Europäische Union

2003/707/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 — Deutsche Telekom AG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1536)

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Quellenkennung: 32003D0707. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n auf dem nachgelagerten Markt eine Reihe von verschiedenen Endkundendiensten, nämlich den analogen Schmalbandzugang, den digitalen Schmalbandzugang (ISDN) oder den Breitbandzugang in Form von ADSL-Diensten anbieten. (113) Im vorliegenden Fall ist somit ein einzelner Vorleistungsdienst (Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung) mit einer Mehrzahl verschiedener Endkundendienste (Zugang zu Anschlüssen in den Varianten analog, ISDN, ASDL) zu vergleichen. Der einfachste Weg zur Vergleichbarkeit der verschiedenen Zugangsdienste auf Vorleistungs- und Endkundenebene besteht darin, verschiedene Vorleistungsentgelte für die unterschiedlichen Endkundendienste festzulegen und für die Bestimmung der Vorleistungsentgelte von jedem vergleichbaren Endkundentarif eine angemessene Marge abzuziehen (sog. Retail-minus approach)(107). In Deutschland gibt es keine derartig differenzierten Vorleistungsentgelte, da die RegTP mit der Festsetzung des Monatsentgelts für die Miete der TAL einen einheitlichen Vorleistungstarif unabhängig davon festgesetzt hat, welche nachgeordneten Dienste die Wettbewerber mit der Teilnehmeranschlussleitung anbieten. (114) Bei den vollständig entbündelten Teilnehmeranschlüssen vermietet DT die Kupferleitungen an ihre Wettbewerber für deren ausschließliche Verwendung. In diesem Fall haben die Wettbewerber uneingeschränkte Kontrolle über die Kundenbeziehung bei der Erbringung eines vollständigen Angebots an Telekommunikations-Zugangsdiensten über die Teilnehmeranschlüsse, einschließlich der Einrichtung digitaler Anschlussleitungen für Hochgeschwindigkeits-Datenanwendungen (ADSL). In einer solchen Situation ist davon auszugehen, dass DT auf ihre Wettbewerber einen missbräuchlichen Margendruck ausübt, wenn das Entgelt für die vollständige Entbündelung, welches als Inputkosten den verschiedenen durch den Vorleistungszugang ermöglichten Endkunden-Zugangsdiensten zugeordnet wird, zusammen mit den spezifischen nachgeordneten Kosten, die Wettbewerber nicht in die Lage versetzt, ihre eigenen Endkunden-Zugangsdienste anzubieten, ohne dabei Verluste zu machen. (115) Die bei dem Vergleich der Vorleistungs- und Endkunden-Zugangsdienste zu berücksichtigenden Tarife müssen deshalb das vollständige Angebot an Endkunden-Zugangsdiensten umfassen, welches von den Wettbewerbern erbracht werden kann. Diese sind einerseits die Tarife für die vollständige Entbündelung eines analogen Kupferkabels (Vorleistungs-Zugangsdienst) und andererseits die Tarife für den einfachen Telefonanschluss, ISDN und ADSL (Endkunden-Zugangsdienst). Durch die Erweiterung des Tarifvergleichs über die einfachen Analogleitungen hinaus wird die Tatsache ausreichend berücksichtigt, dass der Vorleistungszugang zu den Teilnehmeranschlüssen die Wettbewerber in die Lage versetzt, ihren Kunden ein breiteres Angebot an Endkunden-Zugangsdiensten als den einfachen Analoganschluss zu erbringen. (116) Um die Gesamterlöse der DT aus dem Angebot von Endkunden-Zugangsdiensten zu ermitteln, sind die einzelnen Dienste zu gewichten. Hierzu ist der Durchschnittspreis für sämtliche Endkunden-Zugangsleitungen unter Berücksichtigung der Anzahl der von DT tatsächlich vermarkteten Varianten von Endkunden-Zugangsdiensten und der jeweiligen Preise für diese Leitungen zu errechnen. (117) DT ist der Auffassung, dass ein Vergleich der Vorleistungs-Zugangsentgelte und der Endkunden-Zugangsentgelte nach dieser Methode nicht gerechtfertigt sei. Maßgeblich sei insoweit die Perspektive der Endkunden und für diese stellten sich der Zugang zum Ortsnetz und die hierüber vermittelten Gesprächsverbindungen als ein einheitliches Produktbündel dar. Da der Zugang zum Teilnehmeranschluss für die Wettbewerber lediglich eine notwendige