Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5028) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D1349. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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afft wurde. Bei Textilien, denen gemäß den Umweltkriterien des Beschlusses 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen verliehen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium 1.4 erfüllen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen. Werden Textilien mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, muss der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des EU-Umweltzeichens vorlegen, die zeigt, dass es in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2014/350/EU verliehen wurde. Andernfalls muss der Antragsteller von dem/den Faserhersteller(n) gültige, unabhängig zertifizierte Bescheinigungen über die Produktkette einholen, aus denen hervorgeht, dass das Holz, von dem die Holzfasern stammen, nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft angebaut wurde und/oder aus legalen Quellen stammt. Für eine unabhängige Zertifizierung werden FSC, PEFC oder gleichwertige Regelungen akzeptiert. Der Faserhersteller muss nachweisen, dass er unter Wahrung der Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gehandelt hat, um sicherzustellen, dass das Holz legal geerntet wurde. Als Nachweis für die legale Beschaffung werden gültige Zertifikate nach dem FLEGT-Programm der EU (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) oder dem CITES-Übereinkommen der Vereinten Nationen (dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) und/oder Bescheinigungen durch Dritte akzeptiert. Gegebenenfalls muss der Recyclatgehalt bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch eine unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden. 1.5.   Kunststoffe PVC-Kunststoffe dürfen in keinem Teil des Erzeugnisses verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen. Kriterium 2 — Verringerung des Wasserverbrauchs und Beschränkungen beim Gerben von Häuten und Fellen Rohe Häute und Felle, die für die Verwendung in dem Enderzeugnis vorgesehen sind, unterliegen im Gerbungsprozess dem in Kriterium 2.1 festgelegten Wasserverbrauch. Leder, das für die Verwendung in Produkten für Kinder unter drei Jahren bestimmt ist, unterliegt der in Kriterium 2.2 festgelegten Beschränkung für das Gerben mit Chrom. 2.1.   Wasserverbrauch Das Kriterium findet Anwendung, wenn der Anteil des in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen verwendeten Leders bezogen auf alle Bestandteile des Erzeugnisses einen Massenanteil aufweist, der 10,0 % übersteigt. Der Wasserverbrauch, ausgedrückt als durchschnittlicher Jahreswasserverbrauch je Tonne roher Häute und Felle, darf die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Tabelle 1 Maximal zulässiger Wasserverbrauch beim Gerben Häute 28 m3/t Felle 45 m3/t Pflanzlich gegerbtes Leder 35 m3/t Schweinsleder 80 m3/t Schaffelle 180 l/Fell Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lederlieferanten oder gegebenenfalls des Lederherstellers über die Einhaltung vorlegen. In der Erklärung ist die jährlich produzierte Menge Leder und der damit zusammenhängende Wasserverbrauch basierend auf den monatlichen Durchschnittswerten der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung anzugeben, gemessen an der Menge des eingeleiteten Abwassers. Wird der Lederherstellungsprozess an verschiedenen geografischen Standorten durchgeführt, muss der Antragsteller oder der Lieferant des Halbfertigleders Dokumente vorlegen, in denen die Menge des eingeleiteten Wassers (m3) bezogen auf die Menge Halbfertigleders in Tonnen (t) bzw. für Schaffelle auf die Anzahl von Fellen angegeben wird, basierend auf den monatlichen Durchschnittswerten der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung. 2.2.   Beschränkungen beim Gerben von Häuten und Fellen Rohe Häute und Felle, die für Futter und Decksohlen gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 für Schuhe für Kinder unter drei Jahren verwendet werden sollen, müssen unter Verwendung eines chromfreien Gerbeverfahrens verarbeitet werden. Beurteilung und Prüfung: Für Schuhe für Kinder unter drei Jahren muss der Antragsteller eine Erklärung des Lederherstellers oder gegebenenfalls des Lederlieferanten über die Einhaltung vorlegen, einschließlich der Information, dass das für die Innenteile der Schuhe (Futter und/oder Decksohlen) verwendete Leder chromfrei gegerbt ist. In der Erklärung ist der Gerbstoff anzugeben, der bei der Verarbeitung der rohen Häute und Felle verwendet wurde. Kriterium 3 — Emissionen in das Wasser bei der Herstellung von Leder, Textilien und Gummi Textilien, Leder und Gummi, die für die Verwendung im Enderzeugnis vorgesehen sind, unterliegen Grenzwerten in Bezug auf die Emissionen in das Wasser. Das Kriterium findet immer Anwendung, wenn Leder, Textilien oder Gummi in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen verwendet werden und der Anteil bezogen auf alle Bestandteile des Erzeugnisses einen Massenanteil aufweist, der 10,0 % übersteigt. 