Europäische Union

2003/707/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 — Deutsche Telekom AG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1536)

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Quellenkennung: 32003D0707. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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stungen. Von der Nachfrageseite aus betrachtet sind die Kunden nicht in der Lage, von einem auf den anderen Markt zu wechseln und den Netzzugang auf der Endkundenebene und die Endkundendienstleistungen auszutauschen, und zwar weder im Fall einer Preiserhöhung noch aus irgendwelchen anderen Gründen, da jene Produkte nicht dieselben Funktionen erfuellen. Weiterhin unterscheiden sich die Preisstrukturen des Zugangs und der Dienstleistungen beträchtlich. Während die Zugangspreise verhältnismäßig stabil geblieben sind, seit in Deutschland die Entbündelung des Ortsnetzes angeordnet wurde, sind die Preise für Telefondienstleistungen stark gefallen. Von der Angebotsseite aus betrachtet sind die Zugangs- und Dienstleistungsmärkte getrennt, da im Hinblick auf ihre verschiedenen Funktionen die bloße Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen die neuen Anbieter unter keinen vorhersehbaren Umständen in die Lage versetzen wird, mit DT bei der Erbringung des lokalen Netzzugangs in Wettbewerb zu treten. (71) Die Feststellung eines gesonderten Zugangsmarktes steht im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission(87), wie auch mit der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste(88) in der Fassung der Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten(89), in der die Kommission zwischen den folgenden verschiedenen Festnetztelefondienstleistungen auf der Endkundenebene unterscheidet: Ersteinrichtung des Teilnehmeranschlusses, monatliche Miete, Ortsgespräche, Regionalgespräche und Ferngespräche. (72) Im gleichen Sinne hat die Kommission auch in ihrer Mitteilung "EntbündelterZugang zum Teilnehmeranschluss: wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer vollständigen Palette von elektronischen Kommunikationsdiensten einschließlich multimedialer Breitband- und schneller Internetdienste"(90) dargelegt, dass der Netzzugang und einzelne über das Netz erbrachte Dienstleistungen derzeit nicht untereinander substituierbar und somit als unterschiedliche sachlich relevante Märkte zu betrachten sind. (73) Die zusätzliche Segmentierung des Zugangsmarktes auf der Endkundenebene in einen Markt von Schmal- und einen Markt von Breitband-Telekommunikationsdiensten beruht auf der Feststellung, dass es sich um die beiden wichtigsten Kategorien von über das Ortsnetz angebotenen Zugangsleistungen auf der Endkundenebene handelt, die sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite unterschiedliche Merkmale aufweisen. (1) Schmalband-Zugangsleistungen (74) Schmalband-Zugangsleistungen auf der Endkundenebene bilden einen gesonderten Markt gegenüber Breitband-Zugangsleistungen. Der Markt für Schmalband-Zugangsleistungen ist in Deutschland bereits weitgehend entwickelt und gefestigt, und eine Reihe von alternativen Betreibern bieten entsprechende Dienstleistungen über ihre eigenen Netze an. Die meisten der neuen Anbieter, die in Deutschland lokal oder regional Zugangsleistungen anbieten, haben bereits eine beträchtliche Zahl von Endverbrauchern in den Gebieten angeschlossen, in denen sie tätig sind, und die meisten von ihnen bieten ihren Kunden neben den