Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/455 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34826 (2012/C), SA.36005 (2013/NN) zugunsten der Piraeus Bank Group in Verbindung mit der Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Piraeus Bank S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5217) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0455. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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l. C 77 vom 15.3.2013, S. 14)). Am 22. Januar 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 22. Januar 2013 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.35999 (2012/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (ABl. C 162 vom 7.6.2013, S. 6)). Am 25. Juli 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 31. Dezember 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2013 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.36956 (2013/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (noch nicht veröffentlicht)). Am 14. Januar 2014 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2014 (siehe Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2014 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.37958 (2013/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleiheregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (noch nicht veröffentlicht)). (5)  Siehe Fußnote 1. (6)  HFSF-Pressemitteilung vom 24. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/press_release_20121224_en.pdf. (7)  Diese Maßnahmen wurden von der Kommission als Beihilfesache SA.36005 (2013/NN) registriert. (8)  Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2011 in der Beihilfesache SA.31154, „Umstrukturierung der Agricultural Bank of Greece“ (ABl. C 317 vom 29.10.2011, S. 4). (9)  Bei dieser Art von Kauf- und Übernahmeverfahren wird eine in Insolvenz befindliche Rechtspersönlichkeit aufgelöst, indem ihre hochwertigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ermittelt und an ein rentables Unternehmen versteigert werden. (10)  Beschluss der Kommission vom 3. Mai 2013 in der Beihilfesache SA.35460, „Abwicklungsbeihilfe für die Auflösung der ATE Bank“ (ABl. C 261 vom 10.9.2013, S. 1). (11)  Siehe Abschnitt 2.3.3.3. (12)  Im Rahmen der Euro-Gruppe treffen sich die Finanzminister der Eurozone, also jener Mitgliedstaaten, die den Euro als amtliche Währung eingeführt haben. (13)  Siehe Abschnitt 2.3.3.3. (14)  Europäische Kommission — Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen. The Second Economic Adjustment Programme for Greece — March 2012, S. 17, online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2012/pdf/ocp94_en.pdf. (15)  Siehe Kapitel II, „The Restructuring of the Greek Sovereign Debt“, in: Report on the Recapitalisation and Restructuring of the Greek Banking Sector, Bank of Greece, Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.bankofgreece.gr/BogEkdoseis/Report_on_the_recapitalisation_and_restructuring.pdf. (16)  Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 9. März 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/80/9%20MARCH%202012%20-%20RESULTS.pdf. (17)  Siehe Fußnote 14, S. 106. (18)  Siehe Fußnote 15. (19)  Siehe Fußnote 14, S. 104. (20)  Siehe Fußnote 15. (21)  Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden zusammen das Eurosystem, das System der Zentralbanken des Euroraums. (22)  Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 3. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/248/Press%20Release%20-%20December%2003.pdf. Der Rückkauf der eigenen Schulden zu einem Preis weit unter dem Nennwert führte zu einer deutlichen Verringerung der Schulden Griechenlands. (23)  Hätte es ein solches Rückkaufprogramm nicht gegeben, hätte der Marktwert der neuen GGB abhängig von der Entwicklung der Marktparameter, z. B. der Zinssätze und der möglichen Zahlungsunfähigkeit Griechenlands, steigen können. (24)  Einschließlich der erwarteten Verluste aus neuen Krediten in Griechenland im Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2016. (25)  Die Auswirkung der Kreditausfallprognosen für das ausländische Risiko wurde nach Abzug ausländischer Steuern und unter