Europäische Union

2011/60/EU: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 12/08 (ex NN 74/07) — Slovakei — Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava in der Slowakei und Ryanair (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 183) Text von Bedeutung für den EWR

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für einen „neuen Zielort“ sei vergleichbar mit der von anderen Luftfahrtunternehmen gewesen und Ryanair sei in keiner Weise begünstigt worden. (82) Die slowakischen Behörden erklären, dass sie ungeachtet ihrer Auffassung, dass die Vereinbarung mit Ryanair keine staatliche Beihilfe umfasst, den Flughafen um eine Ex-post-Analyse der Rentabilität der Vereinbarung ersucht hätten. Diese Analyse habe ergeben, dass die Vereinbarung dem Flughafen eine Rentabilität von 8,5 % bis 10 % in den Jahren 2006-2007 einbrachte. 6.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE 6.1.   Staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (83) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (84) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien sind kumulativ. Um festzustellen, ob die betreffende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist zu prüfen, ob alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind: Die finanzielle Unterstützung — ist eine staatliche Unterstützung oder wird aus staatlichen Mitteln gewährt, — begünstigt bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige, — verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und — beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (85) Im vorliegenden Fall machten die slowakischen Behörden geltend, dass sich BTS so verhalten habe, wie es ein marktwirtschaftlicher Investor in einer ähnlichen Situation getan hätte. In diesem Fall sei Ryanair durch die Vereinbarung nicht begünstigt worden und keine staatliche Beihilfe involviert. 6.2.   Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Investors (86) Bei der Beurteilung, ob die Vereinbarung unter normalen Marktbedingungen geschlossen wurde, hat die Kommission zu prüfen, ob unter ähnlichen Umständen ein privater Investor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen gleiche oder ähnliche geschäftliche Vereinbarungen wie BTS getroffen hätte (19). (87) Beide Beteiligten (d. h. BTS und Ryanair) machen geltend, dass auch andere private und öffentliche Flughäfen vom Fluggastaufkommen abhängige Ermäßigungen sowie Ermäßigungen für neue Zielorte gewähren und im Gegenzug höhere Rentabilität und verbesserte Auslastung der Infrastruktur erwarten. Daher vertreten sie die Auffassung, dass die Kommission die Prüfung unter dem Blickwinkel des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors auf den Vergleich der in der Vereinbarung enthaltenen Entgelte und die Flughafenentgelte, die auf anderen europäischen Flughäfen für Billigfluganbieter gelten, beschränken sollte. Ryanair weist insbesondere darauf hin, dass die Entgelte auf dem Flughafen Bratislava ähnlich oder sogar höher als die Entgelte auf anderen vergleichbaren Flughäfen (z. B. auf dem Flughafen Blackpool im Vereinigten Königreich) seien. (88) In diesem Punkt ist die Kommission der Ansicht, dass die Flughafenentgelte auf anderen europäischen Flughäfen zwar einen sehr allgemeinen Anhaltspunkt für die Preise von Flughafendiensten geben können, jedoch nicht die Schlussfolgerung zulassen, dass sich BTS im vorliegenden Fall wie ein privater Investor verhalten hat. (89) Die Einnahmen und Kostenstrukturen sind von Flughafen zu Flughafen unterschiedlich. Sie sind insbesondere von der Entwicklungsphase des Flughafens abhängig, vor allem in Bezug auf das Fluggastaufkommen, die Zahl der den Flughafen bedienenden Luftfahrtunternehmen, die freie Kapazität (Überkapazität, Kapazitätsbeschränkungen oder die Notwendigkeit