herkömmlichen Analoganschlüssen auch ISDN-Anschlüsse an. (75) Zu den Schmalband-Zugangsleistungen gehört der Zugang zu analogen sowie zu herkömmlichen digitalen Leitungen (ISDN) für bidirektionale Übertragungskapazitäten bis zu 64 Kilobits pro Sekunde (Kbit/s). Diese Kapazitäten reichen für Sprachkommunikation völlig aus, sind jedoch für große Datenmengen wie Videodateien nicht ausreichend. Der Internet-Zugang über Schmalbandleitungen ist zwar möglich, jedoch nur in Form des Anwählens (Dial-up) und per Zeittaktabrechnung, da Pauschaltarife für den Schmalband-Internetzugang derzeit nicht verfügbar sind. (76) Schmalband-Zugangsleistungen werden in der Regel Privatkunden mit keinen oder nur geringen Anforderungen an den Internet-Zugang in Hinblick auf Übertragungsqualität, -quantität und -geschwindigkeit angeboten. Diese Leistungen eignen sich weniger für Geschäftskunden und werden diesen somit auch in keinem nennenswerten Ausmaß angeboten. Die Preise für diese Dienste sind daher wesentlich niedriger als die für Breitband-Zugangsleistungen. (77) Ein stetig wachsender Teil von Endkunden lässt eine qualitative Verbesserung (upgrade) ihrer Endkundenanschlüsse von analogen oder ISDN- zu ADSL-fähigen Breitband-Anschlüssen vornehmen, um sich bessere Übertragungsqualität und -geschwindigkeit zu verschaffen. Dagegen kann ein Wechsel von Breitband- zu Schmalband-Anschlüssen (downgrade) als Verbraucherverhalten nicht in nennenswertem Maß beobachtet werden, so dass die Austauschbarkeit zwischen diesen beiden Dienstekategorien nur als einseitig zu sehen ist. (2) Breitband-Zugangsleistungen (78) Breitband-Zugangsleistungen für Endkunden, die in Form von ADSL-Anschlüssen über das Ortsnetz oder über andere Zugangstechnologien erbracht werden und Datenübertragung mit hohen Geschwindigkeiten ermöglichen, bilden einen eigenständigen Markt gegenüber Schmalband-Zugangsleistungen für Endkunden. Unter ADSL-Leistungen versteht man Netzzugangsdienste über asymmetrische digitale Teilnehmeranschlüsse mit Übertragungskapazitäten von 128 Kbit/s bei der Datenversendung (vom Nutzer nach außen) und von 512 Kbit/s beim Datenempfang (von außen zum Nutzer). Bestimmte Dienstleistungen, wie Video-on-Demand, sind in zufriedenstellender Qualität nur möglich, wenn sie über Breitbandleitungen erbracht werden(91). (79) Insbesondere intensive Internet-Nutzer mit hohen Anforderungen an Übertragungskapazität, -qualität, -sicherheit und -geschwindigkeit, die außerdem auf Standleitungen Wert legen, verwenden hauptsächlich ADSL-Leistungen. Die im Vergleich zu schmalbandigen Leitungen besondere Nachfragestruktur nach Breitbandleitungen folgt zudem aus den Pauschalpreisen, die für intensive Internet-Nutzer billiger sind als herkömmliche, an der Dauer der jeweiligen Verbindung ausgerichtete Gebühren. Gleichwertige alternative Zugangstechnologien bestehen in Deutschland für Privatkunden nur über Kabelverbindungen, allerdings erst in sehr begrenzten geografischen Gebieten. (80) Von Geschäftskunden werden ebenfalls in erster Linie ADSL-Breitbandleistungen nachgefragt. Allerdings sind für diese Kunden teilweise auch Glasfaserleitungen, Mietleitungen, drahtlose Ortsnetze (wireless local loop = WLL) und Satellitenverbindungen interessant, da sie trotz höherer Kosten in bestimmten Fällen besser auf deren besondere Anforderungen zugeschnitten sind. (81) Dieser Endkunden-Zugangsmarkt ist somit auf ADSL-Breitband-Zugangsdienste an Privatkunden beschränkt. Dieser Markt hat sich im