Europäische Union

1999/793/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag Luxemburgs auf Anwendung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/3) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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ht termingebunden ist, scheint es vernünftig zu sein, für einen bis zum 31. Dezember 2001 befristeten Zeitraum eine Ausnahmeregelung zu genehmigen. Die luxemburgische Regierung hat die Möglichkeit, eine Verlängerung der Ausnahmeregelung zu beantragen, sofern dies als notwendig erachtet wird. (40) Die Bewertung der Bedingungen 2., 3. und 4. läßt sich wie folgt zusammenfassen: 1. bei der beantragten Maßnahme handelt es sich nicht um eine Ausnahmeregelung zum Kapitel VI der Richtlinie; 2. es wird angenommen, daß die Folgen einer Veröffentlichung der mit dem Strombezug von einem marktbeherrschenden Anbieter verbundenen speziellen Kosten für die Wettbewerbsposition von Cegedel ein erhebliches Problem im Sinne des Artikels 24 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG darstellen; 3. die Absicht, zu verhindern, daß diese speziellen Strombezugskosten transparent werden, wird als legitim anerkannt. Allerdings muß Luxemburg die am wenigsten restriktiven Maßnahmen anwenden, die zur Verwirklichung dieses Zieles vernünftigerweise erforderlich sind. In Anbetracht der großen Bedeutung der Transparenz der Übertragungsaktivitäten für den innergemeinschaftlichen Handel mit Elektrizität ist die Veröffentlichung der Bilanz sowie der Ergebnisrechnung für die Übertragungsaktivitäten aufrechtzuerhalten. 3.2.3 Auslegung von Artikel 20 der Richtlinie 96/92/EG (41) Was dieses Element der luxemburgischen Notifizierung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG betrifft, so wird keine spezielle Regelung bzw. Ausnahmeregelung beantragt. Es handelt sich vielmehr um ein Ersuchen um Auslegung und nicht um einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie. Folglich kann es nicht Bestandteil einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie sein. 4 Schlußfolgerung (42) Der luxemburgische Antrag gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG enthält drei Elemente. (43) Erstens: bezüglich des Antrags auf Anwendung einer Übergangsregelung für einen Strombezugsvertrag ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß es keine hinreichenden Belege dafür gibt, daß Cegedel infolge des Inkrafttretens der Richtlinie nicht mehr in der Lage sein könnte, seine Verpflichtungen zu erfuellen, wie dies in Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie gefordert wird. Außerdem enthält die Notifizierung keine näheren Angaben über konkrete Maßnahmen. Deshalb kann eine diesbezügliche Übergangsregelung nicht genehmigt werden. (44) Zweitens: bezüglich des Antrags gemäß Artikel 24 Absatz 3 auf eine Ausnahmeregelung zu Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ausnahmeregelung insofern gewährt werden soll, als Luxemburg die Veröffentlichung separater Bilanzen und Ergebnisrechnungen für die von Cegedel durchgeführten Erzeugungs- und Verteilungsaktivitäten bis zum 31. Dezember 2001 aussetzen darf. Die Veröffentlichung separater Bilanzen und Ergebnisrechnungen für die Übertragungsaktivitäten ist beizubehalten. (45) Drittens enthält die Notifizierung ein Ersuchen um Auslegung von Artikel 20 der Richtlinie, das außerhalb der vorliegenden Entscheidung zu bearbeiten ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vorliegende Entscheidung betrifft folgende Anträge, die der Kommission von Luxemburg mit Schreiben vom 13. Februar 1998 sowie vom 20. Oktober 1998 notifiziert wurden: - einen Antrag auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG; - einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung zu Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie. Artikel 2 Unter Berufung auf Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG ist die Gewährung einer Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem luxemburgischen Staat, der Société Électrique de l'Our SA und der RWE AG, der ursprünglich am 30. April 1963 abgeschlossen und am 22. Oktober aktualisiert wurde, nicht möglich. Artikel 3 Aufgrund von Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG wird eine Ausnahmeregelung zu Artikel 14 Absatz 3 dieser Richtlinie insofern genehmigt, als Luxemburg die Vorschrift, daß Cegedel im Anhang zum Jahresabschluß separate Bilanzen und Ergebnisrechnungen für seine Erzeugungs- und Verteilungsaktivitäten veröffentlichen muß, bis zum 31. Dezember 2001 aussetzen darf. Luxemburg muß dafür sorgen, daß für die Übertragungsaktivitäten von Cegedel auch weiterhin separate Bilanzen und Ergebnisrechnungen veröffentlicht werden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1999. Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. (2) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 4. (3) ABl. L 317 vom 16.11.1990, S. 60.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.