Europäische Union

2003/707/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 — Deutsche Telekom AG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1536)

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obergrenze des Korbes nicht überschritten wurde. Eine Preiserhöhung, die die Preisobergrenze eines Korbes überschritt, war daher nur möglich, wenn gleichzeitig die Preise anderer Bestandteile des gleichen Korbes gesenkt wurden. Dagegen enthielt das Price-Cap-System keine verpflichtenden Mindest-Korbpreise, so dass DT die in jedem der Körbe zusammengefassten Entgelte insgesamt über die vorgegebenen Preissenkungsraten hinaus weiter reduzieren durfte. (37) In den beiden ersten Price-Cap-Perioden hat DT erhebliche Senkungen der Endkundentarife in beiden Körben vorgenommen und ist dabei weit über die vorgegebenen Senkungsvorgaben hinausgegangen(50). Hinsichtlich der Umsatzvolumina beliefen sich die Senkungen während der ersten Price-Cap-Periode zwischen Januar 1998 und Dezember 1999 auf [...] EUR für den Privatkunden-Korb und auf [...] EUR für den Geschäftskunden-Korb. Unter Berücksichtigung der Senkungsvorgabe von 4,3 % betrugen die zusätzlichen nicht vorgegebenen Senkungen [...] EUR für beide Körbe zusammen(51). Während der zweiten Price-Cap-Periode zwischen Januar 2000 und Dezember 2001 betrugen die zusätzlichen nicht vorgegebenen Senkungen unter Berücksichtigung der Senkungsvorgabe von 5,6 % weitere [...] EUR im Warenkorb Privatkunden und [...] EUR im Warenkorb Geschäftskunden(52). Dies bedeutet, dass DT über einen Zeitraum von vier Jahren, über die regulatorischen Vorgaben hinaus, freiwillig Tarifsenkungen im Gesamtumfang von [...] EUR vorgenommen hat(53). (38) Diese Tarifsenkungen betreffen nur die Gesprächsentgelte, wogegen die monatlichen und die einmaligen Zugangsentgelte für den analogen Standardtelefonanschluss während des gesamten Zeitraums von 1998 bis Ende 2001 unverändert geblieben sind. (39) Die von DT verlangte monatliche Grundgebühr für den Endkundenzugang zu einer analogen Standardtelefonleitung (T-Net Standard) betrug in diesem Zeitraum stets 10,93 EUR. DT ist der Auffassung, dass diese Grundgebühr die Kosten der DT für die Bereitstellung des analogen Zugangs von Endkunden zum Telefonnetz nicht abdeckt. DT trägt in der Tat vor, das in der Zeit vor der Liberalisierung entstandene Anschlussdefizit beim Zugang zum Festnetz noch nicht vollständig beseitigt zu haben(54). Dieses Anschlussdefizit hatte die Deutsche Bundespost als Rechtsvorgängerin der DT in erster Linie aus sozialen Gründen vorgenommen, indem sie den Nutzern den Zugang zum Telefonnetz unter Kosten anbot und die in diesem Bereich entstehenden Verluste durch überdurchschnittliche Einnahmen bei den Fernsprechgebühren, und insbesondere bei den Gebühren für Auslandsgespräche, kompensiert wurden. (40) Die monatliche Grundgebühr für ISDN-Anschlüsse betrug bis zum 31. März 2000 für T-ISDN Mehrgeräte Einfach 19,56 EUR, für T-ISDN Mehrgeräte Standard 20,45 EUR, für T-ISDN Mehrgeräte Komfort 22,67 EUR, für T-ISDN Anlagen Einfach 26,23 EUR, für T-ISDN Anlagen Standard 28,45 EUR und für T-ISDN Anlagen Komfort 30,68 EUR(55). Durch den Beschluss der RegTP vom 16. Februar 2000 wurde die von DT am 17. Dezember 1999 beantragte Absenkung dieser Tarife auf 19,78 EUR für T-ISDN Mehrgeräte Standard, auf 21,99 EUR für T-ISDN Mehrgeräte Komfort, auf 25,56 EUR für T-ISDN