Voraussetzung für die Erbringung weiterer Telekommunikationsdienste sei, müssten deren Erlöse, hier insbesondere diejenigen aus den Gespächsverbindungen, in die Berechnung der Einkünfte von DT auf der Endkundenseite mit einbezogen werden. Diesem Umstand trage DT durch eine Mischkalkulation bei den Endkundenentgelten Rechnung. Aus der Sicht von DT seien die Inputkosten für die Teilnehmeranschlussleitung Gemeinkosten für die Erbringung des Endkundenzugangs und von Gesprächsverbindungen, so dass jede Kostenzuordnung auf der Basis von Einzelleistungen zur Untersuchung einer möglichen Kostenunterdeckung wirtschaftlich unsinnig und damit willkürlich sei(108). (118) Weiterhin ist DT der Auffassung, dass der Vergleich beider Entgelte unvollständig sei, da die Optionstarife und die verschiedenen ISDN-Tarifvarianten der DT bei der Berechnung des durchschnittlichen Endkundenpreises nicht berücksichtigt seien(109). Schließlich sei der von der Kommission verwendete Kosten-Preis-Scheren-Test auch aufgrund seines alle Regionen und Kundengruppen umfassenden Ansatzes nicht geeignet, die Möglichkeiten des Markteintritts der Wettbewerber insgesamt zu bewerten(110). (119) Entgegen der Auffassung von DT sind jedoch die Einnahmen aus den Gesprächsverbindungen in die Berechnung der Kosten-Preis-Schere nicht einzubeziehen. Hierfür sprechen sowohl die Vorgaben der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft als auch wirtschaftliche Erwägungen. (120) Die getrennte Betrachtung der Zugangs- und der Gesprächsentgelte ist bereits durch den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Tarifumstrukturierung vorgegeben. Demnach stellen der Zugang zu Ortsnetz-Leitungen und das Angebot verschiedener Kategorien von Gesprächsverbindungen im Hinblick auf ihre Bepreisung nach dem Prinzip der Kostenorientierung eindeutig voneinander getrennte Dienste dar. (121) Gemäß Artikel 4c Absatz 3 der Richtlinie 90/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/19/EG (s. Rn. 71) "[gestatten] die Mitgliedstaaten ihren Telekommunikationsorganisationen die Umstrukturierung ihrer Tarife unter Berücksichtigung der spezifischen Marktbedingungen und der Notwendigkeit, die finanzielle Tragbarkeit eines Universaldienstes sicherzustellen, und insbesondere die Anpassung von gegenwärtig bestehenden Tarifen, die nicht den Kosten entsprechen und die Belastung aus der Bereitstellung des Universaldienstes vergrößern, um auf den tatsächlichen Kosten beruhende Tarife zu erreichen." (122) Der Hintergrund für diese Bestimmung wird in Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 96/19/EG erläutert. Dort heißt es: "Im Hinblick auf die Kostenstruktur des Telefondienstes muss unterschieden werden zwischen der Anschlussgebühr, der monatlichen Miete, Ortsgesprächen, Regionalgesprächen und Ferngesprächen. Die Tarifstruktur für den Sprachtelefondienst ist bei den Telekommunikationsorganisationen einiger Mitgliedstaaten noch nicht an die Kosten angepasst. Bestimmte Kategorien von Anrufen werden mit Verlust angeboten und aus den Gewinnen anderer Kategorien quersubventioniert. Künstlich niedrig gehaltene Preise behindern jedoch den Wettbewerb, da potenzielle Wettbewerber keinen Anreiz haben, in das entsprechende Segment des Sprachtelefondienstes einzutreten [...]. Die Mitgliedstaaten sollten alle ungerechtfertigten Beschränkungen hinsichtlich der Umstrukturierung von Tarifen durch die Telekommunikationsorganisationen so schnell wie möglich aufheben." (123) Der Begriff "Umstrukturierung der Tarife" wurde von der Kommission in ihren Entscheidungen über die Gewährung der von Irland(111), Portugal(112), Luxemburg(113), Spanien(114) und Griechenland(115) beantragten zusätzlichen Umsetzungsfristen weiter ausgeführt. Demzufolge bedingt "...eine Kostenausrichtung der Tarife im Allgemeinen eine Anpassung der Preise, um die Kosten durch die Einnahmen ausgleichen zu können, was bedeutet - die Einnahmen aus Anschluss- und Grundgebühren decken die Festkosten zuzüglich einer Einheitsspanne, - die Einnahmen aus