Europäische Union

2013/284/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 (ex CP 71/2006)), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9461) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0284. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en sie nicht als Unternehmen eingestuft werden. 4.1.2.   ICI: die Maßnahme ist aufgrund der Logik des italienischen Steuersystems gerechtfertigt (49) Die italienischen Behörden und die 78 Beteiligten sind der Ansicht, dass die ICI-Befreiung keine Abweichung von dem allgemeinen Steuersystem ist, sondern lediglich die Anwendung der Leitprinzipien dieses Systems darstellt. (50) Sie behaupten, dass eine differenzierte steuerliche Behandlung für wirtschaftliche und gewinnorientierte Tätigkeiten auf der einen und Tätigkeiten in den Bereichen Sozialfürsorge, Wohltätigkeit, Religion und ähnlichen Bereichen, die von Einrichtungen mit besonderen Zwecken ausgeführt werden, auf der anderen Seite mit dem italienischen Steuersystem vereinbar ist (18). Die letztgenannten Aktivitäten basieren auf dem Grundsatz der Solidarität, der sowohl im nationalen als auch im Gemeinschaftsrecht ein fundamentales Prinzip darstellt. Durch diese Differenzierung wollte der Gesetzgeber einfach der unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Situation von Einrichtungen Rechnung tagen, die die vorgenannten Tätigkeiten öffentlichen Interesses mit einem hohen sozialen Wert ausüben. (51) Darüber hinaus obliegt dem Mitgliedstaat die Definition, welche Tätigkeiten im öffentlichen Interesse sind. Der Mitgliedstaat unterliegt lediglich der Einschränkung, dass die differenzierte steuerliche Behandlung kohärent sein muss, d. h, sie muss der Logik des Steuersystems als Ganzes entsprechen und es muss ein angemessenen Kontrollsystem eingeführt werden. Beide Voraussetzungen werden im Fall der in Rede stehenden ICI-Befreiung erfüllt. (52) Die Gründe für die ICI-Befreiung basieren auf Artikel 2 und 3 der italienischen Verfassung, die die Erfüllung der Pflichten politischer, wirtschaftlicher und sozialer Solidarität gegenüber dem Staatsbürger fordern sowie auf Artikel 38, der jedem Staatsbürger, dem die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittel fehlen, Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge gewährt. Es sollte auch angemerkt werden, dass nichtgewerbliche Einrichtungen den Staat bei der Ausübung besonderer Aufgaben sozialen Interesses unterstützen. Der Staat hat die besondere Rolle dieser Einrichtungen stets anerkannt, da ihm bewusst ist, dass er allein nicht dazu in der Lage wäre, Tätigkeiten in den Bereichen Sozialfürsorge, Gesundheit, Kultur, Bildung und Sport bereitzustellen. (53) Die italienischen Behörden haben wiederholt, dass - wie in dem Rundschreiben angegeben ist - kumulativ die zwei in Erwägungsgrund (25) beschriebenen Voraussetzungen (subjektive und objektive Voraussetzung) erfüllt sein müssen, um Anspruch auf die ICI-Befreiung zu haben. (54) Bezüglich der subjektiven Voraussetzung (d. h eine nichtgewerbliche Einrichtung zu sein) und genauer in Bezug auf religiöse Einrichtungen, haben die italienischen Behörden betont, dass die Gruppe der nichtgewerblichen Einrichtungen kirchliche Einrichtungen des bürgerlichen Rechts umfasst, die entweder der katholischen Kirche oder einer anderen Glaubensgemeinschaft angehören (19). (55) In Bezug auf die objektive Voraussetzung (d. h. die Ausübung einer der in den Rechtsvorschriften aufgeführten Tätigkeiten) haben die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass der italienische Kassationshof wiederholt entschieden hat, dass es für die Zwecke der ICI-Befreiung wesentlich ist, für welche Tätigkeit die Immobilie tatsächlich genutzt wird. Das heißt, dass überprüft werden muss, ob diese Tätigkeit nicht doch auf einer gewerblichen Basis verrichtet wird, auch wenn sie auf der Liste der befreiten Tätigkeiten geführt wird (20). Wie bereits der Staatsrat festgelegt hat (21), kann die Steuererleichterung darüber hinaus gemäß der restriktiven Natur der Befreiung nicht für die gesamte Immobilie gewährt werden, wenn nur ein Teil der Gesamtimmobilie (selbst wenn es der größere Teil ist) für die durch das Gesetz genehmigten Tätigkeiten genutzt wird. 4.1.3.   