Anlagen Einfach und Standard sowie auf 28,12 EUR für T-ISDN Anlagen Komfort mit Wirkung ab dem 1. April 2000 genehmigt(56). Letztere Tarife galten sodann bis zum Ende des ursprünglichen Preis-Cap-Regimes. (41) Die Endkunden-Einmalentgelte der DT für Analog- und ISDN-Anschlüsse in jeglicher Variante beliefen sich in der gesamten Price-Cap-Periode 1998 bis 2001 auf 22,22 EUR für die Übernahme eines betriebsfähigen Anschlusses und auf 44,45 EUR für die betriebsfähige Bereitstellung eines Anschlusses ohne gesonderte Arbeiten. Kündigungsentgelte fallen für die DT-Endkunden nicht an. bb) Price-Cap-Periode 2002 (42) Seit dem 1. Januar 2002 gilt ein neues Price-Cap-System, welches von der RegTP am 21. Dezember 2001 beschlossen wurde(57). Auf der Grundlage vorläufiger Leitlinien für ein neues Price-Cap-System ab dem Jahr 2002, die von der RegTP am 23. Mai 2001 veröffentlicht wurden(58), hat die Behörde im Oktober 2001(59) eine Änderung der Zusammensetzung der Körbe und der Preissenkungsvorgaben (X-Faktoren) für die Körbe angekündigt. Dieses wurde durch die Entscheidung der RegTP vom 21. Dezember 2001 bestätigt. Das neue System sieht anstelle der beiden früheren Körbe für Privat- und Geschäftskunden nunmehr vier Körbe vor, und zwar für Anschlussleitungen (Korb A), Ortsgespräche (Korb B), Ferngespräche im Inland (Korb C) und Auslandsgespräche (Korb D)(60). (43) Die Tatsache, dass die Endkundenanschlüsse nunmehr einem gesonderten Korb zugeordnet sind und mit einem negativen X-Faktor versehen wurden, verpflichtet DT nunmehr sogar, diese Entgelte zu erhöhen, um das bestehende Anschlussdefizit durch weitere Tarifumstrukturierung zu beenden(61). Unter Berücksichtigung des vorgegebenen X-Faktors von -1 und einer Inflationsrate von 3,1 %(62) kann DT innerhalb des neuen Price-Cap-Systems dadurch die Entgelte für Endkundenanschlüsse um 4,1 % pro Jahr, d. h. insgesamt 12,3 % über die dreijährige Laufzeit, die durch das neue Price-Cap-Verfahren abgedeckt wird, anheben(63). (44) Am 15. Januar 2002 teilte DT der RegTP ihre Absicht mit, die monatlichen Entgelte für analoge und ISDN-Anschlüsse erstmals um je 0,56 EUR zu erhöhen(64). Mit Beschluss vom 13. März 2002 hat die RegTP festgestellt, dass DT den ihr für die Erhöhung der verschiedenen Anschlussentgelte in Korb A vorgegebenen Maßgrößen eingehalten hat, indem das durchschnittliche Entgeltniveau aller in dem Korb A enthaltenen Dienstleistungen um 4,04 % angehoben wurde(65). Ab 1. Mai 2002 betrug das monatliche Entgelt für einen analogen Anschluss (T-Net) somit 11,49 EUR und die monatlichen Entgelte für T-ISDN Mehrgeräte Standard 20,34 EUR sowie für T-ISDN Mehrgeräte Komfort 22,55 EUR. Die Preise für die anderen T-ISDN Varianten blieben dagegen unverändert. (45) Schließlich hat DT am 31. Oktober 2002 bei der RegTP einen Antrag eingereicht, welcher auf die Genehmigung einer Erhöhung des monatlichen Überlassungsentgelts für den analogen Telefonanschluss T-Net um 0,99 EUR auf 12,48 EUR und eine Erhöhung des einmaligen Übernahmeentgelts für T-Net und T-ISDN-Anschlüsse um 13,40 EUR auf 35,62 EUR mit Wirkung zum 1. Februar 2003 abzielte. