrichtungen nicht ausschließlich für gewerbliche Tätigkeiten genutzt wurden (und die folglich in den Genuss der ICI-Befreiung gelangten). Die Katasterdaten enthalten in der Tat keine Informationen über die Art von Tätigkeit, für die eine Immobilie genutzt wird (39). Es ist auch nicht möglich, aus anderen Steuerdatenbanken herauszufinden, welche Immobilien von nichtgewerblichen Einrichtungen für institutionelle Tätigkeiten auf einer nicht ausschließlich gewerblichen Basis genutzt wurden. 6.   BEWERTUNG (94) Um festzustellen, ob eine Maßnahmen eine Beihilfe darstellt, muss die Kommission bewerten, ob die in Rede stehende Maßnahme alle Voraussetzungen erfüllt, die in Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags niedergelegt sind. Im Sinne dieser Bestimmung: „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Im Rahmen dieser Bestimmung prüft die Kommission, ob die Maßnahme: (i) vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert wird; (ii) einen selektiven Vorteil verschafft; (iii) den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. (95) Zuerst muss die Kommission bewerten, ob zumindest einige der betroffenen nichtgewerblichen Einrichtungen in Wirklichkeit für die Zwecke des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union Unternehmen sind. 6.1.   Die Einstufung nichtgewerblicher Einrichtungen als Unternehmen (96) In dem Verfahrenseröffnungsbeschluss hat die Kommission festgestellt, dass die von den Maßnahmen betroffenen nichtgewerblichen Einrichtungen zumindest teilweise wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten und deshalb auf der Grundlage dieser Tätigkeiten als Unternehmen eingestuft wurden. (97) Die italienischen Behörden und die 78 Beteiligten behaupten, dass die besonderen Tätigkeiten, die von nichtgewerblichen Einrichtungen ausgeübt werden, nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können. Sie sind im Zusammenhang mit der ICI-Maßnahme insbesondere der Ansicht, dass Tätigkeiten wie die Unterstützung junger Mütter in schwierigen Situationen oder die Verwaltung eines Gebäudes in den Bergen, in dem die Kinder einer Kirchengemeinde ihre Sommerferien verbringen, keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Diese Tätigkeiten - die als Zielgruppe genau festgelegte Empfängergruppen haben - stellen keine Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen auf den Markt durch nichtgewerbliche Einrichtungen dar und stehen nicht im Wettbewerb mit den Tätigkeiten, die von Wirtschaftsunternehmen ausgeübt werden. Folglich sollten diese nichtgewerblichen Einrichtungen, die in Sektoren öffentlichen Interesses tätig sind, nicht als Unternehmen angesehen werden, was die Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags ist. Darüber hinaus gibt es nach den italienischen Behörden und einigen der 78 Beteiligten in vielen Fällen gar keinen tatsächlichen Markt für solche Tätigkeiten. Fast alle dieser Tätigkeiten weisen auch besondere Merkmale auf, die folgendermaßen zusammengefasst werden können: a) sie werden kostenlos oder zu reduzierten Gebühren/Preisen bereitgestellt; b) sie werden zu Zwecken der Solidarität und des gesellschaftlichen Nutzen bereitgestellt, Zwecke, die außerhalb des Anwendungsbereichs von Wirtschaftsunternehmen liegen; c) sie haben verglichen mit Wirtschaftsunternehmen, die nach Marktprinzipien handeln, eine verminderte Fähigkeit, Steuern zu bezahlen; d) sie erwirtschaften Defizite oder geringe Einkommen; jeder Gewinn muss entsprechend den Zielen der Einrichtung reinvestiert werden. (98) Angesichts dieser Merkmale und besonderen Zwecke der in Rede stehenden nichtgewerblichen Einrichtungen, können sie nicht als Unternehmen betrachtet werden. (99) Die Kommission stellt fest, dass der Begriff des Unternehmens nach der ständigen Rechtsprechung jede, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (40). Deshalb hängt die Einstufung einer bestimmten Einrichtung vollständig von der Natur ihrer Tätigkeiten ab. Dieser allgemeine Grundsatz hat drei wichtige Folgen, die nachfolgend beschrieben werden. (100) Erstens ist der