Europäische Union

2011/60/EU: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 12/08 (ex NN 74/07) — Slovakei — Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava in der Slowakei und Ryanair (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 183) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0060. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Sache T-296/97, Alitalia gegen Kommission, Slg. 2000 II-3871, Randnr. 84. (21)  EuGH-Urteil vom 16.5.2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich gegen Kommission (im Folgenden „Stardust Marine-Urteil“), Slg. 2002, S. I-04397, Randnr. 71. (22)  Im Zusammenhang mit einer möglichen Diskriminierung bei den Entgelten für Luftfahrtunternehmen bei BTS stellt die Kommission fest, dass das Serviceentgelt von Ryanair pro Fluggast im Jahr 2008 vergleichbar mit dem von SkyEurope entrichteten Entgelt pro Fluggast war; z. B. beförderte SkyEurope 892 939 Fluggäste im Jahr 2008 und zahlte ein Entgelt von […] pro Fluggast; in diesem Entgelt war auch eine Abstellgebühr für die Flugzeuge auf dem Flughafen enthalten; im Vergleich dazu beförderte Ryanair 762 541 Fluggäste und zahlte ein Entgelt in Höhe von […] pro Fluggast ohne Abstellgebühren für die Flugzeuge. Bei den Entgelten nimmt BTS somit lediglich eine Differenzierung nach dem Dienstleistungsumfang und dem Fluggastaufkommen vor. Während des förmlichen Prüfverfahrens erhielt die Kommission keine gegenteiligen Stellungnahmen der Wettbewerber von Ryanair bei BTS. (23)  Für die Berechnungen wurde die Kostengrundlage für das Jahr 2007 zugrunde gelegt; die Kosten für das Jahr 2005 waren niedriger. (24)  Nettobarwert, der auf Basis eines Ermäßigungssatzes von 6,9 % berechnet wird. (25)  Infrastrukturinvestitionen und ihre Finanzierung, die unwiderruflich vereinbart wurden, bevor die Flughäfen als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Datum des ersten Urteils in der Rechtssache Aéroport de Paris) angesehen wurden. (26)  Die Entscheidung über die Ersetzung des alten Terminals wurde unabhängig von der Entscheidung über eine vertragliche Vereinbarung mit Ryanair getroffen und noch bevor die Vereinbarung mit Ryanair unterzeichnet wurde. BTS erhielt keine staatliche Beihilfe für den Bau des neuen Terminals. (27)  Die Gewinnspanne (auch als Umsatzrendite bezeichnet) vergleicht den Nettogewinn mit dem Umsatz. Diese Verhältniszahl gibt an, ob ein Unternehmen eine ausreichende Umsatzrendite erwirtschaftet, da sie ermittelt, welcher Gewinn pro 1 EUR Umsatz erzielt wird; sie dient als Maßstab für die Rentabilität und Effizienz. (28)  Rechtssache T-196/04 Ryanair gegen Kommission ( „Charleroi-Urteil“), [2008], Randnr. 59.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.