Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5028) (Text von Bedeutung für den EWR)

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us dem Beschluss 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen verliehen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium 6 erfüllen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und gegebenenfalls sein(e) Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung des Verzeichnisses der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung vorlegen, die gegebenenfalls durch Nachweise über die Stoffe und Gemische untermauert ist, die für die Herstellung des Enderzeugnisses oder seiner Materialien verwendet werden. Die Prüfung ist für jede einschlägige Anforderung gemäß den Angaben in dem Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung vorzulegen. Hierzu können zählen: — Erklärungen, die von den für die jeweiligen Produktionsphasen zuständigen Betrieben einzuholen sind; — Erklärungen von Chemikalienlieferanten oder — Ergebnisse von Laboranalysen von Proben des Enderzeugnisses. Erforderlichenfalls sind Sicherheitsdatenblätter gemäß Anhang II Abschnitte 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an das Erstellen von Sicherheitsdatenblättern) zu erstellen. Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit zusätzlichen Angaben von Chemikalienlieferanten ergänzt werden. Ist eine Laboranalyse des Enderzeugnisses erforderlich, ist sie an einer Stichprobe jeder Produktlinie durchzuführen. Sofern dies vorgesehen ist, wird die Laboranalyse während der Gültigkeitsdauer des Umweltzeichens jährlich durchgeführt, um nachzuweisen, dass das Kriterium „Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung“ weiterhin eingehalten wird. Die Prüfergebnisse werden dann der entsprechenden zuständigen Stelle übermittelt. Die Daten der zur Einhaltung der RSL des Sektors und anderer Regelungen zur Zertifizierung von Schuhen durchgeführten Prüfungen werden akzeptiert, wenn die Prüfungen gleichwertig sind. Werden Textilien mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, muss der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des EU-Umweltzeichens vorlegen, die zeigt, dass es in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2014/350/EU verliehen wurde. Kriterium 7 — Parameter zur Förderung der Haltbarkeit Berufs- und Sicherheitsschuhe müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen werden und die Anforderungen an die Haltbarkeit gemäß der Richtlinie 89/686/EWG erfüllen. Alle anderen Schuhe müssen den in Tabelle 5 angegebenen Anforderungen genügen. Tabelle 5 Haltbarkeitsparameter Parameter/Standard-Prüfverfahren Allgemeine Sportschuhe Kinderschuhe Freizeitschuhe Herrenstraßenschuhe Winterschuhe Damenstraßenschuhe Modeschuhe Kleinkinderschuhe Hausschuhe Knickfestigkeit der Obermaterialien: (kc = ohne sichtbare Schäden)/EN 13512 Trocken = 100 Nass = 20 Trocken = 100 Nass = 20 Trocken = 80 Nass = 20 Trocken = 80 Nass = 20 Trocken = 100 Nass = 20 – 20° = 30 Trocken = 50 Nass = 10 Trocken = 15 Trocken = 15 Trocken = 15 Reißfestigkeit der Obermaterialien (Durchschnittliche Reißkraft, N)/EN 13571 Leder ≥ 80 ≥ 60 ≥ 60 ≥ 60 ≥ 60 ≥ 40 ≥ 30 ≥ 30 ≥ 30 Sonstige Materialien ≥ 40 ≥ 40 ≥ 40 ≥ 40 ≥ 40 ≥ 40 ≥ 30 ≥ 30 ≥ 30 Biegeverhalten der Laufsohlen/EN 17707 Schnittausweitung (mm) Nsc = kein spontaner Riss ≤ 4 Nsc ≤ 4 Nsc ≤ 4 Nsc ≤ 4 Nsc ≤ 4 Nsc bei – 10 °C ≤ 4 Nsc       Abriebfestigkeit der Laufsohlen: EN 12770 D ≥ 0,9 g/cm3 (mm3) ≤ 200 ≤ 200 ≤ 250 ≤ 350 ≤ 200 ≤ 400     ≤ 450 D < 0,9 g/cm3 (mg) ≤ 150 ≤ 150 ≤ 170 ≤ 200 ≤ 150 ≤ 250     ≤ 300 Haftung der Obersohlen (N/mm)/EN 17708 ≥ 4,0 ≥ 4,0 ≥ 3,0 ≥ 3,5 ≥ 3,5 ≥ 3,0 ≥ 2,5 ≥ 3,0 ≥ 2,5 Weiterreißfestigkeit der Laufsohlen (Durchschnittliche Festigkeit, N/mm)/EN 12771 D ≥ 0,9 g/cm3 8 8 8 6 8 6 5 6 5 D < 0,9 g/cm3 6 6 6 4 6 4 4 5 4 Farbechtheit der Schuhinnenseite (Futter oder Innenseite der Obermaterialien). Grauskala auf dem Filz nach 50 Zyklen nass/EN ISO 17700 ≥ 2/3 ≥ 2/3 ≥ 2/3 ≥ 2/3 ≥ 2/3 ≥ 2/3   ≥ 2/3 ≥ 2/3 Futter und Decksohlen, Abriebzyklen/EN 17704 > 25 600 trocken > 12 800 nass > 25 600 trocken > 12 800 nass > 25 600 trocken > 12 800 nass > 