Europäische Union

2003/876/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten des Unternehmens Hilados y Tejidos Pugneró S.A. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 518) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0876. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Vorteil ein, der im Hinblick auf den Grundsatz des Privatgläubigers nicht gerechtfertigt ist. Was die Steuerverwaltungsbehörde anbelangt, so geht dieser Vorteil mindestens auf Anfang 1993 zurück, als Puigneró die Zahlungsvereinbarung aus dem Jahr 1992 nicht erfuellte und eine Hypothek nur auf das Werk in Roda de Ter anstelle einer Hypothek auf alle drei Werke aufnahm. Der von der Sozialversicherung gewährte Vorteil besteht seit mindestens 1995. Damals erhöhten sich die offenen Verbindlichkeiten des Unternehmens erheblich, und die neuen Verbindlichkeiten waren nicht durch die vor 1992 aufgenommene Hypothek abgedeckt. Die erste zur Besicherung dieser zusätzlichen Verbindlichkeiten ergriffene Maßnahme war die vergebliche Vereinbarung im Jahr 1996. Es lag jedoch weiterhin eine Beihilfe vor, zumal die Nichterfuellung der Vereinbarung von 1996 bis zur Pfändung im Oktober 1997 ohne Folgen blieb. Die Beihilfe bestand weiterhin, da sich die Verbindlichkeiten über den durch die zusätzlichen Pfändungen besicherten Betrag hinaus erhöhten und die Sozialversicherung angesichts der Nichterfuellung der Vereinbarung aus dem Jahr 1999 keine entsprechenden Maßnahmen ergriff. Sowohl im Fall der Steuerverwaltungsbehörde als auch im Fall der Sozialversicherung ist anzunehmen, dass die Höhe der Beihilfe den zu diesem Zeitpunkt angefallenen Verbindlichkeiten entsprach. (122) Die spanischen Behörden argumentierten, dass in Anbetracht dessen, dass keiner der privaten Gläubiger den Konkurs beantragte, die öffentlichen Gläubiger sich wie Privatgläubiger verhielten und ihre Vorgehensweise keine staatliche Beihilfe darstelle. Die Kommission vertritt jedoch die Meinung, dass sich die übrigen Gläubiger in einer anderen Situation als die öffentlichen Behörden befanden. Die wichtigsten privaten Gläubiger waren die Lieferanten. Ein Lieferant akzeptiert keine andauernde Nichterfuellung der Verpflichtungen seines Kunden ihm gegenüber. Wenn er der Ansicht ist, dass das Risiko zu groß wird, kommt er den Bestellungen nicht mehr nach oder ergreift andere Maßnahmen, indem er zum Beispiel Zahlungen im Voraus oder Zahlungsgarantien verlangt. Wahrscheinlich konnte das Unternehmen die Zwangsliquidation deshalb vermeiden, weil es keine privaten Gläubiger gab, die die Möglichkeit der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens bei andauernder Nichtbezahlung eher in Erwägung zogen. Es ist anzunehmen, dass das Unternehmen dank der vom ICF gewährten Garantien weiterhin Bestellungen aufgeben konnte. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es möglicherweise auch bei der Einleitung eines Vollstreckungsverfahren durch die Behörden zur Beitreibung ihrer Forderungen nicht unbedingt zum vollständigen Konkurs, sondern lediglich zur teilweisen Liquidierung des weniger rentablen Teils des Unternehmens gekommen wäre. Somit gelangt die Kommission zum Schluss, dass dieses Argument nicht beweist, dass keine staatliche Beihilfe vorlag. (123) Im Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten, die bis zu Beginn des Insolvenzverfahrens gegenüber der Sozialversicherung und der Steuerbehörde aufgelaufen waren, gelangt die Kommission zum Schluss, dass sie ebenfalls eine Beihilfe darstellen, zumal es der normale Verfahrensweg den Behörden erlaubt hätte, ihre Forderungen auf dem Weg der Zwangsbeitreibung vor Beginn des Insolvenzverfahrens einzubringen. Bis November 2000 verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ständig (erheblich); die Verbindlichkeiten hatten sich noch weiter erhöht, und die Garantien reichten nach den Zahlungsvereinbarungen im Jahr 1999 noch