Status einer Einrichtung unter einem besonderen nationalen Gesetz unerheblich. Das heißt, dass seine Rechts- und Organisationsform nicht von Bedeutung sind. Deshalb kann auch eine Einrichtung, die nach nationalem Recht als Verband oder Sportverein eingestuft ist, dennoch für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 1 als Unternehmen angesehen werden. Das einzige einschlägige Kriterium ist ob die in Rede stehende Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. (101) Zweitens hängt die Anwendung der Beihilfevorschriften nicht davon ab, ob die Einrichtung errichtet wurde, um Gewinne zu erwirtschaften, da auch gemeinnützige Einrichtungen Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anbieten können (41). (102) Drittens erfolgt die Einstufung einer Einrichtung als Unternehmen stets in Bezug auf eine spezielle Tätigkeit. Eine Einrichtung, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wird nur in Bezug auf die wirtschaftliche Tätigkeit als Unternehmen angesehen. (103) Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die darin besteht, auf einem Markt Güter und Dienstleistungen anzubieten. Diesbezüglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Merkmale und Aspekte, auf die sich Italien und die 78 Beteiligten unter Erwägungsgrund (97) berufen haben und von denen sie selbst zugeben, dass sie nicht immer vorliegen, nicht per se die wirtschaftliche Natur der betroffenen Tätigkeiten ausschließen können. (104) Wie bereits erklärt, konnten nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Gesetzesverordnung Nr. 203/2005 in ihrer durch die Gesetzesverordnung Nr. 223/2006 (inzwischen aufgehoben) geänderten Fassung, die in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe i des ICI-Gesetzes aufgeführten Tätigkeiten gewerblicher Natur sein, vorausgesetzt sie waren nicht ausschließlich gewerblicher Natur. Das Rundschreiben vom 29. Januar 2009 hat eine Reihe von Voraussetzungen für jede der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i aufgeführten Tätigkeiten ausgearbeitet, um festzulegen, wann jede von ihnen als nicht ausschließlich gewerblicher Natur anzusehen war. Waren die in dem Rundschreiben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, wurden die nichtgewerblichen Einrichtungen von der ICI befreit, selbst wenn die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten auch wirtschaftliche Aspekte umfassten. Wie bereits in dem Verfahrenseröffnungsbeschluss festgestellt wurde, war die wichtigste Voraussetzung im Gesundheitssektor, dass die nichtgewerblichen Einrichtungen ein Abkommen oder einen Vertrag mit den öffentlichen Behörden geschlossen hatten. Es ist klar, dass diese Voraussetzung nicht per se die wirtschaftliche Natur der betroffenen Tätigkeiten ausschließen kann. Ähnlich war es im Bereich Bildung. Die Schule musste den Lehrstandards entsprechen, auch behinderten Schülern Zugang gewähren, Tarifverträge schließen, eine nicht diskriminierende Einschreibepraxis haben und Gewinne in die Bildungstätigkeit reinvestieren. Wieder schließen diese Anforderungen die wirtschaftliche Natur der auf diese Weise im Bereich der Bildung ausgeübten Tätigkeiten nicht aus. Kinos waren dazu verpflichtet, Filme kulturellen Interesses, Filme mit einem Qualitätszertifikat oder Filme für Kinder zu zeigen. In Bezug auf das Wohnungswesen wurde gefordert, dass die Leistungen nicht der gesamten Öffentlichkeit offen stehen, sondern nur vorher festgelegten Personengruppen und dass die Dienstleitung nicht das ganze Jahr bereitgestellt wurde. Die Preise des Dienstleisters mussten auch deutlich unterhalb der Marktpreise liegen und die Einrichtung durfte nicht als normales Hotel betrieben werden. Wieder schließen diese Voraussetzungen nicht die wirtschaftliche Natur der betroffenen Tätigkeiten aus. (105) Die Kommission merkt auch an, dass die wirtschaftliche Natur solcher Tätigkeiten nicht per se ausgeschlossen ist, selbst wenn die Tätigkeiten in den meisten Fällen im Interesse der Öffentlichkeit ausgeübt werden. Selbst wenn eine Tätigkeit ein soziales Ziel hat, reicht das