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 hat die RegTP jedoch für den analogen Telefonanschluss T-Net nur eine Erhöhung des monatlichen Entgelts um 0,33 EUR auf 11,82 EUR genehmigt und den Antrag abgelehnt, soweit er über diesen Betrag hinausging. Auch die von DT beantragte Erhöhung des einmaligen Übernahmeentgelts wurde von der RegTP nicht genehmigt(66). Zur Begründung führte die RegTP aus, dass diese Erhöhungen nicht mehr mit den geltenden Price-Cap-Maßgrößen vereinbar gewesen wären. Die Einmalentgelte der DT für T-Net und T-ISDN in jeglicher Variante betragen somit weiterhin 22,22 EUR für die Übernahme und 44,46 EUR für die Neueinrichtung. Kündigungsentgelte erhebt DT von ihren eigenen Endkunden weiterhin nicht. b) ENTGELTE FÜR ADSL-ANSCHLÜSSE (T-DSL) (46) Im Gegensatz zu den Tarifen für Analog- und ISDN-Anschlüsse erfolgt bei den T-DSL-Tarifen keine Vorab-Regulierung mithilfe des Price-Cap-Systems. Die Tarife für T-DSL-Leistungen werden von DT daher nach eigenem Ermessen festgesetzt, können jedoch einer nachträglichen Entgeltregulierung unterzogen werden(67). (47) DT bot zwischen Juli 1999 und Juli 2000 T-DSL nur über T-ISDN-Anschlüsse zu einem Preis von 22,74 EUR monatlich und 100,93 EUR einmalig für die Installierung an. Zwischen August und Dezember 2000 wurde T-DSL über T-Net-Anschlüsse für 13,17 EUR und über T-ISDN-Anschlüsse für 6,56 EUR per Monat angeboten. Zwischen Januar 2001 und Februar 2002 betrug das monatliche Entgelt für die T-DSL-Ausstattung eines T-Net-Anschlusses 17,59 EUR und eines T-ISDN-Anschlusses jeglicher Variante 8,77 EUR(68). Somit betrug der Gesamtpreis bis zum 31. Juli 2000 für T-DSL/T-ISDN Mehrgeräte Standard 43,19 EUR und für T-DSL/T-ISDN Mehrgeräte Komfort 45,41 EUR. Vom 1. August 2000 bis zum 31. Dezember 2000 betrug der Gesamtpreis für T-DSL/T-Net 24,10 EUR, für T-DSL/T-ISDN Mehrgeräte Standard 26,34 EUR und für T-DSL/T-ISDN Mehrgeräte Komfort 28,55 EUR. Vom 1. Januar 2001 bis zum 24. Februar 2002 betrug der Gesamtpreis für T-DSL/T-Net 28,52 EUR, für T-DSL/T-ISDN Mehrgeräte Standard 28,55 EUR und für T-DSL/T-ISDN Mehrgeräte Komfort 30,76 EUR. (48) Am 2. Februar 2001 leitete die RegTP nach Erhalt mehrerer Beschwerden von Wettbewerbern eine nachträgliche Untersuchung der ADSL-Preise der DT wegen einer möglichen wettbewerbswidrigen Kostenunterdeckung ein. Dabei kam die RegTP zu dem Schluss, dass DT mit ihrem monatlichen Entgelt für T-DSL-Leistungen, die über eine T-ISDN-Standardleitung erbracht werden, nur [...] % ihrer Kosten deckt. In dem gleichen Beschluss stellte die RegTP auch fest, dass die für T-DSL-Leistungen verlangte einmalige Installationsgebühr für DT nur zu [...] % kostendeckend ist(69). (49) Dennoch beschloss die RegTP, gegen diese Preise nicht vorzugehen und die Untersuchung abzuschließen, da DT, wie von der RegTP in zwei weiteren Beschlüssen vom 30. März 2001 angeordnet, ihren Wettbewerbern den Weiterverkauf von Vorleistungen im Teilnehmernetzbereich für Anschlüsse, Orts- und Cityverbindungen (Resale) und die gemeinsame Nutzung der Teilnehmeranschlussleitungen (Line sharing) ermöglichen müsse(70). Da DT diesen Anordnungen jedoch nicht wie erwartet Folge leistete, beschloss die RegTP am 18. Dezember 2001 die Wiederaufnahme des Missbrauchsverfahrens und die erneute Überprüfung der T-DSL-Tarife. (50) Am 15. Januar 2002 kündigte DT sodann die Senkung das monatlichen Entgelts für T-DSL/T-Net von 17,59 EUR auf 17,23 EUR sowie die Anhebung des monatlichen Entgelts für T-DSL/T-ISDN von 8,78 EUR auf 11,20 EUR an(71). Diese Entgelte werden von DT seit dem 25. Februar 2002 erhoben. Hieraus folgen die aktuellen monatlichen Gesamt-Endkundenpreise in Höhe