Berücksichtigung der Veräußerungszusagen, die der Generaldirektion Wettbewerb zur damaligen Zeit übermittelt worden waren, ermittelt. (26)  Rücklagen der NBG für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen von First Business Bank und Probank. (27)  Rücklagen der Eurobank für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen der New Hellenic Postbank und der Nea Proton Bank, die im August 2013 erworben wurden. (28)  Jahresbericht 2012, http://www.piraeusbankgroup.com/en/investors/financials/annual-reports. (29)  Siehe Tabelle 2. (30)  Bei dem für 2012 angegebenen Betrag wurden die beiden der Bank gewährten Zwischenfinanzierungen nicht berücksichtigt. Bei dem für 2013 angegebenen Betrag wurde die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 in vollem Umfang berücksichtigt. (*1)  Einschließlich ATE und Geniki Bank. (*2)  Einschließlich ATE, Geniki Bank, die griechischen Niederlassungen der drei zyprischen Banken und MBG. (31)  Siehe Tabelle 2. (32)  Siehe Abschnitt 2.3.1.2, Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung. (33)  http://www.piraeusbankgroup.com/en/press-office/press-release/2014/05/apopliromi-pronomiouxon-metoxon-ellinikou-dimosiou. (34)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 40. (35)  Siehe Erwägungsgrund 27 des Beschlusses zur Auflösung der ATE. (36)  Hellenic Bank Association, die Angaben sind online verfügbar unter http://62.1.43.74/4Statistika/UplPDFs/network2012engl.pdf. (37)  http://www.geniki.gr/Portals/0/PDFs/140321_annual_results_en_2.pdf. (*3)  Geschäftsgeheimnis. (38)  Der von PIMCO erstellte Bericht datiert vom 1. Februar 2013 und trägt den Titel: „Independent Due Diligence of the Banking System in Cyprus“ („Unabhängige rechtliche Sorgfaltsprüfung des Bankensystems in Zypern“). Die Kapitalschätzungen erfolgten unter Zugrundelegung zweier makroökonomischer Szenarien, einem Bezugs- und einem Stress-Szenario. Das für die Untersuchung anwendbare Referenzdatum war der 30. Juni 2012, und der Prognosezeitraum erstreckte sich vom 30. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2015. (39)  Siehe Erwägungsgrund 101. (40)  Ibid. (41)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 51. (42)  Der Ausdruck „risikogewichtete Aktiva“ bezeichnet ein aufsichtsrechtliches Aggregat, mit dem das Risikopotenzial eines Finanzinstituts gemessen wird und anhand dessen die Aufsichtsbehörden die Kapitaladäquanz von Finanzinstituten überwachen. (43)  Gemäß dem Schreiben der Bank of Greece vom 7. November 2011 „beziehen sich Garantien auf den Gesamtbetrag der Notfall-Liquiditätshilfe (ELA)“. (44)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 133. (45)  Ohne Berücksichtigung des Teils der Rekapitalisierung, den der HFSF zusagte, um den Kapitalbedarf zu decken, der durch den Kauf der ATE und der griechischen Niederlassungen der drei zyprischen Banken entstand. Weitere Einzelheiten in Erwägungsgrund 101. (46)  In der Vorzeichnungsvereinbarung war Folgendes festgelegt worden: „Das Kapital, das der HFSF der Bank auf eigenes Risiko zur Verfügung stellt, umfasst die EFSF-Anleihen und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Anleihen für den Zeitraum von der Emission der Anleihen bis zur Überführung der Bevorschussung in Aktienkapital und andere konvertierbare Finanzinstrumente (wie in dieser Vereinbarung vorgesehen).“ (47)  Siehe Tabelle 3. (48)  http://www.piraeusbankgroup.com/~/media/Com/Piraeus-Bank-Documents/Press-Releases/2013/Apofaseis_BGM_23042013_en.pdf. (49)  Siehe Erwägungsgrund 112. (50)  http://www.piraeusbankgroup.com/~/media/Com/Piraeus-Bank-Documents/Press-Releases/2013/Anakoinwsi-apokomis-DS-gia-AMK.pdf (51)  http://www.piraeusbankgroup.com/en/press-office/announcement/2013/06/anakoinosi-kalipsis (52)  http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf (53)  http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf (54)  http://www.piraeusbankgroup.com/~/media/Com/Downloads/Investors/PIRAEUS-BANKS-ANNOUNCEMENTS-ON-THE-CHARACTERISTICS-OF-HFSF-WARRANTS.pdf (55)  Beispielsweise betrug der Ausübungskurs am 2. Januar 2014 1,7340 EUR, am 2. Juli 2014 1,7680 EUR, am 2. Januar 2015 wird er 1,8105 betragen, am 2. Juli 2015 1,8530 EUR usw. (56)  Siehe Abschnitt 