Europäische Union

2003/876/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten des Unternehmens Hilados y Tejidos Pugneró S.A. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 518) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0876. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von aus, dass zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens der Standort in Prats de Lluçanès mitsamt den dort untergebrachten Wohnungen und den Maschinen einen Wert von 1208,9 Mio. ESP (7,26 Mio. EUR) hatte. Dieses Industriegelände besteht jedoch aus zwei Teilen, die getrennt im Grundbuch eingetragen sind. Die Hypothek betrifft weder den größeren Teil davon noch die Wohnungen und Maschinen. Ferner wurden beide Teile des Werks gemeinsam mit den anderen Vermögensbeständen bereits als Sicherheit für die Schulden bei anderen Finanzinstituten verwendet worden, und ein wesentlicher Teil dieser Verbindlichkeiten war im Jahr 1993 noch nicht getilgt worden.(12) Zieht man diesen Betrag vom Gesamtwert der beiden Teile des Industriegeländes ab, erhält man einen wesentlich niedrigeren Wert als die Hoechstbelastung durch die Hypothek in Höhe von 970 Mio. ESP. Die tatsächliche Deckung, die nur auf dem kleineren Teil des Standorts beruht, müsste noch niedriger sein. (95) Ein privater Darlehensgeber hätte sicher die Tatsache berücksichtigt, dass im Falle einer öffentlichen Zwangsversteigerung der Liquidationswert wesentlich niedriger wäre als der Wert eines Unternehmens mit normal funktionierendem Betrieb. Ein privater Darlehensgeber wäre demnach in der Situation, in der sich das ICF befand, nicht der Ansicht gewesen, dass die Garantien ausreichten, um das Darlehen zu besichern, und hätte es unter diesen Umständen nicht gewährt. Das ICF stellt fest, dass im Fall einer Zwangsversteigerung, bei der kein Dritter einen ausreichenden Betrag bietet, das ICF sich selbst das Gut aneignet. Später erfolgt so bald wie möglich der Verkauf, jedoch zu den günstigsten Marktbedingungen, so dass damit die ausstehenden Forderungen zur Gänze eingebracht werden können. Dies verursacht jedoch Kosten und Risiken, die ein privater Darlehensgeber in dieser Situation nicht akzeptiert hätte. Die Kommission gelangt somit zum Schluss, dass das Darlehen nicht gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gewährt wurde und daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten von Puigneró darstellt. (96) Die Erneuerung des Darlehens im Mai 1996 änderte nichts. Das Unternehmen befand sich noch immer in einer Krise, und die Vermögensbestände waren weiterhin hypothekarisch belastet, um andere Transaktionen zu besichern, obwohl der ausstehende Betrag der diesen Transaktionen entsprechenden Verbindlichkeiten etwas niedriger war. Der erste Teilbetrag des Darlehens wurde gemäß dem Zeitplan gezahlt. Wie in Randnummer 56 und Anhang II dargelegt, geht die Kommission von einem Wert des Werks in Höhe von 1822,8 Mio. ESP im Jahr 1996 aus. Die Hypothek belastete jedoch nur den kleineren Teil. Die tatsächliche Deckung musste demnach wesentlich niedriger sein als der Betrag, der für eine entsprechende Besicherung des Darlehens notwendig war. Daher gelangt die Kommission zum Schluss, dass die Erneuerung des Darlehens ebenfalls eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 97 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Avalkredit vom Juli 1996 in Höhe von 600 Mio. ESP (3,61 Mio. EUR) (97) Das ICF verlangte für die Gewährung des Avalkredits eine jährliche Provision in Höhe von 1,75 % für Bearbeitungskosten und als Risikoprämie. Dieser Prozentsatz stellt nach Ansicht der Kommission eine Provision dar, der für Unternehmen ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten oder für entsprechend abgesicherte Darlehen angewandt wird. Puigneró befand sich jedoch in gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, und die Besicherung bestand aus Aktien des Unternehmens, einer persönlichen Bürgschaft des Hauptaktionärs und verschiedenen Vermögenswerten. (98) Wie bereits dargelegt, stellten die Aktien des Unternehmens aufgrund