Europäische Union

2003/707/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 — Deutsche Telekom AG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1536)

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Quellenkennung: 32003D0707. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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belle 7 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (146) Zusätzlich zu den monatlichen Entgelten berechnet DT ihren Kunden noch ein Einmalentgelt für die Übernahme oder Neuschaltung einer Leitung. Seit 1998 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt betragen die Einmalentgelte für die Übernahme eines betriebsfähigen T-Net- oder T-ISDN-Anschlusses 22,22 EUR und für die betriebsfähige Bereitstellung dieser Anschlüsse 44,45 EUR. Die Bereitstellung ist dabei mit [...] % der häufiger auftretende Fall im Vergleich zur Übernahme mit [...] %(133). Hieraus folgt ein durchschnittliches Endkunden-Einmalentgelt für T-Net und T-ISDN in Höhe von [...] EUR(134). (147) Für die Bereitstellung von T-DSL erhob DT seit der kommerziellen Markteinführung im Jahr 2000 zunächst ein Einmalentgelt in Höhe von 44,45 EUR. Seit 1. Juli 2002 wurde dieser Betrag von DT sodann auf 64,61 EUR und seit 1. Januar 2003 auf 86,16 EUR angehoben. Hieraus folgt seit 1. Juli 2002 ein durchschnittliches Einmalentgelt für alle DT-Endkundenanschlüsse in Höhe von [...] EUR und seit 1. Januar 2003 in Höhe von [...] EUR(135). (148) Wenn man zugrunde legt, dass der durchschnittliche Endkunde, vor allem aufgrund von Umzügen, seinen Telefonanschluss für eine Dauer von [...] Monaten behält(136), so sind diese durchschnittlichen Einmalentgelte durch [...] zu teilen. Das Ergebnis ist sodann mit dem monatlichen Entgelt zu addieren, um den durchschnittlichen monatlichen Endkundenpreis für den Zugang zum Ortsnetz zu erhalten. Damit ergeben sich folgende durchschnittlichen Endkunden-Gesamtpreise der DT: Tabelle 8 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> bb) Berechnung des Vorleistungspreises für den Zugang zum Ortsnetz (149) Wie der Endkundenpreis besteht auch der Vorleistungspreis der DT für den Zugang zum Teilnehmeranschluss aus zwei Elementen, nämlich dem periodisch anfallenden monatlichen Mietentgelt und dem Einmalentgelt für die Übernahme, die Neuschaltung und die Kündigung einer Anschlussleitung. (150) Seit dem 1. April 2001 betrug für die Wettbewerber der DT das monatliche Entgelt 12,48 EUR und wurde ab dem 1. Mai 2003 sodann auf 11,80 EUR reduziert. Die Einmalentgelte betrugen seit dem 1. April 2001 zunächst 92,59 EUR für die einfache Übernahme, 86,51 EUR für die einfache Neuschaltung und 38,06 EUR bzw. 59,24 EUR für die Kündigung mit/ohne Umschaltung des Endkunden. Seit dem 1. April 2002 betragen die einmaligen Entgelte nunmehr 70,56 EUR für die einfache Übernahme, 81,12 EUR für die einfache Neuschaltung und 34,94 EUR bzw. 50,71 EUR für die Kündigung mit/ohne Umschaltung des Endkunden(137). (151) Das Kündigungsentgelt fällt dabei für die Zurückschaltung einer entbündelten Leitung an das DT-Netz an und wird nur Wettbewerbern auf der Vorleistungsebene in Rechnung gestellt(138). Zusammen mit dem Bereitstellungsentgelt stellt es das gesamte von den Wettbewerbern an DT zu entrichtende Vorleistungs-Einmalentgelt dar. Die Übernahme einer noch aktivierten Anschlussleitung ist im Verhältnis zur Neuschaltung einer deaktivierten Leitung der in der Praxis häufiger auftretende Fall(139). Hieraus