von 28,72 EUR für T-DSL/T-Net, von 31,54 EUR für T-DSL/T-ISDN Mehrgeräte Standard und von 33,75 EUR für T-DSL/T-ISDN Mehrgeräte Komfort(72). Durch die Erhöhung des T-Net-Preises zum 1. Februar 2003 kostet T-DSL/T-Net nunmehr 29,05 EUR. (51) Für die Bereitstellung der T-DSL-Ausrüstung wurden den DT-Kunden seit dem 1. August 2000 sowohl bei einem T-Net- als auch bei einem T-ISDN-Anschluss jeglicher Variante einmalig 44,46 EUR berechnet. Am 15. Januar 2002 kündigte DT die Anhebung dieses Einmalentgelts auf 64,61 EUR vom 1. Juli 2002 sowie auf 86,16 EUR vom 1. Januar 2003 an. Daraufhin stellte die RegTP am 22. Januar 2002 ihr Missbrauchsverfahren mit der Begründung ein, dass nunmehr eine Preissituation entstanden sei, die keine Verdachtsmomente für Preisdumping im Sinne des TKG mehr biete(73). IV. BEWERTUNG A. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 82 EG-VERTRAG (52) Die Betreiber von Telekommunikations-Festnetzen und -Dienstleistungen unterliegen den Bestimmungen der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, da sie mit der gewerblichen Erbringung von Zugangsleistungen zu Festnetzen und Dienstleistungen über diese Netze eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben(74). Bei DT handelt es sich um ein eingetragenes Wirtschaftsunternehmen, das ein öffentlich zugängliches Festnetz betreibt und zugehörige Dienstleistungen erbringt. Daher ist die DT als ein Unternehmen im Sinne von Artikel 81 und 82 EG-Vertrag einzustufen. (53) Mit Bezug auf die Erbringung von Netzzugangsleistungen und zugehörigen Dienstleistungen unterliegt DT sowohl den sektorspezifischen Gemeinschaftsvorschriften als auch den in ihrer Umsetzung erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften und Regulierungsmaßnahmen. DT ist der Auffassung, dass ein Einschreiten der Kommission gegen Entgelte, welche zuvor Gegenstand von Regulierungsentscheidungen auf nationaler Ebene waren, aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und der RegTP unzulässig sei(75). Ferner seien sämtliche in Rede stehenden Entgelte von der RegTP in der Höhe zwingend festgelegt, so dass der DT insofern kein Spielraum für autonome unternehmerische Entscheidungen mehr verbleibe, welche sodann Gegenstand kartellrechtlicher Verfahren auf Gemeinschaftsebene sein könnten(76). Daher sei ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht von Seiten der Kommission nicht gegenüber dem entgeltregulierten Unternehmen, sondern vielmehr im Wege des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag gegen Deutschland zu verfolgen(77). (54) Entgegen der Auffassung von DT ist jedoch die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften die Unternehmen, welche ihnen unterworfen sind, nicht an einem autonomen Verhalten hindern, durch welches der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder beeinträchtigt werden kann(78). Dies gilt insbesondere im Fall von Beschwerden an die Kommission über mutmaßliche Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. In diesen Fällen ist die Kommission zu einer Prüfung und erforderlichenfalls zur Anordnung angemessener Abhilfemaßnahmen verpflichtet. (55) Dementsprechend hat die Kommission in der Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich - Rahmen, relevante Märkte und Prinzipien - (Zugangsmitteilung) ausgeführt, dass bestimmte Sachverhalte sowohl den Wettbewerbsregeln als auch einzelstaatlichen