Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/455 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34826 (2012/C), SA.36005 (2013/NN) zugunsten der Piraeus Bank Group in Verbindung mit der Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Piraeus Bank S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5217) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0455. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ungen für griechische Banktätigkeiten: Die Wachstumsrate bei den Bruttokreditforderungen darf die von der Bank of Greece angezeigte Wachstumsrate des Marktes nicht übersteigen, es sei denn, die Marktwachstumsrate liegt unter den Prognosen der Kommission (siehe Anlage), auf denen der Umstrukturierungsplan basiert. In diesem Fall kann die Obergrenze für das Kreditwachstum unter Berücksichtigung der makroökonomischen Bedingungen und des Wettbewerbs im griechischen Bankensektor berichtigt werden. Diese Verpflichtung ist jährlich zu überwachen. 7. Unterstützung für Auslandstöchter: Vom Tag des Wirksamwerdens bis zum 30. Juni 2018 darf das zusätzliche Eigenkapital oder nachrangige Kapital, das die Bank einer einzelnen Auslandstochter zur Verfügung stellt, i) […] % der RWA der jeweiligen Tochter am Stichtag 31. Dezember 2012 oder ii) […] Mio. EUR insgesamt für alle Auslandstöchter (kumuliert zwischen dem 30. Juni 2013 und dem 30. Juni 2018) nicht überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Wert gilt. Wenn die Bank einer Auslandstochter Eigenkapital oder nachrangige Schuldtitel in einer Höhe zukommen lassen möchte, die über diesen festgelegten Schwellenwert hinausgeht, muss sie die griechischen Behörden ersuchen, einen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Umstrukturierungsplans zu beantragen […]. 8. Abbau nichtgriechischer Vermögenswerte bis 30. Juni 2018: Griechenland verpflichtet sich, dass die Bank bis zum 30. Juni 2018 mindestens eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt: a) Das Gesamtportfolio ausländischer Vermögenswerte ist auf den Betrag von höchstens […] Mrd. EUR zu reduzieren. Wenn die Bank in […] tätig wird, ist diese Obergrenze von […] Mrd. EUR auf […] Mrd. EUR anzuheben. b) Die Bank hat veräußert […] 8.1. […] 8.2. […] 9. Veräußerung von […]: […] 10. Veräußerung von Wertpapieren: Das nachstehend definierte Portfolio börsennotierter Wertpapiere ist bis zum […] zu veräußern, während das Portfolio nicht börsennotierter Wertpapiere bis zum […] zu veräußern ist: Diese Portfolios umfassen alle Eigenkapitalanlagen über einer Höhe von […] Mio. EUR sowie alle Anlagen in Form von nachrangigen Schuldverschreibungen und Hybridanleihen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften oder für Investitionen in folgende Einheiten: […] 11. Die Hellenische Republik sagt für alle Veräußerungen, die zur Erfüllung der in diesem Dokument beschriebenen Verpflichtungen hinsichtlich Verkäufen oder Veräußerungen durchgeführt werden, zu, dass: a) der Käufer unabhängig von der Bank und nicht mit ihr verbunden ist; b) die Bank dem Käufer für den Erwerb des zu veräußernden Geschäfts keine direkte oder indirekte Finanzierung gewährt (3); c) die Bank im Anschluss an die Übertragung fünf Jahre lang keinen direkten oder indirekten Einfluss auf das veräußerte Geschäft insgesamt oder auf einen Teil davon nimmt, ohne zuvor die Zustimmung der Kommission eingeholt zu haben. 12. Investitionspolitik: Die Bank erwirbt bis zum 30. Juni 2017 keine Wertpapiere mit dem Rating „Non-Investment Grade“. Diese Verpflichtung gilt nicht für folgende Wertpapiere (ausgenommene Wertpapiere): […] 13. Vergütungsobergrenze: Bis […] zahlt die Bank keinem Mitarbeiter oder Manager eine Gesamtvergütung (Gehalt, Altersruhegeld, Boni) in Höhe von mehr als […] pro Jahr. Im Falle einer Kapitalzuführung durch den HFSF wird die Vergütungsobergrenze anhand der Europäischen Bankenmitteilung vom 1. August 2013 neu bewertet. KAPITEL III.   