2.3.3.4. (57)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 117. (58)  Einschließlich der Beiträge aus dem Einlagen- und Investitionssicherungsfonds („TEKE“). (59)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 128. (60)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 117. (61)  Tabellen im Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 133. (62)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 117. (63)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 136. (64)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 128. (65)  Die Angaben für 2012 sind dem Jahresbericht 2012 entnommen, http://www.piraeusbankgroup.com/en/investors/financials/annual-reports. Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, Angaben für 2014 auf S. 96. (66)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 97. (67)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 149. (68)  Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel I. (69)  Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel I. (70)  Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel I. (71)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 44. (72)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 147. (73)  Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel II. (74)  Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel II. (75)  Siehe Anhang, Kapitel II. (76)  Siehe Anhang, Kapitel II. (77)  Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A. (78)  Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A. (79)  Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A. (80)  Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt C. (81)   „Schließlich ist in Bezug auf die vom HFSF ausgegebenen Optionen klarzustellen, dass die Hellenische Republik vor jeglichem Rückkauf der Optionen durch die Alpha Bank oder eine staatliche Einrichtung (einschließlich des HFSF) die Genehmigung der Europäischen Kommission einholen wird, sodass die Europäische Kommission überprüfen kann, ob der vorgesehene Rückkauf der Optionen den im Beihilferecht niedergelegten Vergütungskriterien für den Staat nicht widerspricht.“ (82)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). (83)  Erwägungsgrund 64 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank. (84)  Erwägungsgrund 68 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank. (85)  Siehe Erwägungsgrund 35. (86)  Siehe Erwägungsgrund 101. (87)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (88)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7). (89)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1). (90)  Siehe Fußnote 6. (91)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 40. (92)  Siehe Fußnote 4. (93)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 51. (94)  Siehe Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank, Erwägungsgrund 41. (95)  Außerdem wird festgestellt, dass Griechenland der Bank die Beihilfe im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt hat, das von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigt worden war, sowie durch den HFSF, dessen Einrichtung ebenfalls durch einen Beschluss der Kommission genehmigt worden war. (96)  Siehe Fußnote 6. (97)  Siehe Erwägungsgrund 41 der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 51/2008, Garantieregelung für Banken in Dänemark (ABl. C 273 vom 28.10.2008, S. 2). (98)  Siehe Erwägungsgrund 96, die aufgelaufenen Zinsen werden als zusätzlicher Beitrag des HFSF gewertet und führten daher zu einer Verringerung der Zahlung, die der HFSF gegenüber der Bank für die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 leisten musste. (99)  Siehe auch Abschnitt 7.5.1. (100)  Der theoretische Nach-Rechte-Preis (theoretical ex-right price) ist eine allgemein anerkannte Marktmethode zur Quantifizierung des Verwässerungseffekts einer Aufstockung des Aktienkapitals. (101)  Siehe Erwägungsgrund 55. (102)  http://www.epant.gr/apofasi_details.php?Lang=gr&id=345&nid=689. (103)  Siehe Erwägungsgrund 68. (104)  http://www.epant.gr/news_details.php?Lang=en&id=89&nid=497. (105)  http://www.epant.gr/apofasi_details.php?Lang=gr&id=352&nid=713. (106)  Siehe Erwägungsgrund 80. (107)  Beschluss der