Die Einstufung der Maßnahme als bestehende Beihilfe (56) Nach Ansicht der italienischen Behörden stellt die ICI die logische legislative Fortsetzung von früheren Immobiliensteuern dar, so dass die formale und substanzielle Kontinuität gegeben ist. Die Befreiung von Immobilien, die für besondere Zwecke mit einem hohen sozialen Wert genutzt werden, war schon immer ein Schlüsselelement des Immobilienrechts seit 1931; lange vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags. (57) Die italienischen Behörden und die 78 Beteiligten sind auf der Grundlage der Ablehnungsbescheide, die den Beschwerdeführern gesandt wurden und über die Italien informiert wurde, auch der Meinung, dass die ICI-Befreiung von der Kommission genehmigt wurde. (58) Wenn die ICI-Befreiung als Beihilfe angesehen wird, sollte sie aus diesen Gründen als bestehende Beihilfe gelten. 4.1.4.   Vereinbarkeit (59) Die italienischen Behörden haben entschieden, keine Stellungnahmen zur möglichen Vereinbarkeit der Maßnahmen nach Artikel 107 Absatz 2 und 3 des Vertrags oder zu ihrer möglichen Einstufung als Dienstleistungen allgemeinen wirtschaftlichen Interesses nach Artikel 106 Absatz 2 und nach der Rechtsprechung in der Rechtssache Altmark abzugeben. (60) Einige der 78 Beteiligten sind der Ansicht, dass die ICI-Befreiung mit den Artikeln 106 Absatz 2 und 107 Absatz 3 des Vertrags vereinbar sind, da die Maßnahme für die Durchführung sozial nützlicher Tätigkeiten basierend auf dem Grundsatz der Solidarität erforderlich sind. Darüber hinaus verfälscht die Befreiung den Wettbewerb nicht erheblich und hat keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. 4.1.5.   Berechtigtes Vertrauen (61) Die italienischen Behörden bringen vor, dass die Antworten der Kommission an die Beschwerdeführer in Bezug auf die ICI-Befreiung, von denen auch die italienischen Behörden informell benachrichtigt wurden, ein berechtigtes Vertrauen auf Seiten der nichtgewerblichen Einrichtungen in Bezug auf die Vereinbarkeit der ICI-Befreiung mit dem Gemeinschaftsrecht geschaffen hat. (62) Die italienischen Behörden sind auch der Meinung, dass die Antwort der Kommission auf eine schriftliche Parlamentsanfrage aus dem Jahr 2009 zur steuerlichen Behandlung von nichtgewerblichen Einrichtungen Grund zu berechtigtem Vertrauen geschaffen hat (22). (63) Dies würde bedeuten, dass die Kommission, sollte sie die Maßnahme als rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe einstufen, ohne sie als bestehende Beihilfe anzuerkennen, gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht die Rückforderung der Beihilfe anordnen sollte. (64) Nach Ansicht einiger Beteiligter sollte die Rückforderung in Bezug auf Artikel 149 Absatz 4 TUIR auf keinen Fall angeordnet werden, da es für die nationalen Behörden schwierig und mühsam wäre, den hypothetischen Vorteil zu beziffern. 4.1.6.   Artikel 149 TUIR (65) In ihren Anmerkungen haben die italienischen Behörden eine detaillierte Beschreibung der besonderen Steuervorschriften für nichtgewerbliche Einrichtungen, einschließlich kirchlicher Einrichtungen und Amateursportvereine, vorgelegt. Die italienischen Behörden betonen, dass Artikel 149 Absatz 2 TUIR eine nicht erschöpfende Aufzählung von Parametern enthält, die herangezogen werden können (23), um eine Einrichtung als gewerblicher Natur einzustufen. Selbst wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt wird, wird der nichtgewerblichen Einrichtung nicht automatisch ihr nichtgewerblichen Status entzogen (da diese Parameter nicht als gesetzliche Vermutungen angesehen werden können). Die Tatsache, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden, würde lediglich darauf hinweisen, dass die von der Einrichtung ausgeübten Tätigkeiten potenziell vorrangig gewerblicher Natur sind. (66) Wie in dem Rundschreiben des Amtes für Einnahmen Nr. 124/E vom 12. Mai 1998 angegeben wurde, können kirchliche Einrichtungen des bürgerlichen Rechts nur dann als nichtgewerbliche