Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1757 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.38399 — 2019/C (ex 2018/E) — Italiens Körperschaftsteuerpflicht italienischer Häfen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D1757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ass die Befreiung der Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, von der Körperschaftsteuer eine bestehende staatliche Beihilferegelung darstellt und Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt hatte, beschloss sie, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Anwendung des Artikels 23 Absatz 2 der Verfahrensverordnung zu eröffnen. In diesem Beschluss kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer eine bestehende staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 3.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS UND DER BETEILIGTEN 3.1.   Allgemeine Bemerkungen (55) Italien und andere Beteiligte machen geltend, dass in Ermangelung von Rechtsvorschriften der Union über Häfen und eines gemeinsamen Konzepts der Hafenbehörden im Unionsrecht die Mitgliedstaaten befugt seien, Art und Funktionen der Leitungsorgane der Häfen zu bestimmen und zu regeln, was sich aus der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ergebe. (56) Sie vertreten die Ansicht, dass die Anwendung der Grundsätze, die die Kommission in besonderen Fällen in anderen Mitgliedstaaten erlassen hat, auf Italien nicht angemessen sei. Ihrer Ansicht nach ist die Situation in Italien nicht mit anderen Mitgliedstaaten vergleichbar (14). 3.2.   Unternehmen/wirtschaftliche Tätigkeiten 3.2.1.   Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse ausgeübt werden (57) Italien vertritt die Auffassung, dass die Hafenverwaltungen keine Unternehmen seien und keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübten, und diese Auffassung wird auch in der Mehrheit der Stellungnahmen von Beteiligten zum Ausdruck gebracht (15). Nach italienischem Recht sind Hafenverwaltungen nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen von nationaler Bedeutung, die administrativ, organisatorisch, regulatorisch, haushaltstechnisch und finanziell unabhängig handeln. (58) Die Hafenverwaltungen unterliegen der Aufsicht des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr und die Berichte über ihre Finanzverwaltung werden vom Rechnungshof in gleicher Weise geprüft wie die aller Einrichtungen, die Teil der öffentlichen Verwaltung sind. Sie sind in der vom italienischen statistischen Amt erstellten Liste enthalten, die zur Ermittlung der konsolidierten Staatsbilanz herangezogen wird. Hafenverwaltungen stehen daher nicht nur in öffentlichem Eigentum, sondern sind echte nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen (16). (59) Italien und die Mehrheit der Beteiligten merken an, dass die Hafenverwaltungen selbst keine Hafendienste oder technisch-nautischen Dienste erbrächten (17). Die Regulierungsbefugnisse für technisch-nautische Dienste wie Lotsendienste, Schleppen, Festmachen und Leichtern lägen bei der Seeschifffahrtsbehörde, bei der es sich um eine dezentralisierte Struktur des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr handelt. Die Regeln für die Vergabe solcher Dienstleistungen seien im italienischen Schifffahrtsgesetzbuch und in Durchführungsverordnungen festgelegt. Auch andere Tätigkeiten wie die Betankung und die Abfallentsorgung würden von Hafenverwaltungen nicht selbst durchgeführt. (60) Nach Auffassung der italienischen Behörden und der Mehrheit der Beteiligten gewährleisteten die Hafenverwaltungen im öffentlichen Interesse einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Märkten für Hafendienste unter Bedingungen des freien Wettbewerbs und stellten sicher, dass öffentliches Eigentum voll und ganz nach den Grundsätzen der Transparenz und Unparteilichkeit verwaltet wird (18). Die Tätigkeiten der Hafenverwaltungen gemäß dem Gesetz 84/1994 würden vom öffentlichen Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren der Hafengebiete geleitet. 