der Tatsache, dass sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung des Avalkredits in Schwierigkeiten befand und die Mehrheit seiner Aktien mit Hypotheken belastet waren, keine gültige Sicherheit für einen Avalgeber dar. (99) Im Zusammenhang mit der persönlichen Bürgschaft des Hauptaktionärs stellt die Kommission fest, dass ein nach marktwirtschaftlichen Kriterien handelnder Avalgeber eine auf einen bestimmten Betrag festgelegte und konkrete Garantie einer unbestimmten, allgemeinen Vereinbarung vorziehen würde. Spanien hat keinerlei Beleg für den Wert dieser persönlichen Bürgschaft eingebracht. Der Hauptaktionär haftet jedoch möglicherweise persönlich für die Steuerschuld des Unternehmens in Höhe von 2282 Mio. ESP, die bis zur Änderung seiner Rechtsform im Jahr 1982 aufgelaufen war und 2000 zur Summe der Steuerschuld hinzugerechnet wurde. Die Kommission ist demnach der Ansicht, dass die persönliche Bürgschaft des Hauptaktionärs eine Sicherheit von geringem oder gar keinem Wert darstellt. (100) Erneut wurde der kleinere Teil des Standorts von Prats zur Besicherung des Avalkredit verwendet, aber diesmal kamen der andere Teil und die Privatwohnungen dazu. Die Wohnungen machen keinen großen Anteil des Gesamtwerts aus - ca 7 % im Jahr 2001. Nachdem der kleinere Teil des Standorts bereits mit der Hypothek zur Besicherung des Darlehens belastet war, stellte der größere Teil der Anlage den wesentlichen Teil des neu eingebrachten Vermögens dar. Wie bereits erwähnt, war jedoch auch dieser Teil des Vermögens durch verschiedene Hypotheken belastet. Obwohl diese Hypotheken auch andere Vermögenswerte betrafen, ist offensichtlich, dass der restliche Wert nicht ausreichte, um den neuen Avalkredit zu besichern, besonders (aber nicht nur) wenn man die Hypothek zugunsten der Caja de Ahorros y de Pensiones de Barcelona aus dem Jahr 1992 berücksichtigt, die eine Belastung in Höhe von 886 Mio. ESP darstellte. (101) Angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen sich das Unternehmen befand, gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Konditionen, zu denen der Avalkredit gewährt wurde, nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen. Die Garantien hätten für einen nach marktwirtschaftlichen Kriterien handelnden Avalgeber nicht ausgereicht, der entweder weitere Garantien, eine höhere Risikoprämie oder beides verlangt oder aber den Avalkredit nicht gewährt hätte. Die Tatsache, dass der Avalkredit letzten Endes nicht vollstreckt wurde, ändert nichts an diesem Schluss. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der gesamte vom Avalkredit abgedeckte Betrag eine Beihilfe darstellt, zumal ihn das Unternehmen zu den vom ICF angewandten Konditionen nicht erhalten hätte. Avalkredit vom Juli 1998 in Höhe von 500 Mio. ESP (3,0 Mio. EUR) (102) Die jährliche Provision für den Avalkredit 1998 betrug erneut 1,75 %, was wie bereits erwähnt, der Provision entspricht, die von Unternehmen, die sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, oder für entsprechend besicherte Darlehen verlangt wird. Zum Zeitpunkt, als der Avalkredit eingeräumt wurde, hatte Puigneró wirtschaftliche Schwierigkeiten, und der Avalkredit wurde durch das Werk und die Privatwohnungen in Sant Bartomeu del Grau besichert, von denen sich acht im Eigentum des Hauptaktionärs befanden. (103) Als der Avalkredit gewährt wurde, waren die Liegenschaften des Unternehmens, die zur Besicherung dienten, bereits durch eine Hypothek zugunsten des Fondo de Garantía de Depósitos en Cooperativas de Crédito wegen Verbindlichkeiten belastet, von denen nur noch 395,4 Mio. ESP offen waren. Des Weiteren waren sie durch eine Pfändung zugunsten der Steuerverwaltungsbehörde für Steuerschulden in Höhe von 2050,4 Mio. ESP und zugunsten der Sozialversicherung wegen Verbindlichkeiten in Höhe von 5814,3 Mio. ESP belastet. Diese Belastungen betrafen auch fast alle anderen Vermögenswerte, einschließlich der drei Werke. Außerdem waren auch diese belastet: mit der Hypothek aus dem Jahr 1992 zugunsten der Steuerbehörde und der früheren Hypothek zugunsten