3.1.   Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) im Abwasser aus Gerbereien Der CSB-Wert im Abwasser aus Gerbereien darf bei der Einleitung in Oberflächengewässer nach Behandlung (im Betrieb oder außerhalb desselben) 200,0 mg/l nicht übersteigen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die von detaillierten Unterlagen und Prüfberichten in Übereinstimmung mit ISO 6060 untermauert wird, die die Einhaltung dieses Kriteriums auf der Grundlage monatlicher Durchschnittswerte für die Dauer von sechs Monaten vor Antragsstellung nachweisen. Die Daten müssen belegen, dass die Produktionsstätte oder, falls das Abwasser außerhalb des Betriebs behandelt wird, die Abwasseraufbereitungsanlage die Vorschriften einhält. 3.2.   Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) im Abwasser aus Textilveredelungsprozessen Der CSB-Gehalt von eingeleitetem Abwasser aus Textilveredelungsprozessen darf 20,0 g/kg veredelter Textilien nicht übersteigen. Zu den Veredelungsverfahren gehören Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten und Imprägnieren von Textilien. Diese Anforderung findet auf Nassbehandlungen Anwendung, die bei der Veredelung des Textilgewebes durchgeführt werden. Die Messungen bezüglich dieser Anforderung werden flussabwärts der Kläranlage des Betriebs oder der kommunalen Kläranlage durchgeführt, der das Abwasser von diesen Verarbeitungsanlagen zugeleitet wird. Bei Textilien, denen basierend auf den Umweltkriterien aus dem Beschluss 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen verliehen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium 3.2 erfüllen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen. Werden Textilien mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, muss der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des EU-Umweltzeichens vorlegen, die zeigt, dass es in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2014/350/EU verliehen wurde. Andernfalls muss der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant detaillierte Unterlagen und Prüfberichte in Übereinstimmung mit ISO 6060 vorlegen, die die Einhaltung dieses Kriteriums auf der Grundlage monatlicher Durchschnittswerte für die Dauer von sechs Monaten vor Antragsstellung nachweisen. Die Daten müssen belegen, dass die Produktionsstätte oder, falls das Abwasser außerhalb des Betriebs behandelt wird, die Abwasseraufbereitungsanlage die Vorschriften einhält. 3.3.   Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) im Abwasser aus der Verarbeitung natürlichen und synthetischen Gummis Der CSB-Wert im Abwasser aus der Verarbeitung natürlichen bzw. synthetischen Gummis darf bei der Einleitung in Oberflächengewässer nach Behandlung (im Betrieb oder außerhalb desselben) 150,0 mg/l nicht übersteigen. Diese Anforderung findet auf Nassbehandlungen Anwendung, die bei der Verarbeitung des Gummis durchgeführt werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder gegebenenfalls der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die von detaillierten Unterlagen und Prüfberichten in Übereinstimmung mit ISO 6060 untermauert wird, die die Einhaltung dieses Kriteriums auf der Grundlage monatlicher Durchschnittswerte für die Dauer von sechs Monaten vor Antragsstellung nachweisen. Die Daten müssen belegen, dass die Produktionsstätte oder, falls das Abwasser außerhalb des Betriebs behandelt wird, die Abwasseraufbereitungsanlage die Vorschriften einhält. 3.4.   