Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1757 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.38399 — 2019/C (ex 2018/E) — Italiens Körperschaftsteuerpflicht italienischer Häfen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D1757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des Zugangs zu Häfen) stehen somit zumindest bis zu einem gewissen Grad im Wettbewerb mit denen anderer Hafenbehörden und anderer Anbieter von Verkehrsdienstleistungen in Italien und anderen Mitgliedstaaten. Allgemeiner stellt die Kommission fest, dass jeder Vorteil für die italienischen Hafenverwaltungen naturgemäß auch den Handel und Wettbewerb in der Union beeinträchtigen kann, da Häfen in hohem Maße am internationalen Güter- und Personenverkehr beteiligt sind. (143) Dabei stellt die Tatsache, dass die Hafenverwaltungen die einzigen Einrichtungen sind, die berechtigt sind, ihre eigene Hafeninfrastruktur zu betreiben (und Zugang zur Hafeninfrastruktur zu gewähren), das Bestehen eines breiteren Wettbewerbsmarkts nicht infrage, auf dem die von den Hafenverwaltungen erbrachten Verkehrsdienstleistungen (Zugang zur Hafeninfrastruktur) mit Dienstleistungen konkurrieren, die von anderen in Italien niedergelassenen Verkehrsunternehmen und von anderen Häfen oder Verkehrsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden (85). Den Nutzern von Hafeninfrastrukturen steht es frei, andere Häfen (in Italien oder im Ausland) und andere Verkehrsträger zu nutzen, sodass die Hafenverwaltungen Dienstleistungen im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern auf dem breiten Markt für Verkehrsdienstleistungen und auf dem engeren Markt für Hafendienste erbringen (andere Häfen der Union gewähren Zugang zum Unionsmarkt und somit zu Italien, manchmal in Verbindung mit Straße, Schiene oder Wasserstraßen) (86). (144) Des Weiteren können Konzessionäre, die Hafendienste anbieten möchten, dies auch in anderen Häfen tun, die von anderen Hafenbehörden verwaltet werden. Die Hafenverwaltungen konkurrieren miteinander, um diese Marktteilnehmer (Konzessionäre, die Hafendienste erbringen) zu gewinnen. Die Höhe der von den Hafenverwaltungen erhobenen Gebühren im Gegenzug für die Bereitstellung von Flächen und Infrastrukturen (Hafeneinrichtungen) für die Konzessionäre spielt bei deren Wahl, sich eher in dem einen als in dem anderen Hafen anzusiedeln, ebenfalls eine Rolle (87). Das Vorliegen von Wettbewerb und grenzüberschreitenden Folgen auf diesem Markt wird in der Rechtsprechung anerkannt (88). (145) Unternehmen, die sich in der Nähe eines Hafens ansiedeln möchten, können sich darüber hinaus auch außerhalb des Hafens ansiedeln (und nicht unbedingt auf Flächen, die im Besitz der Hafenbehörden stehen oder von diesen verwaltet werden), sodass die Hafenverwaltungen im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern stehen, die Flächen außerhalb von Häfen vermieten. (146) Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass die Hafenverwaltungen miteinander und mit anderen Häfen in Europa konkurrieren können und dass die Steuerbefreiung für die Hafenverwaltungen daher auch den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen dürfte. 4.1.4.2.   Verfälschung des Wettbewerbs (147) Ist eine vom Staat gewährte Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsstellung des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, so wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (89). Von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV wird im Allgemeinen ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (90). Staatliche Förderungen können den Wettbewerb selbst dann verfälschen, wenn sie nicht dazu beitragen, dass das Empfängerunternehmen expandieren und Marktanteile gewinnen kann. Es reicht aus, dass eine Beihilfe die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens im Vergleich zu seiner Lage ohne Beihilfe stärkt. Eine Beihilfe gilt in diesem Zusammenhang in der Regel bereits dann als wettbewerbsverfälschend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem sie es von Kosten befreit, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeiten zu tragen gehabt hätte (91). (148) Da es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine Beihilferegelung handelt, die für im Hinblick auf ihre Größe, geografische Lage und ihre Tätigkeiten unterschiedliche Hafenverwaltungen gilt, braucht für den Nachweis, dass die geprüfte Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht im Einzelnen aufgezeigt werden, dass diese Maßnahme für jede Hafenverwaltung zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und zu Auswirkungen auf den Handel führt (92). (149) Mit der Körperschaftsteuerbefreiung wird