Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5028) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D1349. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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homogenen Bestandteils des Produkts nicht verwendet werden und dürfen nicht in das Enderzeugnis oder in die Verpackung des Produkts eingearbeitet werden. nicht nachweisbar Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden. Die Erklärung muss durch die Ergebnisse einer Prüfung untermauert werden, bei der das Enderzeugnis auf das Vorliegen der folgenden Stoffe untersucht wird:   Chlorphenole: Leder, EN ISO 17070; Textilien, XP G 08-015 (Nachweisgrenzen: Leder: 0,1 ppm; Textilien: 0,05 ppm);   Dimethylfumarat: ISO/TS 16186. f)    Andere spezifische Stoffe Produktions-rezepturen und Klebstoffe, die in dem Enderzeugnis oder einem Teil desselben verwendet werden Die folgenden Stoffe dürfen keinen Gemischen, Formulierungen oder Klebstoffen absichtlich beigefügt werden, die während der Fertigstellung der Schuhe verwendet werden: — Chlorierte und bromierte Dioxine oder Furane — Chlorierte Kohlenwasserstoffe (1,1,2,2-Tetrachlorethan, Pentachlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1-Dichlorethen) — Hexachlorcyclohexan — Monomethyldibrom-diphenylmethan — Monomethyl-dichlor-diphenylmethan — Nitrite — Polybromierte Biphenyle (PBB) — Pentabromdiphenylether (PeBDE) — Octabromdiphenylether (OctaBDE) — Polychlorierte Biphenyle (PCB) — Polychlorierte Terphenyle (PCT)) — Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat (TRIS) — Trimethylphosphat — Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA) — Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP) — Dimethylmethylphosphonat (DMMP)) nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass diese Stoffe nicht verwendet werden. Tabelle 2 Die folgenden Beschränkungen gelten für Prozesse in Färbereien: Anwendbarkeit Umfang der Beschränkung Grenzwerte Nachweis a)    Carrier Bei Färbeprozessen verwendete Carrier, wenn Dispersions-farbstoffe verwendet werden Es dürfen keine halogenierten Färbebeschleuniger (Carrier) verwendet werden (Beispiele für Carrier sind unter anderem: 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorophenoxyethanol). nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. Als Treibmittel für Kunststoffe und Schaum verwendete Carrier Halogenierte organische Verbindungen dürfen nicht als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt werden. nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. b)    Beschränkungen unterliegende Farbstoffe Azofarbstoffe Anwendung im Färbeprozess Die folgenden krebserzeugenden aromatischen Amine dürfen im Enderzeugnis nicht enthalten sein. Arylamin CAS-Nummer 4-Aminodiphenyl 92-67-1 Benzidin 92-87-5 4-Chlor-o-toluidin 95-69-2 2-Naphtylamin 91-59-8 o-Amino-azotoluol 97-56-3 2-Amino-4-nitrotoluol 99-55-8 p-Chloranilin 106-47-8 2,4-Diaminoanisol 615-05-4 4,4′-Diaminodiphenylmethan 101-77-9 3,3′-Dichlorbenzidin 91-94-1 3,3′-Dimethoxybenzidin 119-90-4 3,3′-Dimethylbenzidin 119-93-7 4,4′-Methylendi-o-toluidin 838-88-0 p-Kresidin 120-71-8 4,4′-Methylen-bis-(2-chloranilin) 101-14-4 4,4′-Oxydianilin 101-80-4 4,4′-Thiodianilin 139-65-1 o-Toluidin 95-53-4 2,4-Diaminotoluol 95-80-7 2,4,5-Trimethylanilin 137-17-7 o-Anisidin (2-Methoxyanilin) 90-04-0 2,4-Xylidin 95-68-1 2,6-Xylidin 87-62-7 4-Aminoazobenzol 60-09-3 30 mg/kg für jedes Arylamin im Enderzeugnis Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die von den Ergebnissen spezieller Tests gemäß EN 14362-1:2012 und 3:2012 für Textilien und CEN ISO/TS 17234-1 und 2 für Leder untermauert werden. (Hinweis: Beim Nachweis von 4-Aminoazobenzol können sich falsch positive Werte ergeben, die deshalb gemeldet werden müssen.) CMR-Farbstoffe Die folgenden krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder fortpflanzungsgefährdenden Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden. Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe CAS-Nummer C.I. Acid Red 26 3761-53-3 C.I. Basic Red 9 569-61-9 C.I. Basic Violet 14 632-99-5 C.I. Direct Black 38 1937-37-7 C.I. Direct Blue 6 2602-46-2 C.I. Direct Red 28 573-58-0 C.I. Disperse Blue 1 2475-45-8 C.I. Disperse Orange 11 82-28-0 C.I. Disperse Yellow 3 2832-40-8 nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. Potenziell sensibilisierende Farbstoffe Die folgenden potenziell sensibilisierenden Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden. Potenziell sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe CAS-Nummer C.I. Disperse Blue 1 2475-45-8 C.I. Disperse Blue 3 2475-46-9 C.I. Disperse Blue 7 3179-90-6 C.I. Disperse Blue 26 3860-63-7 C.I. Disperse Blue 35 12222-75-2 C.I. Disperse Blue 102 12222-97-8 C.I. Disperse Blue 106 12223-01-7 C.I. Disperse Blue 124 61951-51-7 C.I. Disperse Brown 1 23355-64-8 C.I. Disperse Orange 1 2581-69-3 C.I. Disperse Orange 3 730-40-5 C.I. Disperse Orange 37 12223-33-5 C.I. Disperse Orange 76 13301-61-6 C.I. Disperse Red 1 2872-52-8 C.I. Disperse Red 11 2872-48-2 C.I. Disperse Red 17 3179-89-3 C.I. Disperse Yellow 1 119-15-3 C.I. Disperse Yellow 3 2832-40-8 C.I. Disperse Yellow 9 6373-73-5 C.I. Disperse Yellow 39 12236-29-2 C.I. Disperse Yellow 49 54824-37-2 nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen dürfen nicht verwendet werden. nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. Metallkomplex-farbstoffe Metallkomplexfarbstoffe auf Kupfer-, Chrom- oder Nickelbasis dürfen nur für Leder, das Färben von Wolle, Polyamid oder von Mischungen dieser Fasern mit künstlich hergestellten Zellulosefasern verwendet werden (z. B. Viskose). nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. Pigmente Pigmente auf Cadmium-, Blei-, Chrom (VI)-, Quecksilber- und/oder Antimonbasis dürfen nicht verwendet werden. nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. Tabelle 3 Die folgenden Beschränkungen gelten für das Veredelungsverfahren des Enderzeugnisses. Anwendbarkeit Umfang der Beschränkung Grenzwerte Nachweis a)    Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) Enderzeugnis i) Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel dürfen für die Imprägnierung von Schuhen nicht verwendet werden. Dazu zählen auch Behandlungen mit per- und polyfluoriertem Kohlenstoff. Fluorfreie Behandlungen müssen Stoffe verwenden, die leicht biologisch abbaubar sind und in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sind. nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Materiallieferant muss eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. Schuhe, bei denen eine inhärente wasserabweisende Funktion angegeben ist ii) Fluorpolymer-Membranen und -Laminate dürfen nur dann für Schuhe verwendet werden, wenn der erforderliche Wasserdurchtritt des Materials gemäß der ISO-Norm 20347 unter 0,2 g liegt und die Wasserabsorption geringer als 30 % ist. Fluorpolymer-Membranen dürfen nicht unter Verwendung von PFOA oder ihren höheren Homologen gemäß der Definition der OECD hergestellt werden. nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Membran- oder Laminatherstellers über die Einhaltung in Bezug auf die Polymerherstellung vorlegen. Die Erklärung ist mit technischen Prüfungsergebnissen in Bezug auf den Wasserdurchtritt gemäß ISO 20347 zu untermauern. b)    Flammschutzmittel Schuhe mit inhärenter Flammschutz-funktion Die Verwendung von Flammschutzmitteln ist nur für Schuhe gestattet, die als persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III mit inhärenter Flammschutzfunktion eingestuft und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, um Sicherheit am Arbeitsplatz in Übereinstimmung mit den Spezifikationen der