oder gemeinschaftsrechtlichen sektorspezifischen Vorschriften, insbesondere Binnenmarktvorschriften, unterliegen können. Insbesondere ist dort Folgendes dargelegt: "Im Telekommunikationsbereich bezwecken die ONP-Richtlinien die Schaffung eines Regulierungsrahmens für Zugangsvereinbarungen. Angesichts der Detailliertheit der ONP-Regeln und der Tatsache, dass sie über die Anforderungen von Artikel 86 (nunmehr Artikel 82) EG-Vertrag hinausgehen können, sollten im Telekommunikationsbereich tätige Unternehmen beachten, dass die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln sie nicht von der Pflicht befreit, den ihnen im Zusammenhang mit den ONP-Regeln auferlegten Verpflichtungen nachzukommen sowie umgekehrt bei der Befolgung der ONP-Regelungen auch die Wettbewerbsregeln einzuhalten."(79). (56) Des Weiteren hat die Kommission in der Zugangsmitteilung Folgendes ausgeführt: "Die Artikel 85 und 86 (nunmehr Artikel 81 und 82) EG-Vertrag gelten in der üblichen Weise für Vereinbarungen oder Praktiken, die von einer einzelstaatlichen Behörde genehmigt wurden, oder wo die einzelstaatliche Behörde die Aufnahme von Bedingungen in eine Vereinbarung auf Antrag einer oder mehrerer beteiligter Parteien angeordnet hat."(80). (57) Der vorliegende Fall betrifft einen Missbrauch der DT in Form einer Kosten-Preis-Schere aufgrund eines Missverhältnisses zwischen den Vorleistungs- und Endkundenentgelten für den Zugang zum Ortsnetz. Zwar unterliegen beide Entgelte einer sektorspezifischen Regulierung (s. Rn. 17 ff. bzw. 31 ff.), dennoch verfügt DT über einen eigenen unternehmerischen Spielraum, der es ihr im Ergebnis ermöglicht, die Kosten-Preis-Schere durch weitergehende Tarifumstrukturierung zu verringern bzw. zu beenden (s. Rn. 163 ff.). Diese Kosten-Preis-Schere erfuellt somit den Tatbestand der unangemessenen Verkaufspreise gemäß Artikel 82 Buchstabe a) EG-Vertrag. B. MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG (58) DT hat auf dem deutschen Markt für den Zugang zu den örtlichen Festnetzen sowohl auf der Vorleistungs- als auch auf der Endkundenebene eine marktbeherrschende Stellung, wobei auf der letzteren Ebene noch zwischen einem Schmalband- und einem Breitband-Zugangsmarkt zu unterscheiden ist. DT bestreitet weder diese Marktabgrenzung noch ihre beherrschende Stellung auf diesen Märkten. a) RELEVANTE PRODUKT- BZW. DIENSTEMÄRKTE (59) Bei den sachlich relevanten Produkt- und Dienstemärkten handelt es sich um die Bereitstellung des Festnetz-Zugangs auf lokaler Ebene. Die Zugangsmärkte sind nach den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste(81) von den Märkten der an Endverbraucher über diese Netze erbrachten Leistungen, wie zum Beispiel Telefonanrufe, zu trennen. (60) Die Liberalisierung der Sprachtelefondienste hat in Deutschland in den letzten Jahren dazu geführt, dass es zum Markteintritt einer Vielzahl von Wettbewerbern gekommen ist, die Telefondienstleistungen für Endkunden anbieten. Aufgrund dessen haben sich die Leistungsangebote der Neuanbieter, insbesondere bei den Auslands- und in geringerem Umfang auch bei inländischen Fern- und Ortsgesprächen, rasch entwickelt. Wegen der mit dem Aufbau einer alternativen örtlichen Netzzugangsinfrastruktur verbundenen hohen Kosten und der daraus resultierenden Abhängigkeit der neuen Anbieter von den Infrastruktureinrichtungen des historischen Betreibers werden