Europäische Union

2002/154/EG: Beschluss Nr. 179 vom 18. April 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 111, E 111 B, E 113 - E 118, E 125 - E 127) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-04-01

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2002D0154 — DE — 01.04.2006 — 003.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS Nr. 179 vom 18. April 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 111, E 111 B, E 113 - E 118, E 125 - E 127) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/154/EG) (ABl. L 054, 25.2.2002, p.1) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 BESCHLUSS Nr. 187 vom 27. Juni 2002   L 93 40 10.4.2003 ►M2 BESCHLUSS Nr. 198 vom 23. März 2004   L 259 1 5.8.2004 ►M3 BESCHLUSS Nr. 202 vom 17. März 2005   L 77 1 15.3.2006 ▼B BESCHLUSS Nr. 179 vom 18. April 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 111, E 111 B, E 113 - E 118, E 125 - E 127) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/154/EG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER — aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( 1 ), wonach sie alle Verwaltungsfragen behandelt, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates ( 2 ), wonach sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die für die Durchführung der Verordnungen erforderlich sind, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates ( 3 ) zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zwecks Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 307/99 des Rates ( 4 ) zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 mit dem Ziel der Ausdehnung ihrer Anwendungsbereiche auf Studierende, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Beschlüsse Nr. 153 ( 5 ) und Nr. 168 ( 6 ) über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen erforderlichen Vordrucke müssen geändert werden. Die Vordruckmuster sind anzupassen, um den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten eingetretenen Änderungen Rechnung zu tragen. Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Protokolls vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet. Mit Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses werden die Muster der zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke angepasst und im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet. Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum identische Vordrucke zu verwenden. Für die Sprache, in der die Vordrucke auszustellen sind, gilt die Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission — BESCHLIESST FOLGENDES: 1. Die im Beschluss Nr. 153 enthaltenen Vordruckmuster E 111, E 111 B, E 113 bis E 118, E 125 und E 126, sowie das im Beschluss Nr. 168 enthaltene Vordruckmuster E 127 werden durch die beigefügten Muster ersetzt. 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Versicherungsträgern, Arbeitgebern usw.) die Vordrucke entsprechend den beigefügten Mustern zur Verfügung. 3. Jeder Vordruck steht in den Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung und ist in den verschiedenen Sprachen völlig deckungsgleich angeordnet, damit jeder Empfänger (Anspruchsberechtigter, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) den Vordruck in seiner Landessprache erhalten kann. 4. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Sebastião PINTO PIZARRO ▼M2 ————— ▼M3 ( 1 ) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. ( 2 ) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. ( 3 ) ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 1. ( 4 ) ABl. L 38 vom 12.2.1999, S. 1. ( 5 ) ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 22. ( 6 ) ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 37.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.