Vergleich zu demjenigen für Schmalband-Zugangsleistungen in Deutschland sehr unterschiedlich entwickelt. Insbesondere hat er sich später herausgebildet(92). (82) Auch aus der Angebotsperspektive sind Schmalband- und Breitbandmärkte eindeutig voneinander zu trennen. Für einen Betreiber ist die Umstellung des Angebots von Schmalband- auf Breitband-Zugangsdienste nämlich nur mit erheblichen Mehrkosten möglich. Neben zusätzlichen Investitionen in die Ausrüstung, insbesondere für spezielle Endgeräte, wie z. B. Digital Subscriber Line Access Multiplexer (DSLAM), fallen auch erhebliche Mehraufwendungen für das Marketing und die Kundenwerbung an, um die Verbraucher für diese zusätzlichen neuen Dienste zu gewinnen. b) FEHLEN ALTERNATIVER INFRASTRUKTUR (83) Die Ortsnetze der DT stellen nicht die einzige technische Infrastruktur dar, auf deren Grundlage für andere Betreiber oder Endnutzer Zugangsleistungen erbracht werden könnten. Zu den denkbaren Alternativen zu den Ortsnetzen zählen in allen drei o. g. relevanten Märkten in erster Linie Glasfasernetze, drahtlose Ortsnetze (WLL), Satelliten und aufgerüstete Kabelfernsehnetze. Keine dieser Alternativen kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt in Deutschland schon als dem Ortsnetz gleichwertig angesehen werden, da sie für eine echte Substituierbarkeit noch nicht ausreichend entwickelt sind. DT verfügt gegenwärtig erst über etwa 19000 und die Wettbewerber erst über etwa 86000 Breitband-Internetanschlüsse zu Endkunden auf Grundlage alternativer Technologien(93). (84) Glasfasernetze sind derzeit nur auf der vorgelagerten Ebene der Schnittstellen sowie auf der Ebene des Vertriebs an Endkunden in besonderen Nischen, wie Netze für Bürogebäude, oder in eng begrenzten geografischen Gebieten wettbewerbsfähig. (85) Der Ortsnetzzugang über WLL dürfte kurz- und mittelfristig am ehesten dem besonderen Bedarf von Freiberuflern und kleineren Unternehmen oder den individuellen Bedürfnissen einzelner Privatkunden entgegenkommen, aber für die überwiegende Mehrheit der Privatkundschaft unwirtschaftlich bleiben. (86) Satelliten sind hauptsächlich für gewerbliche Nutzer eine Alternative. Derzeit existieren nur wenige Angebote für bidirektionale Leistungen (Sendung und Empfang über Satellit), die die Satellitennutzung von den Ortsnetzen gänzlich unabhängig machen würde. Die notwendige Reservierung von Transponderkapazitäten auf den Satelliten und der Zwang zum Aufbau zusätzlicher Anlagen in bidirektionalen Bodenstationen führen dazu, dass Satellitenkommunikation sehr teuer ist und für Privatkunden somit praktisch nicht in Frage kommt. Deswegen haben die Satellitenbetreiber auf dem Markt für öffentliche Telekommunikationsdienste noch nicht Fuß fassen können. (87) Kabelnetze wurden für die Übertragung von Fernsehsignalen in eine Richtung konzipiert und benötigen teure und zeitaufwendige Nachrüstungen, bevor sie für bidirektionale Telekommunikation geeignet sind. Dies ist bisher nur in zwei der neun deutschen "Kabelregionen" der Fall, nämlich in Hessen (mit dem Anbieter "iesy") und in Nordrhein-Westfalen (mit dem - inzwischen in Konkurs gegangenen - Anbieter "ish"), wovon bisher insgesamt 30000 angeschlossene Haushalte profitieren(94). In den übrigen sieben Regionen wird das Fernsehkabel bisher überhaupt nicht für Telekommunikationsleistungen genutzt(95). (88) Auf der Angebotsseite sind ADSL-Zugangsleistungen kein Substitutionsprodukt für Breitbandkabeldienste, da das Kabelnetz noch