Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1757 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.38399 — 2019/C (ex 2018/E) — Italiens Körperschaftsteuerpflicht italienischer Häfen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D1757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in denen es um staatliche Beihilfen zugunsten italienischer Hafenverwaltungen ging, vertreten hat (51). Darüber hinaus hat die Kommission in den Fällen, in denen es um die Befreiung von der Körperschaftsteuer für Häfen in Belgien und Frankreich ging, deutlich gemacht, dass die entgeltliche Vermietung von öffentlichem Grund und Boden eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (52). Das Gericht bestätigte diesen Standpunkt (53). (98) Eine Hafenverwaltung ist infolgedessen als Unternehmen zu betrachten, sofern — und in dem Maße wie — sie tatsächlich eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt (54). Hafenverwaltungen gewähren Reedern und Schiffsbetreibern gegen Entgelt (d. h. Entgelte auf entladene und verladene Güter sowie Ankergebühren) Zugang zur Hafeninfrastruktur. Sie erteilen Genehmigungen für die Ausübung von Hafentätigkeiten gegen Entgelt (Genehmigungsentgelte) und sie vermieten öffentlichem Grund und Boden gegen Entgelt (Konzessionsgebühren). Diese Tätigkeiten sind als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Hafenverwaltungen in Bezug auf die von ihnen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten als Unternehmen zu betrachten sind. 4.1.1.3.   Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht reicht nicht aus, um eine Einstufung als Unternehmen auszuschließen (99) Italien und mehrere Beteiligte machen geltend, dass die Hafenverwaltungen nicht nach wirtschaftlicher Logik handeln und keine Gewinnmaximierung anstreben. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission betonen, dass der Umstand, dass Güter oder Dienstleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, der Einstufung der Einheit, die diese Tätigkeiten auf dem Markt ausübt, als Unternehmen nicht entgegensteht (55). (100) Die Kommission weist darauf hin, dass weder Italien noch die Beteiligten geltend machen, dass die von den Hafenverwaltungen erhobenen Entgelte lediglich symbolisch seien oder in keinem Zusammenhang mit den Kosten der erbrachten Dienstleistungen stünden. Die Kommission stellt ferner fest, dass Hafengebühren (d. h. Entgelte auf entladene und verladene Güter und Ankergebühren) sowie Genehmigungs- und Konzessionsgebühren den größten Teil der Einnahmen der Hafenverwaltungen ausmachen. Einem Bericht des italienischen Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr zufolge machten Hafengebühren (Entgelte auf entladene und verladene Güter und Ankergebühren) und Konzessionsgebühren im Jahr 2017 53,2 % bzw. 27,1 % der Einnahmen der Hafenverwaltungen aus (56). 4.1.1.4.   Gesetzliche Festsetzung von Gebühren schließt das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht aus (101) Italien und mehrere Beteiligte machen geltend, dass die von den Hafenverwaltungen erhobenen Gebühren für Konzessionen und Genehmigungen, die private Unternehmen für die kommerzielle Nutzung der grundlegenden Hafeninfrastruktur und die Erbringung von Hafentätigkeiten und Hafendiensten entrichten müssen, keine Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung oder ein angebotenes Gut darstellten (siehe Abschnitt 3.2.3). (102) Italien bringt vor, dass die Konzessionsgebühren gesetzlich festgesetzt seien. Die Hafenverwaltungen würden daher keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, da sie keinen Einfluss auf den Hauptbestandteil einer zu marktüblichen Bedingungen durchgeführten wirtschaftlichen Transaktion, nämlich den Preis, nehmen könnten. (103) Zunächst möchte die Kommission darauf hinweisen, dass nach der Rechtsprechung Dienstleistungen, die als wirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft werden können, Dienstleistungen sind, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Wesensmerkmal des Entgelts besteht darin, dass es eine wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (57). Das Vorliegen eines Entgelts ist daher ein ausschlaggebender Faktor, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit festzustellen (58). (104) Die Erbringung von Dienstleistungen gegen ein gesetzlich festgesetztes Entgelt reicht für sich genommen nicht aus, um die Einstufung der ausgeübten Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (59). (105) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Argument, Konzessionsgebühren seien gesetzlich festgesetzt, nicht ausreicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Hafenverwaltungen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben. Die Kommission stellt ferner fest, dass in dem Gesetz nur Mindestgebühren für Konzessionen festgesetzt werden, sodass die Hafenverwaltungen im Einklang mit ihrer Geschäftsstrategie Einfluss auf die Gebühren nehmen können. Selbst wenn die Konzessionsgebühren vollständig gesetzlich festgesetzt wären, wäre es in jedem Fall unerheblich, da die Hafenverwaltungen den Unternehmen bestimmte Infrastrukturen oder Flächen gegen Entgelt zur Verfügung stellen, was als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen wird. (106) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die entgeltliche Gewährung von Konzessionen als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist. 4.1.1.5.   