3.2.2.   Konzessionen ohne Gewinnerzielungsabsicht (61) Italien und mehrere andere Beteiligte vertreten die Auffassung, dass die Erteilung von Hafenkonzessionen durch die Hafenverwaltungen eine regulatorische Tätigkeit darstelle, die auf eine produktivere Zuweisung der Hafeninfrastruktur im Interesse der Hafengemeinschaft und der Hafennutzer abziele. Die Hafenverwaltungen stellten sicher, dass Konzessionen für die Nutzung der in öffentlichem Eigentum stehenden Hafengebiete vergeben werden, um die Verwaltung des Hafens und aller damit verbundenen Tätigkeiten zu verbessern. Die Erteilung von Konzessionen sei in keiner Weise mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden. Sie fände nicht unter Wettbewerbsbedingungen statt (19). (62) Italien und andere Beteiligte weisen darauf hin, dass die Konzessionäre nach transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren ausgewählt würden. (20) Ihre Auswahl hänge nicht unbedingt von den höchsten Rentabilitätsaussichten in Form einer höheren Vergütung für die Nutzung der Flächen ab. Das Ziel bestehe vielmehr darin, den Nutzen und den Wert der Hafengebiete im öffentlichen Interesse zu maximieren. 3.2.3.   Konzessionsgebühren sind keine Marktpreise (63) Italien und mehrere andere Beteiligte vertreten die Auffassung, dass die Entgelte für die Erteilung von Konzessionen und Genehmigungen durch die Hafenverwaltungen an private Unternehmen für die kommerzielle Nutzung der grundlegenden Hafeninfrastruktur und die Erbringung von Dienstleistungen keine Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung oder ein angebotenes Gut darstellten. Ihrer Ansicht nach könnten die betreffenden Dienstleistungen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden (21). (64) Die Hafenverwaltungen vergäben Konzessionen auf der Grundlage transparenter, wettbewerbsorientierter und nichtdiskriminierender Verfahren. Das Vergabeverfahren, das zur Auswahl des Konzessionärs führt, sei vollständig von der Höhe der Gebühr entkoppelt. Die Hafenverwaltungen seien verpflichtet, den Konzessionär zu beaufsichtigen und zu überprüfen, ob der Konzessionär die Konzessionsbedingungen einhält. Sie führten Konformitätskontrollen durch und verfügten über spezifische Sanktionsbefugnisse gegenüber dem Konzessionär, wie z. B. die Befugnis, eine Konzession bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen zu widerrufen. Die Hafenverwaltungen unterhielten keine direkten vertraglichen Beziehungen zu Reedern und Schiffsbetreibern, sondern nur Konzessionäre täten dies. (65) Den Stellungnahmen Italiens und mehrerer anderer Beteiligter zufolge bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen der Bereitstellung staatlichen Eigentums für Konzessionäre (wie im Fall Italiens) und der Vermietung solchen Eigentums (22). Die Rechte, die die Hafenverwaltungen dem Konzessionär gewährten, seien weniger bedeutsam als die eines typischen Mieters in einem Mietverhältnis in herkömmlichen Vermieterhafenmodellen. Dies sei durch die folgenden Besonderheiten des italienischen Systems belegt: (1) Die ausschließliche Nutzung des öffentlichen Eigentums durch den Konzessionär darf nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. (2) Die Hafenverwaltungen können Konzessionen jederzeit aus besonderen Gründen im Zusammenhang mit der Nutzung des Meeres oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses widerrufen; in diesem Fall hat der Konzessionär keinen Anspruch auf Entschädigung. (3) Die Erhebung der Gebühren erfolgt im Wege von Vollstreckungsverfahren vergleichbar mit denen bei Steuerschulden. (4) Nach Ablauf der Konzessionen steht das staatliche Eigentum den Hafenverwaltungen zur Verfügung, und alle durchgeführten Arbeiten oder Verbesserungen bleiben Eigentum des Staates; der Konzessionär erhält für diese Arbeiten und Verbesserungen keine Zahlung oder Erstattung. (66) Folglich handele es sich nach Auffassung Italiens und mehrerer Beteiligter bei