der Sozialversicherung auf das Werk von Roda de Ter sowie mit den Hypotheken zugunsten des ICF aufgrund des Darlehens aus dem Jahr 1993 und des Avalkredits aus dem Jahr 1996. Wie in Randnummer 56 und Anhang II dargelegt, geht die Kommission davon aus, dass die Summe der Vermögenswerte des Unternehmens, einschließlich der Privatwohnungen und der Maschinen, im Jahr 1998 17284,0 Mio. ESP betrug. Nachdem die Hypothek zur Besicherung des Avalkredits die Maschinen nicht einschloss, war es kaum möglich, dass noch ein ausreichender Wert zur Besicherung des Avalkredits vorhanden war. Ferner wären im Fall der Liquidation des Werks von Sant Bartomeu del Grau die Pfandrechte der Steuerverwaltungsbehörde und der Sozialversicherung als vorrangig zu betrachten. Die Tatsache, dass acht der Liegenschaften des Hauptaktionärs als zusätzliche Garantien eingebracht wurden, änderte nichts an der Situation. Der Kommission ist ihr Wert nicht bekannt, aber allein die Hoechstbelastung auf sie macht schon 6947058 ESP (41752 EUR) aus. Bei der Gewährung des Avalkredits ging das ICF demnach ein Risiko ein, für das es keine entsprechende Vergütung erhielt. Daher gelangt die Kommission aus ähnlichen Gründen wie denjenigen, die in Randnummer 101 dargelegt sind, zum Schluss, dass der Avalkredit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (104) Das ICF argumentierte, im Notfall ziehe es vor, einem Unternehmen kurzfristig einen Avalkredit zu gewähren, als seine Auflösung zu bewirken, was für alle Gläubiger die schlechteste Lösung sein könnte. Wenn ein Notfallkredit zu normalen Konditionen eingeräumt wird, ist allerdings das Risiko auf andere Art - z. B. mit einer höheren Risikoprämie - auszugleichen. Daher wird durch die Argumentation des ICF der Beihilfecharakter des Avalkredits bestätigt. Erneuerung des Avalkredits von 1996 im Jahr 1999 (105) Wie in Randnummer 57 und in Anhang II dargelegt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Erneuerung des Avalkredits aus dem Jahr 1996 der Wert des Vermögens - des gesamten Komplexes mit dem Werk und den Privatwohnungen in Prats de Lluçanès - gestiegen war. Aber auch die Belastungen darauf hatten zugenommen, insbesondere infolge der Pfändung durch die Steuerbehörde im März 1998. Daher ist es nicht notwendig, erneut zu prüfen, ob der Avalkredit eine Beihilfe darstellt. (106) Offensichtlich war der Wert des Vermögens wesentlich geringer als die Summe seiner Belastungen. Nachdem das Unternehmen außerdem wirtschaftliche Probleme hatte, gelangt die Kommission zum Schluss, dass nicht nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vorgegangen wurde. Ein privater Kapitalgeber hätte mehr Garantien oder eine höhere Risikoprämie oder beides verlangt oder den Avalkredit nicht gewährt. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der gesamte vom Avalkredit abgedeckte Betrag eine Beihilfe darstellt, zumal er dem Unternehmen niemals zu den vom ICF angewandten Konditionen zur Verfügung gestellt worden wäre. Erneuerung und Abänderung der beiden Avalkredite im Jahr 2001 (107) 2001 war Puigneró bereits zahlungsunfähig. Seine Verbindlichkeiten gegenüber den staatlichen Einrichtungen und dem ICF beliefen sich auf 15605 Mio. ESP (98,3 Mio. EUR). Außerdem hatte Puigneró vom ICF im Dezember 2000 ein Darlehen in Höhe von 2000 Mio. ESP (12,02 Mio. EUR) erhalten, das ebenfalls durch diese Vermögenswerte besichert wurde. Sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens, einschließlich derjenigen, die die Avalkredite besicherten, waren also mit Hypotheken belastet, mit denen der wesentliche Teil der Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber den staatlichen Gläubigern und das im Jahr 2000 aufgenommene Darlehen besichert worden waren. (108) Da also die Avalkredite zugunsten eines zahlungsunfähigen Unternehmens und mit unzureichenden Garantien erneuert wurden, ist davon auszugehen, dass der Gesamtwert der Avalkredite eine Beihilfe darstellt. 4. Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben (109) Gemäß der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission(13), die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften(14) bestätigt wurde, stellt die fortdauernde und systematische Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern eine Übertragung staatlicher Mittel dar. Diese Übertragung verschafft den Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil, da sie im Gegensatz zu ihren Wettbewerbern diese Kosten nicht tragen müssen, wie es unter normalen Umständen der Fall wäre(15). (110) Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil Tubacex(16) feststellte, besteht eine gute Möglichkeit dies zu überprüfen darin, das Verhalten des Staates mit dem eines privaten Gläubigers zu vergleichen. Dies wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil DMT bestätigt, in dem er darlegt, "dass das National Social Security Office (ONSS), im Rahmen des Möglichen mit einem hypothetischen Privatgläubiger zu vergleichen ist, der sich in Bezug auf seinen Schuldner in der gleichen Situation wie das ONSS befindet und versucht, die ihm geschuldeten Summen einzubringen"(17). Darin besteht der so genannte "Grundsatz des Privatgläubigers". (111) Die Kommission stellt fest, dass die Vorgehensweise der Sozialversicherung und der Steuerverwaltungsbehörde den in Spanien geltenden Rechtsvorschriften entsprach. Ferner weiß die Kommission, dass diese Behörden die vorgeschriebenen Verzugszinsen anwandten und versuchten, die geschuldeten Beträge durch Pfändungen und Hypotheken auf Vermögenswerte zu sichern. Es geht jedoch darum zu prüfen, ob sich ein Privatgläubiger in einer solchen Situation mit diesen Maßnahmen begnügt oder ob er die Zwangsliquidation beantragt hätte, um zumindest einen Teil seiner Forderungen einzubringen. Aus den übermittelten Informationen geht nach Ansicht der Kommission hervor, dass die spanischen Behörden nicht gemäß dem "Grundsatz des Privatgläubigers" gehandelt haben. (112) Erstens wurden über einen langen Zeitraum hindurch offene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang generell nicht gezahlt, und das Unternehmen hielt die von ihm unterzeichneten Zahlungsvereinbarungen nicht ein. Gemäß den vom Unternehmen eingebrachten Daten zahlte Puigneró der Steuerverwaltungsbehörde und der Sozialversicherung im Erhebungszeitraum vor der Vollstreckung von 1996 bis 2000 eine Summe von insgesamt 4608675680 ESP. Im selben Zeitraum zahlte Puigneró 587966845 ESP für die Beitreibung. All diese Zahlungen wurden von April 1997 bis Dezember 1998 geleistet. Im selben Zeitraum wuchs der ausstehende Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber den öffentlichen Gläubigern auf 10173,6 Mio. ESP an. Aus diesen Zahlen, aus dem Jahresabschluss, aus den verschiedenen, den Zahlungsvereinbarungen beiliegenden Aufstellungen und aus den Tabellen in den Randnummern 42 und 50 geht eindeutig hervor, dass die meisten Schulden aus Verpflichtungen bestanden, die seit mindestens einigen Jahren ausstehend waren. Ein großer Teil dieser Verpflichtungen war seit mehr als 5 Jahren offen. Angesichts einer solchen Situation hätte ein Privatgläubiger keine so langen Zahlungsrückstände toleriert, umso weniger, als immer mehr neue Rückstände entstanden und das Unternehmen die von ihm unterzeichneten Zahlungsvereinbarungen nicht erfuellte. Trotz der Anwendung der gesetzlichen Zinsen und der eingebrachten Garantien hätte ein Privatgläubiger die Hoffnung auf Einbringung seiner Forderungen aufgegeben und wesentlich früher deren Zwangseintreibung angestrengt. (113) Zweitens hätte ein privater Gläubiger eine Bewertung der Vermögensbestände vorgenommen, um den Pfandwert und die Höhe der Hypotheken genau zu kennen. In den 90er-Jahren stützten sich die spanischen Behörden ausschließlich auf eine Bewertung, die 1992 von den zuständigen Abteilungen der Steuerverwaltungsbehörde durchgeführt worden war. (114) Drittens hätte ein privater Gläubiger die Umschuldung und die Hypotheken nur akzeptiert, wenn Aussichten auf eine Verbesserung der Lage bestanden hätten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein privater Gläubiger vernünftigerweise Garantien für