25 600 trocken > 6 400 nass > 25 600 trocken > 12 800 nass > 25 600 trocken > 6 400 nass > 25 600 trocken > 3 200 nass > 25 600 trocken > 12 800 nass > 8 400 trocken > 1 600 nass Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch die in Tabelle 5 spezifizierten Prüfberichte untermauert wird. Gegebenenfalls ist eine Kopie der Bescheinigung einer gemäß der Richtlinie 89/686/EWG benannten Zertifizierungsstelle vorzulegen, die belegt, dass das Erzeugnis als persönliche Schutzausrüstung eingestuft ist. Kriterium 8 — Soziale Verantwortung der Unternehmen in Bezug auf Arbeitsaspekte Die Anforderungen dieses Kriteriums gelten für den Betrieb, in dem die Endfertigung des Schuhs erfolgt. Unter Berücksichtigung der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), des Globalen Paktes der Vereinten Nationen (Säule 2), der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen benötigt der Antragsteller eine unabhängige Überprüfung, die von (einer) Prüfung(en) vor Ort untermauert wird, dass die Grundsätze der Grundsatzkonventionen der IAO und die nachfolgenden zusätzlichen Bestimmungen in dem Betrieb der Endfertigung des Schuhs beachtet wurden. Grundsatzkonventionen der IAO: i) Kinderarbeit: — Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138); — Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182). ii) Zwangs- oder Pflichtarbeit: — Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) und das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit; — Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105). iii) Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen: — Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87); — Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98). iv) Diskriminierung: — Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100); — Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958 (Nr. 111). Zusätzliche Bestimmungen: v) Arbeitszeit: — IAO-Übereinkommen über die Begrenzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben, 1919 (Nr. 1). vi) Vergütung: — IAO-Übereinkommen über die Mindestlohnfestsetzung, 1970 (Nr. 131); — Existenzminimum: Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die für eine normale Arbeitswoche gezahlten Löhne mindestens die gesetzlich festgelegten oder gewerblichen Mindeststandards erfüllen, dass sie ausreichen, um die grundlegenden Bedürfnisse der Beschäftigten zu befriedigen, und ein gewisses frei verfügbares Einkommen bieten. Die Umsetzung wird unter Bezugnahme auf die Anleitung zur „Vergütung“ SA8000 (12) geprüft. vii) Gesundheit & Sicherheit: — IAO-Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit 1981 (Nr. 170); — IAO-Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 1990 (Nr. 155). An Standorten, an denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, muss das Unternehmen legitime Arbeitnehmerverbände anerkennen, mit denen es in Bezug auf Arbeitsplatzfragen in Dialog treten kann. Zu dem Prüfprozess zählen Konsultationen mit externen Beteiligten in den betreffenden Gebieten um die Standorte, einschließlich Gewerkschaften, kommunalen Organisationen, NRO und Experten in Arbeitsfragen. Der Antragsteller muss die aggregierten Ergebnisse und die wichtigsten Erkenntnisse aus der Prüfung online veröffentlichen, damit interessierte Verbraucher einen Nachweis über die Leistung der Lieferanten des Antragstellers haben. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jede Anlage, in der die Modelle, die mit dem Umweltzeichen versehen werden sollen, endgefertigt werden, eine Erklärung über die Einhaltung sowie Kopien der Bescheinigungen und stützende Prüfberichte vorlegen. Die unabhängige Prüfung wird von privaten Prüfern durchgeführt, die dazu qualifiziert sind, die Einhaltung der Lieferkette der Schuhindustrie mit den sozialen Standards oder Verhaltenskodizes zu überprüfen. In Ländern, in denen das IAO-Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, 1947 (Nr. 81) ratifiziert wurde und in denen die Aufsicht durch die IAO darauf hindeutet, dass das nationale Arbeitsaufsichtssystem effektiv ist (13) und in denen der Anwendungsbereich der Aufsichtssysteme die oben genannten