weniger aus. Wiederum nutzten die spanischen Behörden nicht alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zur Beitreibung ihrer Forderungen. Daher stellen diese aufgelaufenen Verbindlichkeiten eine zusätzliche Beihilfe dar. (124) Gemäß den spanischen Rechtsvorschriften sind die während eines Insolvenzverfahrens entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber den zu Beginn des Verfahrens bestehenden Verbindlichkeiten bevorrechtigt, sodass sie relativ gut geschützt sind. Somit stellen die neuen, von der Sozialversicherung und der Steuerverwaltungsbehörde akzeptierten Verbindlichkeiten keine Beihilfe zugunsten von Puigneró dar. (125) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die fortdauernde Nichtbezahlung der Steuern von Anfang 1993 bis zum Beginn des Insolvenzverfahrens im Jahr 2000 und die fortdauernde Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge von 1995 bis zu Beginn des Insolvenzverfahrens im Jahr 2000 eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Nachdem die Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung und der Steuerverwaltungsbehörde eine Beihilfe darstellten, bevor das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, braucht die Kommission nicht zu prüfen, ob die im Jahr 2002 unterzeichneten Vereinbarungen eine zusätzliche Beihilfe darstellten. 5. Das vom ICF im Jahr 2000 gewährte Darlehen (126) Das ICF wandte den gleichen Zinsfuß an wie für Darlehen an erfolgreiche Unternehmen mit ausreichenden Garantien. Das Darlehen wurde nach der Einleitung des Insolvenzverfahrens gewährt, sodass es gegenüber den früheren Verbindlichkeiten bevorrechtigt ist. Dieser Vorrang wirkt sich jedoch nicht auf das Rangverhältnis der hypothekarisch besicherten Forderungen und Pfändungen im Konkursfall aus. Nachdem sich das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits in Schwierigkeiten befand, war die Annahme, dass es zum Konkurs kommen würde, keineswegs unrealistisch. Daher hätte das Darlehen, um keine Beihilfe darzustellen, ausreichend besichert werden müssen. (127) Dies war jedoch nicht der Fall, da die Garantien nicht ausreichten. Die Hypothek bestand zum Großteil aus denselben Vermögenswerten, die auch die weiter oben beschriebenen Transaktionen besicherten, und das ICF wäre in chronologischer Reihenfolge und demnach auch bei der Einforderung seines Anteils am Vermögen der letzte Gläubiger gewesen. Zum Zeitpunkt, als das Darlehen gewährt wurde, waren alle Vermögenswerte von Puigneró bereits mit früheren Hypotheken und Pfändungen belastet, die über einen Umfang hinausgingen, den ein privater Gläubiger akzeptiert hätte. Die ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem ICF, der Sozialversicherung und der Steuerverwaltungsbehörde beliefen sich auf 15605 Mio. ESP (93,8 Mio. ESP). Andere bevorrechtigte Gläubiger hatten Hypotheken für Forderungen in Höhe von 1267 Mio. ESP. Dies bedeutet, dass durch das Darlehen die gesamte Belastung und somit die Differenz zwischen ihr und dem Preis, der im Falle einer öffentlichen Zwangsversteigerung zu erwarten war, noch weiter vergrößert würde. (128) 9620 Aktien waren bereits als Garantie im Jahr 1996 eingebracht worden, und es gab nur noch 4380 Aktien, die noch nicht zur Besicherung verwendet worden waren. Nachdem sich Puigneró - wie in den Randnummern 91 bis 108 dargelegt - in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, stellten die Aktien kaum einen Wert als Garantie dar. Im Zusammenhang mit der persönlichen Bürgschaft des Hauptaktionärs stellt die Kommission fest, dass ein nach marktwirtschaftlichen Kriterien handelnder Darlehensgeber eine auf einen bestimmten Betrag festgelegte und konkrete Bürgschaft einer unbestimmten, allgemeinen Vereinbarung vorziehen würde. Die Kommission stellt fest, dass Spanien keinerlei Beleg für den Wert dieser persönlichen Bürgschaft eingebracht hat. Der Hauptaktionär haftet jedoch