Europäische Union

2003/876/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten des Unternehmens Hilados y Tejidos Pugneró S.A. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 518) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ó dar. Spanien hat die gegenständliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt. Daher sind diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (154) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(20) müssen alle mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden. Bei der Rückforderung der Beihilfe kann Spanien die Zahlungen für Darlehen oder Verbindlichkeiten, die die jeweiligen Behörden bereits erhalten haben, abziehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien zugunsten von Hilados y Tejidos Pugneró S.A. gewährte Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die unvereinbare Beihilfe besteht aus folgenden Maßnahmen zugunsten von Puigneró: a) einem Darlehen, das 1993 vom Instituto Catalán de Finanzas bewilligt und 1996 erneuert wurde; b) einem Avalkredit, der 1996 vom Instituto Catalán de Finanzas gewährt und 1999 sowie 2001 erneuert wurde; c) einem Avalkredit, der 1998 vom Instituto Catalán de Finanzas gewährt und 2001 erneuert wurde; d) der von 1995 bis zum Beginn des Insolvenzverfahrens andauernden Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, insofern als die Sozialversicherung bis zu diesem letzteren Zeitpunkt deren Zwangsbeitreibung auf dem normalen Verfahrensweg veranlassen hätte können; e) der von 1993 bis zum Beginn des Insolvenzverfahrens andauernden Nichtzahlung der steuerlichen Verpflichtungen, insofern als die Steuerbehörde bis zu diesem letzteren Zeitpunkt deren Zwangsbeitreibung auf dem normalen Verfahrensweg veranlassen hätte können; f) einem Darlehen, das 2000 vom Instituto Catalán de Finanzas eingeräumt und später mehrmals erneuert wurde. Artikel 2 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe unter Abzug der bereits von den jeweiligen Behörden erhaltenen Zahlungen vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe unterliegt Zinsen, die vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Gewährung an den Begünstigten bis zu ihrer Zurückerstattung zu berechnen sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes unter Abzug der Zinsen, die bereits von den jeweiligen Behörden verlangt wurden, berechnet. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 19. Februar 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 339 vom 1.12.2001, S. 6, und ABl. C 164 vom 10.7.2002, S. 6. (2) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (3) The EU Textile and Clothing Sector 2000, OETH, Mai 2000. (4) Laut Jahresbericht 2000 ist einer der Hauptgründe für das Ausscheiden eines Antrags die mangelhafte Erfuellung dieser sektorspezifischen Prioritäten (S. 14). (5) Der Wert der Häuser in Prats de Lluçanès wurde im Juli 2001 auf 163 Mio. ESP (0,98 Mio. EUR) geschätzt. Davor war keine Bewertung dieser Liegenschaften vorgenommen worden. (6) Die spanischen Behörden stellten Kopien der jüngsten Vereinbarungen zur Verfügung, und die Ergebnisrechnungen des Unternehmens enthalten Angaben über frühere Vereinbarungen. In der für das Insolvenzverfahren per 10. November 2000 erstellten Bilanz werden weitere Vereinbarungen angeführt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass bei Abschluss einer neuen Vereinbarung mit einer Behörde diese sowohl die neuen als auch die aufgelaufenen Verbindlichkeiten betrifft. (7) Die spanischen Behörden stellten Kopien der jüngsten Vereinbarungen zur Verfügung, und die Ergebnisrechnungen des Unternehmens enthalten Angaben über frühere Vereinbarungen: In der für das Insolvenzverfahren per 10. November 2000 erstellten Bilanz werden weitere Vereinbarungen angeführt: Des Weiteren ist festzuhalten, dass bei Abschluss einer neuen Vereinbarung mit einer Behörde diese sowohl die neuen als auch die aufgelaufenen Verbindlichkeiten betrifft. (8) Eigentlich wurden 1992 zwei Vereinbarungen getroffen. Die erste Vereinbarung betraf die Werke in Roda de Ter und Sant Bartomeu del Grau und verschiedene Wohnungen in diesen Orten. Die zweite wurde zum selben Datum geschlossen, aber die spanischen Behörden haben keine Kopie des Anhangs mit der Aufstellung der Liegenschaften übermittelt. Möglicherweise umfasst die zweite Hypothek auch andere Wohnungen, aber am wahrscheinlichsten ist, dass den Großteil der Hypothek das Werk von Lluçanès ausmacht, was auch dadurch bestätigt wird, dass der Wert im Verhältnis zum restlichen Wert ungefähr dem Wert des Werks in Lluçanès im Jahr 2001 in Gegenüberstellung zum Wert der anderen beiden Standorte laut der Bewertung von 2001 entspricht. Gemäß Jahresabschluss 1995 wurden die Verbindlichkeiten gegenüber der Steuerverwaltungsbehörde mit einer Hypothek auf die drei Werke besichert. Dies bestätigt erneut die Wahrscheinlichkeit, dass die zweite Vereinbarung das Werk von Lluçanès betraf, obwohl die Hypotheken auf diesen Standort und den von Sant Bartomeu del Grau schlussendlich nicht