Richtlinie 89/686/EWG sicherzustellen. Der Stoff/die Stoffe, die als Flammschutzmittel eingesetzt wird/werden, muss/müssen das Kriterium 5 einhalten. nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung vorlegen, dass keine Flammschutzmittel eingesetzt werden, oder eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 5. In beiden Fällen sind die Erklärungen durch ein Sicherheitsdatenblatt zu untermauern. Soweit zutreffend ist eine Liste der in dem Produkt eingesetzten Flammschutzmittel zusammen mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Risikosätzen vorzulegen. Es ist eine Kopie der Bescheinigung einer gemäß Richtlinie 89/686/EWG benannten Zertifizierungsstelle vorzulegen, die belegt, dass das Erzeugnis als flammfeste persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III eingestuft ist. Tabelle 4 Die folgenden Beschränkungen gelten für das Enderzeugnis oder für angegebene Teile desselben. Anwendbarkeit Umfang der Beschränkung Grenzwerte Nachweis a)    PAK Kunststoffe, synthetisches Gummi, Textilien oder Leder-beschichtungen Die nachfolgend aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) dürfen die angegebenen Grenzwerte in Kunststoffen, synthetischem Gummi, Textilien oder Lederbeschichtungen nicht übersteigen. Die in die Gefahrengruppen 1 und 2 eingestuften PAK müssen einzeln oder gemeinsam in Kunststoffen, synthetischem Gummi, Textilien oder Lederbeschichtungen unterhalb der Konzentrationsgrenze liegen: Das Vorliegen und die Konzentrationen der folgenden PAK sind zu überprüfen. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkte PAK: Name CAS-Nummer Chrysen 218-01-9 Benzo(a)anthracen 56-55-3 Benzo(k)fluoranthen 207-08-9 Benzo(a)pyren 50-32-8 Dibenzo(a, h)anthracen 53-70-3 Benzo(j)fluoranthen 205-82-3 Benzo(b)fluoranthen 205-99-2 Benzo(a)pyren 192-97-2 Zusätzliche, Beschränkungen unterliegende PAK: Name CAS-Nummer Naphthalin 91-20-3 Acenaphthylen 208-96-8 Acenaphthen 83-32-9 Fluoren 86-73-7 Phenanthren 85-1-8 Anthracen 120-12-7 Fluoranthen 206-44-0 Pyren 129-00-0 Indeno[1,2,3-c,d]pyren 193-39-5 Benzo[g,h,i]perylen 191-24-2 Für alle Schuhe: 1. Die Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen gemäß Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006 beschränkten PAK muss unter 1 mg/kg liegen. 2. Der Gesamtkonzentrationsgrenzwert für die 18 aufgeführten PAK muss unter 10 mg/kg liegen. Für Schuhe für Kinder unter drei Jahren gilt Folgendes: 1. Die Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen gemäß Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006 beschränkten PAK muss unter 0,5 mg/kg liegen. 2. Der Gesamtkonzentrationsgrenzwert für die 18 aufgeführten PAK muss unter 1 mg/kg liegen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode gemäß AfPS GS 2014:01 PAK untermauert ist. b)    N-Nitrosamine Natürliches und synthetisches Gummi Der Gehalt der nachstehend genannten N-Nitrosamine in synthetischem und natürlichen Gummi muss unterhalb der Nachweisgrenze liegen: N-Nitrosamine CAS-Nummer N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) 1116-54-7 N-Nitrosodimethylamin (NDMA) 62-75-9 N-Nitrosodipropylamin (NDPA) 621-64-7 N-Nitrosodiethylamin (NDEA) 55-18-5 N-Nitroso-diisopropylamin (NDiPA) 601-77-4 N-Nitroso-di-n-butylamin (NDBA) 924-16-3 N-Nitrosopiperidin (NPIP) 100-75-4 N-Nitrosodiisobutylamin (NdiBA) 997-95-5 N-Nitrosodiisononylamin (NdiNA) 1207995-62-7 N-Nitrosomorpholin (NMOR) 59-89-2 N-Nitroso-methylphenylamin (NMPhA) 614-00-6 N-Nitroso-ethylphenylamin (NEPhA) 612-64-6 N-Nitroso-pyrrolidin 930-55-2 nicht nachweisbar Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Gummilieferant muss einen Bericht über eine Prüfung nach der Methode gemäß EN 12868 oder EN 14602 vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Bestimmungen eingehalten werden. c)    Zinnorganische Verbindungen Enderzeugnis Die