Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/455 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34826 (2012/C), SA.36005 (2013/NN) zugunsten der Piraeus Bank Group in Verbindung mit der Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Piraeus Bank S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5217) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0455. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s innerhalb des Umstrukturierungszeitraums profitieren würden. Da diese Situation ein moralisches Risiko mit sich bringen könnte, wurde 2013 ein spezifischer Rahmenvertrag über die Beziehungen zwischen der Bank und dem HFSF geschlossen. Dieser Vertrag schützt das Tagesgeschäft der Bank vor einer Einmischung ihrer Hauptaktionäre, gewährleistet zugleich, dass der HFSF die Umsetzung des Umstrukturierungsplans überwachen kann, und beugt durch angemessene Konsultationsverfahren übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsführung der Bank vor. Außerdem hat sich die Bank verpflichtet, ihre Risiken im Zusammenhang mit verbundenen Kreditnehmern genau zu überwachen. Die Kommission begrüßt die Regelung, dass der HFSF automatisch wieder in seine vollen Stimmrechte eingesetzt wird, wenn die Bank ihren Umstrukturierungsplan nicht umsetzt. 7.6.2.3.   Internationale Aktivitäten (334) Wie in Erwägungsgrund 323 erläutert, hat die Bank durch einige ihrer internationalen Aktivitäten Kapital- und Liquiditätseinbußen erlitten. (335) Im Umstrukturierungsplan wird davon ausgegangen, dass die Bank sich weiterhin wieder verstärkt auf den Binnenmarkt konzentrieren wird. Daher hat sie bereits ihre Tochtergesellschaft in den USA veräußert. Außerdem hat sie begonnen, in ihren übrigen Tochtergesellschaften Rationalisierungsmaßnahmen vorzunehmen, die Darlehensübernahme effizienter zu gestalten und die Finanzierungslücken der Tochtergesellschaften zu verringern. Wie in Erwägungsgrund 130 beschrieben, plant die Bank eine weitere Rationalisierung ihres verbleibenden Tochtergesellschaftsnetzes. (336) Aus diesem Grund werden sich die Auslandsaktiva zukünftig insgesamt verringern. Zum Ende des Umstrukturierungszeitraums werden sie sich auf einen Anteil von […] der gesamten Bilanzsumme der Bank belaufen. (337) Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Bank diese ausländischen Unternehmen hinreichend umstrukturiert und verkleinert haben wird, um zu vermeiden, dass sie in Zukunft zusätzlichem Kapitalbedarf und Liquiditätsmangel ausgesetzt ist. Durch die in Erwägungsgrund 138 beschriebene Verpflichtung, von umfangreichen Kapitalzuführungen an die internationalen Tochtergesellschaften der Bank abzusehen, wird u. a. auch gewährleistet, dass von den ausländischen Tochtergesellschaften keine Gefahr für die Kapital- oder Liquiditätsausstattung der Bank ausgeht. 7.6.2.4.   Schlussfolgerung zur Rentabilität (338) Aus dem in Abschnitt 2.4 beschriebenen Bezugsszenario geht hervor, dass die Bank zum Ende des Umstrukturierungszeitraums einen Gewinn realisieren kann, mit dem sie unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils ihre Kosten vollständig abdecken und eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielen kann. Zugleich verbleibt die Kapitalausstattung der Bank dieser Prognose zufolge auf einem zufriedenstellenden Niveau. (339) Abschließend nimmt die Kommission das Stress-Szenario zur Kenntnis, das in dem von den griechischen Behörden eingereichten Umstrukturierungsplan der Bank beschrieben ist. Das Stress-Szenario beruht auf einer Reihe von Annahmen, die mit dem HFSF abgestimmt wurden. Es geht von einer längeren und tieferen Rezession und einer schwerwiegenderen Deflation der Immobilienpreise aus. Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass die Bank einer gewissen Stressbelastung, wie im diesbezüglichen Szenario beschrieben, standhalten kann und zum Ende des Umstrukturierungszeitraums rentabel bleibt und weiterhin über eine gute Kapitalausstattung verfügt. (340) Das 2014 zusätzlich beschaffte Kapital (1 750 Mio. EUR) ist ausreichend, um das im Stresstest 2013 beschriebene Bezugsszenario innerhalb des Umstrukturierungszeitraums zu bewältigen sowie die Vorzugsaktien zurückzukaufen, was im Mai 2014 (114) erfolgte. […] Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Bank of Greece bei der Prüfung des Kapitalbedarfs unter dem Bezugsszenario bereits mehrere Anpassungen vorgenommen hat, in deren Folge sich eine höhere Einschätzung des Kapitalbedarfs ergab als auf der Grundlage des Bezugsszenarios, das die Bank selbst verwendet hatte. