Europäische Union

2003/707/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 — Deutsche Telekom AG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1536)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0707. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

, die nicht ausreicht, um die eigenen Kosten für das abgeleitete Produkt zu decken und zu dem Ergebnis führt, dass der Wettbewerb um dieses Produkt eingeschränkt wird(169). (180) Mit dem Nachweis des Bestehens einer Kosten-Preis-Schere durch die Kommission ist demzufolge der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung hinreichend dargelegt. (181) Doch selbst wenn es zum Nachweis des Missbrauchs der Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung der DT durch Errichtung von Marktzutrittsschranken für die Wettbewerber bedürfte, so liegen diese vor. Den Wettbewerbern, darunter auch den Beschwerdeführern, ist es nämlich nach wie vor nicht möglich, Endkunden zu konkurrenzfähigen Tarifen an ihre eigenen Netze anzuschließen. Dieses wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass die Wettbewerber bislang erst 4,4 % Marktanteile bei den Schmalbandanschlüssen und 10 % Marktanteile bei den Breitbandanschlüssen erreicht haben. Ende 2002 hatten alle 64 Wettbewerber zusammen erst einen Bestand von 2,35 Mio. der insgesamt 53,72 Mio. Telefonkanäle in Deutschland. Ende 2001 waren es noch 1,58 Mio. und Ende 2000 sogar erst 0,86 Mio. Kanäle(170). Bereits diese Zahlen beweisen die nur sehr schleppende Wettbewerbsentwicklung in diesem Bereich. Die Anzahl der Telefonkanäle der Wettbewerber setzt sich dabei aus eigenen Netzen und aus gemieteten entbündelten TAL der DT zusammen. Die Anzahl der insgesamt an Wettbewerber vermieteten TAL nimmt zwar ebenfalls weiterhin zu, jedoch sind die Quartalszuwächse seit Anfang 2001 stets die gleichen(171), so dass auch hier keine spürbare Verbesserung der Wettbewerbssituation zu verzeichnen ist. (182) Diese negativen Auswirkungen der Wettbewerbsbehinderung der DT auf die Marktentwicklung wird besonders deutlich bei der Zahl der Analoganschlüsse, die in Deutschland immer noch 75 % aller Anschlüsse darstellen und somit für das Massengeschäft eine wichtige Rolle spielen. Zwar bieten einige der Wettbewerber ihren Endkunden trotz der bestehenden Kosten-Preis-Schere Analoganschlüsse an. Dieses geschieht jedoch hauptsächlich, um den Kunden eine vollständige Produktpalette anzubieten oder ihnen einen Anreiz zur Inanspruchnahme höherwertiger Dienstleistungen zu bieten(172). Die überwiegende Anzahl der Beschwerdeführer hat dagegen von Anfang an auf das Angebot analoger Teilnehmeranschlüsse verzichtet. Aber selbst bei den übrigen Wettbewerbern hat sich der Anteil der Analoganschlüsse von 21 % im Jahr 1999 auf 10 % im Jahr 2002 verringert(173). (183) Da es sich bei den Beschwerdeführern um eine heterogene Gruppe handelt, deren Mitglieder unterschiedliche Geschäftsmodelle verfolgen, kann schließlich auch die pauschale Argumentation von DT, dass den Wettbewerbern der Markteintritt aufgrund einer Mischkalkulation von Anschluss- und Verbindungsleistungen möglich sei(174), nicht durchgreifen, da eine derartige Mischkalkulation bei der Mehrzahl der Wettbewerber zu keinem kostendeckenden bzw. gewinnversprechenden Ergebnis geführt hat. Zwar haben einige Wettbewerber in begrenzten Gebieten, wie z. B. Großstädten oder Ballungsgebieten, mittlerweile durch die Entbündelung der Ortsnetze in größerer Zahl Telefonkunden für sich gewinnen können und dabei teilweise schon Marktanteile von mehr als 20 % erreicht. Jedoch lässt sich hieraus nicht ableiten, dass die Tarifstruktur der DT keine Markteintrittsschranken nach sich zieht. Denn ein flächendeckender Wettbewerb beim Angebot von Festnetz-Telefondiensten im gesamten Bundesgebiet, welcher von einigen Wettbewerbern, wie z. B. Arcor, angestrebt wird, wird durch die Tarifstruktur der DT nicht oder jedenfalls nur in sehr begrenztem Ausmaß ermöglicht. D. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN (184) Die Bedingungen für den Zugang zu den Telekommunikationsinfrastrukturen und Vorleistungsdiensten marktbeherrschender Netzbetreiber, insbesondere der historischen Betreiber von Festnetzen und Mobilfunknetzen, die zuvor im Besitz staatlicher Monopolrechte in räumlich festgelegten und zuvor abgeschotteten nationalen Märkten waren, beeinträchtigen in der Regel den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, weil die über Telekommunikationsnetze erbrachten Dienste innerhalb der Gemeinschaft gehandelt werden können und die Bedingungen für den Zugang zu der Infrastruktur und zu den Vorleistungsdiensten über die Fähigkeit der Wettbewerber entscheiden, die diesen Zugang benötigen, um ihre eigenen Dienste anbieten zu können(175). (185) Im vorliegenden Fall wird der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da sich die beschriebene Preispolitik auf Zugangsdienste eines marktbeherrschenden Betreibers bezieht, die sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecken und dieses Gebiet einen wesentlichen Teil des Binnenmarktes ausmacht. Diese Praktiken beeinträchtigen die Marktstruktur durch die Erhöhung der Schranken für den Eintritt in die deutschen Telekommunikationsmärkte, gerade für Betreiber, die, wie Arcor, Bestandteil einer Unternehmensgruppe sind, die in der gesamten Gemeinschaft Telekommunikationsdienste erbringt. DT hat zu diesem Punkt im Verlauf des Verfahrens nicht gesondert Stellung genommen. E. KEINE AUSNAHME GEMÄSS ARTIKEL 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (186) DT ist der Auffassung, dass ein möglicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung jedenfalls aufgrund von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag nicht zu beanstanden sei, da DT im Bereich der Sprachtelefonie mit Dienstleistungen von besonderem wirtschaftlichem Interesse betraut sei und durch eine andere Tarifstruktur die Erfuellung dieser besonderen Aufgabe verhindert werde(176). (187) Universaldienstleistungen im Bereich der Telekommunikation sind als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen(177). So verlangt die Gemeinschaft in den Richtlinien 97/33/EG, 98/10/EG und der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)(178) von den Mitgliedstaaten, den Betreibern Universaldienstverpflichtungen aufzuerlegen, um eine breitgefächerte Grundversorgung im Bereich der Sprachtelefonie sicherzustellen. Die Bestimmungen zum Universaldienst sehen vor, dass ein definiertes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität allen Nutzern unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden muss. In diesen Bestimmungen wird vorgegeben, welche Dienste unter die Universaldienstverpflichtung fallen, nach welchem Verfahren die Betreiber, denen besondere Verpflichtungen auferlegt werden, ausgewählt werden, und wie die Nettokosten dieser Verpflichtungen auf die Marktteilnehmer umgelegt werden(179). a) BETRAUUNG DER DT (188) Allerdings ist fraglich, ob DT aufgrund der in Deutschland geltenden Universaldienstregelung mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse "betraut" ist. Die für eine Freistellung von den Wettbewerbsregeln erforderliche Betrauung mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse muss nämlich durch einen Hoheitsakt öffentlicher Gewalt erfolgt sein(180). Die Anforderungen an eine solche Betrauung sind nach der ständigen Rechtsprechung(181) eng gefasst, um zu verhindern, dass schon die Berufung auf staatlich veranlasste, aber nicht verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen eine Ausnahme von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ermöglicht. (189) Bisher wurden die dem Universaldienst zugerechneten Leistungen ganz überwiegend durch DT erbracht. Unter Berufung auf § 97 Absatz 1 TKG geht DT davon aus, daher mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut zu sein(182). Nach dieser Übergangsvorschrift hat DT der RegTP ein Jahr im Voraus davon Mitteilung zu machen, dass sie die in der nach § 17 Absatz 2 TKG erlassenen