möglicherweise persönlich für die Steuerschuld des Unternehmens in Höhe von 2282 Mio. ESP, die bis zur Änderung seiner Rechtsform im Jahr 1982 aufgelaufen und 2000 zur Summe der Steuerschuld dazugerechnet wurde. (129) Schließlich stellen die Vermögenswerte der Aktionäre an sich keinen ausreichenden Wert dar, nachdem ihr Pfandwert laut Kreditvertrag lediglich 722600000 ESP (4342914 EUR) beträgt. Spanien hat keine Bewertung ihres tatsächlichen Werts übermittelt. Die Kommission stellt fest, dass acht von ihnen mit einem Pfandwert von insgesamt 396100000 ESP (2380609 EUR) lediglich zur Besicherung des Avalkredits im Jahr 1998 - ebenfalls zugunsten des ICF(18) - hypothekarisch belastet wurden und nur einen sehr kleinen Betrag - 41752 EUR - abdeckten, der wesentlich niedriger war als der Gesamtwert des Darlehens. Es ist möglich, dass die anderen beiden Hypotheken auf zwei dieser Liegenschaften zugunsten der Steuerverwaltungsbehörde in Höhe von 16000000 ESP (96162 EUR) weiterhin aufrecht waren. Die Kommission gelangt demnach zur Schlussfolgerung, dass die Vermögenswerte der Aktionäre höchstens eine Sicherheit in Höhe von 4342914 EUR darstellen können, und auch diese Zahl ist nicht sicher. (130) Das Darlehen wurde zu einem Zinssatz von 3-Monats-Euribor + 1 % gewährt. Dieser Zinssatz - und insbesondere die Prämie - wird für Unternehmen angewandt, die sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. (131) Nachdem das Darlehen einem zahlungsunfähigen Unternehmen ohne ausreichende Garantien und ohne entsprechende Risikoprämie gewährt wurde, schließt die Kommission, dass der Gesamtbetrag des Darlehens eine Beihilfe darstellt. (132) Aus den selben Gründen wie denjenigen, die in Randnummer 102 dargelegt wurden, kann das Argument, das Darlehen könne Verluste bei den offenen Darlehen und Avalkrediten verhindern, nicht akzeptiert werden. 6. Vereinbarkeit der Beihilfe (133) Nachdem dargelegt wurde, dass das Darlehen aus dem Jahr 1993 und die Avalkredite des ICF aus den Jahren 1996 und 1998, die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sowie das Darlehen des ICF im Jahr 2000 Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten, hat die Kommission zu prüfen, ob eine solche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (134) Die Kommission hält fest, dass Spanien keine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen geltend gemacht hat, sondern seine Position, dass die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten, beibehalten hat. (135) Die Kommission hat geprüft, ob die in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen anwendbar sind. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen können als Grundlage dafür dienen, dass eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft wird. Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Beihilfe: a) weder sozialer Art noch an einzelne Verbraucher gerichtet, b) nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, bestimmt und c) nicht für den Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich. Auch die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, auf Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse und auf die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes beziehen, sind nicht anwendbar. (136) In Bezug auf den ersten Teil der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag - Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige - hält die Kommission fest, dass mit der Beihilfe keine Ziele wie FuE-Aktivitäten, KMU-Investitionen oder Umweltschutz unterstützt wurden. Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Das Unternehmen hat Standorte in drei Regionen Kataloniens, die für Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht kommen. Die Beihilfe erfuellt jedoch nicht die festgelegten Erfordernisse für regionale Investitionsbeihilfen. Es handelt sich zum Beispiel nicht um Beihilfen für Erstinvestitionen. (137) Wie in den Randnummern 79 bis 86 dargelegt, befand sich Puigneró zum Zeitpunkt, als die Beihilfen gewährt wurden, in Schwierigkeiten. Nachdem die oberste Zielsetzung der Beihilfe die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens in Schwierigkeiten sein sollte, würdigt die Kommission ihre Vereinbarkeit im Lichte der Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten aus den Jahren 1994 und 1999 (im Folgenden: "Leitlinien von 1994" und "Leitlinien von 1995")(19). Rettungsbeihilfe (138) Aus den im Folgenden dargelegten Gründen können das Darlehen aus dem Jahr 1993, die Avalkredite aus den Jahren 1996 und 1998 sowie die aus der Stundung der steuerlichen Verpflichtungen und Sozialversicherungsbeiträge resultierende Beihilfe nicht als mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Rettungsbeihilfe betrachtet werden. Erstens war keine der Maßnahmen auf einen Zeitraum von zwölf Monaten gemäß Randnummer 23 Buchstabe b) der Leitlinien von 1999 oder - allgemeiner ausgedrückt - auf die für die Ausarbeitung des entsprechenden Sanierungsplans erforderliche Zeit gemäß Ziffer 3.1 der Leitlinien von 1994 beschränkt. Das Darlehen und die Avalkredite wurden zunächst für eine Laufzeit von drei Jahren gewährt, die dann verlängert wurde. Die Ausarbeitung eines Sanierungs- oder Umstrukturierungsplans wurde nicht als Bedingung festgelegt. Das Darlehen aus dem Jahr 2000 wurde ursprünglich für ein Jahr gewährt, wurde jedoch zweimal für je ein weiteres Jahr verlängert. Daher kann auch bei diesem Darlehen in Hinblick auf dieses Erfordernis nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Rettungsbeihilfe handelt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Zweitens handelt es sich bei den geprüften Maßnahmen nicht um ein außergewöhnliches, einmaliges Vorhaben, sondern um verschiedene Maßnahmen, die im Laufe eines längeren Zeitraums ergriffen wurden. Drittens hat Spanien keinerlei Nachweis für die Erfuellung der übrigen Erfordernisse erbracht. Der Kommission liegen demnach nicht die erforderlichen Angaben vor, um beurteilen zu können, ob sich der Beihilfebetrag auf das notwendige Mindestmaß zur Aufrechterhaltung des Betriebs beschränkte, ob die Beihilfe zur Beseitigung gravierender sozialer Schwierigkeiten gewährt wurde oder ob ausgeschlossen werden kann, dass sie zu negativen Auswirkungen auf die Situation in diesem Wirtschaftsbereich in anderen Mitgliedstaaten führte. Umstrukturierungsbeihilfe (139) Gemäß den Leitlinien kann die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind: Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (140) Die Gewährung der Beihilfe wird von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen von der Kommission genehmigt wird. Der Umstrukturierungsplan soll die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Hinsichtlich der nach Inkrafttreten der Leitlinien von 1999 ergriffenen Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass der Plan mit allen erforderlichen Angaben u. a. einer Marktstudie vorzulegen ist, damit die Folgen der staatlichen Unterstützung, mit der ein ineffizientes Unternehmen künstlich am Leben erhalten wird, - wie Entstehung von Schwierigkeiten für erfolgreiche Unternehmen - berücksichtigt werden können. (141) Die Kommission stellt fest, dass bis November 2000 kein Umstrukturierungsplan vorlag. Das Darlehen von 1993, die Avalkredite aus den Jahren 1996 und 1998 sowie die aus der Stundung der steuerlichen Verpflichtungen und Sozialversicherungsbeiträge resultierende Beihilfe wurde ohne die Garantien für die Wiederherstellung der Rentabilität, die normalerweise ein Sanierungsplan bietet, gewährt. Daher kann die Kommission diese Maßnahmen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachten. (142) Das Darlehen aus dem Jahr 2000 hingegen wurde nach Vorlage eines verbindlichen Sanierungsplans gewährt. Dieser Sanierungsplan enthält jedoch keine