Europäische Union

2003/876/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten des Unternehmens Hilados y Tejidos Pugneró S.A. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 518) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0876. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Steuerschulden am Ende der einzelnen Geschäftsjahre laut den Jahresberichten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (44) Im Zusammenhang mit den verschiedenen Stundungs- und Umschuldungsvereinbarungen sind zumindest folgende Vereinbarungen(7) zu nennen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (45) Das Inkrafttreten der einzelnen Vereinbarungen war mit der Auflage verbunden, dass Puigneró die Eintragung der Hypotheken in das Grundbuch vornimmt. Des Weiteren musste Puigneró seinen laufenden Pflichten nachkommen und die vorgesehen Raten zahlen. Die Vereinbarung von 1999 legt des Weiteren ausdrücklich fest, dass die Behörden sich das Recht vorbehalten, bei Nichterfuellung der Vereinbarung die Bürgschaften zu vollstrecken. In Hinblick auf die Vereinbarung von 1999 mit den Sozialversicherungsbehörden behielten sich die Behörden das Recht vor, die Pfandrechte in Hypotheken auf die zur Absicherung verwendeten Liegenschaften umzuwandeln. Des Weiteren bestimmt sie, dass die Behörden bei der geringsten Nichterfuellung das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten würden. (46) Puigneró hat die in diesen Vereinbarungen festgelegten Auflagen nicht erfuellt. Das Unternehmen kam lediglich den ersten Ratenzahlungen nach. (47) Als Puigneró die Zahlung der vereinbarten Raten einstellte, beschloss die Steuerverwaltungsbehörde die Pfändung und hypothekarische Belastung von Vermögenswerten in der Höhe der Verbindlichkeiten. Folgende Pfändungen wurden gemäß der Liste des Beschlusses, mit dem die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens festgestellt wurde, auf die Vermögenswerte des Unternehmens vorgenommen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (48) Aufgrund dieser Tatsachen gelangt die Kommission zum Schluss, dass anscheinend die Steuerverwaltungsbehörde zunächst bis 1996, als sie weitere Häuser und Wohnungen in Prats de Lluçanès pfändete, der Ansicht war, dass das Werk in Roda de Ter eine ausreichende Garantie darstellte. (49) Zu Beginn des Insolvenzverfahrens deckten die Hypotheken einen Gesamtbetrag von 3486 Mio. ESP ab. Die im Insolvenzverfahren berücksichtigten Verbindlichkeiten gegenüber der Steuerverwaltungsbehörde beliefen sich auf 7584 Mio. ESP (45,6 Mio. EUR). Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (50) Gemäß der Vereinbarung vom 16. Juli 2002 zwischen Puigneró und den bevorrechtigten Gläubigern stand der Steuerverwaltungsbehörde aus dem Verkaufserlös des Werks von Roda de Ter ein Betrag von mindestens 18550936,36 EUR zu. Für die restliche Steuerschuld erklärte sich die Steuerverwaltungsbehörde mit der mit den anderen Gläubigern getroffenen Vereinbarung einverstanden, laut der sie in einem Zeitraum von 12 Jahren weitere 8424303 EUR erhalten sollte. 4.4. Liegenschaften, Hypotheken, Pfändungen und Wert der Vermögensbestände (51) Wie bereits erwähnt, dienten nahezu alle Liegenschaften im Laufe des Referenzzeitraums zur Besicherung verschiedener Verbindlichkeiten, Darlehen und Avalkredite. Anhang I enthält eine Zusammenfassung der Lage. Der Jahresabschluss 2000 gibt folgende Beschreibung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (52) Die Liegenschaften des Unternehmens sind mit dem Wert zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung angegeben. Einige wurden in den 60er- und 70er-Jahren eingetragen, die meisten jedoch in den 80er-Jahren. Daher ist der Wert der diese Liegenschaften belastenden Hypotheken wesentlich höher als der im Grundbuch angegebene Wert. (53) Anlässlich der 1992 mit der Steuerverwaltungsbehörde unterzeichneten Vereinbarung nahm die zuständige Abteilung der Steuerbehörde eine Schätzung der Vermögenswerte vor, die hypothekarisch belastet werden sollten. 