VERPFLICHTUNGEN IM HINBLICK AUF CORPORATE GOVERNANCE UND GESCHÄFTSBETRIEB — VERLÄNGERUNG UND ÄNDERUNGEN 1. Die Bank hält bis zum 30. Juni 2018 weiterhin die Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb ein, die von der Hellenischen Republik am 20. November 2012 vorgelegt wurden, einschließlich der in Kapitel III der Verpflichtungen niedergelegten nachträglichen Änderungen. 2. Falls eine einzelne Verpflichtung auf der Ebene der Bank nicht anwendbar ist, greift die Bank nicht auf dieser Verpflichtung nicht unterliegende Tochtergesellschaften oder Geschäftstätigkeiten zurück, um diese Verpflichtung zu umgehen. Abschnitt A.   Schaffung einer effizienten und angemessenen internen Struktur 3. Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter richtet sich die Bank zu jedem Zeitpunkt nach sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes 3016/2002 über Corporate Governance und des Gesetzes 2190/1920 über Sociétes Anonymes, insbesondere nach den Bestimmungen mit Bezug auf die Arbeitsweise der Unternehmensorgane, beispielsweise der Aktionärsversammlung und des Vorstands, um eine eindeutige Regelung der Zuständigkeiten und Transparenz zu gewährleisten. Die Befugnisse der Aktionärsversammlung beschränken sich auf die Aufgaben der Hauptversammlung gemäß dem Unternehmensrecht, insbesondere im Hinblick auf Informationsrechte. Darüber hinausgehende Befugnisse, die einen unangemessenen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen würden, werden zurückgenommen. Für die operative Leitung des Tagesbetriebs sind eindeutig die geschäftsführenden Direktoren der Bank zuständig. 4. Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter hält sich die Bank zu jedem Zeitpunkt an den Rahmenvertrag über die Beziehungen zum Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“). 5. Die Bank hält sich an die Bestimmungen des Erlasses 2577/9.3.2006 des Gouverneurs, um auf der Ebene der Einzelbanken und der Bankengruppe eine effektive Organisationsstruktur und ein angemessenes internes Kontrollsystem zu unterhalten, das auf drei wesentlichen Säulen ruht, nämlich Innenrevision, Risikomanagement und Compliance, und international bewährten Corporate-Governance-Verfahren entspricht. 6. Die Bank gibt sich eine leistungsfähige Organisationsstruktur, mit der gewährleistet wird, dass die Abteilungen für Innenrevision und Risikomanagement völlig unabhängig von geschäftlichen Netzwerken und direkt dem Vorstand unterstellt sind. Innerhalb des Vorstands sind ein Revisions- und ein Risikobewertungsausschuss zu bilden, die alle von diesen Abteilungen behandelten Angelegenheiten prüfen. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Ressourcen dieser Abteilungen sind in geeigneten Unternehmensrichtlinien für die Innenrevision und das Risikomanagement festzulegen. Diese Unternehmensrichtlinien müssen internationalen Standards entsprechen und die vollständige Unabhängigkeit der entsprechenden Abteilungen sicherstellen. Richtlinien für die Kreditvergabe müssen für die Vergabe von Darlehen sowie für deren Preisgestaltung und Umschuldung geltende Vorgaben und Anweisungen liefern. 7. Die Bank legt gegenüber den zuständigen Behörden die Liste der Kapitaleigner offen, die 1 % oder mehr der Stammaktien halten. Abschnitt B.   Geschäftsgebaren und Risikoüberwachung Allgemeine Grundsätze 8. In den Richtlinien für die Kreditvergabe wird festgelegt, dass alle Kunden durch diskriminierungsfreie Verfahren (ausgenommen in Bezug auf Ausfallrisiko und Zahlungsfähigkeit) fair behandelt werden. Außerdem werden darin die Obergrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung die Kreditvergabe auf übergeordneten Führungsebenen bewilligt werden muss. Ähnliche Obergrenzen werden für Umschuldungen und für den Umgang mit Forderungen und Rechtsstreitigkeiten festgelegt. Im Zuge der Richtlinien für die Kreditvergabe wird der Entscheidungsprozess auf nationaler Ebene in ausgewählten Zentren zusammengezogen; außerdem werden Sicherheitsvorkehrungen eingeführt, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Anweisungen bei allen griechischen Banktätigkeiten gleichermaßen umgesetzt werden. 