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Schätzungen der Bank of Greece in Bezug auf den Kapitalbedarf nach dem Bezugsszenario von einem bestimmten Grad an Stress ausgehen. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Bank wirtschaftlich rentabel ist, hängt also nicht davon ab, dass diese von vornherein über genügend Kapital verfügt, um den von der Bank of Greece geschätzten Bedarf unter dem Stress-Szenario abzudecken, da diese Schätzung von einem hohen Stressniveau ausgeht und die Kapitalbeschaffung vom März 2014 zeigt, dass die Bank wieder Zugang zu den Kapitalmärkten hat. (341) Darüber hinaus ist es als positiv zu würdigen, dass die Bank keine weiteren Investitionen in Wertpapiere mit „Non-Investment-Grade“-Rating mehr vornimmt, was zum Erhalt ihrer Kapital- und Liquiditätsausstattung beitragen wird. (342) Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Kombination von bereits umgesetzten und weiteren vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ausreichend ist. 7.6.3.   Eigenbeitrag und Lastenverteilung (343) Wie in Abschnitt 3 der Umstrukturierungsmitteilung erklärt, sollten sich Banken und ihre Kapitaleigner so weit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen, damit der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Die Banken sollten zur Finanzierung der Umstrukturierung ihre eigenen Mittel verwenden, indem beispielsweise Vermögenswerte verkauft werden, und die Kapitaleigner sollten die Verluste der Banken nach Möglichkeit auffangen. 7.6.3.1.   Eigenbeitrag der Bank: Veräußerungen und Kostensenkung (344) Zur Verbesserung ihrer Kapitaladäquanz und ihrer Liquiditätslage hat die Bank bereits kleine ausländische Unternehmen (in den Vereinigten Staaten von Amerika) veräußert und ihr Portfolio teilweise entschuldet. Wie in den Erwägungsgründen 125 bis 129 beschrieben, sieht der Umstrukturierungsplan die Verringerung der Auslandstätigkeiten der Bank vor. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Absenkung des Verschuldungsgrads und der bereits erfolgten Veräußerungen wird die Bank nach Umsetzung der Zusagen im Hinblick auf Schuldenabbau und Veräußerung ausländischer Unternehmen ihre geografische Präsenz in […] erheblich verringert haben. Der Abbau der Auslandsaktiva der Bank bewirkt ebenfalls, dass das unvorhersehbare Risiko eines zukünftigen Beihilfebedarfs deutlich gesenkt wird, was zur Beschränkung der Beihilfe auf das Minimum beiträgt. (345) Wie in Erwägungsgrund 138 beschrieben, wird die Bank zur Begrenzung ihres Kapitalbedarfs kein Kapital einsetzen, um ihre Tochtergesellschaften im Ausland zu stützen oder zu vergrößern. Darüber hinaus stellen die von Griechenland eingegangenen Verpflichtungen sicher, dass die Bank keine kostspieligen Übernahmen vornimmt. (346) Des Weiteren hat die Bank, wie in Abschnitt 2.4.2 erwähnt, ein groß angelegtes Kostensenkungsprogramm aufgelegt. Ihre Kosten werden bis 2017 weiter zurückgehen. Die Zahl der Beschäftigten wird verringert, und die Gehälter werden nach unten angepasst. Außerdem hat sich Griechenland verpflichtet, die Vergütung der Führungskräfte der Bank zu begrenzen, […]. 7.6.3.2.   Lastenverteilung durch die Altaktionäre und neu auf dem Markt beschafftes Kapital (347) Die Altaktionäre der Bank wurden durch die Bezugsrechtsemission 2009 (115) und anschließend erneut durch die HFSF-Rekapitalisierung (Maßnahme B4) und die Beschaffung privaten Kapitals im Jahr 2013 und im März 2014 verwässert. Beispielsweise gingen die Anteile, die von den Anteilseignern der Bank gehalten wurden, worunter sich zur damaligen Zeit die Investoren befanden, die der Bank 2009 Kapital zugeführt hatten, von 100 % aus der Zeit vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 auf nur 2,3 % nach dieser Rekapitalisierung zurück. Außerdem hatte die Bank seit 2008 keine Bardividende mehr ausgeschüttet. Zusätzlich zu dieser Lastenverteilung durch die Altaktionäre hat die Bank seit Beginn der Krise im Jahr 2008 privates Kapital in beträchtlicher Höhe beschafft: 807 Mio. EUR 2009, 1 444 Mio. EUR 2013 und 1 750 Mio. EUR 2014. 7.6.3.3.   Lastenverteilung durch Inhaber nachrangiger Schuldtitel (348) Die Inhaber hybrider und nachrangiger Schuldtitel der Bank haben einen Beitrag zu deren Umstrukturierungskosten geleistet. Wie in Erwägungsgrund 134 beschrieben, hat die Bank mehrere Passivmanagementoptionen abgeschlossen, um Kapital zu generieren. (349) Die Instrumente, die noch nicht eingesetzt wurden, unterliegen dem in Erwägungsgrund 143 beschriebenen Verbot von Kuponzahlungen. Aus diesem Grund geht die Kommission davon aus, dass sich die Inhaber hybrider und nachrangiger Schuldtitel hinreichend an den Lasten beteiligen und dass die diesbezüglichen Vorgaben der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt sind. 7.6.3.4.   