allein auf jeden Fall nicht aus, um auszuschließen, dass sie als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft wird. Darüber hinaus können nichtgewerbliche Einrichtungen tatsächlich eine verminderte Fähigkeit haben, Steuern zu zahlen, aber das bedeutet nicht das Fehlen einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Dieser Faktor hat keine Bedeutung für eine Immobiliensteuer, die auf Immobilienbesitz basiert und keine anderen Elemente für die Fähigkeit zum Zahlen der Steuer berücksichtigt. (106) Angesichts der vorstehenden Erwägungen und da das Gesetz von 2005 selbst auch die ICI-Befreiung für Tätigkeiten erlaubte, die gewerblicher Natur waren und da die Voraussetzungen, die in dem Rundschreiben festgelegt wurden und die von Italien bereitgestellten Auskünfte nicht ausreichen, um die wirtschaftliche Natur der ausgeübten Tätigkeiten auszuschließen, ist die Kommission der Ansicht, dass die in Rede stehenden nichtgewerblichen Einrichtungen soweit diese Tätigkeiten betroffen sind, als Unternehmen eingestuft werden müssen. Das gilt auch für die nichtgewerblichen Einrichtungen im Sinne von Artikel 149 Absatz 4 TUIR, denen tatsächlich gestattet wird, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Diese letztgenannte Schlussfolgerung wird von den italienischen Behörden nicht angefochten. (107) Auf jeden Fall ist die Kommission übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (42) der Ansicht, dass es, um eine Regelung als staatliche Beihilfe einzustufen, nicht erforderlich ist, für jede einzelne Beihilfe, die unter der Regelung gewährt wurde, nachzuweisen, dass sie eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags ist. Um die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine Regelung Elemente staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 enthält, reicht es, dass es zu Situationen bei der Durchführung kommt, die eine Beihilfe darstellen. Mutatis mutandis ist es folglich im Zusammenhang mit dieser Entscheidung nicht erforderlich, die Natur jeder einzelnen der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 aufgeführten Tätigkeiten zu betrachten. Wie bereits in Erwägungsgrund (104) gesagt, hat die Kommission tatsächlich festgestellt, dass einige der einzelnen Anwendungen der angefochtenen Beihilferegelung Unternehmen betrafen. (108) Angesichts der oben aufgeführten Erwägungen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass es keinen Grund gibt, von der Position abzuweichen, die sie in dem Verfahrenseröffnungsbeschluss eingenommen hat: die in Rede stehende Regelung umfasst auch wirtschaftliche Tätigkeiten. Die besonderen Merkmale von mindestens einiger der Tätigkeiten sind derart, dass die Kommission sie als wirtschaftlichen Tätigkeiten einstufen kann. Da die Empfänger der in Rede stehenden Maßnahmen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben können, können sie folglich soweit diese Tätigkeiten betroffen sind, als Unternehmen eingestuft werden. 6.2.   Die ICI-Befreiung (109) In diesem Abschnitt untersucht die Kommission, ob die ICI-Befreiung, die nichtgewerblichen Einrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzesdekrets Nr. 504/92 in der Fassung, die vor den durch die Gesetzesverordnung Nr. 1/2012 eingeführten Änderungen in Kraft war, gewährt wurde, vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert wurde; einen selektiven Vorteil verschafft hat; durch die Logik des italienischen Steuersystems gerechtfertigt war; den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat und den Wettbewerb verfälscht hat oder zu verfälschen gedroht hat. 6.2.1.   Staatliche Mittel (110) Die Maßnahme umfasste die Verwendung von staatlichen Mitteln und den Verzicht auf Steuereinnahmen in Höhe der verringerten Steuerschuld. (111) Ein Verlust von Steuereinnahmen ist tatsächlich gleichbedeutend mit dem Verbrauch staatlicher Mittel in der Form von Steuerausgaben. Indem es Einrichtungen, die als Unternehmen eingestuft werden konnten, ermöglicht wurde, ihre Steuerlast durch Befreiungen zu verringern, verzichteten die italienischen Behörden auf Einnahmen, die ihnen ohne die Steuerbefreiung zugestanden hätten. (112) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die in Rede stehende Maßnahme zum Verlust von staatlichen Mitteln geführt hat, da sie eine Steuerbefreiung vorgesehen hat. 6.2.2.   