31999D0793

1999/793/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag Luxemburgs auf Anwendung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/3) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 319 vom 11/12/1999 S. 0012 - 0017


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juli 1999

über den Antrag Luxemburgs auf Anwendung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/3)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(1999/793/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1), insbesondere auf deren Artikel 24,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Antrag Luxemburgs gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/92/EG,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. HINTERGRUND

1 Vorgehensweise

(1) Mit Schreiben vom 13. Februar 1998 notifizierte das Energieministerium Luxemburgs der Kommission einen Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt.

(2) Mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 übermittelte das genannte Ministerium der Kommission ergänzende Informationen.

(3) Am 15. Dezember 1998 fand eine bilaterale Sitzung mit Vertretern des genannten Ministeriums und den Dienststellen der Kommission statt.

2 Der Elektrizitätssektor und die Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG in Luxemburg

(4) Luxemburg hat die Richtlinie 96/92/EG noch nicht umgesetzt. In dem Gesetzesentwurf vom 16. Dezember 1998 ist ein System des geregelten Netzzugangs Dritter vorgesehen. Zum Netzzugang zugelassen werden können Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 GWh; ihr Anteil am nationalen Gesamtverbrauch liegt bei etwa 45 %.

(5) Der luxemburgische Elektrizitätsversorgungsmarkt ist aufgeteilt zwischen Cegedel, einem mehrheitlich im Staatsbesitz befindlichen Unternehmen, das 70 % des nationalen Bedarfs deckt, und SOTEL, einem Unternehmen, das sich im Besitz der Schwerindustrie befindet, und das sowohl die Schwerindustrie als auch die Eisenbahn versorgt und auf diese Weise 30 % des nationalen Bedarfs deckt. Seit 1927 ist Cegedel Inhaber einer Konzession für die Verteilung und die exklusive Versorgung der Öffentlichkeit mit Elektrizität. Cegedel ist auch Übertragungsnetzbetreiber (TSO) und deckt 92,8 % seines Elektrizitätsbedarfs über Einfuhren aufgrund langfristiger Verträge mit RWE. Die übrigen 7 % werden von kleinen privaten oder staatlichen Elektrizitätserzeugern angekauft, die zumeist aus Wasserkraft oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung produzieren.

3 Die von der luxemburgischen Regierung notifizierte Übergangsregelung

(6) Der von Luxemburg notifizierte Antrag umfaßt mehrere Punkte, in denen sowohl auf Artikel 24 Absatz 1 als auch auf Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG Bezug genommen wird:

3.1 Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/92/EG

(7) Luxemburg vertritt die Auffassung, daß es sich bei dem Strombezugsvertrag zwischen Cegedel und RWE (dessen eigentliche Vertragsparteien der luxemburgische Staat, der Société Électrique de l'Our SA und der RWE AG sind), der ursprünglich am 30. April 1963 abgeschlossen und seitdem mehrfach geändert wurde und der am 31. Dezember 2000 abläuft, als Verpflichtung im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/92/EG anzusehen ist. Der Vertrag enthält eine Klausel zugunsten von RWE über Exklusivlieferungen. Cegedel versorgt andererseits industrielle Großabnehmer mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 GWh, die ab dem 19. Februar 1999 zugelassene Kunden im Sinne der Richtlinie 96/92/EG sein werden. Sollten sich diese zugelassenen Kunden für einen anderen Anbieter als Cegedel entscheiden, könnten die RWE ihre derzeitigen Tarife für die Versorgung von Cegedel neu festlegen. Um die Marktposition von Cegedel zu schützen, beantragt die luxemburgische Regierung eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2000, also bis zum Ablauf des Strombezugsvertrags. Die Notifizierung enthält keine genaueren Angaben zu den im Rahmen der Übergangsregelung vorgesehenen Maßnahmen.