die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens verlangt, wenn ein Schuldner die von ihm unterzeichneten Zahlungsvereinbarungen nicht einhalten kann. Die Zahlungsvereinbarungen mit der Steuerbehörde von 1992 und 1999 sowie die Zahlungsvereinbarungen mit der Sozialversicherung aus den Jahren 1996 und 1999 enthalten jedoch keine derartigen Garantien oder Konditionen, und die tatsächliche Situation des Unternehmens zeigt, dass es zu keiner strukturellen Verbesserung kam. Nicht zu vergessen ist, dass das Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte und zwischen 1994 und 1999 kaum Gewinne machte. Es operierte auf einem von hartem Wettbewerb gekennzeichneten Markt, geriet in weitere Zahlungsrückstände und kam den mit den öffentlichen Gläubigern abgeschlossenen Vereinbarungen nicht nach. Erst 2000 wurde ein kohärenter Sanierungsplan vorgelegt, der jedoch im Jahr 2001 grundlegend überarbeitet werden musste, zumal sich die Situation entgegen den Erwartungen weiterhin verschlechterte. Die Steuerverwaltungsbehörde und die Sozialversicherung konnten demnach unmöglich glauben, dass eindeutige und begründete Aussichten darauf bestanden, dass sich die Situation von Puigneró bessern würde und dass das Unternehmen in der Lage sein würde, die ausstehenden Beträge zu zahlen. In einem solchen Fall reichen die üblichen Bestimmungen der Nichtigkeit mit entsprechenden Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der vereinbarten Raten nicht aus. (115) Viertens stellt die Kommission fest, dass die spanischen Behörden die Zwangsliquidation zahlreicher zur Besicherung der Verbindlichkeiten gepfändeter Vermögenswerte veranlassen hätten können, zumal es sich ja um Wohnungen und Häuser handelte und die Fähigkeit des Unternehmens, mit seiner Geschäftstätigkeit Einnahmen zu erzielen, dadurch nicht beeinträchtigt worden wäre. Auch forderten sie nicht die teilweise Schließung eines der Werke. (116) Fünftens gab es verschiedene Anlässe, wo die spanischen Behörden allem Anschein nach fahrlässig handelten. Gemäß den Vereinbarungen vom 29. Oktober 1992 mit der Steuerverwaltungsbehörde sollte Puigneró innerhalb von 30 Arbeitstagen eine Hypothek auf die drei Werke aufnehmen, um Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 3516,6 Mio. ESP zu besichern. Das Unternehmen nahm jedoch nur eine Hypothek auf die Anlage in Roda de Ter auf, und dies erfolgte erst am 5. Mai 1993. Damit erlangte die Hypothek auf das Werk in Prats Lluçanès zugunsten des ICF, mit der das Darlehen aus dem Jahr 1993 besichert wurde, Vorrang gegenüber den späteren Pfändungen zur Besicherung der Steuerschuld. Außerdem wurde genau das Werk von Roda de Ter zugunsten der Sozialversicherung belastet. Der Kommission ist die genaue Höhe der Verbindlichkeiten, die im Zeitraum 1992-1993 gegenüber der Sozialversicherung angefallen waren und die mit dieser Hypothek abgedeckt wurden, nicht bekannt, aber nachdem 1994 die Verbindlichkeiten 4727,3 Mio. ESP betrugen, nimmt sie an, dass das Werk und die Wohnungen in Roda de Ter zu einem höheren Wert als dem Wert, den sie zu diesem Zeitpunkt hatten (3758,5 Mio. im Jahr 1992), belastet wurden. In einer solchen Situation hätte ein privater Gläubiger angesichts der Nichterfuellung der Vereinbarung unverzüglich Maßnahmen ergriffen, insbesondere in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und seiner bisherigen Vorgehensweise bei der Tilgung seiner Schulden. (117) Auf ähnliche Weise sollte Puigneró laut der Vereinbarung mit der Sozialversicherung vom 21. Februar 1996 eine Hypothek in Höhe von 5097,6 Mio. ESP aufnehmen. Auch diese Hypothek kam letzten Endes nicht zustande. Die Sozialversicherung veranlasste erst im Oktober 1997 eine Pfändung. Schließlich wurde auch die Vereinbarung vom 25. November 1999 hinsichtlich der Nichterfuellung durch Puigneró nicht umgesetzt. Der Gesamtwert der Pfändungen vom Oktober 1997, Oktober 1998 und Oktober 1999 betrug 7648,3 Mio. ESP, was wesentlich weniger war als der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung im Jahr 2000 in Höhe von 9963,1 Mio. Im Jahresabschluss 2000 erscheint