9. In ihren Abläufen für die Prüfung und Refinanzierung von Krediten sowie in ihren Auszahlungssystemen berücksichtigt die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten die Bestimmungen der Richtlinien für die Kreditvergabe in vollem Umfang. Besondere Bestimmungen 10. Die unter den Randnummern 8 bis 18 von Kapitel III der Verpflichtungen aufgeführten besonderen Bestimmungen gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist, für griechische Banktätigkeiten. 11. In den Richtlinien für die Kreditvergabe sind strenge Vorgaben für die Preisgestaltung bei Krediten und Hypothekendarlehen niederzulegen. Zu diesen Vorgaben zählt die Verpflichtung zur strikten Beachtung der in diesen Richtlinien enthaltenen Standardtabellen für Zinsbandbreiten in Abhängigkeit von der Fälligkeit des Darlehens, der Bonitätsbeurteilung des Kunden, der erwarteten Werthaltigkeit der zugesagten Sicherheiten (einschließlich des Zeitrahmens bis zu ihrer möglichen Verwertung), der Beziehung zur Bank insgesamt (d. h. Umfang und Stabilität der Einlagen, Gebührenstruktur und sonstige Cross-Sales-Aktivitäten) und den Finanzierungskosten der Bank. Die Darlehen werden spezifischen Kategorien zugewiesen (z. B. Geschäftsdarlehen, Hypothekendarlehen, besicherte/nicht besicherte Darlehen usw.), deren Preisrahmen in den Richtlinien für die Kreditvergabe in einer geeigneten Tabelle festgelegt und vom Kreditausschuss regelmäßig aktualisiert wird. Jede Abweichung muss vom Kreditausschuss oder, sofern in den Richtlinien für die Kreditvergabe vorgesehen, auf einer niedrigeren Führungsebene ordnungsgemäß genehmigt werden. Kundenspezifische Transaktionen wie Gemeinschaftskredite oder Projektfinanzierungen unterliegen denselben Grundsätzen, wobei in angemessener Weise zu berücksichtigen ist, dass sie eventuell nicht in die Standardtabellen der Richtlinien für die Kreditvergabe eingeordnet werden können. Verstöße gegen diese Richtlinien für die Preisgestaltung sind dem Überwachungstreuhänder zu melden. 12. Die Abteilung für Risikomanagement ist für die Einschätzung des Kreditrisikos und für die Bewertung der Sicherheiten zuständig. Sie ist in der Bewertung des Kredits unabhängig und gibt eine schriftliche Stellungnahme ab, damit gewährleistet ist, dass die der Bewertung zugrunde liegenden Kriterien zu jedem Zeitpunkt, gegenüber jedem Kunden und unter Einhaltung der Kreditvergaberichtlinien der Bank konsequent angewendet werden. 13. In Bezug auf Kredite an natürliche und juristische Personen wendet die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren bei der Festlegung des mit einem bestimmten Kreditrisiko verbundenen Kredithöchstbetrags strenge individuelle und aggregierte Obergrenzen an (sofern dies nach griechischem und EU-Recht überhaupt zulässig ist). Dabei werden die Fälligkeit des Kredits sowie die Qualität eventueller Sicherheiten berücksichtigt und mit wichtigen Bezugswerten, z. B. der Kapitalsituation, abgeglichen. 14. Die Vergabe von Darlehen (4) für den Erwerb von Anteilen oder hybriden Instrumenten der Bank oder anderer Banken (5) ist ohne Ansehen der Person der Kreditnehmer (6) verboten. Diese Bestimmung gilt auf der Ebene der gesamten Bank, und ihre Einhaltung wird auf dieser Ebene überwacht. 