folgen die durchschnittlichen Vorleistungs-Einmalentgelte der Wettbewerber. Wie bei den Endkunden-Einmalentgelten (s. Rn 148) sind sodann auch diese durchschnittlichen Gesamt-Vorleistungs-Einmalentgelte durch [...] zu teilen und das Ergebnis zu dem Monatsentgelt zu addieren, um die durchschnittlichen Preise der DT für die Erbringung von Vorleistungs-Zugangsdiensten an Wettbewerber zu errechnen. Dieses führt zu den nachstehend aufgeführten Vorleistungs-Gesamtpreisen. Tabelle 9 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> cc) Spanne zwischen den Endkunden- und den Vorleistungspreisen (152) Wie aus den nachfolgenden Berechnungen hervorgeht, war die Spanne zwischen den durchschnittlichen Endkunden-Zugangspreisen und den durchschnittlichen Vorleistungspreisen der DT, seit die Entbündelung der TAL im Jahr 1998 in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben wurde, und bis Ende 2001 stets negativ. Tabelle 10 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (153) Da die Spannen zwischen den Endkunden- und Vorleistungsentgelten der DT von 1998 bis 2001 stets negativ waren, ist es für diesen Zeitraum zum Nachweis einer Kosten-Preis-Schere nicht einmal notwendig, zu ermitteln, ob diese Spannen ausreichend waren, um die nachgeordneten Kosten der DT für die Kundenbeziehung zu decken. Diese negativen Spannen pro Monat und Leitung beziffern vielmehr direkt das Ausmaß der Kosten-Preis-Schere zwischen Anfang 1998 und Ende 2001. (154) Nachdem DT im Jahr 2002 erstmals eine Erhöhung bestimmter monatlicher und einmaliger Endkundentarife vorgenommen hat (s. Rn. 44, 50 und 51), entstand eine positive Spanne zwischen DT's Endkunden- und Vorleistungsentgelten, welche zum 31. Dezember 2002 bzw. 1. Januar 2003 pro Monat und Leitung [...] EUR betrug und sich durch die von der RegTP am 19. Dezember 2002 genehmigten Erhöhung der monatlichen Entgelte für T-Net-Anschlüsse um 0,33 EUR am 1. Februar 2003 auf [...] EUR erhöht hat. Deshalb müssen für den Nachweis einer Kosten-Preis-Schere für das Jahr 2002 und zum aktuellen Zeitpunkt die produktspezifischen Kosten der DT ermittelt werden, um zu untersuchen, ob diese positive Spanne ausreicht, die produktspezifischen Kosten der DT für die Erbringung der Endkundendienste abzudecken. dd) Produktspezifische Kosten (155) Um die produktspezifischen Kosten der DT für die Erbringung des Endkundenzugangs zum Ortsnetz zu ermitteln, müssen von den Gesamtkosten die Gemeinkosten, d. h. die Kosten für die bloße Bereitstellung der Netzinfrastruktur, abgezogen werden. Die produktspezifischen Kosten ergeben sich aus der spezifischen Ausrüstung, die speziell für die Bereitstellung der analogen, der ISDN- und der ADSL-Dienste sowie für die Endkundenbeziehungen der DT erforderlich sind. (156) Zur Bereitstellung des Ortsnetz-Zugangs an die Endkunden über analoge Leitungen ist keine zusätzliche Ausstattung erforderlich, so dass sich die produktspezifischen Kosten ausschließlich aus der Kundenbeziehung wie z. B. Marketing, Wartung und Rechnungslegung ergeben. Für die Bereitstellung des einfachen Ortsnetz-Zugangs über digitale Schmalbandleitungen (ISDN) ist dagegen eine besondere Ausstattung erforderlich, die gesonderte Kosten hervorruft. Daneben entstehen auch hier produktspezifische Kosten aus der Kundenbeziehung. (157) Zur Bereitstellung von ADSL-Diensten ist ebenfalls eine zusätzliche besondere Ausstattung erforderlich, wodurch sich die produktspezifischen Kosten weiter erhöhen. Zu