Chrom in Gerbereiabwasser nach der Behandlung Die Gesamtkonzentration an Chrom in Gerbereiabwasser darf nach der Behandlung. gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/84/EU der Kommission (5) 1,0 mg/l nicht übersteigen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller bzw. der Materiallieferant muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die von einem Bericht über eine Prüfung nach einer der folgenden Prüfmethoden untermauert wird: ISO 9174, EN 1233 oder EN ISO 11885 für Chrom, die auf der Grundlage der Durchschnittswerte der letzten sechs Monate vor der Antragstellung zeigt, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung von BVT 10 sowie BVT 11 bzw. 12 des Durchführungsbeschlusses 2013/84/EU zur Minderung des Chromgehaltes in Abwassereinleitungen vorzulegen. Kriterium 4 — flüchtige organische Verbindungen (VOC) Sofern dies nicht anders angegeben ist, darf der Gesamtverbrauch an VOC während der Endfertigung der Schuhe im Durchschnitt 18,0 g VOC/Paar nicht überschreiten. Bei Schuhen, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/686/EWG als persönliche Schutzausrüstung eingestuft sind, darf der Gesamtverbrauch an VOC während der Endfertigung der Schuhe im Durchschnitt 20,0 g VOC/Paar nicht überschreiten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung der Einhaltung vorlegen, untermauert durch eine Berechnung des VOC-Gesamtverbrauchs während der Endfertigung der Schuhe, wobei die Berechnung nach EN 14602 zu erfolgen hat, gegebenenfalls zusammen mit Prüfergebnissen und Unterlagen (Registrierung des Kaufs von Leder, Klebstoffen und Appretur sowie die Produktion von Schuhen). Gegebenenfalls ist eine Kopie der Bescheinigung einer gemäß der Richtlinie 89/686/EWG benannten Zertifizierungsstelle vorzulegen, die belegt, dass das Erzeugnis als persönliche Schutzausrüstung eingestuft ist. Kriterium 5 — Gefährliche Stoffe in dem Produkt und in Schuhbestandteilen Das Vorliegen von Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung als „besonders besorgniserregende Stoffe“ gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfüllen oder von Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für die in Tabelle 2 aufgeführten Gefahren erfüllen, ist in dem Enderzeugnis und in allen homogenen Materialien oder Erzeugnissen desselben, gemäß den Kriterien 5.1 und 5.2 zu beschränken. Für die Zwecke dieses Kriteriums werden die Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe und die CLP-Gefahreneinstufungen in Tabelle 2 entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften angeordnet. Das Kriterium gilt nicht für die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt. Dazu zählen auch chemische Reaktionen, bei denen Stoffe geändert wurden, wie beispielsweise die Polymerisation, bei der Monomere oder Zusatzstoffe kovalent gebunden werden. Bei Textilien, denen basierend auf den Umweltkriterien aus dem Beschluss 2014/350/EU das EU-Umweltzeichen verliehen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie das Kriterium 5 erfüllen. Tabelle 2 Gruppeneinstufung der eine Verwendungsbeschränkung bewirkenden Gefahren Gefahrengruppe 1 — besonders besorgniserregende Stoffe Gefahren, nach denen ein Stoff oder ein Gemisch in Gruppe 1 eingestuft wird: — Stoffe, die sich auf der Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) (8) befinden; — Karzinogen, keimzellenmutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR) Kategorie 1A oder 1B: H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df. Gefahrengruppe 2 — CLP-Gefahren Gefahren, nach denen ein Stoff oder ein Gemisch in Gruppe 2 eingestuft wird: — Kategorie 2 CMR: H341, H351, H361f, H361d, H361fd, H362; — Kategorie 1 aquatische Toxizität: H400, H410; — Kategorien 1 und 2 akute Toxizität: H300, H310, H330; — Kategorie 1 Aspirationsgefahr: H304; — Kategorie 1 spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT): H370, H372; — Kategorie 1 Hautallergen: H317. Gefahrengruppe 3 — CLP-Gefahren Gefahren, nach denen ein Stoff oder ein Gemisch in Gruppe 3 eingestuft wird: — Kategorien 2, 3 und 4 aquatische Toxizität: H411, H412, H413; — Kategorie 3 akute Toxizität: H301, H311, H331, EUH070; — Kategorie 2 STOT (*1): H371, H373. 5.1.   Beschränkungen in Bezug auf besonderes besorgniserregende Stoffe Das Enderzeugnis sowie alle homogenen Materialien oder Erzeugnisse desselben dürfen keine Stoffe in Konzentrationen von über 0,10 % Massenanteil enthalten, die nach dem in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren ermittelt wurden und in der Kandidatenlistenliste für besonders besorgniserregende Stoffe enthalten sind. Es werden keine Ausnahmen für besonders besorgniserregende Stoffe der Kandidatenliste gewährt, die in dem Enderzeugnis oder in homogenen Materialien oder Erzeugnissen, die Teil des Enderzeugnisses sind, in Konzentrationen von über 0,10 % Massenanteil enthalten sind. Das Screening muss auf der Identifizierung der Möglichkeit für das Vorliegen eines solchen Stoffes in dem Erzeugnis basieren. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung vorlegen, die gegebenenfalls durch Erklärungen des Materiallieferanten in Bezug auf das Nichtvorliegen besonders besorgniserregender Stoffe in Konzentrationen von über 0,10 % Massenanteil in dem Enderzeugnis und allen homogenen Materialien oder Erzeugnissen, die Teil des Enderzeugnisses sind, untermauert wird. Erklärungen müssen auf die jüngste Version der von der ECHA veröffentlichten Kandidatenliste (9) verweisen. Werden Textilien mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, muss der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des EU-Umweltzeichens vorlegen, die zeigt, dass es in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2014/350/EU verliehen wurde. 5.2.   Beschränkung basierend auf gemäß CLP eingestufte Stoffe und Gemische Außer bei Futter und Decksohlen gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses findet das Kriterium Anwendung, wenn der Anteil eines homogenen Materials oder Erzeugnisses in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen bezogen auf die Bestandteile einen Massenanteil von 3,0 % übersteigt. Beim Futter und den Decksohlen unterliegt jedes homogene Material oder Erzeugnis, das für das Futter oder die Decksohlen verwendet wird, den im folgenden Abschnitt dargelegten Beschränkungen. Stoffe und Gemische, die unter die in Tabelle 3 identifizierten Gruppen fallen, die die Kriterien für die Einstufung in die CLP-Gefahren aus Tabelle 2 erfüllen, dürfen in keinem der homogenen Materialien oder Erzeugnisse, die Teil des Enderzeugnisses sind, in Konzentrationen enthalten sein, die einen Massenanteil von 0,10 % übersteigen. Tabelle 3 Stoff- und Gemischgruppen, auf die das Kriterium 5.2 Anwendung findet — Wirkstoffe von Biozidprodukten; — Farbstoffe (einschließlich Druckfarben, Pigmenten und Lacken); — Hilfsstoffe, darunter: Carrier, Verlaufmittel, Treibmittel, Dispergiermittel, Tenside; — Fettungsmittel; — Lösungsmittel; — Druckverdickungsmittel, Bindemittel, Stabilisatoren und Weichmacher; — Flammschutzmittel; — Vernetzungsmitte, Klebstoffe; — wasser-, schmutz- und fleckabweisende Imprägniermittel. Die Verwendung bestimmter in Tabelle 3 genannter Stoffe und Gemische ist von den Anforderungen von Kriterium 5.2 vorbehaltlich der in Tabelle 4 niedergelegten Bedingungen befreit. Tabelle 4 Ausnahmebedingungen, die für die Verwendung funktionaler Stoffe und Gemische gelten Stoffe und Gemische Geltungsbereich der Ausnahmeregelung Ausnahmevoraussetzungen Anwendbarkeit auf Schuhe Nickel H317, H351, H372 Nickel darf nur in rostfreiem Stahl enthalten sein. Eine Nickelfreisetzung aus dem Edelstahl muss gemäß der Angabe in Kriterium 6 des Verzeichnisses der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung kleiner oder gleich 0,5 μg/cm2/Woche sein. Zehenkappen und Zubehörteile aus Metall für Schuhe Farbstoffe für das Färben und pigmentfreie Drucken H301, H311, H331, H317 Färbereien und Druckereien müssen staubfreie Farbstoffformulierungen oder automatisches Dosieren und Abgeben der Farbstoffe anwenden, um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren. Farbstoffe Farbstoffe für das Färben und pigmentfreie Drucken H411, H412, H413 Bei Verwendung von Reaktiv-, Direkt-, Küpen- und Schwefelfarbstoffen mit diesen Einstufungen muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: 1. Verwendung von stark bindenden Farbstoffen; 2. Erzielung einer Ausschussquote unter 3,0 %; 3. Verwendung von Instrumenten zur Farbangleichung; 4. Verwendung von Standardarbeitsanweisungen für das Färbeverfahren; 5. Farbentfernung bei der Abwasserbehandlung. Färben mit Farblösungen und/oder digitaler Druck sind von diesen Bedingungen ausgenommen. Farbstoffe Wasser-, schmutz- und fleckabweisende Imprägniermittel H413 Das Imprägniermittel und seine Abbauprodukte müssen leicht und/oder inhärent biologisch abbaubar sein und dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein. Wasserabweisung Rückstände anderer Hilfsstoffe, die in homogenen Materialien oder Erzeugnissen festgestellt werden, die Teil des Enderzeugnisses sind Hilfsstoffe, darunter: Carrier, Verlaufmittel, Dispergiermittel, Tenside, Verdickungs-mittel, Bindemittel, H301, H311, H331, H371, H373, H317 (1B), H411, H412, H413, EUH070, Die Rezepturen müssen unter Verwendung automatischer Dosiersysteme formuliert werden und die Verfahren müssen Standardarbeitsanweisungen folgen. Mit H311, H331, H317 (1B) eingestufte Stoffe dürfen in jedem homogenen Material oder Erzeugnis, das Teil des Enderzeugnisses ist, keine höhere Konzentration als 1,0 % Massenanteil aufweisen. Hilfsstoffe Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 5.2 vorlegen, die gegebenenfalls durch Erklärungen des/der Materiallieferanten untermauert wird. Die Erklärung muss durch eine Liste der Stoffe und/oder der Stoffe in Gemischen