Vorteil (113) Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (43). (114) Da die Steuerbefreiung von der ICI die Belastungen verminderte, die normalerweise zu den Betriebskosten jedes Unternehmens gehören, das in Italien Immobilien besitzt, gab sie den betroffenen Einrichtungen einen wirtschaftlichen Vorteil verglichen mit anderen Unternehmen, die keinen Anspruch auf diese Steuervorteile hatten. 6.2.3.   Selektivität (115) Damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss sie selektiv (44) in dem Sinn sein, dass sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Nach der geltenden Rechtsprechung (45) gilt Folgendes, damit eine interne Steuermaßnahme als „selektiv“ eingestuft wird: erstens ist es generell erforderlich, das allgemeine oder „normale“ Steuersystem, das in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar ist, zu identifizieren und zu prüfen. Zweitens muss in Bezug auf dieses allgemeine oder „normale“ Steuersystem festgestellt werden, ob ein Steuervorteil, der durch die in Rede stehende Maßnahme gewährt wurde, selektiv ist. Dies muss geschehen, indem nachgewiesen wird, dass die Maßnahme von diesem normalen System abweicht, da sie Unterschiede zwischen den Wirtschaftsbeteiligten macht, die angesichts des durch dieses System verfolgten Ziels in einer vergleichbaren sachlichen und rechtlichen Lage sind. Drittens, muss bei Vorliegen dieser Abweichung geprüft werden, ob sie von der Natur oder dem allgemeinen Aufbau des Steuersystems abhängt, dessen Teil sie ist und ob sie folglich durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, zu zeigen, dass die unterschiedliche Steuerbehandlung direkt von der Natur oder dem allgemeinen Aufbau des Systems abgeleitet wird (46). a)   Referenzsystem (116) Die ICI war eine unabhängige Steuer, die jährlich an die Gemeinden entrichtet werden musste. In ihrem Verfahrenseröffnungsbeschluss hat die Kommission die Schlussfolgerung gezogen, dass das Referenzsystem für die Bewertung der ICI-Befreiung die kommunale Immobiliensteuer selbst war. Weder Italien noch einer der anderen Beteiligten hat diese Schlussfolgerung angefochten. (117) Die Kommission kommt folglich zu dem Ergebnis, dass es keine Veranlassung gibt, ihre Position zu überprüfen, die sie in dem Verfahrenseröffnungsbeschluss angenommen hat, nämlich, dass das Referenzsystem die ICI selbst ist. b)   Abweichung von dem Referenzsystem (118) Gemäß dem ICI-Gesetz waren alle juristischen Personen im Besitz von Immobilien unabhängig von der Art der Nutzung der Immobilie immobiliensteuerpflichtig (47). In Artikel 7 waren die Immobilienkategorien aufgelistet, die von dieser Steuer befreit waren. (119) Die Kommission stellt fest, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i der Gesetzesverordnung Nr. 504/92 von dem Referenzsystem abgewichen ist, auf dessen Grundlage jede Person im Besitz von Immobilien die ICI-Steuer zu entrichten hatte, unabhängig von der Nutzung der Immobilie. Wie vorstehend gezeigt wurde, konnten die in Rede stehenden nichtgewerblichen Einrichtungen Tätigkeiten einer gewerblichen Natur ausüben wie jedes andere Unternehmen, das ähnliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübte. Angesichts des Ziels, das mit dem ICI-Steuersystem verfolgt wurde - d. h. die Besteuerung des Eigentums an Immobilien durch die Gemeinden - befanden sich nichtgewerbliche Einrichtungen folglich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation wie die immobiliensteuerpflichtigen Unternehmen. (120) Gemäß den in dem Rundschreiben niedergelegten Bestimmungen hatten beispielsweise Kinos, die von nichtgewerblichen Einrichtungen auf einer nicht ausschließlich gewerblichen Basis betrieben wurden, Anspruch auf die ICI-Befreiung. Diese Dienstleistungen, die auf dem Markt auf einer strukturierten Grundlage und gegen