Kommission vom 30. August 2013 in der Beihilfesache SA.34724, „Umstrukturierung der Gruppe Banco Comercial Português (BCP)“ (noch nicht veröffentlicht). (108)  Siehe Tabelle 2. (109)  Siehe Randnummer 28 der Umstrukturierungsmitteilung und Erwägungsgrund 320 des Beschlusses der Kommission vom 5. April 2011 über die Maßnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (ABl. L 333 vom 15.12.2011, S. 1). (110)  http://www.piraeusbankgroup.com/en/investors/financials/presentation-audio-archive. (111)  Die Kommission stellt ebenfalls fest, dass ein Teil des Liquiditätsbedarfs der Bank auf die außergewöhnliche Form der Beteiligung des HFSF an der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung sowie an der Rekapitalisierung im Frühjahr 2013 zurückzuführen ist. Als Gegenleistung für seine Beteiligung übertrug der HFSF der Bank EFSF-Schuldverschreibungen anstelle von Bargeld. Die Bank hält ein großes Volumen an mittel- und langfristigen EFSF-Schuldverschreibungen, was einen höheren Finanzierungsbedarf zur Folge hat, als wenn die Gegenleistung für die Rekapitalisierung in bar entrichtet worden wäre. Dieser Teil des Liquiditätsbedarfs spiegelt kein unangemessenes Geschäftsmodell oder keine unangemessene Bilanzstruktur wider. Bei Fälligkeit der EFSF-Schuldverschreibungen erlischt dieser Liquiditätsbedarf automatisch. (112)  Siehe Erwägungsgrund 116. (113)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 132. (114)  Siehe Erwägungsgrund 52. (115)  Siehe Erwägungsgrund 132. (116)  Aus dem in Abschnitt 7.1.3.5 dargelegten Grund ist der Umfang der vorgeschlagenen Maßnahme für den Eigenbeitrag mit der Größe der Bank vor der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE, der Übernahme der Geniki Bank und der BCP und der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in Bezug zu setzen. (117)  Wenn nur die tatsächlich ausgezahlte Beihilfe berücksichtigt wird, was das vorteilhafteste Szenario mit der größten wettbewerbsverzerrenden Wirkung ist, verringert sich der Beihilfebetrag auf 19,4 % der RWA der Bank. (118)  Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 35. (119)  Siehe Anhang, Kapitel II. (120)  Siehe Erwägungsgrund 129. ANHANG PIRAEUS BANK — VERPFLICHTUNGEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK Die Hellenische Republik gewährleistet, dass die Bank den am 25. Juni 2014 vorgelegten Umstrukturierungsplan durchführt. Der Umstrukturierungsplan beruht auf den makroökonomischen Annahmen, die von der Europäischen Kommission (im Folgenden: „Kommission“) in der Anlage dargelegt werden, sowie auf aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen. Die Hellenische Republik geht hiermit folgende Verpflichtungen (im Folgenden: „ Verpflichtungen “) ein, die einen integralen Bestandteil des Umstrukturierungsplans bilden. Diese Verpflichtungen umfassen Zusagen im Hinblick auf die Durchführung des Umstrukturierungsplans (im Folgenden: „ Umstrukturierungsverpflichtungen “) und Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb. Die Verpflichtungen treten zum Zeitpunkt der Annahme des Kommissionsbeschlusses über die Bewilligung des Umstrukturierungsplans (im Folgenden „Beschluss“) in Kraft. Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2018. Die Verpflichtungen gelten für den gesamten Umstrukturierungszeitraum, sofern in einer einzelnen Verpflichtung nichts anderes vorgesehen ist. Dieser Text ist nach Maßgabe des Beschlusses im allgemeinen Rahmen des Rechts der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) auszulegen. KAPITEL I.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke der Verpflichtungen bezeichnet der Ausdruck 1. Bank die Piraeus Bank S.A. mit allen ihren Tochtergesellschaften. Der Ausdruck umfasst folglich die gesamte Piraeus-Bank-Gruppe mit allen griechischen und nichtgriechischen Tochtergesellschaften sowie Niederlassungen sowohl im Banken- als auch im Nichtbankenbereich; 2. Angebot zur Kapitalaufstockung im Bankensektor ein Angebot, das zu einer Aufstockung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der Bank führt, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren, insbesondere der mit der Transaktion verbundenen Gewinn- und Verlustbuchungen sowie der