3.2 Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG

(8) In Anbetracht der geringen Größe des luxemburgischen Netzes sowie der Tatsache, daß Luxemburg in Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG ausdrücklich erwähnt wird, beantragt die luxemburgische Regierung:

a) eine Ausnahmeregelung zu Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG "Sie nehmen für jede Aktivität eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung in den Anhang ihres Jahresabschlusses auf.": Luxemburg beantragt, daß die Bilanzen und die Ergebnisrechnungen für die einzelnen zu entflechtenden Aktivitäten (Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs) nicht in den Anhang des zu veröffentlichenden Jahresabschlusses aufgenommen, sondern auf der Ebene der internen Buchführung zurückgehalten werden sollen.

b) eine restriktive Auslegung von Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 96/92/EG "i) [damit] unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger einen Zugang zum Netz aushandeln können, um ihre eigenen Betriebsstätten und Tochterunternehmen im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat durch die Nutzung des Verbundsystems zu versorgen;": Luxemburg beantragt einerseits, daß die Definition des Begriffs "Tochterunternehmen" in Anlehnung an die Richtlinie 83/349/EWG des Rates(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG(3) erfolgt, wo es heißt, daß das Mutterunternehmen mindestens 50 % der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter haben muß, und andererseits, daß dieses Zugangsrecht auf Situationen beschränkt wird, in denen der unabhängige Erzeuger einen Überschuß an Elektrizität erzeugt und sich die Versorgung der eigenen Betriebsstätten und Tochterunternehmen auf diese Überschüsse beschränkt.

II. RECHTLICHE ANALYSE

1 Rechtsgrundlage: Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG

(9) Die luxemburgische Regierung notifizierte einen Antrag gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG. Die Notifizierung besteht aus zwei Teilen, die separat zu bewerten sind:

- Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2,

- Antrag auf Ausnahmeregelungen für kleine, isolierte Netze gemäß Artikel 24 Absatz 3.

2 Die Übergangsregelung für den Strombezugsvertrag

2.1 Die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG

(10) In Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG heißt es: "(1) Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtungen oder erteilte Betriebsgarantien möglicherweise nicht erfuellt werden, können eine Übergangsregelung beantragen, die ihnen von der Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der Dimension des betreffenden Systems, des Verbundgrads des Systems und der Struktur seiner Elektrizitätsindustrie gewährt werden kann. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Diese Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen oder Garantien gebunden. Die Übergangsregelung kann Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII enthalten. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen bei der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden."

(11) Nach Artikel 24 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG muß also die Kommission, gestützt auf den EG-Vertrag, bei der Prüfung von Anträgen auf Übergangsregelungen nach folgenden Kriterien vorgehen:

A. Erfordernisse hinsichtlich der Art der Verpflichtungen bzw. der Betriebsgarantien:

1. Es muß nachgewiesen werden, daß eine Verpflichtung oder Betriebsgarantie besteht.

2. Die Verpflichtung oder Betriebsgarantie muß vor dem 20. Februar 1997 auferlegt bzw. erteilt worden sein.

3. Es muß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie und der Nichterfuellbarkeit der Verpflichtung nachgewiesen werden.

B. Erfordernisse hinsichtlich der Maßnahmen, die vorgeschlagen wurden, um die betreffenden Ziele zu verwirklichen:

1. Bei den Maßnahmen der Übergangsregelungen muß es sich um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie handeln.

2. Die Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der jeweiligen Verpflichtungen bzw. Betriebsgarantien gebunden.

3. Die Übergangsregelung muß die am wenigsten restriktiven Maßnahmen anwenden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Ziele, die auch an sich gerechtfertigt sein müssen, vernünftigerweise erforderlich sind. Wenn sie über diese Fragen entscheidet, muß die Kommission unter anderem die Dimension des betreffenden Systems, den Verbundgrad des Systems und die Struktur der Elektrizitätsindustrie des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigen.