den wichtigsten Kostenfaktoren für ADSL-Dienste zählen die technischen Geräte an beiden Enden des Kupferkabels (d. h. ein Modem und jeweils ein Splitter am Standort des Kunden und an der Vermittlungsstelle), das Multiplex-Gerät am Standort der Vermittlungsstelle, um die Datenströme von mehreren Hundert ADSL-Verbindungen zu verwalten (Digital Subscriber Line Access Multiplexer = DSLAM), sowie ein im Netz vorgelagerter Breitband-Zugangsserver (BAS), um den Verkehr zu lenken, der von verschiedenen DSLAM stammt und in ein Backhaul-Übertragungsnetz gesandt wird, um die Internet-Protokoll-Schicht zu verwalten. (158) Nach Angaben von DT belaufen sich die monatlichen Gesamtkosten für Endkundendienste je Analogleitung auf [...] EUR(140), je ISDN-Leitung auf [...] EUR(141) und je ADSL-Leitung auf [...] EUR(142). Diese Beträge können jedoch Bestandteile sowohl von Netzkosten (z. B. der Kosten des Kupferkabels) als auch von produktspezifischen Kosten (andere dienstespezifische Kosten für die Verbindung zum Endabnehmer) enthalten und müssten deshalb weiter untergliedert werden, um die produktspezifischen Kosten der DT zur Erbringung des Endkundenzugangs in ihrem Teilnehmeranschlussnetz zu ermitteln. (159) Den Angaben von DT für das Jahr 2001 ist zu entnehmen, dass sich die monatlichen produktspezifischen Kosten zur Bereitstellung je Analogleitung auf [...] EUR(143), je ISDN-Leitung auf durchschnittlich [...] EUR(144) und je ADSL-Anschluss auf [...] EUR belaufen(145). Diese Kostenbeträge ergeben gewichtete durchschnittliche produktspezifische Kosten von [...] EUR je Anschlussleitung, wie aus der nachstehenden Berechnung hervorgeht: Tabelle 11 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ee) Ergebnis (160) Aus der Ermittlung der Durchschnittskosten geht hervor, dass die Kosten-Preis-Schere auch nach den Preiserhöhungen der DT vom Mai 2002, Juli 2002, Januar und Februar 2003 weiterhin fortbesteht, da die produktspezifischen Kosten immer noch die positive Spanne zwischen den Endkunden- und den Vorleistungsentgelten übertreffen(146). Hinzu kommt, dass sich die durchschnittlichen produktspezifischen Kosten der DT mit jedem hinzugewonnenen T-DSL-Kunden beständig erhöhen. Die Beträge der Kosten-Preis-Schere nach den letzten Preisänderungen der DT sind nachstehend aufgeführt: Tabelle 12 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (161) Diese Berechnungen zeigen, dass die Kosten-Preis-Schere für den Zugang zum Ortsnetz gegenwärtig weiter besteht, auch wenn sie im Laufe der Zeit leicht zurückgehen könnte. Um den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der DT nachzuweisen, kann die Kosten-Preis-Schere zum Nachteil der Wettbewerber unter der jetzigen Tarifstruktur und unter Verwendung des gewichteten Ansatzes (s. Rn. 111 und 112) mit [...] EUR pro Anschluss und Monat beziffert werden. Obwohl die Tarifänderungen der DT im Jahr 2002 nach der in der vorliegenden Entscheidung verwendeten Berechnungsmethode zu einer positiven Spanne zwischen den durchschnittlichen Endkunden- über den Vorleistungspreisen geführt hat, reicht diese Spanne bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus, um die produktspezifischen Kosten der DT für die Bereitstellung von Endkundendienstleistungen abzudecken. (162) DT ist demgegenüber der Auffassung, dass abgesehen vom analogen Teilnehmerzugang bei den höherwertigen Teilnehmerzugangsvarianten in der Vergangenheit und in der Gegenwart kein Margendruck vorgelegen habe(147). Eine