Schlussfolgerung zu Eigenbeitrag und Lastenverteilung (350) Im Vergleich zu der insgesamt vom Staat geleisteten Rekapitalisierung liegen der Eigenbeitrag und die Lastenverteilung, vor allem in Form der Veräußerung von Vermögenswerten und der Verringerung des Kreditportfolios, weit unterhalb des Niveaus, das die Kommission üblicherweise für ausreichend erachtet. Der Abbau betrifft nur das Auslandsgeschäft, das einen begrenzten Teil der Bank ausmacht (116); die Umstrukturierung sieht keine Verringerung der Kredit- und Einlagenportfolios in Griechenland vor, die sich dagegen im Verlauf des vergangenen Jahres infolge der Übernahmen drastisch erhöht haben. Jedoch berücksichtigt die Kommission die Ausführungen in Abschnitt 7.6.1 und insbesondere die Tatsache, dass die erhaltene Unterstützung teilweise unter die unter Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 beschriebene Ausnahmeregelung fällt, nach der die Kommission ein geringeres Maß an Eigenbeitrag und Lastenverteilung hinnehmen kann. Außerdem nimmt die Kommission positiv zur Kenntnis, dass die Bank sich Kapital auf dem Markt in Höhe von 1 444 Mio. EUR im Mai 2013 und in Höhe von 1 750 Mio. EUR im März 2014 beschafft hatte, […]. Außerdem wurde das Kapital im März 2014 zu einem Preis pro Aktie beschafft, der dem Preis pro Aktie entspricht, zu dem der HFSF Aktien im Rahmen der Rekapitalisierung im Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) gezeichnet hatte. Der hohe Emissionskurs beschränkte somit die Verwässerung des HFSF. Außerdem kaufte die Bank die Vorzugsaktien (Maßnahme A) zurück. In Anbetracht aller genannten Elemente ist davon auszugehen, dass der Umstrukturierungsplan hinreichende Maßnahmen für den Eigenbeitrag und die Lastenverteilung vorsieht, um die Beihilfe auf das notwendige Minimum zu beschränken. 7.6.4.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (351) Nach der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Bankensektors vorsehen. Außerdem müssen diese Maßnahmen dem moralischen Risiko entgegenwirken und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden. (352) Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission bei der Bewertung der Höhe der Beihilfe und der sich daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen sowohl die absolute als auch die relative Höhe der staatlichen Beihilfe sowie den Umfang der Lastenverteilung und die Marktstellung des Finanzinstituts im Anschluss an die Umstrukturierung berücksichtigen. In dieser Hinsicht ruft die Kommission in Erinnerung, dass die Bank vom Staat eine Kapitalhilfe in Höhe von 23,7 % ihrer RWA erhalten hat (117). Außerdem erhielt die Bank 2010 Liquiditätshilfen in Höhe von 9,9 Mrd. EUR sowie Staatsanleihen in Höhe von 1,3 Mrd. EUR, was zusammen fast 25 % der Bilanzsumme der Bank ausmachte. Zusätzlich erhielt die Bank staatlich garantierte ELA. Angesichts dieses verhältnismäßig hohen Beihilfebetrags sind Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen notwendig. Überdies hat die Bank einen hohen Marktanteil in Griechenland. Dieser wurde durch die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE, der Übernahme der Geniki Bank und der MBG sowie der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken noch erhöht. Nach diesen Übernahmen betrug der Marktanteil der Bank in Griechenland Ende 2013 bei Einlagen 29 %, während die Marktanteile bei Hypothekendarlehen, Verbraucherkrediten und Firmenkrediten bei 25 %, 22 % und 35 % lagen (im Vergleich zu 10 %, 8 %, 8 % und 14 % im Jahr 2011) (118). (353) Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Schwierigkeiten der Bank vorwiegend aus externen Schocks herrührten, etwa aus der griechischen Staatsschuldenkrise und der lang anhaltenden Rezession, welche die griechische Volkswirtschaft, wie in Erwägungsgrund 74 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank festgestellt, seit 2008 geschädigt hat. Gezielte Vorkehrungen gegen moralische Risiken sind daher weniger dringlich. Wie in Abschnitt 7.6.1 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, verringern diese Faktoren die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfemaßnahmen und damit auch die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen. Aus diesen Gründen kann die Kommission ausnahmsweise dulden, dass der Umstrukturierungsplan ungeachtet des hohen Beihilfebetrags und der hohen Marktanteile keine