2.2 Bewertung der luxemburgischen Übergangsregelung

A. Bestimmungen hinsichtlich der Art der Verpflichtungen bzw. der Betriebsgarantien

(12) Mit der Notifizierung übermittelte Luxemburg eine Kopie des betreffenden Strombezugsvertrags. Die Vertragsparteien sind der luxemburgische Staat bzw. dessen Bevollmächtigter, Cegedel, als Käufer, und die RWE AG sowie die SEO SA, ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg, als Verkäufer. Der ursprüngliche Vertrag ist 1963 abgeschlossen und seitdem mehrmals verlängert und geändert worden. Am 22. Oktober 1990 wurde eine Änderung vereinbart, in der (in § 6) eine Vertragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2000 vereinbart wurde.

(13) In Anbetracht dieser Sachverhalte ist die Kommission der Auffassung, daß die Bedingungen A.1 und A.2 im vorliegenden Fall erfuellt sind.

(14) Was die Bedingung A.3 betrifft, so muß der Mitgliedstaat einen hinreichenden Nachweis erbringen können, daß aufgrund der betreffenden Verpflichtung eine spezielle Belastung oder spezielle gestrandete Kosten entstehen würden, die durch die Umsetzung der Richtlinie verursacht werden, und die die Partei, die diese Verpflichtung eingegangen ist, in eine Lage versetzt, in der es für sie faktisch oder wirtschaftlich unmöglich ist, die betreffende Verpflichtung zu erfuellen. Dies wäre der Fall, wenn der Strombezugsvertrag ein Take-or-pay-Vertrag wäre, also wenn in dem Vertrag eine feste Menge vereinbart worden wäre, die der Käufer auch dann bezahlen müßte, wenn es ihm nicht mehr möglich wäre, diese Menge zu einem Verkaufspreis weiterzuverkaufen, durch die der Einkaufspreis gedeckt würde. In einer solchen Situation können gestrandete Kosten auftreten und, wenn sie sich zu einer unannehmbaren Belastung entwickeln, die Anwendung einer Übergangsregelung rechtfertigen.

(15) Der Vertrag, der hier zur Diskussion steht, enthält jedoch keine entsprechenden Take-or-pay-Klauseln, es gibt also keine Mindestmengen, zu deren Abnahme der Käufer langfristig verpflichtet wäre. Der Vertrag ist flexibel, weil die tatsächlich abgenommene/verbrauchte Strommenge (in MWh) ex post ermittelt wird. Auch bei den Kapazitätszahlungen (MW) sind die Vertragsbestimmungen flexibel, so daß diese Kapazitätszahlungen relativ kurzfristig angepaßt werden können. Im allgemeinen sind die Preise aufgrund von Formeln indexiert, die sich nach den Kohlepreisen und den Arbeitskosten richten. Hinzu kommt, daß in § 9.2 des Vertrags ausdrücklich festgelegt ist, daß jede der Parteien das Recht hat, ein Neuaushandeln des Vertrags zu bewirken, wenn sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erheblich verändern.

(16) Folglich könnte Cegedel, falls zugelassene Kunden, die derzeit von Cegedel beliefert werden, zu einem anderen Anbieter abwandern, die von RWE zu beziehenden Mengen entsprechend anpassen. Somit besteht nicht die Gefahr, daß Cegedel in die Verlegenheit kommen könnte, von RWE Elektrizität abnehmen und bezahlen zu müssen, die Cegedel nicht anschließend auch an seine Kunden weiterverkaufen kann.

(17) In dieser Hinsicht ist es wichtig, zu erkennen, daß ein Verlust von Kunden sehr wohl zu einer Situation führen kann, in der Cegedel Marktanteile verliert. Dies kann tatsächlich dazu führen, daß bei festen indirekten Kosten oder durch Verlust von RWE angebotener Mengenrabatte die Gewinnspannen sinken. Hierbei handelt es sich jedoch um ein normales wirtschaftliches Risiko, das tatsächlich aus der Einführung des Wettbewerbs durch die Richtlinie 96/92/EG resultiert, nicht aber um gestrandete Kosten, die in den Geltungsbereich des Artikels 24 dieser Richtlinie fallen.