Verringerung der risikogewichteten Aktiva (RWA) infolge des Verkaufs (ggf. nach Berichtigung um eine Erhöhung der RWA infolge der übrigen Glieder der Finanzierungskette); 3. Angebot zur Kapitalaufstockung im Versicherungssektor ein Angebot, das zu einer Aufstockung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der Bank führt. Jedes Angebot oberhalb des bilanzierten Buchwerts der Versicherungsaktivität wird automatisch als der Kapitalaufstockung dienend gewertet; 4. Übertragung das Datum der förmlichen Übereignung des zu veräußernden Geschäfts an den Käufer; 5. zu veräußerndes Geschäft alle Geschäftsbereiche und Vermögenswerte, zu deren Veräußerung, Abwicklung oder Abbau sich die Bank verpflichtet; 6. Tag des Wirksamwerdens das Datum des Erlasses des Beschlusses; 7. Ende des Umstrukturierungszeitraums den 31. Dezember 2018; 8. ausländische Vermögenswerte oder nichtgriechische Vermögenswerte alle Vermögenswerte, die mit Kundenaktivitäten außerhalb Griechenlands in Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Land sie verbucht werden. So fallen Vermögenswerte, die in Luxemburg verbucht werden, jedoch mit Aktivitäten von Kunden in Griechenland in Zusammenhang stehen, nicht unter diesen Begriff. Vermögenswerte, die in Luxemburg oder Griechenland verbucht sind, jedoch mit den Aktivitäten von Kunden in anderen Ländern des Regionalen Kooperationsrats für Südosteuropa in Zusammenhang stehen, gelten hingegen als ausländische Vermögenswerte und fallen somit unter diesen Begriff; 9. Auslandsgeschäft ausländische Tochtergesellschaften im Banken- und Nichtbankenbereich sowie ausländische Zweigniederlassungen der Bank; 10. Auslandstöchter alle Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich außerhalb Griechenlands; 11. griechische Banktätigkeiten die Aktivitäten der Bank in Griechenland unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden; 12. griechische Tätigkeiten im Nichtbankenbereich die Aktivitäten der Bank im Nichtbankenbereich unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden; 13. griechische Tochtergesellschaft alle griechischen Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich; 14. Überwachungstreuhänder eine oder mehrere von der Bank unabhängige natürliche oder juristische Personen, die von der Kommission genehmigt und von der Bank ernannt werden und die Aufgabe haben zu überwachen, ob die Bank die Verpflichtungen einhält; 15. Käufer die natürliche oder juristische Person, die das zu veräußernde Geschäft ganz oder teilweise erwirbt; 16. Verkauf die Veräußerung von 100 % der von der Bank gehaltenen Anteile, sofern in der einzelnen Verpflichtung nichts anderes vorgesehen ist. Für die Zwecke der Verpflichtungen schließen diese Ausdrücke in der Einzahl die Mehrzahl mit ein und umgekehrt, sofern in den Verpflichtungen nichts anderes vorgesehen ist. KAPITEL II.   UMSTRUKTURIERUNGSVERPFLICHTUNGEN 1. Zahl der Niederlassungen in Griechenland: Die Zahl der Niederlassungen in Griechenland wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. Im Falle der Veräußerung der Geniki Bank ist diese Zahl in […] zu berichtigen. 2. Zahl der Beschäftigten in Griechenland: Die Zahl der Vollzeitäquivalente (im Folgenden: „VZÄ“) in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. Im Falle der Veräußerung der Geniki Bank ist diese Zahl in […] zu berichtigen. 3. Gesamtkosten in Griechenland: Die Gesamtkosten (2) in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) werden 2017 höchstens 1 200 Mio. EUR betragen. Im Falle der Veräußerung der Geniki Bank ist diese Zahl in […] Mio. EUR zu berichtigen. 4. Einlagenkosten in Griechenland: Zwecks Wiederherstellung der Rentabilität vor Rückstellungen auf dem griechischen Markt senkt die Bank die Finanzierungskosten, indem die Kosten für in Griechenland getätigte Einlagen (Spar-, Sicht- und Termineinlagen sowie ähnliche Produktangebote für Kunden, deren Kosten von der Bank getragen werden) gesenkt werden, […]. 5. Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen in Griechenland: Für griechische Banktätigkeiten wird das Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. […] 6. Wachstumsrate bei den Bruttokreditforder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.