Ortsgesprächen decken die Kosten der Ortsgespräche zuzüglich einer Einheitsspanne, - die Einnahmen aus Ferngesprächen decken die Kosten der Ferngespräche zuzüglich einer Einheitsspanne, - die Einnahmen aus Auslandsgesprächen decken die Kosten der Auslandsgespräche zuzüglich einer Einheitsspanne. Deshalb müssen die Telekommunikationsorganisationen die Grundgebühr und die Ortsgesprächstarife erhöhen (oder zumindest nicht senken) und die Ferngesprächstarife senken." (124) Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld(116) besagt: "Die Tarife für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes und fester öffentlicher Telefondienste unterliegen dem Grundsatz der Kostenorientierung nach Anhang II Richtlinie 90/387/EWG". (125) Im Anhang zu Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP)(117) in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 90/387/EG und 92/44/EG des Rates zwecks Anpassung an eine wettbewerbsorientiertes Umfeld(118) heißt es: "Die Tarife müssen auf objektiven Kriterien beruhen und, solange der Wettbewerb sich noch nicht in dauerhaft niedrigen Benutzerpreisen auswirkt, grundsätzlich kostenorientiert sein, wobei die Festlegung der tatsächlichen Tarife nach wie vor einzelstaatlichem Recht und nicht den ONP-Bedingungen unterliegt. (...) Damit die Benutzer bei den Diensten die Auswahl zwischen verschiedenen Dienstkomponenten haben und sofern die eingesetzte Technologie es erlaubt, müssen die Tarife den Wettbewerbsregeln des Vertrages entsprechend aufgegliedert sein. Insbesondere sind zusätzliche Merkmale, die bestimmte Sonderdienste ermöglichen, grundsätzlich unabhängig von den inklusiven Merkmalen und dem eigentlichen Transport in Rechnung zu stellen. Die Tarife dürfen zu keiner Diskriminierung führen und müssen Gleichbehandlung gewährleisten, außer im Falle von Einschränkungen, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Bei allen Tarifen für den Zugang zu Netzressourcen oder Diensten sind die genannten Grundsätze und die Wettbewerbsregeln des Vertrages einzuhalten und das Prinzip der angemessenen Umlegung der Gesamtkosten für die genutzten Ressourcen sowie die notwendige Investitionsrendite und gegebenenfalls die Finanzierung des Universaldienstes gemäß der Richtlinie über die Zusammenschaltung zu berücksichtigen." (126) Aber auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist es zulässig und sinnvoll, im Rahmen der Methode zur Ermittlung der Kosten-Preis-Schere die Einkünfte der DT aus den Zugangsentgelten isoliert zu betrachten und die Einkünfte aus den Gesprächsverbindungen nicht zu berücksichtigen. Denn es geht bei dem Kosten-Preis-Scheren-Test im vorliegenden Fall nicht um die Frage der Kostenzuordnung zur Feststellung der Kosten(unter)deckung für eine Einzelleistung, für die deren Berücksichtigung relevant sein könnte. Vielmehr hat der Kosten-Preis-Scheren-Test den entgeltbezogenen Vergleich zweier Einzelleistungen auf unterschiedlichen wirtschaftlichen Ebenen zum Gegenstand. Dieser Vergleich würde jedoch durch die Einbeziehung der Einkünfte aus Gesprächsverbindungen sogar verzerrt, da diese - im Verhältnis zu den Zugangsdiensten zusätzlichen - Leistungen auch nicht bei den Vorleistungsentgelten in die Berechnung einbezogen werden können. Die Frage der Kostenzuordnung bzw. Kostendeckung wird dabei erst dann - in einem zweiten Schritt - erheblich, wenn festzustellen ist, dass eine positive Marge zwischen den Endkunden- und den Vorleistungsentgelten vorliegt. Aber auch dabei ist ein Vergleich beider Ebenen ohne Einbeziehung der Gesprächsverbindungen möglich, insofern dieses - wie im vorliegenden Fall - sowohl bei der Entgeltspanne als auch bei den produktspezifischen Kosten erfolgt. (127) Die zur Ermittlung der Kosten-Preis-Schere im vorliegenden Fall verwendete Methode beruht gerade auf dem Grundsatz, dass die Tarifstruktur des etablierten Betreibers die Wettbewerber in die Lage versetzen muss, mit ihm in wirksamen Wettbewerb zu treten und dabei zumindest die Kundenstruktur des etablierten Betreibers