(18) Die luxemburgische Regierung führt die Exklusivitätsklausel des Strombezugsvertrags als Argument an. RWE hat das Exklusivrecht, alle vom öffentlichen Sektor in Luxemburg benötigten Strommengen zu liefern, abgesehen von der Cegedel-Eigenerzeugung aus Wasserkraft oder Kraft-Wärme-Kopplung sowie von begrenzten Zusatzeinspeisungen aus der Eigenerzeugung der Industrie.

(19) Es ist jedoch wichtig, zwischen einer solchen Exklusivitätsklausel und der weiter oben beschriebenen Take-or-pay-Klausel deutlich zu unterscheiden. Nur Take-or-pay-Klauseln können gestrandete Kosten verursachen, die in den Geltungsbereich des Artikels 24 der Richtlinie fallen. Bei der Tatsache, daß die Exklusivitätsklausel die Wahlmöglichkeiten von Cegedel beim Strombezug einschränkt, handelt es sich nicht um eine Verpflichtung, die Cegedel nach Verlust zugelassener Kunden nicht mehr einhalten könnte. Selbst eine Reduzierung der von RWE bezogenen Strommengen wäre mit der Exklusivitätsklausel voll und ganz vereinbar.

(20) Die vorliegende Entscheidung der Kommission ergeht ungeachtet der Frage der Vereinbarkeit dieser oder ähnlicher Exklusivitätsklauseln mit den Wettbewerbsbestimmungen des EU-Vertrags, insbesondere nach der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes durch Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG. Ferner ergeht die vorliegende Entscheidung der Kommission ungeachtet der Frage, ob das in Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG festgelegte Recht von Verteilerunternehmen, in bezug auf Strommengen, die zugelassene Kunden innerhalb ihres Verteilungssystems verbrauchen, als zugelassene Kunden aufzutreten, zu einer solchen Exklusivitätsklausel im Widerspruch stehen könnte.

(21) Abschließend ist festzustellen, daß die Kommission die Auffassung vertritt, daß der betreffende Vertrag nicht in der Lage ist, Cegedel gestrandete Kosten zu verursachen, weil Cegedel seine Bezugsmengen an die Mengen anpassen kann, die Cegedel tatsächlich an seine Kunden weiterverkauft. Somit gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß Cegedel infolge des Inkrafttretens der Richtlinie außerstande wäre, eingegangene Verpflichtungen zu erfuellen. Dies wird jedoch in Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/92/EG ausdrücklich gefordert.

B. Erfordernisse hinsichtlich der Maßnahmen, die vorgeschlagen wurden, um die betreffenden Ziele zu verwirklichen:

(22) In der Notifizierung wird eine Übergangsregelung mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2000 beantragt. Die Notifizierung enthält jedoch keine näheren Angaben zu den Maßnahmen, die die Übergangsregelung enthalten oder veranlassen soll. Die Notifizierung enthält keine speziellen Anträge auf Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG.

(23) Aus den obigen Ausführungen geht hervor, daß die Bedingung A.3, die für die Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sein muß, eindeutig nicht erfuellt ist. Dementsprechend erübrigt sich eine weitere Überprüfung der Maßnahmen der notifizierten Regelung in bezug auf die Einhaltung der übrigen Bestimmungen.

(24) Die Notifizierung enthält keinen Hinweis darauf, daß Luxemburg eine Beihilferegelung zur Gewährung von Ausgleichszahlungen an betroffene Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft plant. Sollte eine solche Förderregelung geplant sein, könnte sich eine Notifizierung gemäß Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als notwendig erweisen.

3 Ausnahmeregelungen aufgrund der geringen Größe des luxemburgischen Netzes

3.1 Die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG

(25) Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie lautet wie folgt: "Die Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachweisen können, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, können Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, V, VI und VII beantragen, die ihnen von der Kommission gewährt werden können. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Dieser Absatz gilt auch für Luxemburg."