den Konzessionsgebühren, die die Konzessionäre an die Hafenverwaltungen zahlen, weder um Mieten noch um Marktpreise, da kein Ermessensspielraum für die Verhandlungsparteien bestehe. Die Konzessionsgebühren seien gesetzlich festgelegt und wiesen die Merkmale einer Steuer auf, die der Konzessionär über die Hafenverwaltung an den Staat als Gegenleistung für den Zugang zum Markt für wirtschaftliche Tätigkeiten in Häfen, insbesondere für die Ausübung von Tätigkeiten und Erbringung von Dienstleistungen unter Nutzung von öffentlichen Gütern entrichtet (23). (67) Daraus folge, dass Hafenverwaltungen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, da sie keinen Einfluss auf den Hauptbestandteil einer zu marktüblichen Bedingungen durchgeführten wirtschaftlichen Transaktion, nämlich den Preis, nehmen konnten (24). (68) Einige Beteiligte (25) weisen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliege, wenn die spezifischen Modalitäten des Anbietens bestimmter Waren oder Dienstleistungen unmittelbar gesetzlich festgelegt seien und sich daher nicht auf wirtschaftliche Bewertungen durch die Bieter stützten (26). Die unmittelbare Festsetzung eines kommerziellen Entgelts durch das Unternehmen, das die Infrastruktur betreibt, wäre daher eine Voraussetzung für seine Einstufung als Unternehmen (27). 3.2.4.   Wirtschaftliche Komponente der Konzessionsgebühren (69) Italien und einige Beteiligte merken an, dass die Tätigkeiten der Hafenverwaltungen im Bereich des Hafenmanagements keine Auswirkungen auf öffentliches Gut hätten. Das bedeute, dass zwar einige Elemente der Tätigkeiten der Hafenverwaltungen wirtschaftlicher Art seien, aber dies lasse dennoch nicht den Schluss zu, dass Hafenverwaltungen Unternehmen sind (28). Italien zufolge schließe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus, dass Einrichtungen, die zum Zweck der Ausübung öffentlicher und nichtwirtschaftlicher Aufgaben und Tätigkeiten gegründet wurden und entsprechend reguliert sind, jedoch gleichzeitig bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, als Unternehmen eingestuft werden (29). (70) Italien räumt ein, dass die von den Konzessionären entrichteten Entgelte eine wirtschaftliche Komponente enthalten. Die Entgelte würden nach auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien festgesetzt. Bei den Entgelten würden jedoch auch die Verpflichtungen des Konzessionärs hinsichtlich des Güterumschlagvolumens, der Art der Investitionen und des Verkehrsaufkommens berücksichtigt. Folglich könne die Grundgebühr beispielsweise ermäßigt werden, wenn Konzessionäre Investitionen für größere Infrastrukturarbeiten tätigen oder außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an öffentlichen Gütern durchführen, die in den Zuständigkeitsbereich der Hafenverwaltungen fallen. (71) Nach Angaben der italienischen Behörden setzten sich die Konzessionsgebühren in der Summe sowohl aus einer festen als auch aus einer variablen Komponente zusammen. Die feste Komponente stehe in einem angemessenen Verhältnis zu der betreffenden Fläche und für sie werden mehrere weitere Parameter (Lage und Infrastrukturniveau der betreffenden Flächen) berücksichtigt. Die variable Komponente werde auf der Grundlage von Anreizmechanismen berechnet, die auf eine bessere Produktivität, eine bessere Energie- und Umweltleistung und eine Verbesserung des Dienstleistungsniveaus abzielen, insbesondere im Hinblick auf den Verkehr und die intermodale Integration der Häfen. Die in der variablen Komponente der Konzessionsgebühren verwendeten Anreizparameter berücksichtigten in der Regel das Verkehrsvolumen sowohl in Bezug auf Schiffe, Mengen und Arten von Gütern als auch die Entwicklung spezifischer Markt- und Dienstqualitätsindikatoren (durchschnittliche Lagerzeit der Güter in den Lagerbereichen, Grad der Effizienz modaler Verkehrsverlagerungsvorgänge, Grad der Energie- und Umwelteffizienz des gesamten Hafenzyklus, Produktivitätsniveau pro Flächeneinheit des Hafenbereichs, der Gegenstand