neuer Investitionen aufgrund steigender Fluggastzahlen), die Nutzungsdauer der Infrastruktur, die Notwendigkeit von Ersatzinvestitionen und Abschreibungen, den bürokratischen Aufwand, der von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann, und die historischen Schulden und Verpflichtungen. Die Kommission merkt weiterhin an, dass Vereinbarungen mit den Luftfahrtunternehmen auf jedem Flughafen anders ausgestaltet und auch von der Attraktivität des Standorts für das Luftfahrtunternehmen und seine Wettbewerber, der Größe des Einzugsgebiets und dem Dienstleistungsumfang abhängig sein können. (90) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beurteilung, ob die Vereinbarung Ryanair einen Vorteil gewährt, im Zusammenhang mit den Bedingungen auf dem Flughafen Bratislava vorgenommen werden müsse, und nicht auf einem reinen Vergleich der Entgelte basieren dürfe, die auf anderen europäischen Flughäfen mit anderen Merkmalen erhoben werden. (91) Nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung ist die Kommission verpflichtet, das Verhalten von BTS mit einem privaten Betreiber zu vergleichen, der von Rentabilitätsaussichten geleitet wird (20). BTS macht geltend, dass es sich wirtschaftlich vernünftig verhalten habe, legte der Kommission jedoch keinen formellen schriftlichen Bericht vor. (92) Der Gerichtshof erklärte in seinem Urteil in der Rechtssache Stardust Marine “[…] für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist, und dass man sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss“ (21). (93) Für die Prüfung unter dem Blickwinkel des privaten Investors muss sich die Kommission also in den Kontext der Zeit zurückversetzen, in der die Vereinbarung unterzeichnet wurde. Die Vereinbarung zwischen BTS und Ryanair wurde am 5. Dezember 2005 unterzeichnet. Die Kommission muss für ihre Beurteilung außerdem die Informationen und Annahmen heranziehen, die dem Betreiber bei Unterzeichnung der Vereinbarung vorlagen. (94) In der Vereinbarung (Artikel 2.1) hat sich Ryanair zur Bedienung von mindestens […] bestehenden Zielorten pro Tag bis Mitte 2009 verpflichtet. Nach Mitte 2009 wurde ein erheblich geringeres Wachstum erwartet. Laut Artikel 6.4 der Vereinbarung beträgt der Preis für einen Standardzielort […] pro Abfertigung (Ankunft und Abflug) und wird jährlich um […] angehoben. (95) Laut Artikel 6.3 der Vereinbarung ist für neue Zielorte ein ermäßigter Satz von […] pro Flugzeugabfertigung mit einer jährlichen Anhebung um […] EUR in einem Sechsmonatszeitraum vorgesehen, der mit der Eröffnung der Verbindung zum neuen Zielort beginnt. Aus den vom Flughafen vorgelegten Informationen geht ebenfalls hervor, dass neue Zielorte höchstens 20 % der von Ryanair insgesamt angeflogenen Zielorte ausmachen würden (22). (96) Auf dieser Grundlage konnte der Flughafen die aus der Vereinbarung mit Ryanair erzielten Einnahmen vorausberechnen. Zu betonen ist, dass diese Einnahmen nur die luftfahrtgebundenen Einnahmen und keine indirekten Einnahmen berücksichtigen. (97) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass BTS wegen der von Ryanair eingegangenen Verpflichtung, täglich mindestens […] Strecken ab dem Flughafen BTS zu bedienen, stabile und vorhersehbare Einnahmen während der Dauer der Vereinbarung erwarten konnte. (98) Die Flughafenkosten während der Dauer der Vereinbarung wurden geschätzt, indem die Ist-Kosten (23) anhand des Geschäftsplans des Flughafens bis 2016 vorgetragen wurden. (99) Ein Teil jeder relevanten Kostenposition wurde der Vereinbarung nach Schlüsseln zugewiesen, die dem Anteil der Fluggäste (29,38 % der Fluggäste im Jahr 2007), der Flugbewegungen auf dem Flughafen (12,69 % im Jahr 2007), des maximalen Startgewichts (19,07 %), der administrativen Erfordernisse aufgrund der Vereinbarung und des Dienstleistungsumfangs