(26) Dieser Bestimmung gemäß muß die Kommission also in solchen Fällen bei der Bewertung von Anträgen auf Übergangsregelungen folgende Punkte prüfen:

1. Die Bestimmung der Richtlinie gilt generell nur für kleine, isolierte Netze. Nach Artikel 2 Punkt 23 der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "kleines, isoliertes Netz" "ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 2500 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann." Luxemburg ist als Ausnahme ausdrücklich genannt.

2. Bei den Maßnahmen muß es sich um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, V, VI und VII der Richtlinie handeln.

3. Die Mitgliedstaaten müssen nach Inkrafttreten der Richtlinie nachweisen, daß sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben.

4. Bevor sie über die einzelnen Anträge entscheidet, überprüft die Kommission die Anträge nach dem Proportionalitätsprinzip. Das heißt, daß der vorgeschlagene Ansatz in bezug auf Handel und Wettbewerb der am wenigsten restriktive sein muß, der vernünftigerweise erforderlich ist, um die jeweiligen Ziele, die auch an sich gerechtfertigt sein müssen, zu verwirklichen.

3.2 Bewertung der beantragten Ausnahmeregelungen

3.2.1 Die Sonderstellung Luxemburgs

(27) Im Falle Luxemburgs erübrigt es sich, festzustellen, ob ein kleines, isoliertes Netz im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Punkt 23 vorliegt, weil in Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie ausdrücklich festgelegt ist, daß dieser Absatz auch für Luxemburg gilt.

3.2.2 Ausnahmeregelung zu Artikel 14

(28) In Artikel 14 Absatz 3 zweiter Satz heißt es: "Sie [die integrierten Elektrizitätsunternehmen] nehmen für jede Aktivität eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung in den Anhang ihres Jahresabschlusses auf."

(29) Luxemburg beantragt, daß die Bilanzen und die Ergebnisrechnungen für die einzelnen zu entflechtenden Aktivitäten (Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs) nicht in den Anhang des zu veröffentlichenden Jahresabschlusses aufgenommen, sondern auf der Ebene der internen Buchführung zurückgehalten werden sollen.

(30) Luxemburg argumentiert wie folgt: Erstens wäre in Anbetracht des geringen Ausmaßes des Cegedel-Systems, insbesondere des Übertragungsnetzes, die Veröffentlichung getrennter Bilanzen und Ergebnisrechnungen für Übertragung und Verteilung mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden. Zweitens ist man in Anbetracht der Tatsache, daß Cegedel 90 % seines Elektrizitätsbedarfs bei einem einzigen Anbieter deckt, nämlich über den mit RWE abgeschlossenen Stromeinfuhrvertrag, besorgt, weil man nicht will, daß die Höhe der aus diesem Vertrag resultierenden Strombezugskosten allgemein bekannt wird. Dies könnte die Verhandlungsposition von Cegedel gegenüber Wettbewerbern schwächen, für die lediglich die Durchschnittskosten des Strombezugsmix von Cegedel transparent werden würden. Drittens könnte die Tatsache, daß alle außerhalb des Elektrizitätsbereichs stattfindenden Aktivitäten von Cegedel bereits von einer separaten juristischen Person durchgeführt werden und somit in der Buchführung von Cegedel nicht enthalten sind, rechtfertigen, daß Cegedel keine entflochtenen Jahresabschlüsse zu veröffentlichen braucht.

(31) Als potentielle "erhebliche Probleme" im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG können zwei Fragen aufgegriffen werden.