20 der Liegenschaften, einschließlich der Werke von Sant Bartomeu del Grau, Roda de Ter und Prats de Lluçanès (wobei dieses letztere etwas kleiner ist), wurden mit 8994 Mio. ESP (54,1 Mio. EUR) bewertet(8). (54) Von einem unabhängigen Schätzer wurde am 20. Mai 2001 eine weitere Bewertung vorgenommen, die nur das Werk in Roda de Ter (Nr. 2994) betraf, welches mit 10000 Mio. ESP (60101210 EUR) bewertet wurde. Laut Angaben der spanischen Behörden wurden bis zur Neubewertung im Juli 2001 keine weiteren Bewertungen anderer Liegenschaften durchgeführt. (55) Das Gericht verpflichtete Puigneró, einen unabhängigen Gutachter mit der Aufgabe zu beauftragen, alle Vermögensbestände des Unternehmens zu schätzen. Die Schätzung wurde am 21. Juli 2001 abgeschlossen und diente zur Erstellung der Vermögensbilanz des Unternehmens für das Insolvenzverfahren. Diese, im Jahr 2001 durchgeführte Schätzung ergab die Werte, die in der folgenden Tabelle wiedergegeben werden. Die Kommission stellt fest, dass der Rechnungsprüfer die Bildung einer Neubewertungsrücklage infolge der Aufwertung in der Bilanz von Puigneró nicht genehmigte. In seinem Bericht über den Jahresabschluss 2000 weist der Rechnungsprüfer darauf hin, dass die in das Eigenkapital aufgenommene Neubewertungsrücklage nicht den allgemeinen Buchführungssätzen(9) entspricht. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (56) Aufgrund dieser Bewertung der Vermögensbestände schätzte die Kommission den Wert in den Jahren davor, wobei sie von einer für die Werke in Roda de Ter und Sant Bartomeu del Grau konstanten und gleich hohen Wertzuwachsrate ausging. Nachdem die spanischen Behörden keine genaueren Angaben übermittelten, hat die Kommission keine andere Alternative als sich auf diese Berechnungen zu stützen, welche in Anhang II der Entscheidung dargelegt werden. III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 (57) Nach Auffassung der Kommission gab es Anzeichen dafür, dass die Konditionen, zu denen Puigneró die Zahlung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Verwaltung aussetzen konnte, eine staatliche Beihilfe beinhalteten. Ein Faktor, der wesentlich dazu beitrug, dass die Kommission zu diesem Schluss gelangte, war der lange Zeitraum, in dem sich die Schulden anhäuften. Wie es schien, hatten die spanischen Behörden die in den spanischen Vorschriften über die Einbringung der Schulden vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen nicht ergriffen. Außerdem war aufgrund der von den spanischen Behörden übermittelten Angaben vorgesehen, die Schulden zumindest teilweise zu erlassen. (58) Nach Ansicht der Kommission gab es auch Anzeichen dafür, dass die Bedingungen für die Gewährung des Darlehens in Höhe von 12,02 Mio. EUR Elemente staatlicher Beihilfen enthielten, zumal Puigneró ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu sein schien, und ihm die Finanzierung von einer öffentlichen Einrichtung zum gleichen Zinssatz wie für Unternehmen, die keine wirtschaftlichen Probleme haben, gewährt wurde. Außerdem war nicht klar, ob die Garantien für das Darlehen gültig und ausreichend waren. (59) Im Laufe des Prüfverfahrens ergab sich, dass Puigneró bereits früher von derselben öffentlichen Einrichtung, dem ICF, Darlehen bekommen hatte: ein Darlehen im Jahr 1993 sowie zwei Avalkredite 1996 und 1998. Nachdem sich Puigneró bereits in Schwierigkeiten befand, war keineswegs sicher, dass die eingebrachten Garantien, die grundsätzlich aus den gleichen Vermögenswerten bestanden, mit denen alle weiteren Transaktionen besichert wurden, ausreichend und gültig waren. In Anbetracht der niedrigen Kosten für das Darlehen und die Avalkredite konnte nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Transaktionen staatliche Beihilfen enthielten. IV. STELLUNGNAHMEN VON ANDEREN BETEILIGTEN UND ANTWORT SPANIENS AUF DIE STELLUNGNAHMEN (60) Gemäß den Angaben des belgischen Textilverbandes (Febeltex) sind die belgischen Textilunternehmen, die im Bekleidungssektor tätig sind, bereits seit langem im Wettbewerb mit Puigneró