Schrumpfung der Bilanz und der Darlehen in Griechenland vorsieht. Jedoch wäre es problematisch, wenn die Bank unter den vier großen griechischen Banken, die die größte Unterstützung erhalten hat und die in den letzten Jahren durch Übernahmen am stärksten gewachsen ist, im Umstrukturierungszeitraum weiterhin in einem schnelleren Tempo als der Markt wachsen und somit Banken verdrängen würde, die Unterstützung in einem geringeren Umfang erhalten. Aus diesem Grund begrüßt die Kommission die Verpflichtungszusage, dass die Bank nicht schneller wachsen wird als der Markt. (354) Allerdings stellt die Kommission fest, dass die Bank durch die Kapitalzuführungen des Staates in die Lage versetzt wurde, ihre Banktätigkeiten auf ausländischen Märkten fortzuführen. (355) Die Kommission stellt fest, dass die Bank zusätzlich zu dem bereits erfolgten Abbau des Verschuldungsgrads und den bereits durchgeführten Umstrukturierungen beabsichtigt, die Umstrukturierung und den Abbau ihrer Auslandsaktiva bis zum 30. Juni 2018 weiter voranzutreiben (119). Außerdem verpflichtete die Bank sich, zur Finanzierung des Wachstums dieser Tätigkeiten keine Beihilfe zu verwenden. Die Beihilfe wird daher keine Wettbewerbsverzerrung auf diesen Auslandsmärkten bewirken. (356) Außerdem hat Griechenland die Zusage gegeben, dass die Bank keine kostspieligen Übernahmen tätigt, wodurch gewährleistet wird, dass die Bank die erhaltene staatliche Beihilfe nicht zum Erwerb neuer Unternehmen verwendet. Dieses Übernahmeverbot trägt dazu bei, zu gewährleisten, dass die Beihilfe ausschließlich verwendet wird, um die Rentabilität der griechischen Banktätigkeiten wiederherzustellen, und nicht etwa zur Förderung des eigenen Wachstums auf ausländischen Märkten. (357) Auch mit der Verpflichtung, das unhaltbar hohe Zinsniveau für griechische Einlagen zu senken, wird gewährleistet, dass die Beihilfe nicht zur Finanzierung unrentabler Einlagenstrategien verwendet wird, die den Wettbewerb auf dem griechischen Markt verzerren. Die Verpflichtung, bei der Preisgestaltung für neue Darlehen strenge Richtlinien auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bonitätsbeurteilung anzuwenden, wird die Bank entsprechend daran hindern, den Wettbewerb auf dem griechischen Markt durch unangemessene Preisstrategien bei Kundendarlehen zu verzerren. (358) Unter Berücksichtigung der in Abschnitt 7.6.1 beschriebenen besonderen Umstände und der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen bewertet die Kommission die Schutzvorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen als ausreichend. 7.6.5.   Überwachung (359) Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Wie in den Verpflichtungserklärungen seitens Griechenlands (120) dargelegt, wird Griechenland sicherstellen, dass der von der Bank mit Genehmigung der Kommission benannte Überwachungstreuhänder bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums, also bis zum 31. Dezember 2018, die Umsetzung der Verpflichtungen, die Griechenland im Hinblick auf die Umstrukturierung der Tätigkeiten im In- und Ausland sowie im Hinblick auf Corporate Governance und den Geschäftsbetrieb eingegangen ist, überwachen wird. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass eine ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans gewährleistet ist. 7.6.6.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahmen A, B1, B2, B3 und B4 mit der Umstrukturierungsmitteilung (360) Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan in Verbindung mit den im Anhang zu diesem Beschluss dokumentierten Verpflichtungen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank gewährleistet, eine hinreichende Lastenverteilung und einen hinreichenden Eigenbeitrag vorsieht und geeignet und angemessen ist, um die wettbewerbsverzerrenden Wirkungen der im vorliegenden Beschluss gewürdigten Beihilfemaßnahmen auszugleichen. Der Umstrukturierungsplan und die Verpflichtungszusagen, die der Kommission übermittelt wurden, erfüllen die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (361) Die Kommission bedauert, dass Griechenland die Beihilfemaßnahmen B2, B3 und B4 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, da sie bereits vor ihrer förmlichen Anmeldung durchgeführt wurden. Jedoch können diese Maßnahmen, sowie die anderen im vorliegenden Beschluss gewürdigten Maßnahmen, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die nachstehenden von Griechenland durchgeführten Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar: a) die der Piraeus Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die