Europäische Union

2004/3/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4833)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-01-01

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02004D0003 — DE — 01.01.2021 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4833) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/3/EG) (ABl. L 002 vom 6.1.2004, S. 47) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. Februar 2014   L 56 16 26.2.2014 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2113 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020   L 427 21 17.12.2020 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4833) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/3/EG) ▼M1 Artikel 1 Die in Spalte 1 des Anhangs I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut in ihren jeweiligen in Spalte 2 des Anhangs I aufgeführten Gebieten auf Basispflanzgut von Kartoffeln wie folgt zu beschränken: a)  für die Erzeugung von Kartoffelpflanzgut i)  auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse S“ gemäß Nummer 1Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission ( 1 ) erfüllt oder ii)  auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse SE“ gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt; b)  für den Kartoffelanbau i)  auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse S“ gemäß Nummer 1Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt, ii)  auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse SE“ gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt oder iii)  auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse E“ gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt. ▼B Artikel 2 Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ermächtigung auf Dauer erfüllt werden, schaffen die betreffenden Mitgliedstaaten ein ständiges System regelmäßiger amtlicher Kontrollen und entsprechender Kontrollberichte, das von der Kommission überwacht wird. Artikel 3 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Artikel 4 Die Entscheidung 93/231/EWG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M2 ANHANG I Mitgliedstaat (1) Gebiet Deutschland — Bundesland Mecklenburg-Vorpommern — Gemeinde Groß Lüsewitz — Ortsteile Lindenhof und Pentz der Gemeinde Metschow — Gemeinden Böhlendorf, Breesen, Langsdorf sowie Ortsteil Grammow der Gemeinde Grammow — Gemeinden Hohenbrünzow, Hohenmocker, Ortsteil Ganschendorf der Gemeinde Sarow sowie Ortsteil Leistenow der Gemeinde Utzedel — Gemeinden Ranzin, Lüssow und Gribow — Gemeinde Pelsin Irland Das gesamte Hoheitsgebiet Portugal Azoren (höher als 300 m gelegene Gebiete) Finnland Gemeinden Liminka und Tyrnävä Vereinigtes Königreich (1) Nordirland (1)    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. ▼B ANHANG II Aufgehobene Entscheidung mit ihren nachfolgenden Änderungen Entscheidung 93/231/EWG ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 11 Entscheidung 95/21/EG ABl. L 28 vom 7.2.1995, S. 13 Entscheidung 95/76/EG ABl. L 60 vom 18.3.1995, S. 31 Entscheidung 96/332/EG ABl. L 127 vom 25.5.1996, S. 31 Entscheidung 2003/242/EG ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 24 ANHANG III Entsprechungstabelle Entscheidung 93/231/EWG Vorliegende Entscheidung Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 4 – – Artikel 4 Artikel 5 Artikel 5 Anhang Anhang I – Anhang II – Anhang III ( 1 ) Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 32).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.