benachteiligt. Febeltex behauptet, dass Puigneró seine Produkte zu ungewöhnlich niedrigen Verkaufspreisen auf dem Markt, insbesondere im Vereinigten Königreich, anbiete. Febeltex vertritt des Weiteren die Ansicht, dass die Praktiken von Puigneró den Wettbewerb verfälscht haben, zumal das Unternehmen seinen europäischen Konkurrenten auf den Märkten der Beneluxländer und Spaniens einen großen Marktanteil entrissen habe. (61) Nach Angaben der spanischen Behörden ist Puigneró nie auf dem belgischen Bekleidungsmarkt, jedoch schon auf dem Garnsektor und im Bereich der Textilveredelung präsent gewesen. V. STELLUNGNAHME DER SPANISCHEN BEHÖRDEN UND VON PUIGNERÓ (62) Laut Angaben der spanischen Behörden ist Puigneró ein Unternehmen in Schwierigkeiten mit vorübergehenden wirtschaftlichen Problemen, das für zahlungsunfähig erklärt wurde, damit die Behörden zumindest einen Teil ihrer Forderungen einbringen konnten. Dieses Verfahren wird angewandt, wenn die wirtschaftlichen Probleme vorübergehender Natur sind und überwunden werden können. (63) Spanien führt des Weiteren an, dass den spanischen Behörden nicht vorgeworfen werden könne, keine Maßnahmen ergriffen zu haben, da sie die Zahlungsaufschübe unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften mit den entsprechenden Garantien und Quoten gewährten. Auch die angewandten Verzugszinsen entsprächen den in den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen. (64) Spanien räumt jedoch ein, dass die Behörden nicht versucht hätten, Vermögenswerte des Unternehmens zu veräußern, die zur Besicherung der Verbindlichkeiten gegenüber den staatlichen Gläubigern dienten. Die spanischen Behörden berufen sich in diesem Punkt auf das Gesetz über die Aussetzung von Zahlungen vom 26. Juli 1922, das den Gläubigern verbietet, den Konkursantrag zu stellen, solange das Insolvenzverfahren im Gange ist. (65) Die spanischen Behörden führen zwei wesentliche Gründe für die Unterlassung der Zwangsvollstreckung an. Erstens räumten die arbeitsrechtlichen Vorschriften in Spanien den Beschäftigten eine bevorzugte Behandlung ein, und zweitens würde man im Falle einer Zwangsliquidation der Vermögenswerte wahrscheinlich einen niedrigeren Preis als den Marktpreis erzielen. Die spanischen Behörden vertreten die Auffassung, dass sich die Option von Zahlungsaufschüben und Pfändungen als positiver erwiesen habe, da dadurch eine bessere Position im Insolvenzverfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger erzielt wurde. (66) Des Weiteren behaupten die spanischen Behörden, wie ein umsichtiger Privatgläubiger gehandelt zu haben, indem sie Vermögensbestände von Puigneró in einer Höhe pfändeten oder hypothekarisch belasteten, die dem Wert der geschuldeten Beträge entsprach. Somit hätten nach Aussage der spanischen Behörden die Garantien ausgereicht, um die gesamten Verbindlichkeiten abzudecken. (67) In Hinblick auf die derzeitige Lage argumentieren die Behörden, dass es bei Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens äußerst schwierig sei, die gesamten Forderungen beizutreiben, weil einerseits die Lohnausgleichszahlungen gegenüber allen anderen Forderungen bevorrechtigt seien und weil man andererseits beim Verkauf der belasteten Vermögenswerte in einer öffentlichen Versteigerung nur einen niedrigen Preis erzielen könne. (68) Das Unternehmen vermutet, dass praktische Gründe die Behörden dazu veranlassten, keine Zwangsvollstreckung der Vermögenswerte zu beantragen, zumal für die öffentlichen Behörden die Beitreibung ihrer Forderungen einfacher sei, wenn sie dem Unternehmen die Fortführung seiner Aktivitäten erlaubten, als wenn sie seine Zwangsliquidation vorantrieben. (69) In Hinblick auf die Vereinbarungen zwischen Puigneró und dem ICF, hält letztere Einrichtung fest, dass die eingeräumten Garantien immer ausreichten, um die gewährten Darlehen und Avalkredite abzudecken. Obwohl die meisten Liegenschaften - ungefähr 27 (einschließlich aller Werke) - bereits von der Sozialversicherung und der Steuerverwaltungsbehörde gepfändet wurden