der Konzession ist). (72) Die Konzessionsgebühr (feste und variable Komponente) umfasse daher zum einen die Vergütungskomponente für das Hafenmanagement und die Nutzung des Hafeneigentums als grundlegende Infrastruktur, die nicht wirtschaftlicher Art ist, und decke zum anderen den Betrieb und die Nutzung des öffentlichen Eigentums ab, um den Konzessionären die Ausübung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. (73) Italien ist der Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen dem nichtwirtschaftlichen (festen) und dem wirtschaftlichen (variablen) Teil der Konzessionsgebühr indirekt durch die Verordnung (EU) 2017/352 bestätigt werde. In der genannten Verordnung ist festgelegt, dass Hafeninfrastrukturentgelte im Einklang mit der wirtschaftlichen Strategie und der Raumordnungspolitik des Hafens differenziert werden können, um eine effizientere Nutzung der Hafeninfrastruktur zu fördern (30). (74) Italien ist ferner der Auffassung, dass bei der Beurteilung der Art der Konzessionsgebühren die Tätigkeiten der Hafenverwaltungen als öffentliche Einrichtungen, die öffentliches Eigentum verwalten, berücksichtigt werden müssten. Die Rechtsprechung biete Hinweise darauf, dass eine öffentliche Einheit, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen handele. Sei die wirtschaftliche Tätigkeit dagegen mit der Ausübung der hoheitlichen Befugnisse dieser Einheit untrennbar verbunden, so blieben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (31). (75) Was die Hafenverwaltungen angeht, so seien die Tätigkeiten, die von wirtschaftlicher Bedeutung für die Verwaltung des Hafeneigentums sein könnten und für die Festsetzung der Konzessionsgebühren relevant sein können, auf jeden Fall untrennbar mit den Hafenverwaltungen gesetzlich übertragenen öffentlichen Tätigkeiten wie der Kontrolle und Verwaltung des Hafeneigentums und der Planung aller Tätigkeiten durch Nutzung der Hafenflächen verbunden. Die von den Hafenverwaltungen erhobenen Konzessionsgebühren sollten daher nicht als Unternehmenseinkünfte betrachtet werden. (76) Italien räumt ein, dass die variable Komponente der Konzessionsgebühr wirtschaftlicher Natur ist und dass dies theoretisch die Einbeziehung dieser Komponente in die Bemessungsgrundlage für eine mögliche Besteuerung der Einkünfte eines Unternehmens rechtfertigen würde. (77) Italien zufolge führten die Anreizparameter der variablen Komponente der Konzessionsgebühren jedoch dazu, dass die daraus resultierenden Gebührenbeträge schrittweise gesenkt würden, wenn die Konzessionäre die wirtschaftlichen Ziele erreichen. Dies habe nach Angaben Italiens eine Gesamtreduzierung der Konzessionsgebühr selbst zur Folge. Somit bestünden die Einnahmen der Hafenverwaltungen vollständig oder nahezu vollständig aus der festen Komponente, die sich auf die Vergütung der Verwaltungs- und Regulierungstätigkeit der Hafenverwaltungen beschränkt. Daher übten die Hafenverwaltungen nach Auffassung Italiens keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. 3.3.   Staatliche Mittel (78) Den Stellungnahmen einiger Beteiligter zufolge ziehen die Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuerpflicht keinen Verlust an Steuereinnahmen nach sich, da die Hafenverwaltungen ein Teil des Staates sind. Es gäbe daher keinen Verbrauch staatlicher Mittel in Form von Steuer- oder Haushaltsausgaben (32). (79) Einige Beteiligte merken auch an, dass die von den Hafenverwaltungen an den Staat gezahlten Beträge im Falle einer Besteuerung der Einnahmen der Hafenverwaltungen den Hafenverwaltungen Mittel entzögen, die dann nicht für die Erfüllung der institutionellen Aufgabe der Hafenverwaltungen zur Verfügung stünden. Der Staat wäre dann gezwungen, höhere Beiträge an die Hafenverwaltungen zu leisten. 3.4.   