15. Alle Darlehensanträge nicht verbundener Kreditnehmer, deren Beträge [[…] % der RWA der Bank] übersteigen, oder jegliche Darlehen, bei denen die Exposition gegenüber einer Gruppe (definiert als Gruppe verbundener Kreditnehmer, für die ein gemeinsames Kreditrisiko gilt) mehr als [[…] % der RWA der Bank] beträgt, werden dem Überwachungstreuhänder gemeldet, der befugt ist, die Gewährung des Kreditrahmens oder Darlehens um […] Arbeitstage zu verschieben, wenn er nicht sicher ist, ob die marktüblichen Bedingungen eingehalten wurden, oder wenn ihm nicht ausreichend Informationen geliefert wurden. In dringenden Fällen kann diese Aussetzung auf […] Arbeitstage verkürzt werden, wenn dem Überwachungstreuhänder hinreichend Informationen unterbreitet worden sind. Aufgrund dieser Frist kann der Überwachungstreuhänder die Kommission und den HFSF über den Sachverhalt unterrichten, bevor die Bank eine endgültige Entscheidung trifft. 16. Die Richtlinien für die Kreditvergabe müssen klare Anweisungen für die Umschuldung enthalten. Darin muss eindeutig festgelegt sein, welche Darlehen unter welchen Voraussetzungen umgeschuldet werden dürfen und welche Geschäftsbedingungen für Kunden, die ein entsprechendes Anrecht haben, gelten. Die Bank gewährleistet, dass Umschuldungen bei allen griechischen Banktätigkeiten darauf abzielen, künftige Rückzahlungen an die Bank zu erleichtern, und damit die Interessen der Bank schützen. In keinem Fall dürfen die Umschuldungsrichtlinien die künftige Rentabilität der Bank gefährden. Aus diesem Grund obliegt es der Abteilung für Risikomanagement der Bank, angemessene Berichtsmechanismen für die Effektivität von Umschuldungen zu entwickeln und anzuwenden, interne und/oder externe bewährte Verfahren sorgfältig auszuwerten, dem Kreditausschuss und dem Risikoausschuss des Vorstands mindestens vierteljährlich über ihre Erkenntnisse zu berichten, praktikable Verbesserungsvorschläge für die betreffenden Prozesse und Richtlinien zu unterbreiten, deren Umsetzung zu überwachen und dem Kreditausschuss sowie dem Risikoausschuss des Vorstands darüber zu berichten. 17. Für sämtliche griechischen Banktätigkeiten führt die Bank Richtlinien für gerichtliche Klagen und Rechtsstreitigkeiten ein, die darauf ausgerichtet sind, möglichst hohe Rückzahlungen zu erreichen und im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten jeglicher Diskriminierung oder Vorzugsbehandlung vorzubeugen. Die Bank gewährleistet, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um möglichst hohe Rückzahlungen an die Bank zu erreichen und ihre Vermögens- und Finanzlage langfristig zu schützen. Jeder Verstoß gegen die Umsetzung dieser Richtlinien wird dem Überwachungstreuhänder gemeldet. 18. Die Bank überwacht die Kreditrisiken durch ein gut ausgebautes System von Warnmeldungen und Berichten, mit dem die Abteilung für Risikomanagement in die Lage versetzt wird, i) Anzeichen für notleidende Kredite und Kreditausfälle frühzeitig zu erkennen; ii) die Werthaltigkeit des Kreditportfolios zu beurteilen (einschließlich alternativer Rückzahlungsquellen wie Mitschuldner und Bürgen, jedoch nicht auf diese beschränkt, sowie eingesetzter oder verfügbarer, jedoch nicht eingesetzter Sicherheiten); iii) die Gesamtexposition der Bank gegenüber einem Einzelkunden oder auf Grundlage eines Portfolios zu beurteilen und iv) dem Vorstand bei Bedarf praktische Berichtigungs- oder Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Diese Informationen werden dem Überwachungstreuhänder zugänglich gemacht. Bestimmungen über verbundene Kreditnehmer 19. Alle Bestimmungen mit Bezug auf verbundene Kreditnehmer gelten auf der Ebene der Bank. 20. Die Richtlinien für die Kreditvergabe enthalten einen gesonderten Abschnitt über die Beziehungen zu verbundenen Kreditnehmern. Hierzu zählen Mitarbeiter, Anteilseigner, Vorstandsmitglieder, Führungskräfte und deren Ehepartner, Kinder und Geschwister sowie jede juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar der Aufsicht wichtiger Mitarbeiter (d. h. Mitarbeiter, die am Entscheidungsprozess über die Kreditvergaberichtlinien beteiligt sind) oder der Aufsicht von Anteilseignern, Vorstandsmitgliedern