solche Einzelbetrachtung bezogen auf die Teilnehmeranschlussvarianten steht jedoch von vornherein nicht im Einklang mit dem hier verfolgten Ansatz, den durchschnittlichen Endkundenzugangspreis in das Verhältnis zu den Vorleistungspreisen zu setzen und auf diese Weise die DT-Kundenstruktur abzubilden (s. Rn. 112 ff.). Aber selbst unter der Annahme, dass jede entbündelte Leitung von den Wettbewerbern für den höchstwertigen Endkundendienst (DSL über ISDN-Leitung) verwendet wird, hätte bis zum 30. April 2002 noch eine Kosten-Preis-Schere vorgelegen(148). Insoweit ist der gewichtete Ansatz vorteilhafter für DT als ihr eigener. d) FREIRAUM ZUR VERMEIDUNG DER KOSTEN-PREIS-SCHERE (163) Die Tatsachen und Zahlen, die in der vorliegenden Entscheidung dargelegt werden, liefern den Nachweis, dass DT seit 1. Januar 1998 die Kosten-Preis-Schere für den Zugang zum Ortsnetz, etwa durch Erhöhung der bisherigen Endkunden-Anschlussentgelte für analoge, ISDN- und ADSL-Teilnehmeranschlüsse, hätte verhindern können. Die seit der Entbündelung des Ortsnetzes in Deutschland bislang von DT vorgenommenen Entgelterhöhungen im Endkundenbereich und Entgeltsenkungen im Vorleistungsbereich belegen die grundsätzliche Existenz derartigen Freiraums und gehen zwar in die richtige Richtung, reichen jedoch in der Höhe nicht aus, um diesen Missbrauch in Form von unangemessenen Preisen zu beheben. aa) Price-Cap-Perioden 1998/99 und 2000/01 (164) Der Freiraum zur Vermeidung der Kosten-Preis-Schere durch Erhöhung der Endkundenentgelte für analoge und ISDN-Teilnehmeranschlüsse ergab sich in den ersten beiden Price-Cap-Perioden aus dem Recht der DT, jederzeit Entgeltänderungsanträge an die RegTP zu richten (s. Rn. 36). Hierdurch bestand für DT die Möglichkeit, durch eine Senkung der Verbindungsentgelte die Erhöhung der Anschlussentgelte innerhalb der Warenkörbe für Privat- und Geschäftskunden zu erreichen, sofern der durchschnittliche Korbpreis den vorgegebenen Price-Cap-Index nicht überschritt. (165) Das vom BMPT und von der RegTP eingerichtete Price-Cap-Verfahren sah für den Zeitraum 1998 bis 2001 dabei einen ausreichenden Spielraum vor, um DT in die Lage zu versetzen, ihr Tarifsystem anhand der jeweiligen Kosten für die in den Körben zusammengefassten Einzelleistungen vollständig umzustrukturieren. Erhöhungen der Endkunden-Anschlussentgelte konnten innerhalb des Price-Cap-Systems durch Senkungen der Gesprächsentgelte innerhalb der Körbe für die Privat- und die Geschäftskunden ausgeglichen werden. Das ursprüngliche Price-Cap-System schrieb dabei keine Begrenzung der Tarifsenkungen für einzelne Dienste vor, so dass es DT freistand, bestimmte Einzelentgelte zu reduzieren, dementsprechend andere Entgelte zu erhöhen und dabei die Vorgaben für den betreffenden Korb zu erfuellen. Als Untergrenze für die Absenkung der Gesprächsentgelte wendete die RegTP lediglich die Regel an, dass jene Entgelte stets mindestens 25 % über den jeweiligen Zusammenschaltungsentgelten liegen mussten. Dementsprechend nahm die RegTP bei den Anträgen der DT auf Genehmigung von Entgeltänderungen im Rahmen des Price-Cap-Systems jeweils lediglich eine überschlägige Prüfung vor, ob die geltenden Maßgrößen eingehalten wurden und die beantragten Entgelte nicht offenkundig den Anforderungen des TKG widersprachen. Dieses war bei der überwiegenden Zahl aller sechs Tarifänderungsanträge zwischen 1998 und 2001 der Fall(149). (166) So hat DT schon in der ersten