den Hafenverwaltungen ein Vorteil verschafft, der ihre Wettbewerbsstellung verbessern kann. Insbesondere der Preis für die von den Hafenverwaltungen erbrachten Dienstleistungen (Genehmigungs- und Konzessionsgebühren, Entgelte auf entladene und verladene Güter sowie Ankergebühren) ist einer der Faktoren, die die relative Wettbewerbsfähigkeit der verschiedenen Häfen in Europa beeinflussen (93). (150) Italien hat geltend gemacht, dass die Hafenverwaltungen nur begrenzten Einfluss auf die Festsetzung der Gebühren für ihre Tätigkeiten hätten. Die durch Dekret festgelegten Kriterien für die Festsetzung der Genehmigungs- und Konzessionsgebühren legen jedoch nur die Mindestgebühr fest und lassen daher den Hafenverwaltungen einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Höhe ihrer Gebühren (siehe Abschnitt 4.1.1.5). Auf jeden Fall würde selbst durch das Bestehen von Gebühren, die ausschließlich auf zentraler Ebene festgesetzt werden – ohne jeglichen Ermessensspielraum der einzelnen Hafenverwaltungen, die Höhe der zentral festgelegten Gebühren zu beeinflussen – eine Verfälschung des Wettbewerbs nicht ausgeschlossen, da auch nichtpreisliche Parameter (Dienstleistungsqualität usw.) Gegenstand des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen sein können und da der Vorteil, der den Hafenverwaltungen durch die in Rede stehende Steuerbefreiung verschafft wird, ihnen auch helfen kann, die Qualität ihres Angebots zu verbessern und Reeder und Schiffsbetreiber anzuziehen. (151) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die italienischen Behörden, indem sie Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, von der Körperschaftsteuer befreien, diesen einen Vorteil verschaffen, der geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Die Kommission stellt daher fest, dass die betreffende Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. 4.1.4.3.   Auswirkungen auf den Handel (152) Staatliche Förderungen für Unternehmen stellen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nur insoweit eine staatliche Beihilfe dar, als sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass die Beihilfe tatsächlich Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat, sondern lediglich festgestellt werden, ob sie geeignet ist, den Handel zu beeinträchtigen (94). Die Unionsgerichte haben diesbezüglich festgestellt, dass dann, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Europäischen Union verstärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden muss (95). (153) Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall anwendbar, da die Befreiung von der Körperschaftsteuer die Stellung der Hafenverwaltungen stärkt. Sie ermöglicht es Letzteren, ihre Gebühren zu senken und die von ihnen verwaltete Hafeninfrastruktur für Reeder und Schiffsbetreiber, insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten, attraktiver zu machen. (154) Im vorliegenden Fall sind italienische Häfen am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligt, sodass ein Vorteil für die betreffenden Hafenverwaltungen den unionsinternen Handel beeinträchtigt. Italienische Häfen sind aktiv am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligt, und mehrere italienische Häfen gehören hinsichtlich des Containerverkehrs und der Frachttonnage zu den wichtigsten Häfen in der gesamten Union. Aus öffentlich zugänglichen Informationen geht hervor, dass zwei italienische Häfen, nämlich Genua und Gioia Tauro, unter den 15 größten Containerhäfen in Europa im Jahr 2019 zu finden sind (96). (155) Indem die Hafenverwaltungen durch die Körperschaftsteuerbefreiung von einer Steuerschuld befreit werden, die sie andernfalls hätten tragen müssen und die konkurrierende Unternehmen zu tragen haben, werden finanzielle Mittel bei den Hafenverwaltungen freigesetzt, die sie in ihre Geschäftstätigkeit investieren können; dies beeinflusst wiederum die Bedingungen, unter denen sie ihre Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt anbieten können, und verfälscht somit den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt. Folglich wirkt sich die Steuerbefreiung für Hafenverwaltungen auf den Handel innerhalb der Union aus. (156) Zu dem Argument Italiens, dass die meisten italienischen Häfen definitiv, selbst potenziell, gar nicht innerhalb der europäischen Märkte konkurrierten, sondern hauptsächlich im Wettbewerb mit nordafrikanischen Häfen stünden, stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden nichts vorgetragen haben, um diese Auffassung zu untermauern (97). (157) Somit verschaffen die italienischen Behörden den Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, durch die Befreiung von der Körperschaftsteuer einen Vorteil, der geeignet ist, den unionsinternen Handel zu beeinträchtigen. 