für Ryanair entsprachen. Die jährlich hochgerechneten Verteilungsschlüssel sind in Tabelle 4 aufgeführt, aus der hervorgeht, dass der von Ryanair übernommene Kostenanteil mit seiner Bedeutung für die Aktivitäten des Flughafens steigt. Tabelle 4 Kostenverteilungsschlüssel für die Vereinbarung mit Ryanair im Zeitraum 2008-2016 Kostenverteilungsschlüssel 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Fluggäste […] […] […] […] […] […] […] […] […] Maximales Startgewicht […] […] […] […] […] […] […] […] […] Flugbewegungen auf dem Flughafen […] […] […] […] […] […] […] […] […] Verwaltung […] […] […] […] […] […] […] […] […] (100) Die Kosten wurden danach bis 2016 unter Zugrundelegung der folgenden Schlüsselannahmen anhand des Geschäftsplans des Flughafens hochgerechnet: — Die jährliche Abschreibung beruht auf dem Investitionsprogramm, das die Kosten für ein neues Terminal umfasst und einen drastischen Kostenanstieg in der Zeit, in der das neue Terminal gebaut wird (von 2009 bis 2012), vorsieht. — Die Personalkosten beruhen auf der Annahme, dass die Mitarbeiterzahl um 50 % in Relation zur Erhöhung der Fluggastzahlen pro Jahr steigen wird, multipliziert mit einem durchschnittlichen Gehalt pro Mitarbeiter und multipliziert mit einer jährlichen Inflationsrate. — Beim Energieverbrauch (Gas, Strom) und bei den Wasserkosten wurde von einer Steigerung von 25 % in Relation zur Erhöhung der veranschlagten Fluggastzahlen ausgegangen, multipliziert mit der jährlichen Inflationsrate zuzüglich einer einmaligen Erhöhung von 35 % im Jahr 2010 aufgrund der Eröffnung von Phase 1 des neuen Terminals. Für die Eröffnung von Phase 2 des neuen Terminals im Jahr 2012 ist keine entsprechende Erhöhung vorgesehen, da in Phase 2 ein vorhandenes Gebäude durch ein neues Gebäude ersetzt wird und keine Nettozunahme beim Energieverbrauch erfolgt. — Für Instandsetzungs- und Wartungskosten wurde eine Steigerung von 50 % in Relation zur Erhöhung der veranschlagten Fluggastzahlen multipliziert mit der jährlichen Inflationsrate angesetzt. — Die jährliche Inflation beruht auf einer Schätzung des slowakischen Finanzministeriums. — Für den Wechselkurs zur Umrechnung von SKK in Euro wurde der bei Unterzeichnung der Vereinbarung gültige Wechselkurs zugrunde gelegt (37,798 SKK/EUR). (101) Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht über die Einnahmen- und Kostenberechnungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung und ihren Beitrag zum Gewinn von BTS während ihrer Laufzeit. Diese Berechnungen beruhen auf dem von der BTS-Leitung vorgelegten Geschäftsplan und den zuvor dargelegten Annahmen. Tabelle 5 Rentabilitätsanalyse für die Vereinbarung mit Ryanair im Zeitraum 2005-2016 (in 1000 Euro)   2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Einnahmen (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Kosten (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Gewinn/Verlust (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Gewinnmarge (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) NBW (24) des Gewinns (…)                     Durchschnittl. Gewinnmarge (…)                     (102) Die Kommission stellt fest, dass die Vereinbarung mit Ryanair während ihrer Laufzeit mit einem Nettobarwert von […] Mio. EUR einen positiven Beitrag zu den finanziellen Ergebnissen von BTS leistet. Für den gesamten Nettobarwert von BTS wurde ein positives Ergebnis über die Laufzeit der Vereinbarung erwartet. (103) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die Vereinbarung alle ihr zurechenbaren Kosten umfasst. Die so genannte „Vollkostenmethode“ im vorliegenden Fall umfasst Abschreibungskosten für die Flughafeninfrastruktur und alle anderen Betriebskosten; sie umfasst ferner Kosten für die historische Infrastruktur (25) sowie Kosten für Sicherheitsmaßnahmen, die