Verordnung als Universaldienst bezeichneten Dienstleistungen nicht im vollen Umfang oder zu schlechteren Bedingungen anzubieten gedenkt. Demnach hat DT unter § 97 Absatz 1 TKG jederzeit die Möglichkeit, die von ihr übernommene Wahrnehmung der flächendeckenden Grundversorgung mit den als Universaldienstleistungen deklarierten Dienstleistungen innerhalb einer Jahresfrist zu beenden. Bislang hat DT noch keine Mitteilung diesen Inhalts an die RegTP gerichtet. (190) Die Vorschrift des § 97 Absatz 1 TKG führt allerdings noch nicht als solche zu einer Betrauung der DT mit der Erbringung von Universaldienstleistungen(183), denn sie bietet keine Handhabe zur Erzwingung des Universaldienstes gegen den Willen der DT. (191) Allerdings ist Deutschland nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben verpflichtet, für eine flächendeckende Versorgung der gesamten deutschen Bevölkerung mit dem Sprachtelefondienst zu sorgen(184). Auch waren der Kommission diejenigen Unternehmen, welche Universaldienstleistungen erbringen, als solche gesondert zu melden. Dieses ist bei DT der Fall, so dass hieraus möglicherweise im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf eine Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse geschlossen werden könnte. b) KEINE VERHINDERUNG DER ERFÜLLUNG DER BESONDEREN AUFGABE (192) Aber selbst wenn eine Betrauung der DT durch Wahrnehmung der Universaldienstleistungen angenommen würde, so folgt hieraus im vorliegenden Fall noch keine Ausnahme der DT von den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags. Denn DT wird durch die Beachtung der Wettbewerbsregeln, insbesondere Artikel 82 EG-Vertrag, an der Erfuellung der besonderen Aufgabe jedenfalls nicht rechtlich oder tatsächlich gehindert. (193) DT geht davon aus, dass die Entgelte für Analoganschlüsse das zentrale Element der Universaldienstleistung sind und eine drastische Erhöhung dieser Entgelte mit dem Ziel, die Kosten-Preis-Schere zu schließen, im Widerspruch zu ihrer Universaldienstleistungsverpflichtung stuende(185). Jedoch ist die Mischkalkulation der Anschluss- und Verbindungsentgelte und die daraus resultierende Kosten-Preis-Schere zwischen Vorleistungs- und Endkundenentgelten zur Erfuellung einer Universaldienstverpflichtung weder rechtlich geboten noch verhältnismäßig. (194) Die Entgelte der DT für Vorleistungs- und Endkundendienste haben sich grundsätzlich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren(186). Das Prinzip der Tarifeinheit gebietet zudem bundeseinheitliche Anschlussentgelte(187). Für die Universaldienstleistungen gilt weiterhin die Vorgabe, dass alle Nutzer, unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort, den Zugang zu einem erschwinglichen Preis erhalten müssen(188). Die Erschwinglichkeit richtet sich nach den realen Preisen, bezogen auf die von einem Privathaushalt durchschnittlich nachgefragten Telefondienstleistungen zum 31. Dezember 1997 außerhalb von Städten mit 100000 Einwohnern(189). (195) Im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben wurde in Deutschland zur Umsetzung des Grundsatzes der Erschwinglichkeit das Price-Cap-System mit einer Preisobergrenze für die Endkundenentgelte eingeführt(190). DT hat im Rahmen dieses Price-Cap-Systems die Endkundenentgelte - trotz eines zu jedem Zeitpunkt vorhandenen Entscheidungsspielraums für eine weitergehende Umstrukturierung - derart festgesetzt, dass analoge Anschlüsse weiterhin unter Kostenniveau angeboten werden und das dadurch entstandene Anschlussdefizit durch höhere Einnahmen aus den Entgelten für Verbindungsleistungen finanziert wird. (196) Im Rahmen des Price-Cap-Systems lässt sich jedoch eine Privilegierung der Anschlussentgelte im Vergleich zu den Verbindungsentgelten in dem festgestellten Ausmaß rechtlich nicht auf die Definition des erschwinglichen Universaldienstes stützen. Das Price-Cap-System zielt nämlich gerade darauf ab, eine kontinuierliche Tarifumstrukturierung zu ermöglichen. (197) Zudem hat DT nicht nachgewiesen, dass die Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes eine derartige Mischkalkulation mit einem Ausgleich zwischen rentablen und weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraussetzt. Nur dann könnte nämlich die Einschränkung des Wettbewerbs in wirtschaftlich rentablen Bereichen aufgrund von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigt sein(191). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erkennt den Schutz eines reservierten Bereichs vor selektiven Marktzutritten in wirtschaftlich rentable Tätigkeitsbereiche zwar grundsätzlich an(192). Allerdings handelt es sich beim Sprachtelefondienst seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr um einen reservierten Bereich, in dem DT eine Anpassung ihrer Tarifstruktur in rechtlich zulässiger Weise und ohne wirtschaftliche Verluste hätte vornehmen können. In diesem Bereich wäre nach den Richtlinien 98/10/EG und 2002/22/EG eine Mischkalkulation aufgrund der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für eine Kostenorientierung der einzelnen Entgelte zu sorgen, gerade rechtswidrig. (198) Dem Argument der DT, dass eine Mischkalkulation im Ortsnetz für eine kostengünstige Erreichbarkeit der Kunden notwendig ist(193), kann nicht gefolgt werden, da es für die rechtliche Bewertung nicht relevant ist. Die Vorschriften zum Universaldienst schreiben eine Privilegierung der Anschlussentgelte gegenüber den Gesprächsentgelten nicht vor. Auch zwingt das Price-Cap-System DT nicht zu einer solchen Mischkalkulation. Vielmehr gewähren die geltenden Bestimmungen DT hinreichende Spielräume für Tarifänderungen. Daher findet die Ausnahmevorschrift des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag im vorliegenden Fall keine Anwendung. V. SCHLUSSFOLGERUNG (199) Die Kommission stellt abschließend fest, dass DT ihre marktbeherrschende Stellung auf den relevanten Märkten für den direkten Zugang zu ihrem Telefon-Festnetz missbraucht. Dieser Missbrauch besteht in der Festsetzung unangemessener Preise für Vorleistungs-Zugangsdienste an Wettbewerber und für Endkunden-Zugangsdienste im Ortsnetz und erfuellt somit den Tatbestand des Artikels 82 Buchstabe a) EG-Vertrag. In dem Zeitraum von Anfang 1998 bis Ende 2001 war DT in der Lage, die Kosten-Preis-Schere durch Tarifänderungen auf der Endkundenebene vollständig zu beseitigen. Seit Anfang 2002 ist DT jedenfalls noch in der Lage, die Kosten-Preis-Schere zu verringern, und zwar durch Anhebung der nicht dem Price-Cap-System unterworfenen ADSL-Endkundenentgelte. VI. RECHTSFOLGEN (200) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission eine Geldbuße zwischen 1000 EUR und 1 Mio. EUR oder in Höhe eines Betrags festsetzen, der 10 % des Umsatzes des gegen den EG-Vertrag verstoßenden Unternehmens im vorangehenden Geschäftsjahr nicht übersteigt. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission insbesondere die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. A. SCHWERE DES VERSTOSSES (201) Der von DT begangene Missbrauch besteht in der Erzwingung unangemessener Preise in Form einer Kosten-Preis-Schere zum Nachteil der Wettbewerber der DT. Ein solcher Missbrauch war in der Vergangenheit bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 82 EG-Vertrag(194). (202) Der Missbrauch betrifft das gesamte Gebiet Deutschlands und gefährdet den reibungslosen Ablauf des Gemeinsamen Marktes durch Erhöhung der Schranken für einen wirksamen Eintritt in die relevanten Telekommunikationsmärkte in Deutschland, wodurch die Entstehung transnationaler Märkte behindert wird. (203) Durch diesen Missbrauch gefährdet DT das Ziel der Errichtung eines gemeinschaftsweiten Binnenmarktes für Telekommunikationsnetze und -dienste mit unverfälschtem Wettbewerb. (204) Eine derartige missbräuchliche Preisstrategie eines beherrschenden Unternehmens könnte nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzt werden, durchaus als ein besonders schwerer Verstoß eingeordnet werden(195). Die missbräuchliche Preisstrategie der DT hatte und hat zur