02004D0003 — DE — 01.01.2021 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4833) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 002 vom 6.1.2004, S. 47) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
L 56 |
16 |
26.2.2014 |
||
|
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2113 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020 |
L 427 |
21 |
17.12.2020 |
|
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2003
zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4833)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/3/EG)
Artikel 1
Die in Spalte 1 des Anhangs I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut in ihren jeweiligen in Spalte 2 des Anhangs I aufgeführten Gebieten auf Basispflanzgut von Kartoffeln wie folgt zu beschränken:
für die Erzeugung von Kartoffelpflanzgut
auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse S“ gemäß Nummer 1Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission ( 1 ) erfüllt oder
auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse SE“ gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt;
für den Kartoffelanbau
auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse S“ gemäß Nummer 1Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt,
auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse SE“ gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt oder
auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an „EU-Klasse E“ gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt.
Artikel 2
Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ermächtigung auf Dauer erfüllt werden, schaffen die betreffenden Mitgliedstaaten ein ständiges System regelmäßiger amtlicher Kontrollen und entsprechender Kontrollberichte, das von der Kommission überwacht wird.
Artikel 3
Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 4
Die Entscheidung 93/231/EWG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
|
Mitgliedstaat (1) |
Gebiet |
|
Deutschland |
— Bundesland Mecklenburg-Vorpommern — Gemeinde Groß Lüsewitz — Ortsteile Lindenhof und Pentz der Gemeinde Metschow — Gemeinden Böhlendorf, Breesen, Langsdorf sowie Ortsteil Grammow der Gemeinde Grammow — Gemeinden Hohenbrünzow, Hohenmocker, Ortsteil Ganschendorf der Gemeinde Sarow sowie Ortsteil Leistenow der Gemeinde Utzedel — Gemeinden Ranzin, Lüssow und Gribow — Gemeinde Pelsin |
|
Irland |
Das gesamte Hoheitsgebiet |
|
Portugal |
Azoren (höher als 300 m gelegene Gebiete) |
|
Finnland |
Gemeinden Liminka und Tyrnävä |
|
Vereinigtes Königreich (1) |
Nordirland |
|
(1)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. |
|
ANHANG II
Aufgehobene Entscheidung mit ihren nachfolgenden Änderungen
|
Entscheidung 93/231/EWG |
ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 11 |
|
Entscheidung 95/21/EG |
ABl. L 28 vom 7.2.1995, S. 13 |
|
Entscheidung 95/76/EG |
ABl. L 60 vom 18.3.1995, S. 31 |
|
Entscheidung 96/332/EG |
ABl. L 127 vom 25.5.1996, S. 31 |
|
Entscheidung 2003/242/EG |
ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 24 |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
|
Entscheidung 93/231/EWG |
Vorliegende Entscheidung |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 2 |
Artikel 2 |
|
Artikel 3 |
Artikel 3 |
|
Artikel 4 |
– |
|
– |
Artikel 4 |
|
Artikel 5 |
Artikel 5 |
|
Anhang |
Anhang I |
|
– |
Anhang II |
|
– |
Anhang III |
( 1 ) Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 32).