Price-Cap-Periode, vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999, die Tarife für Gesprächsverbindungen mit mehr als 20 % weitaus stärker gesenkt, als sie hierzu durch die Senkungsvorgabe von 4,3 % verpflichtet war(150). Dies hat zu Tarifen geführt, welche bereits nach kurzer Zeit beträchtlich unter den Senkungsvorgaben lagen. Seither hat DT die Entgelte für Gesprächsverbindungen noch weiter reduziert. Insgesamt wurden zwischen Januar 1998 und Februar 2000 sechs Anträge für Reduktionen der Gesprächsentgelte von der RegTP genehmigt(151). Die erhebliche Senkung der Gesprächsentgelte, die DT zwischen 1998 und 2000 vorgenommen hat, machte eine Erhöhung der monatlichen und/oder der Einmalentgelte für Endkunden-Anschlüsse durch DT nicht nur ökonomisch realisierbar, sondern aufgrund der bereits bestehenden Kosten-Preis-Schere auch rechtlich geboten, ohne dabei die geltenden Price-Cap-Bestimmungen zu verletzen. (167) Im Einzelnen hat DT während der ersten Price-Cap-Periode, zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999, an zusätzlichen, die Senkungsvorgabe von 4,3 % übersteigenden Umsatzvolumina [...] EUR freigesetzt. Während der zweiten Price-Cap-Periode, zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2001, betrugen die freigesetzten Umsatzvolumina nach Abzug der im Price-Cap vorgegebenen Senkung zusätzliche [...] EUR. Diese Beträge hätten, umgelegt auf die Anschlüsse für Privat- und Geschäftskunden, vollständig für die Erhöhung der Endkundenanschlussentgelte verwendet werden können, und zwar entweder für die monatlichen Entgelte oder für die Einmalentgelte(152). (168) Hinzu kommt, dass diese Beträge lediglich als Mindestbeträge anzusehen sind, da DT durchaus in der Lage gewesen wäre, jederzeit innerhalb der Warenkörbe für Privat- und Geschäftskunden weitere Reduktionen auf Seiten der Verbindungsentgelte, insbesondere bei den Tarifen für die Ortsgespräche, vorzunehmen und dadurch weitere Preiserhöhungsspielräume bei den monatlichen und einmaligen Endkundenentgelten für Analog- und ISDN-Anschlüsse freizusetzen. Als Anhaltspunkt für die Kosten von einzelnen Telefongesprächen können die Vorleistungspreise für die Zusammenschaltung zwischen den Festnetzen, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 97/33/EG kostenorientiert sein müssen, herangezogen werden. Selbst nach der Tarifsenkung vom Mai 2002 sind alle Endkunden-Gesprächsentgelte der DT jedoch noch auf einem deutlich höheren Niveau als die entsprechenden Zusammenschaltungsentgelte verblieben, und zwar um bis zu 570 %, je nach Art der Gesprächsverbindung(153). In diesen Spannen liegt das Potenzial für DT, die Kosten-Preis-Schere zwischen den Zugangsentgelten auf der Vorleistungs- und der Endkundenebene durch eine kostengerechtere Bepreisung der in den Warenkörben zusammengefassten Dienste zu schließen. (169) DT vertritt den Standpunkt, dass in der Price-Cap-Regulierung sämtliche Endkundenentgelte rechtlich verbindlich fixiert seien und folglich keine Abweichung von genehmigten Entgelten zulässig sei(154). Diese Argumentation übersieht jedoch die Zweistufigkeit der Genehmigung von Entgelten im Price-Cap-System (s. Rn. 36). Zwar ist es richtig, dass die RegTP auch innerhalb des Price-Cap vorgenommene Entgeltänderungen auf Einhaltung der Maßgrößen untersucht und genehmigt(155). Dem steht jedoch nicht entgegen, dass DT durch Einreichen weiterer Entgeltänderungsanträge laufend Einfluss auf die Endkundenentgelte nehmen kann, sofern sich diese Änderungen