nachfolgend aufgeführten zinnorganischen Verbindungen dürfen im Enderzeugnis nicht oberhalb der angegebenen Grenzwertkonzentrationen vorliegen. Tributylzinnverbindungen (TBT) 0,025 mg/kg Dibutylzinnverbindungen (DBT) 1 mg/kg Monobutylzinnverbindungen (MBT) 1 mg/kg Dioctylzinnverbindungen (DOT) 1 mg/kg Triphenylzinnverbindungen (TPT) 1 mg/kg Die Grenzwerte werden für jede zinnorganische Verbindung angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode ISO/TS 16179 untermauert ist. d)    Phthalate Kunststoffe, Gummi, synthetische Materialien, Beschichtungen und Material zum Bedrucken i) In dem Produkt dürfen nur solche Phthalate verwendet werden, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Risikobewertung vorlag und die die Anforderungen von Kriterium 5 erfüllen. nicht angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine durch ein Sicherheitsdatenblatt untermauerte Erklärung über die Einhaltung vorlegen. ii) Die folgenden Weichmacher dürfen in dem Produkt, einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil desselben nicht verwendet werden: — 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-8-verzweigte Alkylester, C-7-reich (DIHP) CAS-Nummer: 71888-89-6 — 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C7-11-verzweigte und lineare Alkylester (DHNUP) CAS-Nummer: 68515-42-4 — Bis(2-methoxyethyl)phthalat (DMEP) CAS-Nummer: 117-82-8 — Diisobutylphthalat (DIPB) CAS-Nummer: 84-69-5 — Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DMEP) CAS-Nummer: 117-81-7 — Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nummer: 84-74-2 — Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nummer: 85-68-7 — Di-n-pentylphthalat (DPP) CAS-Nummer 131-18-0 — 1,2–Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear, CAS-Nummer: 84777-06-0 — Diisopentylphthalat (DIPP), CAS-Nummer: 605-50-5 — Dihexylphthalat (DnHP) CAS-Nummer: 84-75-3 — n-Pentyl-isopentylphthalat CAS-Nummer: (607-426)-00-1 iii) Die folgenden Phthalate dürfen nicht in Schuhen für Kinder unter drei Jahren verwendet werden: — Diisononylphthalat (DINP)* CAS-Nummern: 28553-12-0 und 68515-48-0 — Di-n-octylphthalat (DNOP)* CAS-Nummer: 117-84-0 — Diisodecylphthalat (DIDP)* CAS-Nummern: 26761-40-0 und 68515-49-1 Die Summe der Beschränkungen unterliegenden Weichmacher muss unter einem Massenanteil von 0,10 % liegen. Die Summe der Beschränkungen unterliegenden Weichmacher in Schuhen für Kinder unter drei Jahren muss unter einem Massenanteil von 0,05 % liegen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von dem Materialhersteller vorlegen, die von einem Sicherheitsdatenblatt für die in der Formulierung verwendeten Weichmacher untermauert wird oder die Ergebnisse einer gemäß ISO/TS 16181 durchgeführten Prüfung. e)    Extrahierbare Metalle Enderzeugnis In Schuhen für Kinder unter drei Jahren dürfen die nachfolgend aufgeführten Stoffe im Enderzeugnis die angegebenen Konzentrationsgrenzwerte nicht übersteigen. Antimon (Sb) 30,0 mg/kg Arsen (As) 0,2 mg/kg Cadmium (Cd) 0,1 mg/kg Chrom (Cr) 1,0 mg/kg (für Textilien) Kobalt (Co) 1,0 mg/kg Kupfer (Cu) 25,0 mg/kg Blei (Pb) 0,2 mg/kg Nickel (Ni) 1,0 mg/kg Quecksilber (Hg) 0,02 mg/kg Die folgenden Grenzwerte gelten für Schuhe, die nicht für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind. Antimon (Sb) 30,0 mg/kg Arsen (As) 1,0 mg/kg Cadmium (Cd) 0,1 mg/kg Chrom (Cr) 2,0 mg/kg (für Textilien) Kobalt (Co) 4,0 mg/kg Kupfer (Cu) 50,0 mg/kg Blei (Pb) 1,0 mg/kg Nickel (Ni) 1,0 mg/kg Quecksilber (Hg) 0,02 mg/kg Die Grenzwerte werden für jeden Stoff angegeben Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach den folgenden Methoden untermauert ist: Extraktion — EN ISO 105-E04-2013 (Säure-Schweiß-Lösung). Nachweis: EN ISO 17072-1 für Leder, ICP-MS, ICP-OES (für Textilien und Kunststoff). Die Untersuchungen sind während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens jährlich durchzuführen, um nachzuweisen, dass das Kriterium weiterhin eingehalten wird. Metallkomponenten Für nickelhaltige Legierungen, die in direktem und längerem Kontakt mit der Haut sind, gilt ein Migrationsgrenzwert von unter 0,5 μg/cm2/Woche. 