(32) Erstens wäre da der angebliche Verwaltungsaufwand, der Cegedel durch die Veröffentlichung getrennter Abschlüsse entsteht. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 96/92/EG bezieht sich jedoch nicht auf die Vorgänge auf den einzelnen getrennten Konten, sondern nur auf die Bilanzen und Ergebnisrechnungen. Die (entflochtenen) Gesamtjahresabschlüsse müssen auf jeden Fall veröffentlicht werden. Auch die Entflechtung der laufenden internen Buchführung ist auf jeden Fall zu gewährleisten. Für die Elektrizitätsunternehmen ist jedenfalls die ordentliche Trennung der laufenden internen Buchführung mit dem größten Verwaltungsaufwand verbunden. Die bloße Einbeziehung der entsprechenden Bilanzen und Ergebnisrechnungen in den Anhang zum Jahresabschluß, der sowieso veröffentlicht werden muß, wird nicht als erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand angesehen.

(33) Zweitens wäre da der angebliche Wettbewerbsnachteil infolge der Möglichkeit, daß die Kosten für den Strom, den Cegedel von RWE bezieht, transparent werden könnten.

(34) Wenn man von der Annahme ausgeht, daß es ein legitimes Ziel Luxemburgs sei, zu vermeiden, daß diese Strombezugskosten transparent werden, wäre zu prüfen, ob es sich bei den vorgeschlagenen Maßnahmen um die am wenigsten restriktiven Maßnahmen handelt, die vernünftigerweise erforderlich sind, um dieses Ziel zu verwirklichen.

(35) Einer der Hauptzwecke der vertikalen Entflechtung von Elektrizitätserzeugung, Übertragung und Verteilung, wie sie durch eine transparente Entflechtung der Buchführung in Verbindung mit der Entflechtung des Übertragungssystems auf Verwaltungsebene gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 96/92/EG verwirklicht wird, besteht darin, einen nichtdiskriminierenden Zugang zum Übertragungs- und zum Verteilernetz und eine korrekte, nachprüfbare Berechnung der Durchleitungstarife zu gewährleisten, die Dritte entrichten müssen, um Zugang zum Übertragungs- und zum Verteilernetz zu erhalten.

(36) Die Rolle des Übertragungsnetzes und insbesondere die Transparenz der Kosten jenes Übertragungsnetzes sind für das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes von wesentlicher Bedeutung, zumal das Übertragungsnetz auch für Transitlieferungen und für den grenzüberschreitenden Handel der Mitgliedstaaten mit Elektrizität genutzt wird.

(37) Folglich ist, was die vier Aktivitäten betrifft, die entflochten werden müssen - Erzeugung, Übertragung, Verteilung sowie sonstige Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs - die Übertragung diejenige, bei der die Transparenz eine besonders wichtige Rolle spielt.

(38) Die Kommission ist der Auffassung, daß zumindest die Jahresbilanz und die Ergebnisrechnung für die Übertragungsaktivitäten im Anhang zum Gesamtjahresabschluß veröffentlicht werden sollten. Die separate Einbeziehung der Jahresbilanz und der Ergebnisrechnung für die Erzeugungs- sowie für die Verteilungsaktivitäten könnte für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden, um Luxemburg in die Lage zu versetzen, die Daten bezüglich der aus dem marktbeherrschenden Strombezugsvertrag resultierenden Kosten zu schützen. Dies wäre in einer kombinierten Bilanz und Ergebnisrechnung für alle Aktivitäten, wobei lediglich das Übertragungsnetz ausgeklammert würde, genausogut möglich.

(39) Da die Einreichung von Anträgen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG nicht termingebunden ist, scheint es vernünftig zu sein, für einen bis zum 31. Dezember 2001 befristeten Zeitraum eine Ausnahmeregelung zu genehmigen. Die luxemburgische Regierung hat die Möglichkeit, eine Verlängerung der Ausnahmeregelung zu beantragen, sofern dies als notwendig erachtet wird.