Bereiche abdeckt, wird die Prüfung von (einem) Arbeitsinspektor(en) durchgeführt, der/die von der nationalen Stelle benannt wurde(n). Zertifizierungen von Systemen oder Prozessen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 12 Monate zurückliegen und die die Einhaltung der anzuwendenden Grundsätze der aufgeführten Grundsatzkonventionen der IAO sowie der zusätzlichen Bestimmungen zu Arbeitszeit, Vergütung und Gesundheit und Sicherheit prüfen, werden anerkannt. Kriterium 9 — Verpackung Dieses Kriterium findet lediglich auf Erstverpackungen gemäß der Definition der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) Anwendung. 9.1.   Pappe und Papier Werden Pappe und Papier für die Endverpackung von Schuhen verwendet, müssen diese zu 100 % aus recyceltem Material bestehen. 9.2.   Kunststoff Wird Kunststoff für die Endverpackung von Schuhen verwendet, muss dieser mindestens zu 80 % aus recyceltem Material bestehen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Lieferant der Verpackung muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, in der die Zusammensetzung des Verpackungsmaterials und der Anteil an recyceltem und an neuem Material angegeben werden. Kriterium 10 — Verbraucherinformationen 10.1.   Anweisungen an den Anwender Folgende Informationen sind mit dem Erzeugnis mitzuliefern: — Anleitungen zur Reinigung und Pflege für jedes Produkt. — „Reparieren Sie Ihre Schuhe, soweit möglich, anstatt sie wegzuwerfen. Sie verringern auf diese Weise die Belastung der Umwelt.“ — „Zur Entsorgung von Schuhen verwenden Sie bitte die geeigneten örtlichen Wiederverwertungsmöglichkeiten.“ Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Verpackungsprobe oder das vorgeschlagene Muster für die Verpackung mit den Anweisungen an den Anwender vorlegen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden. 10.2.   Informationen auf dem EU-Umweltzeichen Wird das fakultative Etikett mit einer Textbox verwendet, enthält es gegebenenfalls drei der folgenden Texte: i) natürlicher Ursprung der Rohstoffe aus natürlicher Bewirtschaftung (sofern Kriterium 1 Anwendung findet); ii) geringere Umweltbelastung während der Produktionsprozesse; iii) verminderte Nutzung gefährlicher Stoffe; iv) auf Haltbarkeit geprüft; v) xx % organische Baumwolle verwendet (dieser Hinweis darf nur verwendet werden, wenn, basierend auf Kriterium 1.2(a), mehr als 95 % des Gesamtbaumwollgehalts ökologisch sind). Die Leitlinien für die Nutzung des fakultativen Zeichens mit einem Textfeld können in den „Guidelines for use of the Ecolabel logo“ auf der folgenden Website nachgelesen werden: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung zusammen mit einer Probe des Etiketts oder dem vorgeschlagenen Muster vorlegen, aus der/dem ersichtlich ist, wo das EU-Umweltzeichen angebracht wird. (1)  http://www.iucnredlist.org/. (2)  Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 45). (3)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1). (4)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23). (5)  Durchführungsbeschluss 2013/84/EU der Kommission vom 11. Februar 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen (ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 13). (6)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3). (7)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (8)  Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA), Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe, http://www.echa.europa.eu/candidate-list-table. (*1)  STOT = spezifische Zielorgan-Toxizität.5.1. (9)  ECHA, Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe, http://www.echa.europa.eu/candidate-list-table. (10)  ECHA, REACH-Datenbank der registrierten Stoffe, http://www.echa.europa.eu/information-on-chemicals/registered-substances. (11)  ECHA, Zusammenarbeit mit gleichrangigen Behörden, http://echa.europa.eu/en/about-us/partners-and-networks/international-cooperation/cooperation-with-peer-regulatory-agencies. (12)  Social Accountability International, Social Accountability 8000 International Standard, http://www.sa-intl.org. (13)  Siehe NORMLEX der IAO (http://www.ilo.org/dyn/normlex/en) und