Selektivität (80) Hinsichtlich der Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer (IRES) vertreten Italien und die meisten Beteiligten die Auffassung, dass die Einordnung der Hafenverwaltungen in die Kategorie der nichtwirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen im TUIR zwangsläufig deren Befreiung von der Körperschaftsteuer impliziere (33). Dies stelle keine Ausnahme vom System oder eine spezifische Maßnahme zugunsten der Hafenverwaltungen dar, da diese Vorgehensweise mit den Grundsätzen des italienischen Steuersystems vollkommen im Einklang stehe (34). (81) Das im TUIR dargelegte Steuersystem stehe auch voll und ganz im Einklang mit der Art und den Funktionen der Hafenverwaltungen, da es sich bei diesen um öffentliche Einrichtungen handele, die ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraut sind und daher der Anwendung des Artikels 74 TUIR unterliegen. Artikel 73 TUIR setze dagegen voraus, dass die betreffende Einrichtung wirtschaftliche Tätigkeiten, wenn auch als Nebentätigkeit, ausübt, und die Hafenverwaltungen fielen daher nicht in dessen Anwendungsbereich (35). 3.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (82) Ein Beteiligter vertritt die Auffassung, dass durch die Maßnahme Handel und Wettbewerb nicht beeinträchtigt würden, da es in Italien keine privaten Häfen gebe. (36) Die Hafenverwaltungen müssten keine Anreize für potenzielle Konzessionäre schaffen, indem sie niedrige oder ermäßigte Konzessionsgebühren anbieten, da die Nachfrage nach Zugang zu Hafengebieten deutlich höher sei als das Angebot verfügbarer Gebiete. (83) Einige Beteiligte merken an, dass Häfen nicht mit anderen Anbietern von Verkehrsdienstleistungen konkurrierten, da die verschiedenen Verkehrsinfrastrukturen unterschiedliche Waren- und Verkehrsmärkte bedienen und nicht substituierbar seien. 4.   WÜRDIGUNG 4.1.   Vorliegen staatlicher Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (84) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 4.1.1.   Das Vorhandensein von Unternehmen 4.1.1.1.   Der Begriff des Unternehmens (85) Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (37). Der Umstand, dass eine Einheit keinen Erwerbszweck verfolgt, hat keine Auswirkung auf die Einstufung einer juristischen Person als Unternehmen (38). Auch der Umstand, dass sie sich in öffentlichem Eigentum befindet, ist nicht entscheidend. (86) Wie von den Unionsgerichten klargestellt, ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen — d. h. Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden — auf einem bestimmten Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit. Das Wesensmerkmal des Entgelts besteht darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (39). Auch Einheiten, die keinen Erwerbszweck verfolgen, können Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten (40). (87) In Bezug auf die Errichtung und Nutzung öffentlicher Infrastrukturen haben die Unionsgerichte klargestellt, dass die spätere Nutzung der Infrastruktur, d. h. die wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Nutzung, ausschlaggebend dafür ist, ob die Finanzierung des Baus dieser Infrastruktur unter das Beihilferecht der Union fällt oder nicht (41). Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass der kommerzielle Betrieb und die Errichtung von Hafen- oder Flughafeninfrastrukturen für diesen Zweck eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (42). (88) Im Einklang mit dieser Rechtsprechung stellte die Kommission in einer Reihe von Beschlüssen fest, dass der Bau und die kommerzielle Nutzung von Hafeninfrastrukturen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (43). Beispielsweise stellt die kommerzielle Nutzung eines Nutzern gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts zur Verfügung gestellten Hafen- oder Flughafenterminals eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (44). Folglich begünstigt die öffentliche Finanzierung einer Hafeninfrastruktur eine wirtschaftliche Tätigkeit und unterliegt daher grundsätzlich den Beihilfevorschriften (45). (89) Umgekehrt unterliegen Investitionen in Infrastrukturen, die für die Durchführung von Tätigkeiten des Staates in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse erforderlich sind, nicht der Beihilfenkontrolle (46). Nur Infrastrukturen, die unter die wesentlichen Aufgaben des Staates fallen, sind nichtwirtschaftlicher Natur. 