(40) Die Bewertung der Bedingungen 2., 3. und 4. läßt sich wie folgt zusammenfassen:

1. bei der beantragten Maßnahme handelt es sich nicht um eine Ausnahmeregelung zum Kapitel VI der Richtlinie;

2. es wird angenommen, daß die Folgen einer Veröffentlichung der mit dem Strombezug von einem marktbeherrschenden Anbieter verbundenen speziellen Kosten für die Wettbewerbsposition von Cegedel ein erhebliches Problem im Sinne des Artikels 24 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG darstellen;

3. die Absicht, zu verhindern, daß diese speziellen Strombezugskosten transparent werden, wird als legitim anerkannt. Allerdings muß Luxemburg die am wenigsten restriktiven Maßnahmen anwenden, die zur Verwirklichung dieses Zieles vernünftigerweise erforderlich sind. In Anbetracht der großen Bedeutung der Transparenz der Übertragungsaktivitäten für den innergemeinschaftlichen Handel mit Elektrizität ist die Veröffentlichung der Bilanz sowie der Ergebnisrechnung für die Übertragungsaktivitäten aufrechtzuerhalten.

3.2.3 Auslegung von Artikel 20 der Richtlinie 96/92/EG

(41) Was dieses Element der luxemburgischen Notifizierung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG betrifft, so wird keine spezielle Regelung bzw. Ausnahmeregelung beantragt. Es handelt sich vielmehr um ein Ersuchen um Auslegung und nicht um einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie. Folglich kann es nicht Bestandteil einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie sein.

4 Schlußfolgerung

(42) Der luxemburgische Antrag gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG enthält drei Elemente.

(43) Erstens: bezüglich des Antrags auf Anwendung einer Übergangsregelung für einen Strombezugsvertrag ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß es keine hinreichenden Belege dafür gibt, daß Cegedel infolge des Inkrafttretens der Richtlinie nicht mehr in der Lage sein könnte, seine Verpflichtungen zu erfuellen, wie dies in Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie gefordert wird. Außerdem enthält die Notifizierung keine näheren Angaben über konkrete Maßnahmen. Deshalb kann eine diesbezügliche Übergangsregelung nicht genehmigt werden.

(44) Zweitens: bezüglich des Antrags gemäß Artikel 24 Absatz 3 auf eine Ausnahmeregelung zu Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ausnahmeregelung insofern gewährt werden soll, als Luxemburg die Veröffentlichung separater Bilanzen und Ergebnisrechnungen für die von Cegedel durchgeführten Erzeugungs- und Verteilungsaktivitäten bis zum 31. Dezember 2001 aussetzen darf. Die Veröffentlichung separater Bilanzen und Ergebnisrechnungen für die Übertragungsaktivitäten ist beizubehalten.

(45) Drittens enthält die Notifizierung ein Ersuchen um Auslegung von Artikel 20 der Richtlinie, das außerhalb der vorliegenden Entscheidung zu bearbeiten ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorliegende Entscheidung betrifft folgende Anträge, die der Kommission von Luxemburg mit Schreiben vom 13. Februar 1998 sowie vom 20. Oktober 1998 notifiziert wurden:

- einen Antrag auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG;

- einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung zu Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie.

Artikel 2

Unter Berufung auf Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG ist die Gewährung einer Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem luxemburgischen Staat, der Société Électrique de l'Our SA und der RWE AG, der ursprünglich am 30. April 1963 abgeschlossen und am 22. Oktober aktualisiert wurde, nicht möglich.

Artikel 3

Aufgrund von Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG wird eine Ausnahmeregelung zu Artikel 14 Absatz 3 dieser Richtlinie insofern genehmigt, als Luxemburg die Vorschrift, daß Cegedel im Anhang zum Jahresabschluß separate Bilanzen und Ergebnisrechnungen für seine Erzeugungs- und Verteilungsaktivitäten veröffentlichen muß, bis zum 31. Dezember 2001 aussetzen darf.

Luxemburg muß dafür sorgen, daß für die Übertragungsaktivitäten von Cegedel auch weiterhin separate Bilanzen und Ergebnisrechnungen veröffentlicht werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 1999.

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(2) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 4.

(3) ABl. L 317 vom 16.11.1990, S. 60.