unterstützende Empfehlungen. (14)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10). ANLAGE VERZEICHNIS DER STOFFE MIT EINGESCHRÄNKTER VERWENDUNG (RESTRICTED SUBSTANCE LIST — RSL) Das Verzeichnis findet Anwendung auf Stoffe, die während des Produktionsprozesses verwendet werden oder in dem Enderzeugnis vorliegen können. Das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung für das EU-Umweltzeichen für Schuhe stellt Stoffe oder Gruppen von Stoffen zusammen, deren Vorliegen in dem Enderzeugnis, den Materialien oder Erzeugnissen desselben oder gegebenenfalls in den Produktionsrezepturen speziell beschränkt oder überprüft werden muss. Die Beschränkungen gelten für: — Herstellungsschritte (beispielsweise Färben); — Rezepturen, die während der Herstellungsschritte der Schuhe verwendet werden (beispielsweise Hilfsstoffe); — homogene Materialien oder Erzeugnisse (beispielsweise synthetisches oder natürliches Gummi); — Enderzeugnisse. Für jede Anforderung werden die Anwendbarkeit, Material(ien) und/oder gegebenenfalls Herstellungsschritt(e), Umfang der Beschränkung, Prüfung und/oder Prüfanforderungen angegeben. Der Antragsteller muss das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung allen Materiallieferanten übermitteln. Bei Textilien, denen basierend auf den Umweltkriterien aus dem Beschluss 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen verliehen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium 6 erfüllen. Tabelle 1 Die folgenden Beschränkungen finden auf die angegebenen Herstellungsschritte Anwendung: Anwendbarkeit Umfang der Beschränkung Grenzwerte Prüfung a)    Hilfsstoffe Jedes Gemisch oder jede Formulierung, das/die während der Herstellung von Leder, Textilien, und beschichtetem Leder oder beschichtetem Gewebe verwendet wird Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Gemischen oder Formulierungen verwendet werden, die während der Herstellungsschritte verwendet werden, und sie dürfen im Enderzeugnis nicht in über den Grenzwerten liegenden Mengen vorhanden sein: — Nonylphenol, Isomergemisch, CAS-Nummer 25154-52-3 — 4-Nonylphenol, CAS-Nummer 104-40-5 — 4-Nonylphenol, verzweigt, CAS-Nummer 84852-15-3 — Octylphenol, CAS-Nummer 27193-28-8 — 4-Octylphenol, CAS-Nummer 1806-26-4 — 4-tert-Octylphenol, CAS-Nummer 140-66-9 Die folgenden Alkylphenolethoxylate (APEO): — Polyoxyethyliertes Octylphenol, CAS-Nummer 9002-93-1 — Polyoxyethyliertes Nonylphenol, CAS-Nummer 9016-45-9 — Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol, CAS-Nummer 26027-38-3 25 mg/kg Gesamtsumme für Textilien 100 mg/kg Gesamtsumme für Leder Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen entweder eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden, oder Prüfergebnisse des Enderzeugnisses oder des Leders, der Textilien, des beschichteten Leders und des beschichteten Gewebes, aus denen das Enderzeugnis besteht. Prüfmethode: Leder: EN ISO 18218-2 (indirekte Methode); Textilien und beschichtetes Gewebe: EN ISO 18254 für Alkylphenolethoxylate. Für Alkylphenole ist die Prüfung des Endprodukts mittels Extraktion mit einem Lösungsmittel und anschließender LC-MS oder GC-MS durchzuführen Färbe- oder Veredelungs-vorgänge für Leder, Textilien, beschichtetes Leder und beschichtetes Gewebe Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Gemischen oder Formulierungen für das Färben oder die Veredelung von Leder, beschichtetem Leder und Textilien verwendet werden: — Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC) — Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC) — Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC) — Ethylendiamintetraacetat (EDTA) — Diethylentriaminpentaacetat (DTPA) — 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol — Nitrilotriessigsäure (NTA) nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden. b)    Kolophonium Drucken, Lackieren und Kleben Kolophonium darf nicht als Bestandteil in Druckfarben, Lacken und Klebstoffen verwendet werden. nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden. c)    Lösungsmittel Hilfsstoffe, die in Gemischen, Formulierungen und Klebstoffen für