offiziell durchgeführt wurden. (9) Die im Gerichtsbeschluss angeführte Bilanz enthält Aktiva von insgesamt 32086 Mio. ESP (192,84 Mio. EUR) und Passiva in Höhe von insgesamt 22088 Mio. ESP (132,75 Mio. EUR), was einen positiven Saldo von 9998 Mio. ESP (60,09 Mio. EUR) auf der Aktivseite ergibt. Um für ein Insolvenzverfahren in Betracht zu kommen, muss ein Unternehmen eine positive Bilanz, d. h. mehr Aktiva als Passiva, aufweisen. Dies kann Unternehmen dazu veranlassen, ihre Aktiva allzu großzügig zu bewerten. Den vorliegenden Informationen zufolge ist festzuhalten, dass der Wert der Aktiva von Puigneró zwischen 1992 und 2001 ungefähr um 67 % zunahm. Natürlich kann es sein, dass Vermögensbestände eines Unternehmens aufgewertet werden, aber nach neun Jahren ist ein gewisse Abnutzung des Anlagevermögens einfach unvermeidbar, insbesondere wenn sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und es unwahrscheinlich ist, dass es über das notwendige Geld zur Durchführung größerer Investitionen zur Renovierung und Aufwertung seiner Anlagen verfügt. Aus diesem Grund hat es nicht den Anschein, dass die Schätzung dem Vorsichtsgrundsatz folgte. Man kann aber auch nicht ausschließen, dass die Schätzung einen vernünftigen Marktwert wiedergibt. (10) Es liegen keine Daten über frühere Jahre vor, aber aus dem Jahresbericht 1995 geht hervor, dass dieser Kapitalschwund wahrscheinlich bereits vor dem Jahresbericht 1994 entstanden war. Die Kommission stellt fest, dass der Jahresbericht 1995 für die Zeit bis einschließlich 1994 steuerlich absetzbare Verluste in Höhe von 1813,5 Mio. ESP (10899439 EUR) enthält, während 1994 ein bescheidener Gewinn erzielt wurde. (11) Die Kommission stellt jedenfalls fest, dass die Autonome Regierung Kataloniens bei der Beantwortung einiger parlamentarischer Anfragen zwei Tage vor Unterzeichnung des Darlehensvertrags 2000 ihre Absicht bekannt gab, dieses Darlehen über das ICF zu gewähren. (12) Im Grundbuch sind verschiedene Hypotheken zugunsten des Fondo de Garantía de Depósitos en Cooperativas de Crédito (mit einem Hoechstbetrag von 1200 Mio. ESP; 1995 betrugen die Verbindlichkeiten noch immer 495,4 Mio. ESP) und der Caja Ahorros y de Pensiones de Barcelona (mit einem Hoechstbetrag von 886 Mio. ESP) eingetragen. Der Jahresbericht 1995 erwähnt auch zwei Darlehen, die eine Belastung von insgesamt 500 Mio. ESP darstellen und im Jahr 1995 weiterhin Verbindlichkeiten in Höhe von 397,9 Mio. ESP bedeuteten. Beim kleineren Teil ist jedoch nicht klar, wo er im Grundbuch eingetragen ist. (13) Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. L 198 vom 30.7.1999, S. 15). (14) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2000, Rechtssache C-480/98, Spanien/Kommission, Slg. 2000, S. I-8717. (15) Der Generalanwalt Herr Jacobs weist in seinem Schlussantrag vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-256/97, D. M. Transport, darauf hin, dass unter bestimmten Umständen die anhaltende und großzügige Nachsichtigkeit beim Zahlungsaufschub der Sozialversicherungsbeiträge dem begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil einräumen und in Extremfällen einem Erlass dieser Beitragszahlungen gleichkommen kann (Rndnr. 33). (16) Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Tubacex, Slg. 1999, S. I-2459. (17) Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, Déménagement - Manutention Transport, Slg. 1999, S. I-3913 (18) Es ist möglich, dass die Liegenschaft in Sant Feliu de Guíxols als Garantie für die Vereinbarung im Jahr 1996 statt für die im Jahr 1998 diente. (19) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12, und ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. Randnummer 101 der Leitlinien von 1999 hält fest, dass die Leitlinien grundsätzlich auf alle Maßnahmen anwendbar sind. Nachdem die Unterschiede zwischen den beiden Leitlinien für die Würdigung der Maßnahmen kaum relevant sind, bezieht sich die Kommission in ihrer folgenden Würdigung nur auf die Leitlinien von 1999. Sollte die Unterscheidung erheblich sein, wird angegeben, welche Leitlinien anwendbar sind. Die Leitlinien von 1994 (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12) legten schriftlich fest, was bereits seit langer Zeit Praxis der Kommission war. Demnach kann das Darlehen von 1993 auch auf der Grundlage dieser Standards gewürdigt werden. (20) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. ANHANG I Beschreibung der Maßnahmen der spanischen Behörden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> S= Werk von Sant Bartomeu del Grau; S+ = Werk und alle oder einige der übrigen Liegenschaften in Sant Bartomeu del Grau. R= Werk von Roda de Ter; R+ = Werk und alle oder einige der übrigen Liegenschaften von Roda de Ter. P= Werk von Prats de Lluçanès; P+ = Werk und alle oder einige der übrigen Liegenschaften in Prats de Lluçanès; P1 = Hauptteil des Werks von Prats de Lluçanès; P2 = kleinerer Teil des Werks von Prats de Lluçanès. ANHANG II Bewertung der Vermögenswerte >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.