Einrichtungen eingestuft werden, wenn der einzige oder vorrangige Zweck ihrer Tätigkeiten nichtgewerblicher Natur ist. (67) Folglich schließt Artikel 149 Absatz 4 TUIR nach Ansicht Italiens lediglich die Anwendung der spezifischen Zeit- und Wirtschaftsparameter aus, die in Artikel 49 Absatz 1 und 2 festgelegt sind (24). Artikel 149 Absatz 4 TUIR schließt nicht die Möglichkeit aus, dass kirchlichen Einrichtungen ihr nichtgewerblichen Status entzogen wird. Nach der Ansicht einiger der 78 Beteiligten stellt diese Maßnahme jedenfalls keinen Transfer öffentlicher Mittel dar und räumt keinen Vorteil ein. (68) Die italienischen Behörden haben erklärt, dass die Maßnahme darauf abzielt, die ausschließliche Verantwortung des CONI (das Italienische Nationale Olympische Komitee) für Amateursportverbände aufrecht zu erhalten und des Innenministeriums für das Zuerkennen und Aberkennen des Status des bürgerlichen Rechts für kirchliche Einrichtungen (25). Wenn die Steuerbehörden jedoch bei einer Steuerprüfung bei einer dieser Einrichtungen feststellen, dass sie vorwiegend Tätigkeiten gewerblicher Natur ausführt, informieren sie unverzüglich das Innenministerium oder das CONI. Die Steuerbehörden werden ihrerseits den Unterschied in der Besteuerung von der betroffenen Einrichtung zurückfordern. (69) Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass sowohl kirchliche Einrichtungen als auch Amateursportvereine überprüft werden. In Bezug auf kirchliche Einrichtungen hat auch das Innenministerium Überprüfungen durchgeführt, für die es zuständig ist, hat aber keine Formen der Zweckentfremdung gefunden. 4.2.   Stellungnahmen von den zwei Beteiligten (70) In ihren Stellungnahmen verweisen die zwei Beteiligten (26) auf alle Unterlagen und Anmerkungen, die sie der Kommission bereits während der Verwaltungsverfahren vor dem Verfahrenseröffnungsbeschluss vorgelegt hatten. Sie sind der Ansicht, dass diese Dokumente nachweisen, dass die kirchlichen Einrichtungen tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. (71) In Bezug auf die ICI-Befreiung weisen die beiden Beteiligten darauf hin, dass die angefochtene Maßnahme im Jahr 2005 von Italien eingeführt wurde. Nach dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 203/2005 fand die ICI-Befreiung auf nichtgewerbliche Einrichtungen, die die in den Rechtsvorschriften aufgelisteten Tätigkeiten ausübten, auch dann Anwendung, wenn sie gewerblicher Natur waren (27). Nach den Änderungen des ICI-Gesetzes im Jahr 2006 wurde die ICI-Befreiung für dieselben Tätigkeiten anwendbar, vorausgesetzt, sie waren nicht ausschließlich gewerblicher Natur (28). Die Änderungen von 2006 haben jedoch nicht dazu geführt, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht mehr die Natur einer staatlichen Beihilfe hat. (72) Das Rundschreiben selbst verschaffte Einrichtungen einen selektiven Vorteil, die eigentlich als Unternehmen angesehen werden sollten. In vielen Fällen hing die Möglichkeit, den in dem Rundschreiben beschriebenen Tätigkeiten eine ICI-Befreiung zu gewähren, nur davon ab, dass die Einrichtung keinen Gewinn macht. Basierend auf den in der EU-Rechtsprechung niedergelegten Grundsätzen ist die Tatsache, dass ein Unternehmen keinen Gewinn macht, bedeutungslos für die Zwecke der Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften. Folglich hat das Rundschreiben die Fragen bezüglich der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit der ICI-Befreiung nicht gelöst, da diese Befreiung weiterhin auf nichtgewerbliche Unternehmen angewendet wurde, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, aber nicht den Einrichtungen, die die selbe Tätigkeit ausübten, dabei jedoch einen Gewinn machten. (73) Gemäß den Beschwerdeführern war es jedenfalls praktisch unmöglich, spezifische Daten zu den Immobilien zu erheben, die Eigentum der in Rede stehenden Einrichtungen waren. Dies war hauptsächlich deshalb der Fall, da diese Einrichtungen nicht dazu verpflichtet waren, die von der ICI befreiten Immobilien anzugeben. (74) In Bezug auf Artikel 149 Absatz 4 TUIR vertreten die Beschwerdeführer die Ansicht, dass