4.1.5.   Selektivität der Maßnahme (158) Als staatliche Beihilfe gilt eine Maßnahme, wenn sie selektiv (98) ist, also bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Nach ständiger Rechtsprechung (99) umfasst die Würdigung der materiellen Selektivität einer steuerlichen Maßnahme drei Schritte: In einem ersten Schritt ist die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale” Regelung (der „Referenzrahmen“) zu ermitteln und zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist anhand dieser allgemeinen oder „normalen“ Steuerregelung zu prüfen und festzustellen, ob der mit der fraglichen steuerlichen Maßnahme gewährte Vorteil selektiv ist. Dazu muss dargetan werden, dass die Maßnahme von der allgemeinen Regelung insofern abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. In einem dritten Schritt ist dann bei Vorliegen einer solchen Abweichung zu prüfen, ob sie sich aus der Natur oder dem inneren Aufbau des Steuersystems ergibt, zu dem sie gehört, und folglich durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt sein könnte. In diesem Zusammenhang muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass sich die ungleiche steuerliche Behandlung unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems ergibt (100). 4.1.5.1.   Referenzrahmen (159) Zur Beurteilung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme ist zunächst der geeignete Referenzrahmen zu bestimmen und dann zu prüfen, ob die in Rede stehende Maßnahme zu einer Diskriminierung nach diesem Rahmen führt. Ein Referenzrahmen besteht aus einem einheitlichen Satz von Regeln, der allgemein — auf der Grundlage objektiver Kriterien — auf alle Unternehmen angewendet wird, die in den durch seine Ziele definierten Anwendungsbereich fallen. (160) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass der Referenzrahmen das italienische Körperschaftsteuersystem ist, wie es im italienischen konsolidierten Einkommensteuergesetz TUIR (siehe Erwägungsgründe 38 bis 43) festgelegt ist, einschließlich der Definition von Steuerpflichtigen und steuerpflichtigen Einkünften, die sich aus Artikel 72 in Verbindung mit Artikel 73 TUIR ergibt. (161) In Artikel 72 TUIR ist der Grundsatz festgelegt, dass die Körperschaftsteuer für alle Einkünfte in Form von Geld- oder Sachleistungen gilt. (162) Nach Artikel 73 Absatz 1 TUIR sind alle Arten von Gesellschaften der Körperschaftsteuer unterworfen, einschließlich Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Genossenschaften, öffentliche und private Körperschaften, die keine Gesellschaften sind, und Trusts, unabhängig davon, ob ihr ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist oder nicht. (163) In Artikel 75 TUIR ist der Grundsatz festgelegt, dass die Körperschaftsteuer auf das Gesamtnettoeinkommen erhoben wird und dass für die Definition der steuerpflichtigen Einkünfte unterschiedliche Regeln einerseits für Unternehmen und öffentliche oder private Körperschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist (Artikel 81 bis 141 TUIR) (101), und anderseits für öffentliche oder private Körperschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck nicht die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist (Artikel 143 bis 150 TUIR) (102), gelten. In den Artikeln 76 und 77 sind der Steuersatz und der Besteuerungszeitraum für die Körperschaftsteuer festgelegt. (164) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nach den in Italien geltenden Körperschaftsteuervorschriften grundsätzlich alle Arten von Einkünften der Körperschaftsteuer unterliegen, die von Unternehmen (Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a TUIR) oder von öffentlichen oder privaten Körperschaften, die keine Unternehmen sind (Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben b und c TUIR), erzielt werden, auch wenn der ausschließliche oder hauptsächliche Zweck dieser Unternehmen und Körperschaften nicht die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist. 4.1.5.2.   