und zehn weitere Liegenschaften von Aktionären als Besicherung von früheren Avalkrediten des ICF dienen, erklärt das ICF, davon überzeugt zu sein, dass der Rest der Hypothek ausreiche, um das neue, im Dezember 2000 gewährte Darlehen in Höhe von 12,02 Mio. EUR abzudecken. (70) Gleichzeitig behauptet Spanien auch, dass es aufgrund des teilweise bergigen Charakters der Region, in der sich die Werke befinden, und ihres beträchtlichen Werts eher unwahrscheinlich sei, bei Vollstreckung der Hypotheken den vollen Wert der Vermögenswerte zu erhalten. (71) Die spanischen Behörden schließen daraus, ihre Vorgehensweise stehe im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften. Sie sind der Auffassung, dass ein Privatgläubiger auf die gleiche Art und Weise gehandelt hätte und dass die Maßnahmen keine Beihilfe enthalten. (72) Die spanischen Behörden sprechen allerdings auch von bestimmten politischen Zielen: So sind zum Beispiel die Ortschaften, in denen sich zwei der drei Werke befinden, sehr klein. Sant Bartomeu del Grau zählt ungefähr 1215 Einwohner und Prats Lluçanès ca. 2790. Laut Spanien ist die Vorgehensweise der Behörden (jedenfalls die der Autonomen Regierung Kataloniens) im laufenden Insolvenzverfahren vor allem von der Sorge getragen, die möglichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der schwierigen Situation von Puigneró zu minimieren. (73) Im Schreiben von 23. Januar 2002 führt Puigneró ähnliche Argumente an, um nachzuweisen, dass das Unternehmen keine staatlichen Beihilfen erhalten hat. Im Zusammenhang mit dem Darlehen des ICF im Jahr 2000 führt Puigneró zur Bekräftigung an, das Unternehmen hätte mit den verfügbaren Garantien auch ein Darlehen aus privaten Quellen zu gleichen Konditionen bekommen können. VI. SANIERUNGSPLAN (74) Spanien legten einen Sanierungsplan für Puigneró vor, der von einer Unternehmensberatung in Barcelona ausgearbeitet worden war und vom November 2000 datiert. (75) Als Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens führt der Plan vor allem die Globalisierung und die hohe Wettbewerbsfähigkeit der Preise außereuropäischer Hersteller an, die unter sehr unterschiedlichen Marktverhältnissen zum Tragen kommen. In Hinblick auf die Aussichten des Unternehmens war vorgesehen, dass sich der Umsatz auf einem ähnlichen Niveau wie 1999 und 2000 stabilisieren sollte. Nachdem die Preise voraussichtlich sinken würden, wurde mit einer Steigerung der Produktion gerechnet. Außerdem sollte den Prognosen zufolge der Umsatz von 2003 bis 2005 jährlich um ungefähr 9 % steigen. Somit war keine Senkung der Produktionskapazität des Unternehmens geplant. (76) In finanzieller Sicht ist der Plan eher allgemein. Er zieht keinen Beitrag eines Kapitalgebers zur Umstrukturierung des Unternehmens in Betracht. Er enthält auch keine genauen Angaben zu den Kosten der Umstrukturierung, noch präzisiert er Quellen für ihre Finanzierung (Zeitplan, Methoden zur Erschließung von Finanzierungsquellen etc.). Eine wichtige "Finanzierungsquelle" sollte der Schuldenerlass durch die staatlichen Gläubiger sein. (77) In ihrem Schreiben vom Juli 2002 legten die spanischen Behörden eine neue Version des Sanierungsplan vor, der von Puigneró aktualisiert worden war. Zusammengefasst wiedergegeben, zieht das Unternehmen gemäß dieser neuen Version eine Verringerung seiner Kapazitäten in defizitären Bereichen (vor allem bei den Spinnereiprodukten) in Erwägung. Das Unternehmen werde sein Werk in Roda de Ter schließen, was in der Folge zur Reduktion in anderen Bereichen wie der Weberei führen wird. In Hinkunft werde man sich auf Produkte mit größerer Wertschöpfung wie zum Beispiel veredelte Textilien konzentrieren. Dies habe zu einem erheblichen Personalabbau geführt. (78) Puigneró hofft, ab dem Geschäftsjahr 2002 ein positives Bruttoergebnis vom Umsatz zu erwirtschaften und ab dem Geschäftsjahr 2004 wieder schwarze Zahlen zu schreiben. Mit diesen Einnahmen und dem Erlös aus der Veräußerung unproduktiver Anlagen rechnet das Unternehmen damit, die aus dem