0,5 μg/cm2/Woche Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, dass in den Schuhbestandteilen kein Nickel enthalten ist. Diese Erklärung ist durch eine Bescheinigung des Herstellers der Metallteile zu untermauern oder durch eine Erklärung über die Einhaltung, die durch eine Prüfung nach der Methode EN 1811 untermauert ist. Chromgegerbtes Leder Schuhe, die chromgegerbtes Leder enthalten, dürfen im Enderzeugnis kein Chrom VI enthalten. nicht nachweisbar Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode EN ISO 17075 untermauert ist. (Nachweisgrenze: 3 ppm). Die Probenvorbereitung muss nach den Angaben in EN ISO 4044 erfolgen. Die Untersuchungen sind während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens jährlich durchzuführen, um nachzuweisen, dass das Kriterium weiterhin eingehalten wird. Nicht chromgegerbtes Leder ist von dieser Anforderung befreit. Bei Schuhen, die chromgegerbtes Leder enthalten, muss der extrahierbare Chromgehalt in dem Enderzeugnis unter 200 mg/kg liegen. 200 mg/kg Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach der Methode EN ISO 17072 untermauert ist. Die Untersuchungen sind während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens jährlich durchzuführen, um nachzuweisen, dass das Kriterium weiterhin eingehalten wird. Nicht chromgegerbtes Leder ist von dieser Anforderung befreit. f)    TDA und MDA PU 2,4-Toluoldiamin (2,4-TDA, 95-80-7) 4,4′-Diaminodiphenylmethan (4,4′-MDA, 101-77-9) unter je 5 mg/kg Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach dem folgenden Verfahren untermauert ist: Die Extraktion erfolgt mittels einer 1 %igen wässrigen Essigsäurelösung. Bei der Probe handelt es sich um eine zusammengesetzte Probe bestehend aus sechs Teilen, die unterhalb der Oberfläche jeder Probe (bis maximal 2 cm zur Oberfläche) entnommen werden. Es sind vier wiederholte Extraktionen derselben Schaumprobe durchzuführen, wobei für das Verhältnis Gewicht zu Volumen jeweils das Verhältnis 1:5 beizubehalten ist. Die Extrakte werden zusammengeführt und bis zu einem bekannten Volumen aufgefüllt, filtriert und mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC/UV) oder HPLC-MS analysiert. Wird eine HPLC/UV durchgeführt und eine Interferenz vermutet, wird eine erneute Prüfung mittels HPLC-MS durchgeführt. g)    Formaldehyd Enderzeugnis/Leder, Textilien Der Gehalt an freiem und hydrolysiertem Formaldehyd der Schuhbestandteile darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: — Textilien: < 20 mg/kg, — Leder: < 20 mg/kg (Kinderschuhe; 75 mg/kg (Futter und Decksohlen); 100 mg/kg für andere Teile des Erzeugnisses. Festgelegte Grenzwerte Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der/die Materiallieferant(en) müssen eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach den folgenden Methoden untermauert ist: EN ISO 14184-1; Leder: EN ISO 17226-1. h)    Antimon Rohe Polyesterfasern Der Antimongehalt in den rohen Polyesterfasern darf 260 ppm nicht übersteigen. 260 mg/kg Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Faserhersteller müssen entweder erklären, dass der genannte Stoff bei dem Herstellungsverfahren nicht verwendet wird, oder eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die durch eine Prüfung nach den folgenden Methoden untermauert ist: direkte Bestimmung durch Atom-Absorptionsspektrometrie oder Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma. Die Prüfung muss an einer Sammelprobe von Rohfasern erfolgen, bevor eine Nassbehandlung durchgeführt wird. (1)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.