abzubilden. Dabei darf nicht angenommen werden, dass die Kundenstruktur und das Dienstleistungsangebot der Wettbewerber rentabler sein müssen als diejenigen des angestammten Betreibers. Maßgeblich sind dabei in erster Linie die Auswirkungen auf den Markteintritt seitens der Wettbewerber und nicht, ob sich die Zugangsdienste und die Gesprächsverbindungen aus der Perspektive der Endkunden als Bündelprodukt darstellen. (128) Eine etwaige Mischkalkulation zwischen Anschluss- und Verbindungsentgelten kann von DT insofern nicht gegen die Zulässigkeit der Vergleichsmethode angeführt werden. Denn es darf nicht vorausgesetzt werden, dass alle Wettbewerber dieselbe Einnahmenstruktur wie der etablierte Betreiber, und damit die gleichen Möglichkeiten einer Mischkalkulation zwischen den verschiedenen Einnahmequellen, haben. Die Einnahmen aus der Zusammenschaltung (z. B. für die Anrufbeendigung) sind bei der Berechnung der Kosten-Preis-Schere ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da sie nach der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung(119) kostenorientiert sein sollten, so dass sie (mit Ausnahme des zulässigen Kapitalertrags) nur verschwindend geringe Auswirkungen auf die Nettoeinkünfte des Ortsanschlussnetzbetreibers haben. (129) Die Finanzierung des weiterhin bestehenden Anschlussdefizits in Deutschland mithilfe der Verbindungsentgelte wurde zudem gerade durch den noch sehr eingeschränkten Wettbewerb im Ortsnetz begünstigt. Aus diesem Grund geht auch die RegTP davon aus, dass eine kostengerechtere Tarifierung im Ortsbereich notwendig ist und durch die Einführung der Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl für Ortsgespräche zu erwarten ist(120). Dementsprechend begründet selbst DT in dem Entgeltgenehmigungsantrag vom 31. Oktober 2002(121) die beantragte Erhöhung der Grundgebühr nunmehr mit der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit einer weitergehenden Umstrukturierung der Anschluss- und Verbindungsentgelte. (130) Entgegen der Auffassung der DT sind auch die im Rahmen der Optionstarife erzielten höheren monatlichen Endkundenentgelte nicht in die Berechnung der Kosten-Preis-Schere einzubeziehen, selbst wenn die Optionstarife in zunehmendem Maß auch von den Privatkunden der DT in Anspruch genommen werden(122). Die derartig erhöhten Monatsentgelte reflektieren nämlich keinen gesteigerten Wert der Anschlussleitung, etwa durch eine bessere technische Ausstattung oder die Verfügbarkeit weitergehender Dienste. Mithilfe der Optionstarife bietet die DT ihren Endkunden vielmehr lediglich die Möglichkeit, durch höhere monatliche Anschlussentgelte in den Genuss niedrigerer Entgelte für Gesprächsverbindungen zu kommen(123). (131) Bei den Optionstarifen handelt es sich um das gebündelte Angebot von Zugangs- und Verbindungsleistungen. Maßgeblich für die Markteintrittsmöglichkeiten der Wettbewerber beim Angebot von Endkundenanschlüssen ist jedoch allein die ihnen verbleibende Marge zwischen den Vorleistungs- und den Endkundenentgelten der DT auf Grundlage der jeweiligen Standardtarife. Bei den Optionstarifen der DT sind die erhöhten Zugangsentgelte Bestandteil einer vertraglich fixierten Mischkalkulation mit den Verbindungsentgelten und können somit nicht gesondert berechnet werden. Diese kann von den Wettbewerbern aufgrund ihrer geringeren finanziellen Ausstattung in der Regel nicht nachvollzogen werden. Die dadurch zudem unmöglich gewordene Zurechnung der Kosten zu den einzelnen Bestandteilen der Leistung hat entsprechend auch die RegTP dazu bewogen, die Optionstarife ab dem 1. Januar 2002 aus der Price-Cap-Regulierung herauszunehmen und zukünftig im Einzelgenehmigungsverfahren zu regulieren(124). (132) Auch das Argument der DT, der Kosten-Preis-Scheren-Test sei insofern unzutreffend, als er alle Regionen und Kundengruppen gleichermaßen einbeziehe und keine weitere Differenzierung treffe(125), ist zurückzuweisen. Eine solche Vorgehensweise entspricht dem Grundsatz der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs im gesamten Bundesgebiet(126). Dementsprechend kann nicht unterstellt werden, dass sämtliche Wettbewerber der DT nur in einen regional begrenzten Wettbewerb mit dem etablierten Betreiber treten und nur im attraktivsten Marktsegment (wie z. B. in Großstädten oder Ballungsräumen) Kundenbeziehungen aufbauen wollen. Bestimmte Wettbewerber, wie z. B. Arcor, beabsichtigen nämlich durchaus, mit DT in einen flächendeckenden Wettbewerb einzutreten, wurden hieran jedoch aufgrund der Preispolitik der DT bislang weitgehend gehindert. Eine Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftskunden wird dabei weder auf der Vorleistungs- noch auf der Endkundenebene getroffen, da keine hinreichend eindeutige Abgrenzung zwischen beiden Bereichen möglich ist. (133) Gleichermaßen ist das Argument zurückzuweisen, dass die Wettbewerber der DT nicht daran interessiert seien, analoge Kunden anzuschließen und zu bedienen, sondern lediglich auf ISDN- und ADSL-Nutzer abzielten(127), insbesondere wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Kosten-Preis-Schere selbst bei der hypothetischen Annahme bestehen würde, dass jede entbündelte Anschlussleitung von den Wettbewerbern für die hochwertigsten Dienste (z. B. über ISDN-Leitungen erbrachte ADSL-Dienste) verwendet wird. Dies war nämlich bei der DT-Tarifstruktur für den Zugang zum Ortsnetz, jedenfalls bis zu den Tarifänderungen am 1. Mai 2002, seit dem Inkrafttreten der Entbündelungspflicht in Deutschland zu Beginn des Jahres 1998 stets der Fall(128). (134) Die Wettbewerber zielen darauf ab, ihre Kunden - nach deren speziellen Bedürfnissen - als Teilnehmer zu gewinnen und Anschlussleistungen jeglicher Art anzubieten. Der digitale Breitbandmarkt mag zwar der rentabelste oder zumindest der vielversprechendste der Märkte sein, zu denen der Zugang über den Teilnehmeranschluss angeboten wird, jedoch ist er nicht der einzige Markt, in den die Wettbewerber eintreten möchten. Abgesehen von wenigen Betreibern, die sich von Anfang an auf DSL-Dienste an häufige Nutzer und Geschäftskunden spezialisiert haben, versuchen die meisten Wettbewerber nicht nur, Kunden für digitale Breitbandanschlüsse, sondern auch für die analogen Anschlüsse und die ISDN-Anschlüsse zu gewinnen(129). (135) Der Hauptgrund für eine solche Geschäftsstrategie der Wettbewerber bestand darin, ab 1998, als die Entbündelung vorgeschrieben wurde, in den Massenmarkt der Telefonkunden mit Analogleitungen einzutreten. Zu jenem Zeitpunkt war die große Mehrzahl der Teilnehmer in Deutschland noch über Analogleitungen angeschlossen. Die digitalen ISDN-Leitungen machten nur einen kleinen Prozentsatz aus und die ADSL-ausgestatteten Leitungen wurden erst ab Juli 1999 auf dem Markt angeboten. Im April 2001 stellten analoge Leitungen immer noch 75 % aller Leitungen in Deutschland dar, und die Wettbewerber hatten daran nur einen Marktanteil von 0,5 %(130). (136) Es kam zu keinem größeren Markteintritt der Wettbewerber, weil die hohen Vorleistungs-Zugangsgebühren zahlreiche Wettbewerber von einem Markteintritt abschreckten. Selbst als sich die digitalen Dienste weiter verbreiteten, blieb das Interesse der Wettbewerber an analogen Leitungen hoch, weil für sie die interessante Aussicht bestand, ihre eigenen Kunden im Laufe der Zeit mit höherwertigen Leitungen und Diensten auszustatten(131). Hinzu tritt der Umstand, dass bis zur endültigen praktischen Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl im Ortsnetz in Deutschland das Angebot von Ortsgesprächen auch bislang immer noch ausschließlich durch den Teilnehmerstatus bedingt ist. (137) DT erhebt für sämtliche Arten von Anschlussleitungen dieselben Vorleistungstarife, so dass kein gewichteter durchschnittlicher Vorleistungspreis errechnet werden muss. Für die Errechnung der verbleibenden Spanne im Verhältnis zu den Endkundenentgelten sind diese Vorleistungsentgelte als Einnahmen der DT anzusehen. bb) Produktspezifische Kosten (138) Die Spanne zwischen den Endkunden- und den Vorleistungsentgelten des historischen