stark fragmentiert ist. Das Netz ist in vier hierarchische Ebenen aufgeteilt. Die unterste Ebene (Netzebene 4) umfasst die Endverbindung zwischen dem letzten Übertragungspunkt im Netz und dem Privathaushalt. Da mehr als 100 gewerbliche Netzebene-4-Betreiber zurzeit in Deutschland tätig sind, wäre ein Internet Service Provider (ISP) verpflichtet, mit diesen Netzbetreibern zahlreiche Vertriebsvereinbarungen abzuschließen, um eine dem Netz der DT vergleichbare Reichweite und Dichte zu erzielen. (89) Andere innovative Techniken, wie die Verwendung von Stromnetzen, sind bisher noch nicht technisch oder wirtschaftlich ausgereift bzw. zuverlässig genug, um eine Alternative zum Ortsnetz der DT darzustellen. Das Telefonieren über vorhandene Stromleitungen befindet sich erst in der Testphase und ist noch nicht marktfähig. Momentan verfügen in Deutschland nur 2000 Haushalte über einen Breitband-Internetzugang über das Stromnetz bei drei verschiedenen Diensteanbietern(96). (90) Auch wenn sich diese Lage künftig ändern könnte, dürften diese alternativen Netze derzeit weder einzeln noch bei einer kombinierten Nutzung für die Erbringung von Schmal- und Breitbandtelekommunikationsdienstleistungen an Endkunden in Deutschland als Alternative zum doppeladrigen Kupferkabelnetz der DT angesehen werden. (91) Die der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden sachlich relevanten Märkte sind somit der Markt für den Ortsnetzzugang für Wettbewerber auf der Vorleistungsebene sowie die Märkte für den Zugang zu Schmalband-Anschlüssen und zu Breitband-Anschlüssen auf der Endkundenebene. c) RELEVANTER GEOGRAFISCHER MARKT (92) Der räumlich relevante Markt ist der deutsche Markt, da sich das Ortsnetz, zu dem Zugang auf Vorleistungs- und Endkundenebene angestrebt wird, ausschließlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. (93) Die Ortsnetze der DT wurden in Deutschland bundesweit ausgebaut. Die Wettbewerber haben von den nationalen Behörden Lizenzen erhalten, und es ist zu erwarten, dass sie den Wettbewerb auch auf den nationalen Märkten aufnehmen werden. In den Fällen, in denen die Lizenzen für den Betrieb eigener Netze auf bestimmte Teile Deutschlands beschränkt sind, ist der Zugang zu den Ortsnetzen der DT unerlässlich, um eine bundesweite Abdeckung zu erzielen. Der Zugang zu den Ortsnetzen ist darüber hinaus für diejenigen Betreiber wichtig, die kein eigenes Netz betreiben, sondern ausschließlich vom Zugang zum Netz des historischen Betreibers abhängig sind. (94) Die Engpässe bei der Erbringung des Zugangs, der Ortsgespräche und der Hochgeschwindigkeitszugangsdienste hindern die neuen Wettbewerber nicht am Aufbau von Ortsnetzen in einem begrenzten Rahmen, wie z. B. in dicht besiedelten städtischen Gebieten. In der Regel können sie mit diesen Netzen jedoch in keinen gleichberechtigten bundesweiten Wettbewerb mit DT eintreten. (95) Somit ist der räumliche Markt, auf dem sich der Wettbewerb normalerweise entwickeln würde, wenn keine Engpässe entstuenden, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. d) MARKTBEHERRSCHUNG SEITENS DT (96) DT hat eine marktbeherrschende Stellung auf allen im vorliegenden Fall sachlich relevanten Märkten, und zwar sowohl auf dem Vorleistungsmarkt für Zugangsdienste an Wettbewerber, als auch auf den Endkundenmärkten für Schmalband-Zugangsdienste und für Breitband-Zugangsdienste an Privatkunden und Geschäftskunden. aa) Vorleistungszugang (97) Bei der Erbringung von Vorleistungs-Zugangsdiensten