im Rahmen des Price-Cap bewegen. DT hat dementsprechend auch ausdrücklich anerkannt, dass innerhalb des Price-Cap-Systems ein rechtlicher Freiraum besteht, um die Zugangsentgelte im Ortsnetz anhand der jeweiligen spezifischen Kosten weiter umzustrukturieren(156). (170) DT räumt zudem ein, auch Schritte in diese Richtung unternommen zu haben, und zwar in Form der so genannten "weichen Umstrukturierung" durch Optionstarife mit höheren Anschlussentgelten und niedrigeren Gesprächsentgelten(157). Diese sind jedoch in der vorliegenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen (s. Rn. 130 und 131). Bei den hier allein maßgeblichen Standardzugangstarifen hat DT jedoch keine derartigen Preiserhöhungen vorgenommen, sondern hat die Endkunden-Anschlussentgelte über die gesamte Periode von vier Jahren nicht erhöht. bb) Price-Cap-Periode 2002 (171) Unter dem gegenwärtigen Price-Cap-System, welches seit dem 1. Januar 2002 in Kraft ist, ist der Freiraum für eine Tarifumstrukturierung durch den negativen Price-Cap-Index für den Anschlusskorb explizit vorgesehen. Da das Price-Cap keine Mindestanschlusspreise, jedoch eine Preisobergrenze vorsieht, war es DT überlassen, ob und auf welche Weise der vorgegebene Preiserhöhungsspielraum von 1 % für den Anschlusskorb eingesetzt wird. (172) DT hatte zunächst geltend gemacht, dass eine Tarifumstrukturierung mit höheren Endkunden-Anschlussgebühren von den Kunden nicht hingenommen werde, angesichts der Wettbewerbslage in Deutschland nicht möglich sei und zudem von der Politik aufgrund sozialer Erwägungen abgelehnt werde(158). Am 15. Januar 2002 hat DT sodann jedoch freiwillig eine erste Erhöhung der monatlichen Anschlussentgelte angekündigt. Diese neuen Tarife sind am 1. Mai 2002 in Kraft getreten, aber selbst nach dieser Erhöhung beläuft sich die Kosten-Preis-Schere immer noch auf [...] EUR pro Monat und Anschlussleitung(159). (173) DT trägt nunmehr vor, durch die am 1. Mai 2002 durchgeführte Preiserhöhung den ihr für das Jahr 2002 im Anschlusskorb A eingeräumten Preiserhöhungsspielraum vollständig ausgeschöpft zu haben(160). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass sich der unternehmerische Freiraum zur Vermeidung der Kosten-Preis-Schere nicht ausschließlich aus den im Price-Cap regulierten Endkundenentgelten für die Analog- und ISDN-Anschlüsse ergibt, sondern auch die nicht von der Price-Cap-Regulierung erfassten Endkundenentgelte für ADSL-Anschlüsse hierbei zu berücksichtigen sind. (174) Unabhängig von den regulatorischen Vorgaben des Price-Cap-Regimes steht es DT nämlich jederzeit frei, die Anschlussentgelte für den ADSL-Breitbandzugang anzuheben (s. Rn. 46 ff.) und so die Kosten-Preis-Schere weiter zu verringern. Die fehlende Kostendeckung bei der Mehrzahl der von DT angebotenen T-DSL-Diensten wurde im März 2001 von der RegTP festgestellt (s. Rn. 48 und 49)(161). Hieran haben auch die im Jahr 2002 erfolgten Entgeltänderungen der DT nichts Grundsätzliches geändert (s. Rn. 51 und 160)(162). (175) Für eine Erhöhung der T-DSL-Entgelte unterliegt DT keiner vorherigen Genehmigungspflicht durch die RegTP, so dass DT insofern über einen erheblichen Freiraum verfügt, welchen sie seit der Markteinführung der T-DSL-Dienste im Jahr 2000 für eine Verringerung der Kosten-Preis-Schere hätte einsetzen können. Dieses gilt vor allem für die gegenwärtige Price-Cap-Periode, in der DT den Vorgaben der Entgeltregulierung für die im Price-Cap regulierten Anschlussentgelte