Marktstudie, die u. a. die derzeitige Situation und die voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf dem relevanten Produktmarkt mit Szenarien, die einer optimistischen, pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen, berücksichtigt und die Position des Unternehmens auf dem Markt beschreibt. Der Plan enthält auch keine Angaben über die Marktanteile oder die Prognosen für die Entwicklung der Nachfrage auf Gemeinschaftsebene, die Gesamtkapazität und die Preise in den kommenden fünf Jahren. Diese schwerwiegenden Mängel des Plans bedingten nachträgliche Änderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Schließung des Werks in Roda de Ter. Ein weiterer Mangel bestand darin, dass die Beihilfe dem Unternehmen anscheinend zwar ausreichendes Eigenkapital verschaffte, aber keine endgültige Lösung der wirtschaftlichen Probleme brachte und es sich damit lediglich über Wasser halten konnte. (143) Anhand der von den spanischen Behörden übermittelten Unterlagen und Informationen kann die Kommission daher nicht zum Schluss gelangen, dass dank der Maßnahmen ausreichend zuverlässige Aussichten für Puigneró auf die Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums bestanden. Dies ist eine hinreichende Begründung für die Ansicht der Kommission, dass das Darlehen die Erfordernisse der Leitlinien von 1994 und 1999 nicht erfuellt und demnach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (144) Gemäß den Bestimmungen in Ziffer 3.2.2 ii) der Leitlinien von 1994 müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Gemäß Randnummer 35 der Leitlinien von 1999 sind Maßnahmen - wie etwa ein endgültiger Kapazitätsabbau - zu treffen, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. (145) Der Textilmarkt ist ein sehr sensibler Markt, der in der Zeit, in der Puigneró die Beihilfen gewährt wurden, durch Überkapazität und sinkende Produktion gekennzeichnet war. Somit ist es sehr wahrscheinlich, dass eine Beihilfe, die einem Unternehmen auf diesem Markt gewährt wird, den Wettbewerb verfälscht. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen der Beihilfe auf die Konkurrenten auszugleichen oder abzumildern. Vielmehr ermöglichte es die Beihilfe offensichtlich dem Unternehmen, eine Niedrigpreisstrategie zu verfolgen, dank der es seine Produktion retten konnte, die sich aber auf seine Mitbewerber negativ auswirkte, wie diese behauptet haben. Die Kommission erinnert daran, dass laut Stellungnahme eines Beteiligten Puigneró durch ungewöhnlich niedrige Verkaufspreise den Wettbewerb auf dem Mark verfälscht habe. Puigneró bestätigt in seinem neuen Sanierungsplan, dass sich seine Preispolitik allgemein negativ auf die Marktpreise ausgewirkt habe. (146) In Hinblick auf den Umsatz sah der ursprüngliche Plan keinerlei Kapazitätsabbau, sondern vielmehr das Gegenteil vor. Unter den Maßnahmen, die das Unternehmen treffen sollte, war eine Senkung der Preise zur Umsatzsteigerung vorgesehen. Im neuen Sanierungsplan wird allerdings ein Kapazitätsabbau in Erwägung gezogen, zumal das Unternehmen seine defizitärsten Bereiche, vor allem den der Spinnereiprodukte, abbauen und sich auf Produkte mit größerer Wertschöpfung konzentrieren muss. (147) Ferner ist die Schließung des gesamten Werks in Roda de Ter geplant. Das Unternehmen hat jedoch drei Jahre Zeit, um das Werk zu verkaufen und mit dem Verkaufserlös einen Teil seiner Verbindlichkeiten gegenüber den öffentlichen Gläubigern zu zahlen. Für den Fall, dass der Verkauf nicht zustande kommen sollte, scheint es keine Klausel zu geben, die die definitive Schließung des Werks und somit einen endgültigen Kapazitätsabbau garantiert. Des Weiteren ist trotz der Schließung eines ganzen Werks und eines wesentlichen Personalabbaus vorgesehen, dass der Umsatz gleich bleibt. Erneut wird also mit einer kontinuierlichen Umsatzsteigerung gerechnet. Daher kann nicht mit Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass es zu einem definitiven Kapazitätsabbau kommen wird. (148) Folglich wird dieses Erfordernis der Leitlinien von 1994 und 1999 nicht erfuellt. Auf das Minimum begrenzte Beihilfe (149) Gemäß Ziffer 3.2.2 iii) der Leitlinien von 1994 und Randnummer 40 der Leitlinien von 1999 müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Außerdem müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. (150) Spanien hat keine klare Aufstellung der Kosten für die Umstrukturierung vorgelegt. Die wichtigsten Posten scheinen die Kosten für die Schließung des Werks in Roda de Ter und die finanzielle Umstrukturierung zu sein. Die wichtigste Finanzierungsquelle wird der Erlös aus dem Verkauf des Werks in Roda de Ter sein. Der Verkauf ist jedoch in einem Zeitraum von drei Jahren geplant, und es ist nicht sicher, welcher Preis erzielt werden kann. Ferner wird in den unterzeichneten Vereinbarungen so wie in den früheren Vereinbarungen mit den Behörden die Möglichkeit, dass das Werk nicht innerhalb des vorgesehen Zeitraums verkauft werden kann, nicht berücksichtigt. Wie es scheint, sind für diesen Fall keine anderen Maßnahmen vorgesehen, um die Schließung des Werks zu garantieren. In Anbetracht der Zweifel, die im Zusammenhang mit dem Verkauf des Werks bestehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahme das Erfordernis eines Beitrags des Investors erfuellt. (151) Eine zweite wichtige Finanzierungsquelle für die Umstrukturierung ist natürlich der von allen Gläubigern gewährte Schuldenerlass. Es sind jedoch vor allem die öffentlichen Gläubiger, die Schulden erlassen. Nachdem das Auflaufen von Verbindlichkeiten durch Jahre hindurch an sich bereits eine staatliche Beihilfe darstellt, können die darauf folgenden Schuldenerlassvereinbarungen weder als Beitrag des Beihilfeempfängers aus eigenen Mitteln noch als Fremdfinanzierung betrachtet werden. Drittens geht der Plan davon aus, dass die Finanzierung der beiden Privatbanken dank der Avalkredite des ICF beibehalten wird. Viertens sollen gemäß dem Plan weitere Vermögenswerte verkauft werden. Aber der Plan gibt weder an, um welche Vermögenswerte es sich handelt, noch zu welchem Zeitpunkt der Verkauf vorgenommen werden soll, noch mit welchem Ertrag gerechnet wird. Fünftens haben die Aktionäre ihr Vermögen - sowohl Liegenschaften als auch Unternehmensanteile - als Besicherungen für Avalkredite und Darlehen eingebracht. Wie bereits weiter oben angeführt, waren diese (neuen) Garantien jedoch relativ klein und erwiesen sich als unzureichend, um die Avalkredite und Darlehen abzudecken. Schließlich wird ein Gesellschafter gesucht, der nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Kapital in das Unternehmen einbringt. In Anbetracht all dieser Unwägbarkeiten ist nicht sicher, dass sich die Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt und dass ein ausreichender Beitrag aus privaten Mitteln vorliegt. (152) Aufgrund dieser Überlegungen und insbesondere aufgrund der nicht vorhandenen Marktstudie und der fehlenden Garantien dafür, dass unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden, gelangte die Kommission zur Schlussfolgerung, dass das Darlehen aus dem Jahr 1993 die in den Leitlinien festgelegten Erfordernisse nicht erfuellt. Abschließend wird festgehalten, dass alle Maßnahmen, die eine Beihilfe darstellen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. VIII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (153) Die Kommission ist der Ansicht, dass das Darlehen aus dem Jahr 1993, die Avalkredite von 1996 und 1998 und das Darlehen aus dem Jahr 2000 des ICF eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten von Puigneró darstellen. Die fortdauernde Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Steuern seit 1995 bzw. Anfang 1993 stellt ebenfalls eine staatliche Beihilfe zugunsten von Puigner

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.