Abweichung (165) In Artikel 74 TUIR sind Vorschriften festgelegt, die speziell für den Staat und öffentliche Einrichtungen gelten. In dieser Bestimmung sind auch die Tätigkeiten genannt, die nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden. (166) Nach Artikel 74 TUIR unterliegen staatliche Einrichtungen und Verwaltungen, einschließlich autonomer Verwaltungen, und, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzen, Gemeinden, Zusammenschlüsse lokaler Gebietskörperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, die öffentliches Eigentum verwalten, Berggemeinden, Provinzen und Regionen nicht der Körperschaftsteuer. Die italienischen Behörden betrachten die Hafenverwaltungen als Einrichtungen, die öffentliches Eigentum verwalten. Daher wird durch Artikel 74 TUIR in der Auslegung und Anwendung durch die italienischen Behörden eine Situation herbeigeführt, in der Hafenverwaltungen in Italien von der Körperschaftsteuer befreit sind, selbst dann, wenn es um Einnahmen der Hafenverwaltungen aus der Nutzung der Hafeninfrastruktur geht. (167) Wenn eine Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf das Ziel des Referenzsystems befinden, ist diese Maßnahme prima facie selektiv. Im vorliegenden Fall befinden sich die Hafenverwaltungen und andere juristische Personen in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf das Ziel der IRES, die Einkünfte von Unternehmen und anderen juristischen Personen zu besteuern, unabhängig davon, ob ihr ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist oder nicht. Daher begünstigt Artikel 74 TUIR in der Auslegung und Anwendung durch die italienischen Behörden die Hafenverwaltungen im Hinblick auf das Ziel der IRES gegenüber anderen juristischen Personen, die der IRES unterliegen. (168) Nach Ansicht der italienischen Behörden stellt die Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des italienischen Körperschaftsteuersystems dar, sondern folgt vielmehr dessen Logik, dass nichtwirtschaftliche Tätigkeiten generell nicht der Körperschaftsteuer unterliegen. Dies würde bedeuten, dass es sich bei allen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass nach Artikel 73 alle öffentlichen und privaten Körperschaften der Körperschaftsteuer unterliegen, auch dann, wenn ihr ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck nicht die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist. Abweichend von diesem Grundsatz sind nach Artikel 74 TUIR der Staat und andere öffentliche Einrichtungen von der Körperschaftsteuer befreit. (169) Die italienischen Behörden sind ferner der Auffassung, dass die Hafenverwaltungen nicht unter Artikel 73 TUIR, sondern unter Artikel 74 TUIR fallen. Den italienischen Behörden zufolge sieht Artikel 74 TUIR vor, dass öffentliche Einrichtungen, die ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraut sind (siehe Erwägungsgründe 51 und 52), nicht körperschaftsteuerpflichtig sind. Nach Ansicht der italienischen Behörden kann Artikel 74 TUIR daher nicht als Abweichung von Artikel 73 TUIR ausgelegt werden. Stattdessen hätten Artikel 73 und Artikel 74 TUIR unterschiedliche und parallele Anwendungsbereiche. Den italienischen Behörden zufolge sähen sie zwei unterschiedliche allgemeine Steuerregelungen für bestimmte Kategorien von Einheiten vor, die allgemein und abstrakt definiert sind und sich nicht in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Daher macht Italien geltend, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht selektiv sei, da Artikel 74 TUIR sowohl für die Hafenverwaltungen als auch für den Staat, für verschiedene öffentliche Einrichtungen und andere Einheiten, die Teil der öffentlichen Verwaltung sind, auf der Grundlage objektiver, allgemeiner und abstrakter Kriterien gelte. Alle diese unter Artikel 74 TUIR fallenden Einrichtungen befänden sich in der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Situation. (170) Die Kommission stellt fest, dass der Staat und andere öffentliche Einrichtungen nach Artikel 74 TUIR von der Körperschaftsteuer befreit sind, soweit ihre Tätigkeiten mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben zusammenhängen. Umgekehrt unterliegen die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieser Einrichtungen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Wenn Artikel 74 TUIR — oder seine Auslegung durch die Verwaltung — zur Folge hätte, dass die Hafenverwaltungen in keinem Fall Körperschaftsteuer zu entrichten haben (auch dann nicht, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen als wirtschaftlich angesehen werden), würde dies zu einer Diskriminierung zwischen Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, im Sinne des Artikels 107 AEUV führen. In diesem Fall würde Artikel 74 TUIR in der Auslegung der italienischen Behörden einer bestimmten Kategorie von Unternehmen (103), nämlich den Hafenverwaltungen, Vorteile verschaffen, während sie sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation wie andere Unternehmen befinden (hinsichtlich der Einkünfte, die sie aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erzielen) (104). (171) Die Kommission ist in der Tat der Ansicht, dass die Hafenverwaltungen keineswegs „in ihrer Funktionsweise besonderen Grundsätzen folgen, die sie klar von den anderen Wirtschaftsteilnehmern unterscheiden“, die der Körperschaftsteuer