Wirtschaftliche Anreize (107) Die Kommission stellt fest, dass die gesetzliche Festsetzung der Gebühren nicht ausschließt, dass die Gebühren zumindest teilweise auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhen. Im vorliegenden Fall werden zahlreiche öffentliche und private Interessenträger (nationale und regionale Behörden, Hafenverwaltungen und andere öffentliche Stellen, Unternehmen, die Hafendienste und Hafentätigkeiten erbringen, Gewerkschaften) konsultiert, bevor die Gebühren für Konzessionen und Genehmigungen für Hafentätigkeiten auf nationaler Ebene festgesetzt werden. Gleiches gilt für Hafengebühren (Entgelte auf entladene und verladene Güter sowie Ankergebühren). (108) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Hafenverwaltungen aufgrund ihrer Befreiung von der Körperschaftsteuer niedrigere Gebühren erheben können. Die Höhe der Gebühren ist als wichtiges Instrument der Geschäftspolitik der Häfen zu erachten, mit dessen Hilfe Reedern und Schiffsbetreibern Anreize zur Nutzung der Infrastrukturen des Hafens geboten und Unternehmen zur Ansiedlung und zum Ausbau ihrer Produktions- oder Dienstleistungstätigkeiten bewegt werden sollen (60). (109) Bei den Konzessionen wird überdies nur ein Teil der Konzessionsgebühr (Mindestgebühr) auf nationaler Ebene festgesetzt. Dieser Teil der Gebühr ist die feste Komponente der Konzessionsgebühr. Die variable Komponente der Konzessionsgebühr ermöglicht es den Hafenverwaltungen, ihre eigenen Geschäftsstrategien entsprechend den spezifischen Marktbedingungen zu verfolgen. (110) In der Tat setzen sich die Konzessionsgebühren aus einer festen und aus einer variablen Komponente zusammen. Die feste Komponente steht im Allgemeinen in einem angemessenen Verhältnis zu der von der Konzession abgedeckten Fläche und für sie werden mehrere weitere Parameter (Lage und Infrastrukturniveau der betreffenden Flächen) berücksichtigt. Die variable Komponente schließt wirtschaftliche Anreizmechanismen ein, die auf eine bessere Produktivität, eine bessere Energie- und Umweltleistung und eine Verbesserung des Dienstleistungsniveaus abzielen, insbesondere im Hinblick auf den Verkehr und die intermodale Integration der Häfen. (111) Italien räumt ein, dass die variable Komponente der Konzessionsgebühr wirtschaftlicher Natur ist und dass dies theoretisch die Einbeziehung dieser Komponente in die Bemessungsgrundlage für eine mögliche Besteuerung der Einkünfte der Hafenverwaltungen rechtfertigen würde. Wenn die Konzessionäre jedoch die festgelegten wirtschaftlichen Ziele erreichten, würde der entsprechende Betrag der Gebühr schrittweise gesenkt, was zu einer Senkung der Konzessionsgebühr insgesamt führen würde. Dies hätte nach Ansicht der italienischen Behörden zur Folge, dass die Einnahmen der Hafenverwaltungen aus Konzessionen in der Praxis fast vollständig aus der festen Komponente bestünden, die sich auf die Vergütung der Verwaltungs- und Regulierungstätigkeit der Hafenverwaltungen beschränke. Da Italien der Auffassung ist, dass der feste Bestandteil der Konzessionsgebühren eine Vergütung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten sei, gelangt Italien zu dem Schluss, dass die Hafenverwaltungen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. (112) Die Kommission stellt jedoch fest, dass weder Italien noch sonstige Beteiligte Nachweise zur Stützung ihrer Behauptung vorgelegt haben, dass die variable Komponente der Gebühr zu einer Senkung der Konzessionsgebühr insgesamt führe. (113) Vor allem aber wird nicht bestritten, dass die Konzessionsgebühren so festgesetzt werden, dass sie den Wert der erbrachten Dienstleistung widerspiegeln (Umfang, Lage und Infrastrukturniveau). Auch sind die Konzessionsgebühren nicht nur rein symbolisch. (114) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Umstand, dass die variable Komponente der Konzessionsgebühren die Gesamteinnahmen aus Konzessionsgebühren verringern könnte, wenn Konzessionäre die wirtschaftlichen Ziele des Konzessionsvertrags erreichen, nicht ausreicht, um auszuschließen, dass Hafenverwaltungen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass der Umstand, dass die Einnahmen aus Konzessionsgebühren womöglich auch bestimmte nichtwirtschaftliche Tätigkeiten finanzieren, nichts daran ändert, dass sie als Gegenleistung für eine Dienstleistung, nämlich den Zugang zur Hafeninfrastruktur, erfolgen (61). 