ist DT der einzige deutsche Telefonnetzbetreiber, der über Ortsnetze mit bundesweiter Abdeckung von Endkunden verfügt. Den Wettbewerbern wird der Zugang zu diesem Netz auf Vorleistungsbasis gewährt. Da es gegenwärtig zu den Ortsnetzen der DT keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative gibt, ist davon auszugehen, dass DT seit Beginn der Entbündelung im Jahr 1998 einen Anteil von 100 % auf dem deutschen Vorleistungs-Zugangsmarkt für Schmalband- und Breitbanddienste hält. bb) Schmalband-Endkundenzugang (98) Ende 2002 gab es in Deutschland insgesamt 53,72 Mio. Telefonkanäle. Hiervon besaß DT 51,37 Mio. analoge und ISDN-Kanäle und die 64 Wettbewerber der DT besaßen, auf der Grundlage von eigenen Netzen oder von Verträgen über den entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, insgesamt 2,35 Mio. Kanäle. Damit belaufen sich Marktanteile der DT für den Schmalband-Endkundenzugang auf 95,6 %. Diese Marktanteile der DT betrugen im Jahr 2001 noch 97 %, im Jahr 2000 noch 98,3 %, im Jahr 1999 noch 99,2 % und im Jahr 1998 noch 99,7 %(97). cc) Breitband-Endkundenzugang (99) Die Lage auf dem deutschen Markt für Breitband-Zugangsdienste ist vergleichbar mit der für Schmalband-Zugangsdienste. DT bietet ADSL-Dienste (T-DSL) als Massenprodukt erst seit August 2000 an und hatte im Oktober 2002 bereits 2,58 Mio. Kunden, während die Wettbewerber wie Arcor, QSC und Freenet (insgesamt 34 an der Zahl) bis dahin gemeinsam nicht mehr als 161000 DSL-Anschlüsse aufbauen konnten(98). Dieses entspricht einem Marktanteil der DT von rund 94 % bei DSL-Leitungen(99). (100) Selbst unter Berücksichtigung der alternativen Breitband-Zugangstechnologien ergibt sich noch ein Marktanteil der DT von 90 %. Hier hatte DT im Oktober 2002 nämlich 19000 Kunden über Glasfaser-, WLL-, Satelliten- und Mietleitungsverbindungen, wogegen die Wettbewerber 86000 Kunden über Kabelverbindungen hatten(100). dd) Potenzieller Wettbewerb (101) Angesichts des Umfangs der erforderlichen Investitionen sind für die Wettbewerber die Kosten für die Errichtung eines Netzes, das einen ähnlich großen Bevölkerungsanteil wie die bestehenden DT-Ortsnetze erreicht, als Marktzutrittsschranke anzusehen. Der Aufbau einer vergleichbaren Infrastruktur ist mit den gegenwärtigen Technologien als unwirtschaftlich anzusehen und deren bundesweite Ausdehnung wird auch in absehbarer Zukunft schwierig bleiben. Damit wird den Wettbewerbern die Möglichkeit genommen, gleichberechtigten Wettbewerb mit DT aufzunehmen, so dass sie auf den Aufbau eigener Netze in regionalen oder örtlichen Märkten begrenzt sind. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass die alternativen Netze zusammengenommen in absehbarer Zeit mit den bundesweiten Ortsnetzen der DT gleichziehen und einen vergleichbaren Kundenkreis erreichen können. C. MISSBRAUCH a) KOSTEN-PREIS-SCHERE (102) Eine Kosten-Preis-Schere liegt dann vor, wenn die Summe der monatlichen und einmaligen an DT für den Vorleistungszugang zu entrichtenden Entgelte die Wettbewerber zwingt, ihren Endkunden höhere Entgelte zu berechnen als DT ihren eigenen Endkunden für entsprechende Dienstleistungen in Rechnung stellt. Sind die Vorleistungsentgelte höher als die Endkundenentgelte, können die Wettbewerber der DT unter keinen Umständen Gewinne erzielen, selbst wenn sie zumindest ebenso effizient wie DT sind, da sie neben den Vorleistungsentgelten noch zusätzliche Kosten, z. B. für Marketing, Rechnungsstellung, Inkasso