es für kirchliche Einrichtungen nicht möglich ist, ihren nichtgewerblichen Status zu verlieren. (75) Soweit die ICI-Befreiung und Artikel 149 Absatz 4 TUIR betroffen sind, stimmen die Beschwerdeführer mit den vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission über die Verwendung von öffentlichen Mitteln und das Bestehen eines Vorteils sowie über die Selektivität, die Verfälschung des Wettbewerbs und die Auswirkungen auf den Handel überein. (76) In Bezug auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen stimmen die Beschwerdeführer mit der vorläufigen Schlussfolgerung der Kommission überein, dass die Artikel 107 Absatz 2 und 107 Absatz 3 Buchstaben a, b und c des Vertrags keine Anwendung finden. In Bezug auf die Möglichkeit, die Ausnahme aus Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d auf bestimmte Einrichtungen anzuwenden, die ausschließlich Tätigkeiten in den Bereichen Bildung, Kultur und Erholung ausüben, sind sie jedoch anderer Meinung. Die Beschwerdeführer sind auch der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung in der Rechtsache Altmark in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. 4.3.   Anmerkungen der italienischen Behörden zu den Stellungnahmen der Beteiligten (77) Die italienischen Behörden haben ihre Anmerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten mit Schreiben vom 10. Juni 2011 übermittelt. (78) Erstens - selbst wenn man annimmt, dass bestimmte Tätigkeiten, die von in den Genuss der ICI-Befreiung kommenden, nichtgewerblichen Einrichtungen ausgeübt werden, tatsächlich als wirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft werden können, muss die Kommission dennoch nachweisen, dass der gewährte Vorteil selektiv ist und nicht durch die Logik des italienischen Steuersystems gerechtfertigt ist. (79) Zweitens - in Bezug auf die allgemeinen Anmerkungen über das Rundschreiben sind die italienischen Behörden der Ansicht, dass die Kommission dazu aufgerufen ist, eine Steuerbefreiungen umfassende Maßnahme zu überprüfen. Das heißt, dass sie die Auslegungskriterien der von den nationalen Behörden angegebenen Rechtsvorschriften bewerten muss sowie das Vorliegen eines angemessenen Kontrollsystems. (80) Insbesondere Bezug nehmend auf die angeblichen Schwierigkeiten, die die Beschwerdeführer bei der Erhebung von Daten zu Immobilien angegeben haben, die Eigentum nichtgewerblicher Einrichtungen sind, weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer ICI-Erklärung im Jahr 2006 abgeschafft wurde. Die italienischen Behörden weisen auch darauf hin, dass derzeit sowohl das Katastersystem als auch die Immobilien-Datenbanken reorganisiert werden. (81) Wie auch von den Beschwerdeführern anerkannt wird, merken die italienischen Behörden an, dass Artikel 149 Absatz 4 TUIR weder eine alleinstehende Vorschrift noch eine Vorschrift mit sachlichem Anwendungsbereich ist, sondern stattdessen eine Verfahrensvorschrift, die nur aus Kontrollgesichtspunkten einschlägig ist. 5.   DIE NEUEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR KOMMUNALEN IMMOBILIENSTEUER 5.1.   Beschreibung der neuen kommunalen Immobiliensteuer: IMU (82) Als Teil der sogenannten Reform des Steuerföderalismus wurde gemäß Gesetzesdekret Nr. 23 vom 14. März 2011 entschieden, dass die IMU ab dem 1. Januar 2014 die ICI ersetzt. Mit Gesetzesverordnung Nr. 201 vom 6. Dezember 2011, die in das Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 umgewandelt wurde, entschied Italien, die Einführung der IMU auf 2012 vorzuziehen. (83) Alle Personen, die Immobilien besitzen, unterliegen der IMU. Die Bemessungsgrundlage wird auf der Grundlage des Werts der Immobilie errechnet. Hierzu werden auf das Katastereinkommen der Immobilie die Voraussetzungen aus Artikel 5 des ICI-Gesetzes (Gesetzesdekret Nr. 504/92) und die Voraussetzungen aus der Gesetzesverordnung Nr. 201/2011 angewendet. Auf den Wert, der gemäß den vorstehenden Voraussetzungen ermittelt wurde, werden Multiplikatoren angewendet, die abhängig von der Katasterkategorie der Immobilie sind. Der Standardsatz der IMU beträgt 0,76 %. (84) Folglich