4.1.1.2.   Hafenverwaltungen üben wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus (90) Italien und die Mehrheit der Beteiligten machen geltend, dass Hafenverwaltungen nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen von nationaler Bedeutung seien, die administrativ, organisatorisch, regulatorisch, haushaltstechnisch und finanziell unabhängig handeln. Aus ihrer Sicht üben Hafenverwaltungen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten aus und sind keine Unternehmen. (91) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Einstufung von Hafenverwaltungen als nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen nach italienischem Recht nicht ausreicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es sich bei diesen nicht um Unternehmen handelt. Um festzustellen, ob es sich bei den von den Hafenverwaltungen ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten eines Unternehmens im Sinne des Vertrags handelt, ist es notwendig, die Art dieser Tätigkeiten zu klären (47). (92) Auf der Grundlage der Beschreibung der Tätigkeiten der Hafenverwaltungen (siehe Abschnitte 2.1.2 bis 2.1.5) vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Gewährung des Zugangs zu Häfen gegen Entgelt (Ankergebühren und Entgelte auf entladene und verladene Güter), die entgeltliche Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung von Hafentätigkeiten und die entgeltliche Gewährung von Konzessionen wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Hafenverwaltungen sowohl nichtwirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. (93) Die Kommission bestreitet nicht, dass den Hafenverwaltungen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der öffentlichen Gewalt nichtwirtschaftlicher Art übertragen werden kann (wie beispielsweise die Seeverkehrskontrolle und -sicherheit oder Überwachungstätigkeiten zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, die sie allein oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Einrichtungen wie der Seeschifffahrtsbehörde ausüben können) (48). Bei der Ausübung dieser Tätigkeiten sind sie keine Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. (94) Allerdings reicht der Umstand, dass Hafenverwaltungen bei der Ausübung eines Teils ihrer Tätigkeiten hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, für sich genommen nicht aus, um ihnen die Einstufung als Unternehmen abzusprechen (49). (95) Hafenverwaltungen üben auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus. Sie bieten eine allgemeine Dienstleistung für Nutzer der Häfen (Reeder und Schiffsbetreiber) an, indem sie Schiffen Zugang zur Hafeninfrastruktur gegen ein Entgelt gewähren, das gemeinhin als Hafengebühren bezeichnet wird (d. h. Entgelte auf entladene und verladene Güter sowie Ankergebühren). Durch die entgeltliche Erteilung von Genehmigungen und Konzessionen stellen sie Unternehmen bestimmte Infrastrukturen oder Flächen zur Verfügung, die diese für eigene Zwecke nutzen, oder um für Reeder und Schiffsbetreiber Dienstleistungen zu erbringen. (96) Italien und mehrere andere Beteiligte machen geltend, dass die Hafenverwaltungen keine direkten vertraglichen Beziehungen zu Reedern und Schiffsbetreibern unterhielten (dies täten nur die Konzessionäre). Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass der Umstand, dass Konzessionäre bestimmte Flächen und Infrastrukturen der Häfen nutzten, um Reedern und Schiffsbetreibern Dienste anzubieten, nicht ausschließt, dass bestimmte von den Hafenverwaltungen ausgeübte Tätigkeiten, insbesondere die Vermietung der genannten Flächen und Infrastrukturen an diese dritten Unternehmen, nicht auch wirtschaftlicher Natur sind (50). (97) Dies steht im Einklang mit dem Standpunkt, den die Kommission in mehreren Fällen,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.