4.1.1.6.   Gebühren sind keine Steuern (115) Italien und mehrere Beteiligte machen ferner geltend, dass die an die Hafenverwaltungen zu zahlenden Gebühren die Merkmale einer Steuer aufwiesen, die der Konzessionär über die Hafenverwaltungen an den Staat entrichte. (116) Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Argument nicht relevant für die Feststellung ist, ob die Hafenverwaltungen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, da die nationale Einstufung allein nicht herangezogen werden kann, um die Anwendung der gemeinsamen Unionsvorschriften zu umgehen. Dienstleistungen, die als wirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft werden können, sind Dienstleistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden (62). Die von den Hafenverwaltungen vereinnahmten Gebühren stellen ein Entgelt dar, das von den Nutzern als Gegenleistung für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen entrichtet wird. Wie das Gericht bereits im Fall der spanischen Häfen festgestellt hat, in dem die Häfen ebenfalls geltend machten, dass Hafengebühren Steuern seien, handelt es sich bei den Hafengebühren um Entgelte, die für die Nutzung der Hafeninfrastruktur erhoben werden (63). 4.1.1.7.   Wirtschaftliche Tätigkeiten der Hafenverwaltungen sind keine Nebentätigkeiten (117) Italien ist der Auffassung, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen bei der Verwaltung der Häfen marginal seien und nicht ausreichten, um die Hafenverwaltungen als Unternehmen einzustufen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs schließe aus, dass Einrichtungen, die zum Zweck der Ausübung öffentlicher und nichtwirtschaftlicher Aufgaben und Tätigkeiten gegründet wurden und entsprechend reguliert sind, jedoch gleichzeitig bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, als Unternehmen eingestuft werden (64). (118) Italien vertritt ferner die Ansicht, dass Tätigkeiten, die von wirtschaftlicher Bedeutung für die Verwaltung des Hafeneigentums sein könnten und für die Festsetzung der Konzessionsgebühren relevant sein können, untrennbar mit den den Hafenverwaltungen gesetzlich übertragenen öffentlichen Tätigkeiten wie der Kontrolle und Verwaltung des Hafeneigentums verbunden seien. Die von den Hafenverwaltungen erhobenen Konzessionsgebühren sollten daher nach Auffassung Italiens nicht als Unternehmenseinkünfte betrachtet werden. (119) Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass der Umstand an sich, dass eine Einheit für einen Teil ihrer Tätigkeiten über hoheitliche Gewalt verfügt, ihrer Einstufung als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht entgegensteht (65). (120) Nach der Rechtsprechung handelt eine öffentliche Einheit, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen. Ist die wirtschaftliche Tätigkeit dagegen mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden, bleiben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (66). (121) Die Kommission stellt fest, dass weder Italien noch sonstige Beteiligte Nachweise dafür vorgelegt haben, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen untrennbar mit ihren hoheitlichen Befugnissen verbunden seien. Der bloße Umstand, dass zwischen diesen Tätigkeiten insoweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen kann, als die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Häfen die Finanzierung ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ganz oder teilweise ermöglichen, reicht nicht aus, um die Untrennbarkeit dieser Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung nachzuweisen (67). (122) Die Kommission stellt ferner fest, dass im vorliegenden Fall die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen nicht durch ihre nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zwingend vorgegeben sind und dass diese nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ohne sie nicht unbedingt ihres Nutzens beraubt würden (68). (123) Die Kommission vermerkt darüber hinaus, dass weder Italien noch die Beteiligten nachgewiesen haben, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Häfen sekundär oder ergänzend zu den von ihnen ausgeübten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten von allgemeinem Interesse seien (69). Im Gegenteil machen Hafengebühren (d. h. Entgelte auf entladene und verladene Güter und Ankergebühren) und Konzessionsgebühren den größten Teil der Betriebseinnahmen der Hafenverwaltungen aus, da die damit verbundenen Tätigkeiten das Kerngeschäft der Hafenverwaltungen darstellen (70). (124) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Hafenverwaltungen im Sinne der Rechtsprechung nicht untrennbar von den von ihnen ausgeübten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten von allgemeinem Interesse sind (71). Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass Hafenverwaltungen als Unternehmen zu betrachten sind, sofern — und in dem Maße wie — sie tatsächlich eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (72). 4.1.1.8.   Gesetzliches Monopol reicht nicht aus, um die Tätigkeiten der Hafenverwaltungen als nichtwirtschaftlich zu betrachten (125) Italien und mehrere Beteiligte machen geltend, die Hafenverwaltungen hätten keine Wettbewerber und es gebe keinen Markt, auf dem sie tätig seien. Da es keinen Markt für die Erbringung ihrer Dienstleistungen gebe, könnten die Hafenverwaltungen nicht als Unternehmen angesehen werden. Einige Beteiligte weisen auch darauf hin, dass sich die Verwaltung der Häfen von der Verwaltung von Flughäfen unterscheide. (126) Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass eine Einheit mit einem gesetzlichen Monopol sehr wohl Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten und somit ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 AEUV sein kann. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit ist ein objektiver Begriff, der sich aus Sachverhaltsmerkmalen und insbesondere aus dem Bestehen eines Marktes für die betreffenden Dienstleistungen ergibt (73). (127) Die Kommission erinnert ferner daran, dass die Unionsgerichte entschieden haben, dass die Zurverfügungstellung von Flughafenanlagen an Fluggesellschaften gegen Zahlung einer Abgabe als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist (74). Nach Auffassung der Kommission gibt es keinen grundlegenden Unterschied zwischen der Gewährung des Zugangs zur Infrastruktur eines Flughafens gegen Entrichtung von Flughafenentgelten und der Gewährung des Zugangs zur Hafeninfrastruktur gegen Entrichtung von Hafengebühren (75), zumal Flughäfen ebenfalls ein gesetzliches Monopol haben, das mit dem der italienischen Hafenverwaltungen vergleichbar ist. Die Hafenverwaltungen betreiben die Hafeninfrastruktur, wenn sie Reedern und Schiffsbetreibern Zugang zu dieser gewähren oder gegen Entgelt Flächen vermieten (76). (128) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von Italien und einigen Beteiligten vorgebrachten Argumente nicht ausreichen, um zu belegen, dass die von Hafenverwaltungen ausgeübten Tätigkeiten nichtwirtschaftlich sind. 4.1.1.9.   Schlussfolgerung (129) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Hafenverwaltungen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und in diesem Zusammenhang als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist. 4.1.2.   Einsatz staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (130) Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe setzt nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV voraus, dass diese durch einen Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährt wird. Im vorliegenden Fall beruht die Befreiung von der Körperschaftsteuer insbesondere auf Artikel 74 TUIR in der Auslegung und Anwendung durch die italienischen Behörden (siehe Erwägungsgründe 50 bis 52). Nach Artikel 74 TUIR unterliegen staatliche Einrichtungen und Verwaltungen sowie andere Gebietskörperschaften, wie z. B. Regionen und Gemeinden, nicht der Körperschaftsteuer. Nach Ansicht der italienischen Behörden handelt es sich bei Hafenverwaltungen um öffentliche Einrichtungen, die ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraut sind und daher in den Anwendungsbereich des Artikels 74 TUIR fallen. Die Maßnahme ist somit dem Staat zuzurechnen. (131) Ein Ausfall von Steuereinnahmen ist überdies gleichzusetzen mit dem Verbrauch staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben. (132) Wie die Unionsgerichte entschieden haben, stellt in der Tat jede Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar (77). (133) Durch die Befreiung von Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, verzichten die Behörden somit auf Einnahmen, die staatliche Mittel darstellen. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die strittige Maßnahme einen Ausfall an staatlichen Mitteln beinhaltet und daher durch staatliche Mittel gewährt wird. (134) Hinsichtlich des Arguments einiger Beteiligter, dass die Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer zu keinem Verlust von Steuereinnahmen führe, da die Hafenverwaltungen ein Teil des Staates seien, wird daran erinnert, dass die Rechtsordnung der Union in Bezug auf die Eigentumsordnung neutral ist (78) und das Recht der Mitgliedstaaten, als Wirtschaftsteilnehmer aufzutreten, in keiner Weise beeinträchtigt. Wenn die öffentliche Hand jedoch direkt oder indirekt wirtschaftliche Transaktionen gleich welcher Art vornimmt, unterliegt sie den Beihilferegeln der Union (79). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher zwischen den Verpflichtungen, die der Staat als Eigentümer eines Unternehmens übernimmt, und seinen Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen, zu unterscheiden (80). Das bedeutet, dass die Einnahmen, die der Staat aus seinem Eigentum an einem öffentlichen Unternehmen erzielen kann, bei der Beurteilung, ob ein diesem Unternehmen gewährter Steuervorteil sich auf staatliche Mittel auswirkt, nicht berücksichtigt werden dürfen. Darüber hinaus haben weder Italien noch ein Beteiligter Argumente vorgebracht, die belegen könnten, dass der Steuervorteil im Zusammenhang mit der Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer auf den Betrag beschränkt wäre, der zur Finanzierung der institutionellen Aufgaben der Hafenverwaltungen erforderlich ist. 4.1.3.   Vorteil (135) Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe setzt ferner voraus, dass sie dem Empfänger einen finanziellen Vorteil verschafft. Der Begriff des Vorteils umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (81). (136) Im Rahmen der vorliegenden Maßnahme sind die Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer befreit, während andere Unternehmen grundsätzlich der Körperschaftsteuer unterliegen. Durch die Befreiung von der Körperschaftsteuer verringern sich die üblichen Betriebskosten eines Unternehmens, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Sie verschafft den Hafenverwaltungen einen wirtschaftlichen Vorteil im Vergleich zu anderen Unternehmen, die von einem solchen Steuervorteil nicht profitieren konnten, obwohl sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Daraus folgt, dass die Maßnahme den Hafenverwaltungen einen Vorteil verschafft. (137) Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden nicht behaupten, dass die Hafenverwaltungen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut seien und dass die Steuerbefreiung den Hafenverwaltungen einen Ausgleich für die mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verbundenen Kosten gewähren würde. Die Kommission ist auch der Auffassung, dass die Kriterien des Altmark-Urteils nicht erfüllt sind (82), da die Hafenverwaltungen nicht verpflichtet sind, klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen. Außerdem ist die in Rede stehende Maßnahme, bei der die Höhe der Beihilfe an die erzielten Gewinne geknüpft ist, weder an die Nettokosten der Aufgaben der öffentlichen Dienstleistung gebunden noch auf diese begrenzt. Sie ergibt sich auch nicht aus einem Mandat, das den Begünstigten der Maßnahme zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erteilt wurde. (138) Durch die Befreiung von Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, von der Körperschaftsteuer verschaffen die italienischen Behörden diesen somit einen Vorteil. Die Kommission stellt daher fest, dass die in Rede stehende Maßnahme den Hafenverwaltungen einen Vorteil verschafft. 4.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (139) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss eine Maßnahme, um eine staatliche Beihilfe darzustellen, den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. 4.1.4.1.   Bestehen von Wettbewerb und Wettbewerbsmärkten (140) Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass im Rahmen der öffentlichen Konsultation der interessierten Kreise zum Vorschlag für eine Verordnung über Hafendienste alle Beteiligten die Notwendigkeit stabiler und fairer Rahmenbedingungen für den Wettbewerb zwischen den Häfen in der Union unterstrichen haben (83). (141) Es trifft zu, dass in einigen Mitgliedstaaten der Betrieb der grundlegenden Hafeninfrastruktur rechtlich bestimmten Einrichtungen vorbehalten ist. Somit können Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten in diesen Mitgliedstaaten keine grundlegende Hafeninfrastruktur betreiben, sodass dieser spezifische Markt zumindest bis zu einem gewissen Grad als nicht liberalisiert oder für den Wettbewerb offen angesehen werden kann. Dieser spezifische Markt ist jedoch nicht der einzige Markt, auf dem ein Vorteil für Hafenbehörden den Wettbewerb verfälschen könnte (84). (142) Erstens können Logistik- und Transportunternehmen, die Güter befördern möchten, dies auf unterschiedliche Weise tun, indem sie andere (ausländische oder inländische) Häfen nutzen, die von anderen Hafenbehörden oder gar keinem Hafen verwaltet werden. Häfen in verschiedenen Mitgliedstaaten können dasselbe Hinterland haben, sodass die Hafenbehörden in einen Wettbewerb treten, wenn es um die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen für Marktteilnehmer geht, die bereit sind, dieses Hinterland zu bedienen. Dieser Fall kann beispielsweise bei Hafenbetreibern im Nordwesten Italiens und im Süden Frankreichs gegeben sein. Die von den Hafenverwaltungen angebotenen Dienste (Gewährung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.