usw. haben. (103) Indem DT Vorleistungsentgelte für den Zugang von Wettbewerbern zum Teilnehmeranschluss erhebt, die höher als die eigenen Endkundenentgelte für den Zugang zum Ortsnetz sind, hindert DT ihre Wettbewerber daran, neben bloßen Telefongesprächen auch Zugangsdienste über den Teilnehmeranschluss anzubieten. Damit zwingt DT diejenigen Wettbewerber, die daran interessiert sind, entbündelte Teilnehmeranschlüsse zu bestellen, um ihren Kunden Anschlussdienste anzubieten, ihre Verlust bringenden Zugangsdienste gleichfalls mit höheren Einnahmen aus den Telefongesprächen auszugleichen. Die Gesprächstarife in Deutschland sind in den vergangenen Jahren jedoch erheblich gesunken(101), so dass die Wettbewerber häufig nicht die wirtschaftliche Möglichkeit haben, eine solche Mischkalkulation vorzunehmen. (104) DT vertritt die Auffassung, dass vorliegend der Nachweis einer missbräuchlichen Preisgestaltung in Form der Kosten-Preis-Schere schon dadurch ausgeschlossen sei, dass die Vorleistungsentgelte durch die RegTP verbindlich festgesetzt sind(102). Eine Kosten-Preis-Schere liege nur dann vor, wenn der Margendruck effektiv durch zu hohe Vorleistungspreise, zu niedrige Endkundenpreise oder eine Mischung aus beiden hervorgerufen werde und eine Beseitigung auf beiden Ebenen rechtlich möglich sei. Ein regulatorisch fixierter Vorleistungspreis führe jedoch dazu, dass DT lediglich Einfluss auf die Höhe der Endkundenzugangsentgelte habe, und diese Entgelte somit einzig der Überprüfung nach den Grundsätzen missbräuchlicher Unter-Kosten-Angebote (Verdrängungswettbewerb), zugänglich seien(103). (105) Entgegen der Auffassung von DT ist die Missbrauchsform der Kosten-Preis-Schere jedoch für den vorliegenden Sachverhalt einschlägig. In verbundenen Märkten, in denen die Wettbewerber Vorleistungen des etablierten Betreibers beziehen und hierauf angewiesen sind, um auf einem nachgelagerten Produkt- oder Dienstleistungsmarkt den Wettbewerb aufnehmen zu können, kann durchaus eine Kosten-Preis-Schere zwischen den regulierten Vorleistungs- und Endkundenpreisen vorliegen. Denn für den Nachweis einer Kosten-Preis-Schere kommt es zunächst nur darauf an, dass zwischen beiden Entgeltebenen ein Missverhältnis besteht, welches zu einer Wettbewerbsbeschränkung führt. Darüber hinaus ist zwar auch darzulegen, dass das preisregulierte Unternehmen einen unternehmerischen Freiraum hat, die Kosten-Preis-Schere aus eigener Initiative zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Wenn dieses - wie im vorliegenden Fall - gegeben ist (s. Rn. 163 ff.), wird die Frage, welche Entgelte das betroffene Unternehmen ohne staatliches Zutun ändern kann, jedoch lediglich noch für die Auswahl der Mittel zur Beseitigung der Kosten-Preis-Schere erheblich. b) METHODE ZUR ERMITTLUNG DER KOSTEN-PREIS-SCHERE (106) Aus der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission folgt, dass ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, wenn bei einem marktbeherrschenden integrierten Unternehmen ein Verhältnis zwischen den Vorleistungspreisen für Leistungen an seine Wettbewerber in einem vorgelagerten Markt und den Endkundenpreisen in einem nachgeordneten Markt besteht, welches dazu führt, dass der Wettbewerb auf dem Vorleistungs- oder dem Endkundenmarkt eingeschränkt wird(104). (107) Im Hinblick auf den im vorliegenden Fall betroffenen Zugang zum Ortsnetz ist eine missbräuchliche Kosten-Preis-Schere dann anzunehmen, wenn die Differenz zwischen den Endkundenentgelten