auch eine Hypothek auf das Werk von Roda de Ter zugunsten der Sozialversicherung, die auf einen Betrag von 8815,7 Mio. ESP angewachsen war. Es ist nicht klar, wann diese Hypothek aufgenommen wurde, aber nachdem sie nur das Werk in Roda de Ter belastet, liegt der Schluss nahe, dass die Sozialversicherung erneut zuließ, dass dieses Werk mit einem Betrag belastet wurde, der höher als sein tatsächlicher Wert war. Ein Privatgläubiger hätte wesentlich früher reagiert und hätte - vor allem in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und seiner bisherigen Vorgehensweise bei der Tilgung seiner Schulden - die Begleichung der Verbindlichkeiten oder unmittelbare Besicherungen verlangt. (118) Die Hypothek zugunsten der Steuerverwaltungsbehörde erhöhte sich im Jahr 2000 bis auf einen Wert von insgesamt 6058,9 Mio. ESP. Im Unterschied zur Hypothek zugunsten der Sozialversicherung umfasst diese Hypothek die drei Werke einschließlich ihrer Maschinen. Trotzdem ist auch ihr Wert niedriger als die im Jahr 2000 ausstehenden Steuerschulden (7364 Mio. ESP). Das Ergebnis des Geschäftsjahres 2000 wurde von Verlusten aus früheren Jahren in Höhe von 2282,1 Mio. ESP wesentlich beeinträchtigt, welche durch eine alte Steuerschuld entstanden waren, was wahrscheinlich auch das erhebliche Anwachsen der Steuerschuld in diesem Jahr erklärt. Diese alte Steuerschuld war vom Hauptaktionär vor Änderung der Rechtsform des Unternehmens im Jahr 1982 verursacht worden und in früheren Zahlungsvereinbarungen unberücksichtigt geblieben. Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass ein privater Gläubiger wesentlich früher ausreichende Garantien für diese Verbindlichkeiten verlangt hätte. (119) Sechstens hätte ein privater Gläubiger entsprechend berücksichtigt, dass der bei einer Zwangsliquidation erzielte Preis - wie von den spanischen Behörden bestätigt - wahrscheinlich niedriger wäre, zumal sich die Liegenschaften in einer teilweise bergigen Region befinden, die für mögliche Käufer nicht besonders interessant ist. Die spanischen Behörden meinen, dass der in der öffentlichen Zwangsversteigerung erzielte Kaufpreis wahrscheinlich höchstens 50 % des Marktpreises ausgemacht hätte. Das Unternehmen bestätigt ebenfalls, dass die Preise in öffentlichen Versteigerungen wesentlich niedriger sind als die Marktpreise und bisweilen um 50 % weniger als diese betragen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass das ICF anfangs wesentlich höhere Garantien zur Absicherung eines Darlehens oder Avalkredits verlangte, obwohl das Kreditinstitut später Garantien akzeptierte, die mit Beträgen belastet waren, die ihren Wert überstiegen. (120) In den Augen der Kommission hätten sich demnach die Behörden dessen bewusst sein müssen, dass durch wiederholten Zahlungsaufschub lediglich ihre Situation weiter geschwächt werden würde. Sie erlaubten Puigneró, dass seine Verbindlichkeiten gegenüber den öffentlichen Gläubigern eine Höhe erreichten, die mindestens dem Wert seiner gesamten Vermögenswerte im Falle einer öffentlichen Versteigerung entsprach. Ferner hätten sich die spanischen Behörden im Klaren darüber sein müssen, dass ihre Forderungen nicht vollständig durch die Pfändungen und Hypotheken auf die Vermögenswerte abgedeckt waren. Unter diesen Umständen hätten die Steuerverwaltungsbehörde und die Sozialversicherung einsehen müssen, dass sich mit den Pfändungen ihre Aussichten auf Einbringung ihrer Forderungen nicht verbesserten, sondern dass dadurch vielmehr die Bezahlung der anwachsenden Zinsen und neu entstehenden Verbindlichkeiten erschwert werden würde. (121) Indem die Steuerverwaltungsbehörde und die Sozialversicherung zuließen, dass ein Unternehmen in Schwierigkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg seine Geschäftstätigkeit fortsetzte, und die durch die spanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen rechtlichen Mittel zur Beitreibung ihrer Forderungen nicht nutzten, verringerten sie ihre Möglichkeiten auf Einbringung der Schulden und räumten Puigneró ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.