Betreibers kann entweder gleich Null, negativ oder positiv sein. Eine negative Spanne, bei der die Vorleistungsentgelte höher sind als die Endkundenentgelte, weist eine Kosten-Preis-Schere nach, ohne dass es noch auf die produktspezifischen Kosten ankommt. Bei einer positiven Spanne, bei der die Vorleistungsentgelte niedriger sind als die Endkundenentgelte, liegt eine Kosten-Preis-Schere dann noch vor, wenn diese Spanne nicht ausreicht, um es dem historischen Betreiber zu ermöglichen, die produktspezifischen Kosten für die Erbringung seiner eigenen Endkundendienste abzudecken. (139) Ausgangspunkt für die Ermittlung der produktspezifischen Kosten der DT sind die Gesamtkosten für die Herstellung des Endkundenzugangs. Die Gesamtkosten umfassen dabei auch einen Netzkostenanteil (z. B. für das Kupferkabel), welcher bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen ist. Die produktspezifischen Kosten umfassen nämlich nur die Kosten der Erbringung derjenigen zusätzlichen Dienste, die erforderlich sind, um den Endkunden der DT Zugang zu den T-Net- und T-ISDN-Anschlussleitungen (mit oder ohne T-DSL), einschließlich der Kosten für Gebührenerfassung, Kundenbetreuung usw. zu verschaffen. c) AUSMASS DER KOSTEN-PREIS-SCHERE (140) Wenn die Vorleistungs- und Endkundendienste - wie oben beschrieben - vergleichbar sind, entsteht eine Kosten-Preis-Schere, sofern die Spanne zwischen den Endkunden- und Vorleistungspreisen der DT negativ oder zumindest nicht ausreichend ist, um die eigenen nachgeordneten Kosten zu decken. Dies würde bedeuten, dass DT in dem untersuchten Zeitraum seit 1998 nicht in der Lage war bzw. ist, die eigenen Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste zu erzielen, wenn es den Vorleistungs-Zugangspreis als internen Transferpreis für seine eigenen Endkundenleistungen bezahlen müsste. (141) Dadurch entsteht Druck auf die Handelsspannen der Wettbewerber, selbst wenn sie ebenso leistungsfähig sind wie DT, was dazu führt, dass sie die Endkundenzugangsdienste nur dann zu einem wettbewerbsfähigen Preis anbieten können, wenn sie sich zusätzliche Effizienzgewinne erschließen. Ein Margendruck erzeugt bei den Wettbewerbern somit zusätzlichen Effizienzdruck, dem der angestammte Betreiber bei der Erbringung seiner Endkundendienste nicht ausgesetzt ist. aa) Berechnung des durchschnittlichen Endkundenpreises für den Zugang zum Ortsnetz (142) Der durchschnittliche Endkundenpreis der DT ist zum Ende jedes Jahres seit Beginn der Entbündelung der Teilnehmeranschlüsse anhand der jeweiligen Anzahl der von DT bei ihren Endkunden vermarkteten Leitungen (s. Rn. 27 und 28) und der jeweils geltenden Endkundenpreise (s. Rn. 31 ff.) zu errechnen. Die so ermittelten Durchschnittspreise bestehen aus zwei Bestandteilen, nämlich dem monatlichen Anschlussentgelt und dem Einmalentgelt für die Neuschaltung, Übernahme und Kündigung einer Anschlussleitung. (143) Am 31. Dezember 2002 hatte DT insgesamt [...] Endkunden-Anschlüsse. Darunter befanden sich [...] Analoganschlüsse (T-Net) zum Monatspreis von 11,49 EUR und [...] ISDN-Anschlüsse zum Monatspreis zwischen 19,56 EUR und 28,12 EUR. Darin enthalten sind die 3100000 mit ADSL ausgestatteten Anschlüsse der DT, und zwar [...] über T-Net zum Monatspreis von 28,72 EUR und [...] über T-ISDN Mehrgeräte (Standard und Komfort) zum Monatspreis von 31,54 EUR bzw. 33,75 EUR (s. Rn. 50)(132). (144) Wie aus der folgenden Berechnung ersichtlich, folgt zum Ende 2002 aus allen von DT über die Teilnehmeranschlussleitung erbrachten Dienstleistungen ein durchschnittlicher Endkundenpreis von 15,17 EUR je Monat und Leitung. Tabelle 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (145) Nach diesem Berechnungsmodell ergeben sich für Ende 2001, 2000, 1999 und 1998 folgende monatlichen Durchschnitts-Endkundenpreise: Tabelle 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 5 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 6 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ta

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.