Insolvenzverfahren resultierenden Verpflichtungen erfuellen zu können. VII. WÜRDIGUNG 1. Die wirtschaftliche Situation von Puigneró (79) Puigneró befindet sich schon seit langem in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Zunächst schloss Puigneró mit der Sozialversicherung und der Steuerverwaltungsbehörde mehrmals - zumindest in den Jahren 1989, 1990, 1992, 1996, 1999 und 2000 - Stundungs- und Umschuldungsvereinbarungen. Nach den verfügbaren Finanzdaten hat das Unternehmen seit Jahren zu wenig Eigenkapital. Sein Kapital hat sich folgendermaßen entwickelt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (80) Wie aus der Tabelle hervorgeht, hatte Puigneró Ende 1994 bereits den Großteil seines Eigenkapitals verbraucht(10). Am 7. Juni 1994 wurden dem Gesellschaftskapital 2616 Mio. ESP (15722476,65 EUR) zugeführt. Das Eigenkapital blieb weiterhin unzureichend, bis 1996 eine zweite Kapitalaufstockung erfolgte. Zur Wiederherstellung des Eigenkapitals trug auch eine Neubewertung des Anlagevermögens wesentlich bei, die später rückgängig gemacht wurde, um einen Teil des angefallenen Defizits auszugleichen. Für den der Aufwertung entsprechenden Anteil erfolgte jedoch keine neue Kapitalzufuhr. (81) Im Geschäftsjahr 2000 belief sich der Verlust insgesamt auf 17421 Mio. ESP (104,7 Mio. EUR). Dieser Betrag war höher als der Unternehmensumsatz, der 14914 Mio. ESP (89,6 Mio. EUR) betrug. Neben den normalen Betriebskosten gab es bei den Aufwendungen auch 1748 Mio. ESP (10,5 Mio. EUR) außerordentliche Aufwendungen und Belastungen in Höhe von 8166 Mio. ESP (49,1 Mio. EUR) aus vorherigen Geschäftsjahren. (82) Durch die Bildung einer Neubewertungsrücklage aufgrund der Wertsteigerung seiner Anlagegüter (Liegenschaften) laut Schätzung durch einen unabhängigen Gutachter (vom 21. Juli 2001, siehe Randnummer 51 bis 56) konnte Puigneró im Jahr 2000 sein Eigenkapital teilweise - wenn auch nicht in ausreichendem Maße - wiederherstellen. Auf diese Weise erhöhte sich der Buchwert dieser Vermögenswerte um mehr als 150 %. Gemäß dem Bericht des Rechnungsprüfers über den Jahresabschluss 2000 entspricht die in das Eigenkapital aufgenommene Neubewertungsrücklage nicht den allgemeinen Buchführungssätzen. Daher sind 14422 Mio. ESP (86,68 Mio. EUR) vom Eigenkapital des Unternehmens abzuziehen. Dies bedeutet, dass sich das Eigenkapital des Unternehmens im Jahr 2000 insgesamt auf -11221 Mio. ESP (-67,44 Mio. EUR) belief. Aufgrund zahlreicher Zweifel am Jahresabschluss von Puigneró gaben die Rechnungsprüfer kein Gutachten über die Wirtschaftslage des Unternehmens ab, sondern verfassten einen Bericht zum Geschäftsjahr 2000, in dem sie ihre Vorbehalte zum Ausdruck brachten. (83) Puigneró fügte dem aktualisierten Sanierungsplan eine vorläufige Bilanz per 31. Dezember 2001 bei. Darin wurde die Neubewertungsrücklage ins Eigenkapital aufgenommen. Aber trotzdem erreicht der Liquiditätskoeffizient des Unternehmens (38,7 %) keinen ausreichenden Wert. Außerdem wurden offensichtlich seither keine neuen Mittel in das Unternehmen eingebracht, um es mit dem so sehr benötigten Kapital auszustatten. (84) Ein weiterer Beweis für die andauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens ist die Tatsache, dass es Puigneró in keinem Jahr geschafft hat, seine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze zu zahlen. Dies betrifft sowohl die laufenden Verpflichtungen als auch die aus früheren Vereinbarungen resultierenden Schulden. Auch wenn die Kommission über keine exakten Informationen für das Jahr 1993 verfügt, ist festzuhalten, dass das Unternehmen in genau diesem Jahr einen erheblichen Verlust machte, obwohl es davor eine Umschuldung seiner Steuerverbindlichkeiten ausgehandelt hatte. (85) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Unternehmen im Referenzzeitraum in einem Sektor aktiv war, in dem ein starker, aus Nicht-EU-Staaten kommender Wettbewerb herrscht (siehe Randnummern 16 und 17). (86) Daraus ist zu schließen, dass sich das Unternehmen seit mindestens 1993 in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zum derzeit laufenden Insolvenzverfahren geführt hat. Aus diesem Grund entspricht es der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. 2. Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (87) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag besagt, dass soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (88) Die in den Randnummern 6 bis 56 beschriebenen Maßnahmen wurden vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt. Die Steuerverwaltungsbehörde und die Sozialversicherung sind staatliche Institutionen. Das ICF ist eine öffentliche Einrichtung, die dem regionalen Wirtschafts- und Finanzministerium untersteht. Wenn eine selektive Begünstigung gewährt wird, ist zu berücksichtigen, dass diese aus staatlichen Mitteln finanziert wird und dem Staat(11) zuzuschreiben ist. (89) Auf dem Markt für Garne und Textilien sowie in der Textilveredelung herrscht sowohl zwischen den EWR-Staaten als auch mit Drittstaaten intensiver Handel. Er ist durch einen scharfen Wettbewerb und einen Überschuss an Produktionskapazität gekennzeichnet. Die Kommission stellt fest, dass Puigneró in Spanien einer der wichtigsten Akteure in diesen Sektoren ist. Wenn also die in den Randnummern 6 bis 56 beschriebenen Maßnahmen einen finanziellen Vorteil darstellen, stärken sie demnach die Position von Puigneró gegenüber seinen Mitbewerbern auf diesen Märkten. Auf alle Fälle verfälschen sie den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen und beeinträchtigen somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, wenn sie einen finanziellen Vorteil darstellen. (90) Daher besteht der nächsten Schritt darin zu prüfen, ob die in den Randnummern 6 bis 56 beschriebenen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen und ob sie bestimmte Unternehmen begünstigen. Dazu muss die Kommission feststellen, ob Puigneró durch die Maßnahmen selektiv begünstigt wurde. Dies wird nun für jede einzelne Maßnahme untersucht. 3. Darlehen aus dem Jahr 1993 und Avalkredite des ICF (91) Um festzustellen, ob das Darlehen aus dem Jahr 1993 und die vom ICF gewährten Avalkredite einen selektiven Vorteil darstellen, wendet die Kommission den "Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers" an. Das heißt, die Kommission muss feststellen, ob ein privater Darlehensgeber unter den gleichen Umständen das Darlehen und die Avalkredite zu den gleichen Konditionen gewährt hätte. Ist dies der Fall, liegt kein selektiver Vorteil zugunsten von Puigneró vor. Das Darlehen aus dem Jahr 1993 (92) Das ICF wandte einen Zinssatz an, den auch ein privater Darlehensgeber von einem Unternehmen ohne wirtschaftliche Probleme verlangt hätte. Nachdem sich Puigneró sehr wohl in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, schien es nur dann logisch, einen ähnlichen Zinssatz anzuwenden, wenn das Darlehen ausreichend besichert war. Wie in den Randnummern 6 und 56 dargelegt, bestanden die Garantien in Aktien des Unternehmens und einer Hypothek auf die Liegenschaften des Unternehmens. (93) Der Nennwert der 4200 Aktien des Unternehmens, die zur Besicherung dienten, beträgt 2100 Mio. ESP. Sie stellen 29,17 % des Gesellschaftskapitals dar. Es kam jedoch offensichtlich letzten Endes nicht zur Verwendung der Aktien als Besicherung des Darlehens. Auf alle Fälle ist der tatsächliche Wert der Aktien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zum damaligen Zeitpunkt zu bestimmen. Als das Darlehen gewährt wurde, befand sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Außerdem war sein Anlagevermögen teilweise mit Hypotheken belastet und gepfändet, und laut Darlehensvertrag war es nicht ausgeschlossen, dass neue Belastungen hinzukämen. Für einen Darlehensgeber waren die Aktien daher als Besicherung wertlos. (94) Wie in den Randnummern 6 bis 56 dargelegt, wurde eine Hypothek auf einen Teil des Werks in Prats de Lluçanès aufgenommen. Wie in Randnummer 56 und in Anhang II angeführt, geht die Kommission da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.