zu den Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehören können und keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die luftfahrtunabhängigen Einnahmen, die der Vereinbarung zuzurechnen sind, wurden nicht berücksichtigt. Daher erscheint der Nettobarwert des Gewinns unterbewertet, und der positive Beitrag der Vereinbarung sollte höher angesetzt werden. (104) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass in den Jahren 2010 und 2011 — also in den Jahren, in denen der erste Teil des neuen Terminals (26) den Betrieb aufnehmen wird und zusätzliche Kapazitäten auf dem Flughafen geschaffen werden — die Kosten (insbesondere Abschreibungs- und Energiekosten) um 33 % bis 38 % gegenüber 2009 steigen und sich negativ auf die Ergebnisse in diesen ersten zwei Jahren auswirken werden. (105) Aus Tabelle 5 geht hervor, dass die durchschnittliche Gewinnspanne (27) (oder Umsatzrendite) der Vereinbarung […] beträgt und mit den durchschnittlichen Gewinnspannen auf anderen EU-Flughäfen in den Jahren 2006 und 2007 (siehe Tabelle unten) vergleichbar ist. Tabelle 6 Gewinnspanne auf anderen EU-Flughäfen in den Jahren 2006 und 2007 (in %) Flughäfen Gewinnspanne 2006 Gewinnspanne 2007 Fraport 10,51 8,60 Aéroports de Paris 7,65 14,04 Flughafen München 6,73 4,98 Manchester Airports Group 17,69 20,42 Aeroporti di Roma 10,63 3,21 Flughafen Wien 17,62 16,77 SEA Aeroporti di Milano 7,44 5,90 Flughafen Düsseldorf 5,47 10,15 Aeroportos de Portugal 16,71 16,10 Finavia 8,85 10,82 Flughafen Köln-Bonn 1,98 2,00 Flughafen Berlin-Schönefeld 2,07 7,16 Hannover-Langenhagen 0,00 5,61 Lyon-Saint Exupéry 0,00 0,42 Peel Airports –3,64 2,93 Durchschn. Gewinnspanne 7,31 8,61 (106) Der Sachverständige der Kommission hat zudem eine Sensibilitätsanalyse des Nettobarwerts der Vereinbarung durchgeführt, um den Einfluss von Schwankungen bei den Abschreibungs- und Energiekosten — falls diese Kosten unterbewertet wurden — auf die Rentabilität des Vertrags zu untersuchen. Tabelle 7 Sensibilitätsanalyse (Zunahme der Abschreibungs- und Energiekosten) für die Rentabilität der Vereinbarung mit Ryanair Unterschiedliche Szenarien Nettobarwert des Vertrags mit Ryanair in 1 000  EUR Basisszenario (…) Alternatives Szenario 1: Zunahme der Abschreibungs- und Energiekosten um 10 % im Jahr 2013 und 15 % in den Jahren 2014-2016 (…) Alternatives Szenario 2: Zunahme der Abschreibungs- und Energiekosten um 15 % im Jahr 2013 und 25 % in den Jahren 2014-2016 (…) (107) Trotz der in der Sensibilitätsanalyse angesetzten Schwankungen von 10 % bis 25 % bleibt der Beitrag der Vereinbarung zum Nettogewinn von BTS positiv und bewegt sich zwischen […] Mio. EUR und […] Mio. EUR. (108) Angesichts der obigen Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass die Entscheidung von BTS über den Abschluss einer Vereinbarung mit Ryanair auf der Grundlage der obigen Kosten-Nutzen-Analyse wirtschaftlich vernünftig war. Sonstige Aspekte der Vereinbarung und Risikoanalyse für BTS: (109) Die Kommission hält es für wichtig, die Vereinbarung im Kontext der früheren Aktivitäten von BTS und seiner damaligen Stellung am Markt zu betrachten. (110) Die Kommission stellt außerdem fest, dass sie gemäß dem Charleroi-Urteil (28) bei der Beurteilung der besagten Maßnahme alle relevanten Merkmale der Maßnahme und ihren Kontext zu berücksichtigen hat. (111) Im vorliegenden Fall sind neben der Kosten-Nutzen-Analyse auch Faktoren wie Risikominderung durch Diversifizierung der Luftfahrtunternehmen, die den Flughafen nutzen, eine bessere Verteilung der Ressourcen und eine Verringerung der Überkapazitäten bei der Beurteilung der logischen Grundlage für die Entscheidung von BTS über den Abschluss der Vereinbarung zu prüfen. (112) Da die Slowakische Republik derzeit kein nationales Luftfahrtunternehmen besitzt und ihr