weitgehend entsprochen hat, die T-DSL-Entgelte dagegen - mit Ausnahme der einmalig zu entrichtenden Bereitstellungsentgelte - unverändert beibehalten hat. Selbst wenn anzunehmen ist, dass DT die rechtlich unbegrenzte Möglichkeit zur Erhöhung der T-DSL-Entgelte aufgrund einer nur begrenzten Preiselastizität der Nachfrage nicht zu einer vollständigen Beseitigung der Kosten-Preis-Schere hätte nutzen können, so steht jedenfalls außer Frage, dass DT auf diesem Weg der Kosten-Preis-Schere zumindest teilweise hätte abhelfen können. e) AUSWIRKUNGEN AUF DEN MARKT (176) DT vertritt die Auffassung, dass die Kommission zur Begründung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag über den Nachweis einer Kosten-Preis-Schere hinaus darlegen muss, dass diese Kosten-Preis-Schere auch zu negativen Auswirkungen auf den Markt, etwa durch eine "Behinderung der Wettbewerber" bzw. zu einer "Einschränkung des Wettbewerbs auf der nachgelagerten Stufe" in Form von Marktzutrittsschranken für die Wettbewerber führt(163). (177) DT verkennt hierbei jedoch, dass die Einbeziehung des Aspekts von Marktzutrittsschranken für Wettbewerber lediglich im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der marktbeherrschenden Stellung von Bedeutung ist und nicht bei der Frage nach ihrem etwaigen Missbrauch. (178) Der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ist ein objektiver Begriff. Er erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, welche die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist und die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen(164). Ein marktbeherrschendes Unternehmen trägt demzufolge eine besondere Verantwortung dafür, dass durch sein Verhalten ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt wird(165). (179) Entgegen der Auffassung von DT wird der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften schon dann angenommen, wenn ein beherrschendes Unternehmen seine Preispolitik dazu verwendet, seine Mitbewerber zu verdrängen um auf diese Weise seine eigene Stellung zu stärken(166). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Marktbeherrscher sowohl Lieferant eines Vorprodukts als auch Anbieter des daraus gefertigten Endprodukts ist, seine Preise unter den variablen Stückkosten oder unter den Gesamtkosten dieses Produkts liegen und sie im Rahmen eines Plans festgesetzt werden, der die Ausschaltung eines Wettbewerbers zum Ziel hat(167). Ein Missbrauch ist ferner dann in rechtlich hinreichender Weise dargetan, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen dauerhaft und planmäßig Verlustverkäufe hinnimmt, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Natur den wirtschaftlichen Hintergrund haben, andere Wettbewerber von einem gemeinsamen Markt zu verdrängen, oder wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen einseitig Treuerabatte gewährt, um sicherzustellen, dass der Kunde seinen Bedarf ausschließlich bei ihm deckt(168). Nach Auffassung der Kommission liegt eine missbräuchliche Preispolitik schließlich auch dann vor, wenn ein Unternehmen, das sowohl auf dem Markt für ein Vorprodukt als auch dem Markt für ein hieraus abgeleitetes Produkt marktbeherrschend ist, eine Gewinnspanne zwischen dem Preis für das Vorprodukt, den es von Unternehmen, die mit ihm bei der Herstellung des abgeleiteten Produktes im Wettbewerb stehen und dem Preis den es für das abgeleitete Produkt verlangt, aufrechterhält

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.