Bezahlung angeboten wurden, stellen trotz allem wirtschaftliche Tätigkeiten dar. Es ist unstreitig, dass in Fällen, in denen die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i aufgeführten Tätigkeiten von nichtgewerblichen Einrichtungen ausgeübt wurden, diese Einrichten von der ICI-Befreiung für die Immobilien profitierten, die für diese Tätigkeiten genutzt wurden, vorausgesetzt, dass die Mindestvoraussetzungen des Rundschreibens erfüllt wurden. Gewerbliche Einrichtungen kamen nicht in den Genuss derselben Steuerbefreiung, selbst wenn sie dieselben Tätigkeiten ausübten und die Voraussetzungen des Rundschreibens in Bezug auf die Art der Filme erfüllten. (121) Die Kommission gelangt damit zu dem Schluss, dass die ICI-Befreiung nach Artikel 1 Buchstabe i in der Fassung, die vor den durch die Gesetzesverordnung Nr. 1/2012 eingeführten Änderungen in Kraft war, von dem Referenzsystem abwich und eine selektive Maßnahme im Sinne der Rechtsprechung darstellte. c)   Rechtfertigung durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Steuersystems (122) Da die Kommission der Ansicht ist, dass die in Rede stehende Steuerbefreiung selektiv ist, muss sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs feststellen, ob die Befreiung durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist. Eine Maßnahme, die von der Anwendung des allgemeinen Steuersystems abweicht, kann durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Maßnahme direkt aus den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems resultiert. (123) Die italienischen Behörden sind gestützt von den 78 Beteiligten der Ansicht, dass die ICI-Befreiung die Anwendung der Leitprinzipien des italienischen Steuersystems darstellt. Ihnen zufolge entspricht eine differenzierte Behandlung von Tätigkeiten, die einen hohen sozialen Wert darstellen und im öffentlichen Interesse erbracht werden der Logik des Steuersystems. Diese Tätigkeiten werden von dem Grundsatz der Solidarität inspiriert, der ein Grundprinzip sowohl des nationalen als auch des Gemeinschaftsrechts darstellt. Darüber hinaus teilen die betroffenen Einrichtungen bestimmte soziale Funktionen mit dem Staat. Die Gründe für die ICI-Befreiung basieren auf Artikel 2 und 3 der italienischen Verfassung, die die Erfüllung der Pflichten politischer, wirtschaftlicher und sozialer Solidarität gegenüber dem Staatsbürger fordern sowie auf Artikel 38, der jedem Staatsbürger, dem die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittel fehlen, Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge gewährt. (124) Diesbezüglich ist die Kommission der Ansicht, dass die italienischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die in Rede stehende Maßnahme direkt von den Grund- oder Leitprinzipien des italienischen Steuersystems resultiert. Die Artikel der italienischen Verfassung, auf die sich Italien beruft, verweisen eigentlich nicht auf ein Leitprinzip des italienischen Steuersystems, sondern lediglich auf die allgemeinen Prinzipien der sozialen Solidarität. (125) Zweitens merkt die Kommission an, dass die mit staatlichen Maßnahmen verfolgte Zielsetzung nicht genügt, um sie von vornherein von der Einstufung als „Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 des Vertrags auszunehmen (48). Wie der Gerichtshof bei zahlreichen Gelegenheiten entschieden hat, unterscheidet Artikel 107 Absatz 1 AEUV nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (49). Angesichts der oben aufgeführten Erwägungen stellt die Kommission darüber hinaus fest, dass eine soziale Zielsetzung und das Ausüben von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse nicht genügen, um eine Maßnahme von der Einstufung als „Beihilfe“ auszunehmen. (126) Drittens stellt die Kommission auch - wie bereits gesagt - fest, dass eine Maßnahme, die eine Ausnahme zur Anwendung eines allgemeinen Steuersystems darstellt, gerechtfertigt sein kann, wenn sie direkt aus den Grund- oder Leitprinzipien des (Referenz)Steuersystems resultiert, in diesem Fall dem ICI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.