früheres Luftfahrtunternehmen eher klein war (6 % des Fluggastaufkommens von BTS im Jahr 2005), während in anderen Mitgliedstaaten nationale Luftfahrtunternehmen mindestens 40 % der Fluggastzahlen auf einem vergleichbaren Flughafen beisteuern, bestand bei BTS eine hohe Abhängigkeit vom privaten Luftfahrtunternehmen SkyEurope, auf das im Jahr 2005 etwa 73 % der Fluggäste entfielen. Somit ist festzustellen, dass BTS aufgrund des Vertrags mit Ryanair seinen Kundenstamm tatsächlich verbreitern und damit sein Risiko verringern konnte, das im Jahr 2009 mit der Insolvenz von SkyEurope zum Tragen kam. (113) Darüber hinaus hat BTS auch das Risiko von Überkapazitäten durch die Ersetzung des alten Terminals durch ein neues und größeres Terminal verringert. Dank der optimierten Nutzung der Infrastruktur und deren regelmäßige Nutzung konnten seit 2008 auch die regulären AIP-Entgelte reduziert werden. BTS hat in das so genannte „Serviceentgelt“ auch keine Entgelte wie Flugsicherungsentgelte aufgenommen, die sich seiner Kontrolle entziehen. (114) Außerdem wirbt Ryanair auf seiner Website für Bratislava als einen seiner Zielorte. BTS zahlt jedoch nicht für diese Werbung, wenngleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass es daraus einen gewissen Nutzen zieht. (115) Die Kommission stellt fest, dass all diese qualitativen Aspekte ebenfalls positiv zur betrieblichen und finanziellen Lage von BTS beigetragen und seinen Marktwert für die Anteilseigner gesteigert haben. Sie ergänzen daher die oben aufgeführte Kosten-Nutzen-Analyse. Schlussfolgerung: (116) Aus den obigen Ausführungen folgert die Kommission, dass BTS zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung mit Ryanair davon ausgehen konnte, dass der Flughafenbetrieb dadurch rentabler werden würde. Daher kann sich die Kommission der Auffassung anschließen, dass ein marktwirtschaftlicher Betreiber unter ähnlichen Umständen dieselbe Vereinbarung mit Ryanair wie BTS eingegangen wäre. (117) Da mindestens eines der kumulativen Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt ist, gelangt Kommission zu dem Schluss, dass die Vereinbarung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV umfasst. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die am 5. Dezember 2005 zwischen Letisko M. R. Štefánika — Airport Bratislava, a.s. — und Ryanair Ltd. geschlossene Vereinbarung umfasst keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. Januar 2010 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)  Mit Wirkung zum 1. Dezember 2009 wurden Artikel 87 und Artikel 88 des EG-Vertrags zu Artikel 107 und Artikel 108 AEUV. Die beiden Bestimmungen sind in ihrem wesentlichen Gehalt identisch. Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Bezugnahmen auf Artikel 107 bzw. Artikel 108 AEUV als Bezugnahmen auf Artikel 87 bzw. Artikel 88 des EG-Vertrags zu verstehen. (2)   ABl. C 173 vom 8.7.2008, S. 9. (3)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (4)  Siehe Fußnote 2. (5)  Der Nationale Vermögensfonds ist ein 1991 nach dem Gesetz des Nationalrats Nr. 253/1991 Zb. über die Kompetenzen der Organe der Slowakischen Republik in Angelegenheiten der Übertragung von Staatsvermögen auf andere Personen und über den Nationalen Vermögensfonds der Slowakischen Republik eingesetzter Rechtsträger (detaillierte Informationen hierzu siehe unter http://www.natfund.gov.sk/). Er wurde hauptsächlich gegründet, um das für die Privatisierung ermittelte Staatsvermögen auf nichtstaatliche Organe zu übertragen. Der Fonds steht unter der direkten Aufsicht des Nationalrats der Slowakischen Republik, dem sein Haushalt mit Vorschlägen zur Verwendung des Fondsvermögens gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes, sein Jahresabschluss und sein jährlicher Tätigkeitsbericht zur Billigung vorgelegt