gemäß Tabelle 3 untermauert werden, die in einem homogenen Material oder Erzeugnis vorliegen, das Teil des Enderzeugnisses ist, zusammen mit Informationen über ihrer Gefahreneinstufung oder Nichteinstufung. Die nachfolgenden Informationen müssen zum Nachweis der Erklärung über die Gefahreneinstufung oder Nichteinstufung für jeden Stoff oder jedes Gemisch vorgelegt werden: — die CAS-, EC- oder Listennummer (für Gemische sofern verfügbar); — Form und Aggregatzustand, in der/dem der Stoff oder das Gemisch verwendet wird; — harmonisierte CLP-Gefahreneinstufungen; — Selbsteinstufungseinträge in der REACH-Datenbank der registrierten Stoffe der ECHA, wenn keine harmonisierte Einstufung verfügbar ist (10); — Einstufung des Gemischs gemäß den Vorschriften der CLP-Verordnung Bei der Bearbeitung von Selbsteinstufungseinträgen in der REACH-Datenbank der registrierten Stoffe werden Einträge aus gemeinsamen Einreichungen bevorzugt behandelt. Wenn bei der Einstufung „fehlende“ oder „nicht schlüssige Daten“ gemäß der REACH-Datenbank für registrierte Stoffe eingetragen wird oder wenn ein Stoff noch nicht gemäß der REACH-Verordnung registriert ist, müssen toxikologische Daten vorgelegt werden, die die Anforderungen aus Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen und die eine schlüssige Selbsteinstufung im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der unterstützenden Erläuterungen von ECHA untermauern. Im Fall der Eintragungen „fehlende Daten“ oder „nicht schlüssige Daten“ in der Datenbank werden die Selbsteinstufungen überprüft, wobei die folgenden Informationsquellen akzeptiert werden: — Toxikologische Studien und Gefährdungsbeurteilungen von mit der ECHA zusammen arbeitenden gleichrangigen Aufsichtsbehörden (11), Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlichen Stellen. — Ein gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vollständig erstelltes Sicherheitsdatenblatt. — Eine dokumentierte Expertenmeinung eines Toxikologen. Diese muss auf einer Durchsicht der wissenschaftlichen Literatur und der bestehenden Prüfdaten beruhen und gegebenenfalls durch Ergebnisse neuer Prüfungen gestützt werden, die in unabhängigen Prüflabors unter Anwendung von Methoden durchgeführt wurden, die von der ECHA anerkannt werden. — Sofern angemessen, eine auf einer Expertenmeinung basierende Bescheinigung, die von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurde, die Gefährdungsbeurteilungen gemäß dem Globalen Harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) oder den CLP-Gefährdungseinstufungen durchführt. Informationen über die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen oder Gemischen können gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auch durch andere Mittel als Prüfungen gewonnen werden, beispielsweise durch die Verwendung von alternativen Methoden, wie In-vitro-Methoden, Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder dem Stoffgruppen- und Analogiekonzept. Für die in Tabelle 4 aufgeführten ausgenommenen Stoffe und Gemische muss der Antragsteller Belege vorlegen, dass alle Ausnahmevoraussetzungen eingehalten werden. Werden Textilien mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, muss der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des EU-Umweltzeichens vorlegen, die zeigt, dass es in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2014/350/EU verliehen wurde. Kriterium 6 — Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (Restricted Substance List — RSL) Das Kriterium findet Anwendung, wenn der Anteil der in den Schuhoberteilen oder den Laufsohlen verwendeten homogenen Materialien oder Erzeugnisse bezogen auf jeden Bestandteil einen 3,0 % übersteigenden Massenanteil aufweist. Das Enderzeugnis, homogene Materialien oder Erzeugnisse, die Teil des Enderzeugnisses sind oder verwendete Produktionsrezepturen dürfen keine Stoffe enthalten, die in dem Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (RSL) aufgeführt sind. Die Anwendbarkeit, der Umfang der Beschränkung sowie die Prüfungs- und Prüfanforderungen sind in dem Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung für jeden Stoff oder jede Stoffgruppe angegeben. Das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung ist in der Anlage dieses Beschlusses zu finden. Der Antragsteller muss allen Lieferanten von Materialien oder Erzeugnissen, die als Teile in dem Produkt mit dem EU-Umweltzeichen verwendet werden, das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung übermitteln. Bei Textilien, denen basierend auf den Umweltkriterien a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.