unterliegen (105). Insbesondere reicht die Tatsache, dass die Hafenverwaltungen eine Tätigkeit ohne die Absicht der Gewinnerzielung ausüben, nicht aus, um davon auszugehen, dass sie sich in einer anderen Situation befinden als andere Wirtschaftsbeteiligte, die der Körperschaftsteuer unterliegen (106). Keines der von Italien angeführten Argumente, mit denen nachgewiesen werden soll, dass Hafenverwaltungen keine Unternehmen sind und keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben (siehe Abschnitt 3.2), ist im Hinblick auf das Ziel des Körperschaftsteuersystems, nämlich die Besteuerung der Einkünfte von Unternehmen und anderen juristischen Personen, relevant und kohärent (107). (172) Somit wäre diese Steuerbefreiung prima facie selektiv im Hinblick auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen, selbst dann, wenn Artikel 74 TUIR die Rechtsgrundlage für die Nichtzahlung der Körperschaftsteuer durch die Hafenverwaltungen bieten würde (108). 4.1.5.3.   Begründung durch die Logik des Systems (173) Da die Kommission die in Rede stehende Steuerbefreiung prima facie für selektiv hält, muss sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte feststellen, ob diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist. So kann eine Maßnahme, die eine Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen Steuersystems darstellt, gerechtfertigt sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sich die Maßnahme unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems ergibt. (174) Weder die italienischen Behörden noch die Beteiligten haben solche Argumente vorgebracht. Auch die Kommission war nicht in der Lage, eine solche Begründung zu finden. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme sich nicht mit der Logik des Steuersystems begründen lässt. Somit zieht die Kommission den Schluss, dass die Maßnahme selektiv ist. 4.1.5.4.   Schlussfolgerung (175) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Befreiung der italienischen Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer ohne stichhaltige Begründung vom Grundsatz des italienischen Körperschaftsteuersystems abweicht, wonach die Körperschaftsteuer für alle Arten von Einkünften gilt, die von Unternehmen oder von öffentlichen oder privaten Körperschaften, die keine Unternehmen sind, erwirtschaftet werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Befreiung der Hafenverwaltungen im Einklang mit dem italienischen Körperschaftsteuersystem stünde, weil sie nach Angaben der italienischen Behörden ausschließlich öffentliche Aufgaben erfüllen, würde dies eine Situation darstellen, in der „bestimmte“ Unternehmen oder die Herstellung „bestimmter“ Güter im Sinne des Artikels 107 AEUV begünstigt würden (109). Die Kommission stellt daher fest, dass es einen selektiven Vorteil darstellt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen nicht der Körperschaftsteuer unterworfen werden. (176) Außerdem kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine solche günstigere Behandlung, die der Staat Unternehmen gewährt und die dem Staat zuzurechnen ist, geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen. Die Kommission stellt daher fest, dass es sich bei der Steuerbefreiung der Hafenverwaltungen um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt (110). 5.   VEREINBARKEIT (177) Staatliche Beihilfemaßnahmen können auf der Grundlage der Ausnahmen nach Artikel 93, Artikel 106 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. 5.1.   Artikel 93 AEUV (178) In Artikel 93 AEUV ist vorgesehen, dass Beihilfen, die „den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. (179) Die Kommission stellt zunächst fest, dass es im vorliegenden Fall keine Anzeichen dafür gibt, dass mit der Beihilfe Maßnahmen finanziert werden, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Vielmehr handelt es sich bei der Beihilfe um eine Befreiung von der Körperschaftsteuer, die nicht mit einer bestimmten Investition verbunden ist und in keinerlei Zusammenhang mit den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs steht. Die Maßnahme zielt auch nicht auf die Abgeltung von in Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbrachten Leistungen ab. (180) Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme nicht nach Artikel 93 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 5.2.   Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV (181) Da es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist zu prüfen, ob sie unter die in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV genannten Ausnahmen fällt und aus diesem Grund mit dem Binnenmarkt vereinbar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.