Folge, dass die Wettbewerber auf dem Markt für den Zugang zum Ortsnetz in Deutschland massiv behindert werden. Dadurch ist es DT gelungen, auf dem deutschen Markt für den Ortsnetz-Zugang - seit der vollständigen Liberalisierung durch Anordnung der Entbündelung am 1. Januar 1998 und über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren - einen Marktanteil von mehr als 95 % zu halten und den weitergehenden Markteintritt von Wettbewerbern, insbesondere solcher mit Kundenanschlüssen im gesamten Gebiet Deutschlands, zu verhindern. Dieses wird durch die große Zahl der fünfzehn Beschwerdeführer in den dieser Entscheidung zugrunde liegenden drei Verfahren besonders deutlich. (205) Bei den für die vorliegende Entscheidung relevanten Märkten handelt es sich um Märkte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Neben den direkten Einkünften aus der Überlassung von Festnetzanschlüssen erzielt DT hieraus auch weitere indirekte Einkünfte in beträchtlicher Höhe. Die Festnetzanschlüsse sind in der Tat Voraussetzung für die Erbringung einer Vielzahl von Telekommunikationsdienstleistungen an Endkunden. Insgesamt hat DT aus dem Festnetzgeschäft im Geschäftsjahr 2002 einen Gesamtumsatz von 30,2 Mrd. EUR erzielt(196). (206) Gegen die Annahme eines besonders schweren Verstoßes spricht im vorliegenden Fall jedoch die Tatsache, dass die der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegende Methode zur Ermittlung der Kosten-Preis-Schere mit dem gewichteten Ansatz bislang noch nicht Gegenstand einer förmlichen Entscheidung war. Allerdings ist festzuhalten, dass der Kosten-Preis-Scheren-Test Teil der gefestigten Entscheidungspraxis der Kommission ist und der neue Aspekt dabei der gewichtete Ansatz ist. Dieser war im vorliegenden Fall zu verwenden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Deutschland ein einziges Vorleistungsentgelt für den entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung festgesetzt worden ist, während die Entgelte für die entsprechenden Endkundendienste für den Analoganschluss, für ISDN und für ADSL unterschiedlich hoch sind. Weiterhin ist für die Annahme eines schweren anstelle eines besonders schweren Verstoßes festzuhalten, dass DT durch Tarifänderungen auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene die Kosten-Preis-Schere, zumindestens seit dem Jahr 1999, stetig verringert hat. Schließlich ist für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2002 die rechtliche Möglichkeit der DT, die Kosten-Preis-Schere zumindest teilweise zu beseitigen, auf eine Erhöhung der T-DSL-Entgelte beschränkt. (207) Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände liegt im vorliegenden Fall für den Zeitraum von Anfang 1998 bis Ende 2001 lediglich ein schwerer Verstoß und für den Zeitraum seit Anfang 2002 lediglich ein minder schwerer Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag vor. Der Betrag für die Schwere des Verstoßes wird dabei insgesamt auf 10 Mio. EUR festgesetzt, worin die Art, der Umfang und die Auswirkungen des Verstoßes zum Ausdruck kommen. B. DAUER DES VERSTOSSES (208) Die Kosten-Preis-Schere beim Zugang zum Ortsnetz zum Nachteil der Wettbewerber von DT lag bereits aufgrund der am 1. Januar 1998 geltenden Entgeltstruktur vor, als die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses in Deutschland und die vollständige Umstrukturierung der Tarife im Hinblick auf die jeweiligen Kosten der Einzelleistungen in der gesamten Gemeinschaft vorgeschrieben wurden. Seit Zustellung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschwerden der Wettbewerber im April bzw. August 1999 war DT der Vorwurf einer möglicherweise missbräuchlichen Entgeltstruktur für den Zugang zum Ortsnetz auch bekannt. (209) Trotz der verschiedenen Änderungen der Zugangsentgelte auf der Vorleistungs- und Endkundenebene in den vergangenen Jahren und der zunehmenden Ausbreitung der Breitbanddienste hat sich seit jenem Zeitpunkt an dieser Lage nichts geändert. (210) Selbst die im Jahr 2002/03 von der DT