ist das Katastersystem von grundlegender Bedeutung für die Immobiliensteuer. Die für Katasterzwecke maßgebliche Mindesteinheit kann ein Gebäude, ein Teil eines Gebäudes, eine Reihe Gebäude oder ein Gebiet sein, vorausgesetzt, dass sie in Hinblick auf Funktion und Einkommen eigenständig sind. Das italienische Katastersystem, das überholt werden soll, unterscheidet sechs Immobilienkategorien. Die Gruppe A umfasst Immobilien für Wohnzwecke oder ähnliche Zwecke; Gruppe B umfasst Immobilien für die gemeinschaftliche Nutzung wie Hochschulen, Krankenhäuser, öffentliche Büros, Schulen; zu Gruppe C gehören Immobilien, die für normale Wirtschaftszwecke genutzt werden, wie Läden, Lager sowie Gebäude und Räumlichkeiten für Sportaktivitäten; Gruppe D umfasst Immobilien für besondere Zwecke wie Hotels, Theater, Krankenhäuser sowie Gebäude und Räumlichkeiten für Sportaktivitäten; zur Gruppe E gehören Immobilien für besondere Zwecke wie für Transporte auf dem Land-, See- und Luftweg, mautpflichtige Brücken, Leuchttürme, Gebäude für die öffentliche Religionsausübung. Zur Gruppe F gehören Immobilien, die in fiktiven Kategorien registriert sind. (85) Unter besonderer Bezugnahme auf die neue IMU hat Artikel 91a der Gesetzesverordnung Nr. 1 vom 24. Januar 2012, die in das Gesetz Nr. 27 vom 24. März 2012 umgewandelt wurde, eine Reihe von Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien nichtgewerblicher Einrichtungen eingeführt, die besondere Tätigkeiten ausüben. Das neue Gesetz hat insbesondere die Änderung von 2006 abgeschafft, die den Anwendungsbereich der ICI-Befreiung ausweitete, so dass sie auch Immobilien umfasste, die für besondere Tätigkeiten genutzt wurden, die „nicht ausschließlich gewerblicher Natur“ waren (29) (Erwägungsgrund 4). Das Gesetz hat weiter festgelegt, dass die IMU-Befreiung auf die Tätigkeiten beschränkt ist, die im Gesetz niedergelegt sind (30) und von nichtgewerblichen Einrichtungen auf nichtgewerblicher Basis ausgeübt werden (Erwägungsgrund 1). Gesetzesverordnung Nr. 1/2012 hat auch besondere Vorschriften eingeführt, die in den Fällen, in denen ein und dasselbe Eigentum sowohl für gewerbliche als auch für nichtgewerbliche Tätigkeiten genutzt wird, eine anteilige Zahlung der IMU ermöglichen. Artikel 91a Absatz 2 legt insbesondere fest, dass bei Immobilien, die sowohl für gewerbliche als auch für nichtgewerbliche Tätigkeiten genutzt werden, ab dem 1. Januar 2013 die Befreiung nur auf den Teil der Immobilie Anwendung findet, der für nichtgewerbliche Tätigkeiten genutzt wird, sofern es möglich ist, den Teil der Immobilie zu identifizieren, der ausschließlich für diese Tätigkeiten verwendet wird. In Fällen, in denen es nicht möglich ist, diese eigenständigen Teile des Eigentums festzustellen, wird die Befreiung ab dem 1. Januar 2013 gemäß den Angaben in einer gesonderten Steuererklärung anteilig auf die nichtgewerbliche Nutzung des Eigentums gelten (Artikel 91a Absatz 3). Die Gesetzesverordnung Nr. 1/2012 hat eine Reihe von Aspekten ungeklärt gelassen, damit sie in einer zukünftigen Durchführungsverordnung geklärt werden, die vom Wirtschafts- und Finanzminister angenommen wird. Zu diesen Aspekten gehören die Bedingungen für das Einreichen der Erklärung; die entsprechenden Informationen für die Identifizierung der anteilsmäßigen Nutzung; und - nach den durch die Gesetzesverordnung Nr. 174/2012 (31) eingeführten Änderungen - die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen, damit eine Tätigkeit als auf nichtgewerblicher Basis durchgeführt eingestuft wird. (86) Nach Anhörung der günstigen Meinung und Stellungnahmen, die der Staatsrat zum Ausdruck gebracht hat (32), hat der Wirtschafts- und Finanzminister mit dem Dekret Nr. 200 vom 19. November 2012 die Durchführungsverordnung für die IMU (nachfolgend „die Verordnung“) angenommen (33). Sie legt fest, wann die besonderen, von der IMU-Befreiung betroffenen, in der Verordnung selbst definierten Tätigkeiten als auf „nichtgewerblicher Basis ausgeführt“ angesehen werden. Erstens dürfen die Tätigkeiten als allgemeine Voraussetzung nicht gewinnorientiert sein; darüber hinaus müssen sie mit dem EU-Recht übereinstimmen; aufgrund ihrer Natur dürfen sie nicht im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern sein, die gewinnorientiert sind und sie müssen sich an die Prinzipien der Solidarität und der Subsidiarität halten (34). Darüber hinaus müssen in Bezug auf nichtgewerbliche Einrichtungen (subjektive Voraussetzungen) und in Bezug auf die besonderen Tätigkeiten, die von diesen Einrichtungen ausgeübt werden (objektive Voraussetzungen) zwei konkurrierende Kataloge mit Voraussetzungen eingehalten werden. Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen legt die Verordnung die allgemeinen Bedingungen fest, die von nichtgewerblichen Einrichtungen erfüllt werden müssen, um einen Anspruch auf die IMU-Befreiung zu haben (35). Die Verordnung stellt insbesondere fest, dass die Satzung oder die Statuten von nichtgewerblichen Einrichtungen ein generelles Verbot enthalten müssen, Gewinne irgendeiner Art, Betriebsüberschüsse, Fonds und Rücklagen auszuschütten. Außerdem dürfen Gewinne ausschließlich in Tätigkeiten reinvestiert werden, die zu dem institutionellen Ziel der sozialen Solidarität beitragen. Wird die nichtgewerbliche Einrichtung abgewickelt, müssen ihre Vermögenswerte einer anderen nichtgewerblichen Einrichtung übertragen werden, die eine ähnliche Tätigkeit ausübt. In Bezug auf die objektiven Voraussetzungen (36) sind spezielle Merkmale für die in Artikel 1 definierten, verschiedenen Arten von Tätigkeiten niedergelegt (37). Für Tätigkeiten in den Bereichen Gemeinwohl und Gesundheit müssen zwei alternative Voraussetzungen erfüllt werden: a) der Empfänger ist vom Staat akkreditiert und hat einen Vertrag oder eine Vereinbarung mit den öffentlichen Behörden geschlossen; die Tätigkeiten sind Teil eines öffentlichen Systems oder eine Ergänzung zu diesem und die Dienstleistungen werden den Nutzern kostenlos oder gegen die Zahlung eines Betrags bereitgestellt, der lediglich ein Beitrag zu den Kosten der Erbringung der Universaldienstleistung ist; b) wenn die Einrichtung nicht vom Staat akkreditiert ist und keinen Vertrag und keine Vereinbarung geschlossen hat, werden die Dienstleitungen kostenlos oder gegen eine symbolische Gebühr angeboten, die auf keinen Fall mehr als die Hälfte des Durchschnittspreises für ähnliche Tätigkeiten betragen darf, die in der gleichen geografischen Region auf Wettbewerbsbasis angeboten werden. Dabei darf auch kein Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten der Dienstleistung hergestellt werden. Für Tätigkeiten im Bereich Bildung müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt werden: a) die Tätigkeit muss gleichwertig mit der öffentlichen Bildung sein und eine nicht diskriminierende Einschreibepraxis haben; b) die Schule muss auch behinderte Schüler aufnehmen, Tarifverträge schließen, Strukturen aufweisen, die den anzuwendenden Standards entsprechen und ihre Buchhaltungsunterlagen veröffentlichen; c) die Tätigkeit muss entweder kostenlos oder gegen eine symbolische Gebühr erbracht werden, die nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten für die Leistungserbringung abdeckt. Dabei darf auch kein Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten der Dienstleistung hergestellt werden. Für Tätigkeiten in den Bereichen Wohnungswesen, Kultur, Erholung und Sport muss der Empfänger die Dienstleitungen kostenlos oder gegen eine symbolische Gebühr bereitstellen, die auf keinen Fall mehr als die Hälfte des Durchschnittspreises für ähnliche Tätigkeiten betragen darf, die in der gleichen geografischen Region angeboten werden. Dabei darf auch kein Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten der Dienstleistung hergestellt werden. 5.2.   Stellungnahmen von den zwei Beteiligten zum IMU-Gesetz (87) Gemäß den zwei Parteien weicht Artikel 91a Absatz 2 und 3 der Gesetzesverordnung Nr. 1/2012 von den normalen Bestimmungen zur Besteuerung von Immobilien ab. (88) Zuerst nehmen die zwei Beschwerdeführer zu Artikel 91a Absatz 2 Stellung. Dieser legt fest, dass die Befreiung von der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.