wird. (6)  ETREND, 31.3.2006, http://relax.etrend.sk/65787/cestovanie/ryanair-si-poistil-bratislavu; Pravda.sk. (7)  Der Beschwerdeführer legte der Kommission eine im AIP veröffentlichte und ab Dezember 2005 gültige Gebührenliste vor: — Landeentgelt: 425 SKK (ca. 11,20 EUR) pro Tonne (MTOM); — Abstellentgelt: 9 SKK (ca. 0,237 EUR) pro Tonne pro Stunde; — Fluggastentgelt: 490 SKK (ca. 12,90 EUR) pro Fluggast; — Anflug- und Flugsicherungsentgelt: 230 SKK (ca. 6,07 EUR) pro Tonne. Lande-, Abstell- und Fluggastentgelte werden an den Flughafen gezahlt. Die Entgelte für Anflug- und Flugplatzkontrolle werden von den Flugsicherungsdiensten der Slowakischen Republik eingezogen. (8)  Für die Berechnungen wurden eine Boeing 737-800 mit 189 Sitzen, ein Auslastungsfaktor von 83 % und ein maximales Startgewicht (MTOM) von 69,9 Tonnen zugrunde gelegt. (9)  Die Vereinbarung sieht angeblich eine erhebliche Ermäßigung auf die Entgelte vor — bei einem bestimmten Auslastungsfaktor (157 Fluggäste) zahlt Ryanair an den Flughafen eine Pauschalgebühr von […] pro Fluggast […] für 157 Fluggäste; Abflug und Ankunft) für die neu eingerichtete Linienverbindung. (10)  Das Serviceentgelt für bestehende Zielorte beträgt angeblich […] pro Boeing 737-800 (Abflug und Ankunft). (11)  Die Bodenabfertigungsentgelte unterliegen gesonderten Vereinbarungen zwischen Flughafen und Luftfahrtunternehmen. Nach Angaben des Beschwerdeführers schlägt ein sehr günstiges Abfertigungsentgelt mit ca. 250 EUR pro Flugzeug zu Buche. (*1)  Vertrauliche Information. (12)   ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1. (13)  Diese Entgelte sind für Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Brandbekämpfung) und Sicherheitskontrollen für Fluggäste und Gepäck und andere gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsdienstleistungen vorgesehen. (14)  Ryanair nutzt den Flughafen nicht als Stützpunkt für seine Flugzeuge. (15)  Nationale Fluggesellschaft der Slowakei, die an Austrian Airlines verkauft wurde und im Jahr 2006 in Konkurs ging. (16)  Nach Auffassung von BTS geht der Beschwerdeführer fälschlicherweise von einem Auslastungsfaktor von 83 % bei Ryanair aus. Weder Ryanair noch ein vergleichbares Luftfahrtunternehmen hat diesen Auslastungsfaktor jemals auf dem Flughafen erreicht. Ryanair kann nur mit dem anderen Billigfluganbieter auf dem Flughafen BTS (z. B. SkyEurope im Jahr 2005) verglichen werden, der einen Auslastungsfaktor von 63 % im Jahr der Unterzeichnung der Vereinbarung mit Ryanair erreichte. (17)  BTS führt aus, dass die Kosten der Betriebskapazitäten ohne Flugzeugabfertigungskosten (Terminal, Rollbahnen und andere Bereiche sowie Abschreibung, Zinsen, Reparaturen und Wartung, Energie, Dienstleistungen, IT-Systemlizenzen, Personalkosten, Verwaltung) (zu fast 100 %) als Festkosten des Unternehmens anzusehen sind, die von der schwankenden Zahl der auf dem Flughafen abgefertigten Fluggäste kaum beeinflusst werden. (18)  Dieses Privatisierungsverfahren scheiterte letztlich. (19)  Zur Durchführung ihrer Beurteilung hat die Kommission eine Studie bei Moore Stephens (im Folgenden „Sachverständiger der Kommission“) in Auftrag gegeben. Der Sachverständige der Kommission analysierte die der Vereinbarung mit Ryanair zugrunde liegenden Finanzdaten und Annahmen. Der Sachverständige wurde bei der Durchführung dieser Studie von BTS unterstützt und hatte Zugang zu allen notwendigen Dokumenten, die vom Flughafen in einem Datenraum bereitgestellt wurden, sowie auch zur Leitung von BTS. Der Sachverständige der Kommission erhielt auch uneingeschränkten Zugriff auf die Finanz-, Vertrags- und sonstigen Unterlagen des Flughafens. (20)  Sache C-305/89, Italien gegen Kommission („ ALFA Romeo “) Slg. 1991 I-1603, Randnr. 20, und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.