vorgenommenen Erhöhungen der monatlichen Endkundenanschlussentgelte und der monatlichen sowie der einmaligen T-DSL-Entgelte reicht nicht aus, um die festgestellte Kosten-Preis-Schere zu beseitigen. Der Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag durch DT liegt somit seit mehr als fünf Jahren vor und wurde bisher nicht beendet. (211) Es handelt sich somit um einen Verstoß von langer Dauer. Nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen kann bei Verstößen von langer Dauer der für die Schwere des Verstoßes ermittelte Betrag um bis zu 10 % pro Jahr erhöht werden(197). Für den Zeitraum von Januar 1998 bis Dezember 2001 hält die Kommission eine Erhöhung um 10 % pro Jahr für angemessen. Für den Zeitraum von Januar 2002 bis Mai 2003 hält die Kommission es aufgrund der regulatorischen Einschränkungen des Freiraums der DT zur Vornahme von Tarifänderungen für angemessen, von einer weiteren Erhöhung der Geldbuße abzusehen. Daraus ergibt sich ein Grundbetrag in Höhe von 14 Mio. EUR. C. ERSCHWERENDE UND MILDERNDE UMSTÄNDE (212) Es liegen keine erschwerenden Umstände vor. Als mildernder Umstand ist zugunsten von DT anzunehmen, dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Endkunden- und Vorleistungsentgelten der DT um Entgelte handelt, die seit Beginn 1998 Gegenstand einer sektorspezifischen Regulierung auf nationaler Ebene waren und auch gegenwärtig noch sind. Daher ist im vorliegenden Fall eine Reduktion des in Rn. 211 genannten Grundbetrags um 10 % auf 12,6 Mio. EUR vorzunehmen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Deutsche Telekom AG hat seit 1998 gegen Artikel 82 Buchstabe a) EG-Vertrag verstoßen, indem sie für den Zugang zum Ortsnetz von ihren Wettbewerbern und von ihren Endkunden unangemessene Monats- und Einmalentgelte erhoben und hierdurch den Wettbewerb auf dem Markt für den Zugang zum Ortsnetz erheblich behindert. Artikel 2 Die Deutsche Telekom AG hat den in Artikel 1 genannten Verstoß unverzüglich abzustellen und muss künftig die Wiederholung der in Artikel 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen unterlassen. Artikel 3 Wegen des in Artikel 1 genannten Verstoßes wird gegen die Deutsche Telekom AG eine Geldbuße in Höhe von 12,6 Mio. EUR festgesetzt. Die Geldbuße ist binnen drei Monaten - gerechnet vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung - an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Konto Nr. 001-3953713-69, Fortis Banque, IBAN BE 71 0013 9537 1369, SWIFT GEBABEBB, Rue Montagne du Parc 3, B-1000 Brüssel, einzuzahlen. Nach Ablauf dieser Frist werden, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung bedarf, Zinsen zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Arbeitstag des Monats, in dem der Erlass dieser Entscheidung erfolgt, zuzüglich 3,5 %, d. h. 6 %, fällig. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Deutsche Telekom AG Friedrich-Ebert-Allee 140 D - 53113 Bonn. Artikel 5 Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 Absatz 1 EG-Vertrag. Brüssel, den 21. Mai 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7. (5) TKG vom 25.7.1996 (BGBl. I, S. 1120). (6) Fall M.1795 (Vodafone Airtouch/Mannesmann) (ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 19). (7) Vgl. Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 4). (8) Infolge einer Klage von Mannesmann Arcor unter Berufung auf § 33 (2) 2 TKG, nach erfolglosen Verhandlungen mit DT zwischen November 1996 und März 1997. (9) Beschluss 223 a des BMPT vom 28.5.1997. (10) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 am 1.1.2001 besteht auch nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eine Pflicht zur Entbündelung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss. (11) Einstweilige Anordnung am 18.8.1997 vom VG Köln zurückgewiesen, Zurückweisung am 29.9.1997 vom OVG Münster bestätigt. (12) § 24 Abs. 1 TKG. (13) §§ 25 Abs. 1, 24 TKG. (14) § 24 TKG. (15) § 29 Abs. 1 TKG. (16) § 28 Abs. 1 und 2 TKG.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.