Leder, Textilien, beschichtetes Leder, beschichtetes Gewebe, Kunststoffe und das Enderzeugnis verwendet werden Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Gemischen oder Formulierungen für die Verarbeitung von Verbundstoffen oder in Klebstoffen verwendet werden, die für die Fertigung des Enderzeugnisses verwendet werden — Methylglycol — N,N-Dimethylformamid — 1-Methyl-2-pyrrolidon — Bis(2-methoxyethyl)ether — 4,4′- Diaminodiphenylmethan — 1,2,3-Trichlorpropan — 1,2-Dichlorethan; Ethylendichlorid — 2-Ethoxyethanol — Benzol-1,4-diamindihydrochlorid — Bis(2-methoxyethyl) ether — Formamid — N-Methyl-2-pyrrolidon — Trichlorethen nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden. d)    Chlorparaffine Alle Herstellungs-schritte für Leder, synthetisches Gummi, Kunststoffe, Textilien und Beschichtungen Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP), C10-C13, dürfen bei der Herstellung und Veredelung von Leder, synthetischem Gummi, Kunststoffen, Textilien und Beschichtungen nicht verwendet werden. nicht nachweisbar Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine von einem Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung vorlegen, dass keine kurzkettigen Chlorparaffine, C10-C13, verwendet wurden. Andernfalls müssen der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode EN ISO 18219 untermauert ist. Material-verarbeitung für Leder, synthetisches Gummi, Kunststoffe, Textilien und Beschichtungen Mittelkettige Chlorparaffine (MCCP), C14-C17, sind bei der Herstellung und Veredelung von Leder, synthetischem Gummi, Kunststoffen, Textilien und Beschichtungen Beschränkungen unterworfen. 1 000  mg/kg Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine von einem Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung vorlegen, dass keine mittelkettigen Chlorparaffine, C14-C17, verwendet wurden. Andernfalls müssen der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode EN ISO 18219 untermauert ist. e)    Biozidprodukte (im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)) Während des Transports oder der Lagerung von Rohstoffen und Halbzeug, Enderzeugnissen oder bei der Verpackung von Enderzeugnissen verwendet i) Es dürfen nur die folgenden Wirkstoffe (im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet werden: — Wirkstoffe, die in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die jeweilige Produktart erstellten Liste enthalten sind (d. h. Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien), vorausgesetzt, dass alle dort festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen erfüllt sind; — Wirkstoffe, die in Anhang I derselben Verordnung aufgeführt sind, vorausgesetzt, dass alle dort festgelegten Bedingungen und Einschränkungen erfüllt sind; — Wirkstoffe, die für den jeweiligen Produkttyp in dem Arbeitsprogramm geprüft werden, auf das in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwiesen wird. nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und der Materiallieferant müssen entweder Erklärungen vorlegen, dass keine Biozide beim Transport oder der Lagerung verwendet werden, oder nachweisen, dass die Verwendung der bioziden Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 zugelassen ist. Werden sie verwendet, ist eine Liste der Wirkstoffe vorzulegen, die bei dem Transport oder der Lagerung von Rohstoffen, Halbzeug, Enderzeugnissen oder bei der Verpackung von Enderzeugnissen beigefügt wurden, einschließlich der entsprechenden Gefahrenhinweise. ii) Biozidprodukte dürfen bei der Fertigstellung der Schuhe nicht in die Enderzeugnisse oder in einen Teil derselben eingearbeitet werden, um dem Enderzeugnis biozide Eigenschaften zu verleihen. nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und der Materiallieferant müssen eine Erklärung über die Nichtverwendung in den Enderzeugnissen oder in jedem Teil derselben vorlegen. iii) Chlorphenole (ihre Salze und Ester), zinnorganische Verbindungen (einschließlich TBT, TPhT, DBT und DOT), Dimethylfumarat (DMF), Triclosan und Nanosilber dürfen während des Transports oder der Lagerung des Produkts, eines Erzeugnisses oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.