von Griechenland garantiert wurde (Maßnahme L2); b) die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1 553 Mio. EUR, die der Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“) der Piraeus Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); c) die Verpflichtungserklärung über 1 082 Mio. EUR, die der HFSF am 20. Dezember 2012 zugunsten der Piraeus Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); d) die Rekapitalisierung in Höhe von 5 891 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B4), und e) die Rekapitalisierung in Höhe von 524 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme C). (2)   In Anbetracht des am 25. Juni 2014 eingereichten Umstrukturierungsplans für die Piraeus-Bank-Gruppe, welche die Piraeus Bank S.A. und alle ihre Tochtergesellschaften und Niederlassungen umfasst, und der Verpflichtungen, die Griechenland am selben Datum vorgelegt hat, sind die folgenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) die Kapitalzuführung in Höhe von 750 Mio. EUR, die Griechenland der Piraeus Bank S.A. im Mai 2009 und im Dezember 2011 im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung gewährte (Maßnahme A); b) die der Piraeus Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die sich am 31. Dezember 2012 auf 30,4 Mrd. EUR belief und für die Griechenland seit dem Juli 2011 garantiert (Maßnahme L2); c) die erste Zwischenfinanzierung in Höhe von 4,7 Mrd. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Mai 2012 gewährte (Maßnahme B1); d) die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1 553 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); e) die Verpflichtungszusage über 1 082 Mio. EUR, die der HFSF am 20. Dezember 2012 zugunsten der Piraeus Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); f) die Rekapitalisierung in Höhe von 5 891 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B4), und g) die Rekapitalisierung in Höhe von 524 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme C). Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Juli 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2012 in der Beihilfesache SA.34826 (2012/C, ex 2012/NN), „Rekapitalisierung der Piraeus Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund“ (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 43). (2)  Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 in der Beihilfesache N 560/2008 „Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 125 vom 5.6.2009, S. 6). Die Anmeldung wurde unter der Nummer SA.26678 (N 560/2008) registriert. Diese Regelung wurde anschließend verlängert und geändert, wie in Fußnote 4 beschrieben. (3)   „Bank“ bezieht sich auf die Piraeus Bank Group. (4)  Am 2. September 2009 meldete Griechenland eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2009 an, die am 18. September 2009 genehmigt wurden (siehe Entscheidung der Kommission vom 18. September 2009 in der Beihilfesache N 504/2009, „Verlängerung und Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 264 vom 6.11.2009, S. 5)). Am 25. Januar 2010 genehmigte die Kommission eine zweite Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache N 690/2009, „Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 57 vom 9.3.2010, S. 6)). Am 30. Juni 2010 genehmigte die Kommission eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Beihilfesache N 260/2010, „Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 238 vom 3.9.2010, S. 3)). Am 21. Dezember 2010 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 in der Beihilfesache SA.31998 (2010/N), „Vierte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 53 vom 19.2.2011, S. 2)). Am 4. April 2011 genehmigte die Kommission eine Änderung (siehe Beschluss der Kommission vom 4. April 2011 in der Beihilfesache SA.32767 (2011/N), „Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 164 vom 2.6.2011, S. 8)). Am 27. Juni 2011 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.33153 (2011/N), „Fünfte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 274 vom 17.9.2011, S. 6)). Am 6. Februar 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Februar 2012 in der Beihilfesache SA.34149 (2011/N), „Sechste Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 101 vom 4.4.2012, S. 2)). Am 6. Juli 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2012 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.35002 (2012/N), „Verlängerung der Beihilferegelung für Kreditinstitute in Griechenland (Garantien, Staatsanleihen, Rekapitalisierung)“ (AB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.