eines marktbeherrschenden Unternehmens und dem Vorleistungsentgelt für vergleichbare Leistungen an seine Wettbewerber entweder negativ ist oder nicht ausreicht, um die produktspezifischen Kosten des marktbeherrschenden Betreibers für die Erbringung seiner eigenen Endkundendienste im nachgeordneten Markt zu decken. (108) In einer solchen Situation entsteht in wettbewerbswidriger Weise ein Druck auf die Handelsspannen der Wettbewerber, da die Margen entweder überhaupt nicht vorhanden oder aber zu gering sind, um es den Wettbewerbern zu ermöglichen, auf den Märkten für den Endkundenzugang in den Wettbewerb mit dem etablierten Betreiber einzutreten. Eine unzureichende Spanne zwischen den Vorleistungs- und den Endkundenentgelten eines vertikal integrierten marktbeherrschenden Betreibers stellt insbesondere dann ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, wenn dadurch auf dem nachgeordneten Markt andere Anbieter vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, selbst wenn sie mindestens ebenso effizient sind wie der etablierte Betreiber(105). (109) Die Vergleichbarkeit der Vorleistungs- und der Endkunden-Zugangsdienste ist ausschlaggebend für die Feststellung einer Kosten-Preis-Schere. Die Wettbewerber erbringen in der Regel, genauso wie der etablierte Betreiber, sämtliche Arten von Endkundendienstleistungen. Daher muss ermittelt werden, ob die Endkunden- und die Vorleistungsdienste des etablierten Betreibers dergestalt miteinander vergleichbar sind, dass sie dieselben oder zumindest ähnliche technische Merkmale aufweisen und die Erbringung derselben oder ähnlicher Dienste ermöglichen(106). (110) Die Vorleistungsentgelte für den entbündelten Zugang zu den TAL sind mit den Endkunden-Anschlussentgelten durchaus vergleichbar. Der Vorleistungszugang versetzt die Wettbewerber in die Lage, ihren Endkunden ein weitergehendes Angebot an Endkundenzugangsdiensten (ISDN und ADSL) als den analogen Basisanschluss anzubieten. (111) Um die Vergleichbarkeit der Vorleistungs- und der Endkundendienste herzustellen, wird im Rahmen der vorliegenden Entscheidung daher ein gewichteter Ansatz für die Preise und Kosten verwendet. Bei dieser Methode werden sämtliche Formen des Endkunden-Teilnehmerzugangs (analog, ISDN, ADSL) berücksichtigt, und zwar zusammengefasst auf der Grundlage der Anzahl der jeweiligen Varianten von Leitungen, die der etablierte Betreiber an seine eigenen Endkunden vermarktet hat (s. Rn. 112 bis 137). Vergleichbare Vorleistungs- und Endkundendienste sind somit der vollständig entbündelte Teilnehmeranschluss und der Endkundenzugang in allen Varianten, d. h. analog, ISDN und ADSL. Sofern die durchschnittlichen Endkundenpreise unter dem Niveau der Vorleistungsentgelte liegen, lässt sich daraus auf das Vorliegen einer Kosten-Preis-Schere schließen. Die produktspezifischen Kosten des etablierten Betreibers für die Erbringung der eigenen Endkundendienste (s. Rn. 138 und 139) sind dabei nur in dem Fall zu berücksichtigen, dass die durchschnittlichen Endkundenpreise über dem Niveau der Vorleistungsentgelte liegen. Eine Kosten-Preis-Schere liegt in diesem Fall vor, wenn die produktspezifischen Kosten die positive Spanne zwischen Endkunden- und Vorleistungsentgelten übersteigen. aa) Gewichtung der Endkundenpreise (112) Indem sie den vollständigen Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen der DT erlangen, können die Wettbewerber ihren Endkunde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.