Zugangsdienstleistungen in Deutschland zu einem viel geringeren Anteil als Endkundendienstleistungen von Wettbewerbern erbracht. Während der Marktanteil der DT bei den Auslands- und Inlandsferngesprächen beträchtlich zurückging, entfällt auf dieses Unternehmen immer noch der Großteil der Zugangsleistungen für Endverbraucher und ebenso der Ortsgespräche. Der Wettbewerb zwischen den Neuanbietern und dem historischen Betreiber konzentriert sich somit weiterhin auf Geschäftskunden und Ballungsgebiete. (61) Beim Zugang zum Ortsnetz sind zwei separate Märkte zu unterscheiden, nämlich der vorgelagerte Markt für den Ortsnetzzugang durch Infrastruktureigentümer für Wettbewerber (Vorleistungs-Zugangsmarkt) und der nachgelagerte Markt für Zugangsleistungen der Telekommunikationsbetreiber an ihre jeweiligen Endkunden (Endkunden-Zugangsmarkt)(82). (62) Diese beiden Märkte für Vorleistungs- und Endkundenzugang sind eng miteinander verbunden. Die Infrastruktureigentümer erbringen Zugangsleistungen an ihre Endkunden, entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen, und an andere Betreiber ohne eigenes Netz oder mit geografisch beschränkten eigenen Netzen. Letztere Betreiber benötigen den Netzzugang auf der Vorleistungsebene, um gleichfalls Netzzugang und Dienstleistungen auf der Endkundenebene anbieten zu können. (63) Für den Endkunden-Zugangsmarkt ist gemäß den in Rn. 59 genannten Leitlinien ferner zwischen dem Schmalbandzugang über analoge Kupferleitungen und ISDN-Leitungen einerseits (s. Rn. 74 ff.) und Breitbandzugang zu Teilnehmeranschlüssen für Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung, wie ADSL, andererseits zu unterscheiden (s. Rn. 78 ff.)(83). Diese zusätzliche Unterteilung gilt nicht für die Vorleistungsmärkte, da DT ihren Konkurrenten Schmalband- und Breitband-Zugangsleistungen auf der Vorleistungsebene bisher erst in sehr begrenztem Maß separat anbietet (s. Rn. 64 ff.). aa) Vorgelagerter Markt für Vorleistungszugang (64) Die Teilnehmeranschlussleitung kann als Vorprodukt an Konkurrenten vermietet werden. Da der Zugang zum Netz des historischen Betreibers in Deutschland durch die Entbündelung des Ortsnetzes obligatorisch wurde, hat sich seit Anfang 1998 in Deutschland ein neuer Ortsnetz-Zugangsmarkt auf der Vorleistungsebene entwickelt, der dem Endkunden-Zugangsmarkt vorgelagert ist. Ungefähr 100 Verträge wurden bisher zwischen DT und anderen Anbietern im Hinblick auf die Überlassung der TAL getroffen. Die Wettbewerber zahlen an DT ein Entgelt für diese Vorleistung. (65) Keiner der anderen Eigentümer lokaler Telekommunikations-Zugangsinfrastruktur, wie Kommunen und regionale Betreiber, zu denen einige der Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren zählen, war bisher in der Lage, dem Netz der DT gleichwertige Ortsnetze aufzubauen. Sie haben bisher nur lokale Zugangsnetze in begrenzten geografischen Gebieten, meistens in und um einzelne Gemeinden und Städte, aufbauen können. Aus der Nachfragersicht der Wettbewerber bedeuten die Dichte und die technologischen Möglichkeiten des DT-Festnetzes, dass der Vorleistungszugang zu diesem Netz die einzige wirtschaftlich vertretbare Marktzutrittsmöglichkeit in Deutschland darstellt. (66) Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) und der Richtlinie 98/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 97/33/EG hinsichtlich der Übertragbarkeit von Nummern und der Betreibervorauswahl müssen Telefonnutzer unter Beibehaltung ihres Basisanschlusses mit dem ursprünglichen Betreiber die Möglichkeit haben, entweder bei einzelnen Anrufen (Betreiberauswahl) oder für sämtliche Gespräche (Betreibervorauswahl) den Betreiber wechseln zu können(84). Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl versetzen die Konkurrenten jedoch nicht in die Lage, Zugang zu einer vergleichbaren Infrastruktur zu erhalten, da diese Regelungen ihnen lediglich die Erbringung von Schmalband-Dienstleistungen ermöglichen. Außerdem war die Wahl oder Vorauswahl des Betreibers in Deutschland bislang nur bei Ferngesprächen möglich, für die es in gewissem Ausmaß zu Wettbewerb gekommen ist, nicht aber, entgegen den in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegten Verpflichtungen, bei Ortsgesprächen(85). Wirtschaftlich unterscheiden sich die Betreiberauswahl- und -vorauswahlregelungen vom Ortsnetzzugang insofern, dass für erstere Entgelte im Zeittakt, für letztere aber monatliche bzw. Einmalentgelte zu zahlen sind. (67) Beim lokalen Vorleistungs-Zugangsmarkt kann zurzeit nicht weiter zwischen Schmalband- und Breitband-Dienstleistungen unterschieden werden. DT hat bisher den Ortsnetzzugang nur für das gesamte Bandbreitenspektrum ermöglicht, so dass Konkurrenten auf der Vorleistungsebene sämtliche Bandbreiten des Teilnehmeranschlusses von DT mieten müssen und dann frei entscheiden können, ob sie auf der Endkundenebene Schmalband- oder Breitband-Dienstleistungen oder aber beide Arten von Dienstleistungen anbieten. Eine Trennung beider Bandbreiten ist erst möglich geworden, seit DT Ende 2001 mit einem Wettbewerber, der QSC AG, eine Vereinbarung über Line sharing abgeschlossen hat, und daraufhin die RegTP die Entgelte für Line sharing am 15. März 2002 festgelegt hat. Allerdings sind bisher erst drei Vereinbarungen über Line sharing getroffen worden(86). Mithin wird Line sharing noch nicht in einem ausreichenden Maß in der Praxis genutzt, als dass sich hieraus ein eigenständiger Vorleistungs-Zugangsmarkt in Deutschland hätte bilden können. bb) Nachgelagerte Märkte für Endkundenzugang (68) Bei den Ortsnetzen handelt es sich in erster Linie um Infrastruktur für den Zugang zu und die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen auf der Endkundenebene. Zusammenschaltung und Betreiberauswahl sowie Betreibervorauswahl haben lediglich bei Fern- und Auslandsgesprächen zu einer Öffnung für den Wettbewerb geführt, da auch nach einer Änderung des TKG zum 1. Dezember 2002 die Betreiberauswahl und -vorauswahl in Deutschland zur Erbringung von Telekommunikationsleistungen auf der Ortsebene durch alternative Anbieter (Aufbau der Verbindung) bis vor kurzem noch nicht möglich waren. (69) Bei den Ortsnetzen handelt es sich daher um die entscheidende Infrastruktur für Zugangsleistungen an Endkunden auf lokaler Ebene, d. h. für die Ersteinrichtung und die langfristige Miete von Teilnehmeranschlüssen sowie die Abwicklung von Ortsgesprächen. Die Ortsnetze verbleiben in der überwiegenden Kontrolle des jeweiligen Netzeigentümers. (70) Die Bereitstellung des Netzzugangs auf der Endkundenebene und die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen über Ortsnetze auf der Endkundenebene bilden zwei unterschiedliche sachlich relevante Märkte nicht substituierbarer Dienstlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.