oder Führungskräften oder deren Ehepartnern, Kindern und Geschwistern untersteht. Auch jede öffentliche Einrichtung oder staatlich geleitete Organisation, jedes öffentliche Unternehmen und jede staatliche Behörde gilt als verbundener Kreditnehmer. Politische Parteien werden in den Richtlinien für die Kreditvergabe ebenfalls als verbundene Kreditnehmer eingestuft. Besondere Aufmerksamkeit gilt Entscheidungen, bei denen es um die Umschuldung oder Wertberichtigung von Darlehen an aktuelle oder frühere Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder, Anteilseigner, Führungskräfte und deren Familienangehörige geht, sowie den Richtlinien für die Angemessenheit, die Bewertung und die Zwangsvollstreckung von Kreditsicherheiten sowie die Eintragung von Pfandrechten an Kreditsicherheiten. Der Begriff des verbundenen Kreditnehmers wird in einem getrennten Dokument genauer bestimmt. 21. Die Abteilung für Risikomanagement hat die Aufgabe, alle verbundenen Gruppen von Kreditnehmern, die für ein gemeinsames Kreditrisiko stehen, zu verzeichnen, damit die Konzentration von Kreditrisiken ordnungsgemäß überwacht werden kann. 22. In Bezug auf Kredite an natürliche und juristische Personen wendet die Bank auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren bei der Festlegung des für ein bestimmtes Kreditrisiko in Bezug auf verbundene Kreditnehmer geltenden Kredithöchstbetrags strenge individuelle und aggregierte Obergrenzen an (sofern dies nach griechischem und EU-Recht überhaupt zulässig ist). 23. Die Exposition gegenüber verbundenen Kreditnehmern, einschließlich juristischen Personen im öffentlichen Sektor und politischen Parteien, wird von der Bank getrennt überwacht. Die Neuvergabe von Darlehen (7) an verbundene Kreditnehmer (jährlicher Prozentsatz des Bestands vom Vorjahr, % von Y-1) (8) darf die Neuvergabe des gesamten Kreditportfolios in Griechenland (jährlicher Prozentsatz des Bestands vom Vorjahr, % von Y-1) nicht überschreiten. Diese Verpflichtung ist für jede Art von verbundenen Kreditnehmern (Mitarbeiter, Anteilseigner, Manager, staatliche Einrichtungen, politische Parteien) einzeln einzuhalten. Zwecks Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen im Wirtschaftsleben Griechenlands dürfen die Bonitätsbeurteilungen verbundener Kreditnehmer sowie die ihnen angebotenen Preis- und Umschuldungsbedingungen nicht vorteilhafter ausfallen als diejenigen für ähnliche, jedoch nicht verbundene Kreditnehmer. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf bestehende übergeordnete Programme, in deren Rahmen Mitarbeitern geförderte Darlehen angeboten werden. Die Bank erstattet monatlich Bericht über die Entwicklung dieser Exposition, den Umfang der Kreditneuvergabe sowie die jüngsten Anträge auf Kredite, die [[…] % der RWA der Bank] übersteigen und somit dem Kreditausschuss vorgelegt werden müssen. 24. Die für Mitarbeiter/Führungskräfte/Kapitaleigner geltenden Kriterien für die Kreditvergabe dürfen nicht weniger streng sein als diejenigen für andere, nicht verbundene Kreditnehmer. Wenn die kreditbedingte Gesamtexposition gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter/einer Führungskraft/einem Anteilseigner bei besicherten Darlehen den Betrag von […] des Festgehalts und bei unbesicherten Darlehen den Betrag von […] des Festgehalts übersteigt, ist sie unverzüglich dem Überwachungstreuhänder zu melden, der daraufhin eingreifen und gemäß dem unter Randnummer 25 von Kapitel III der Verpflichtungen beschriebenen Verfahren die Gewährung des Darlehens verschieben darf. 25. Alle Darlehensanträge verbundener Kreditnehmer, deren Beträge [[…] % der RWA der Bank] übersteigen, oder jegliche Darlehen, bei denen die Exposition gegenüber einer Gruppe (definiert als Gruppe verbundener Kreditnehmer, für die ein gemeinsames Kreditrisiko gilt) mehr als [[…] % der RWA der Bank] beträgt, werden dem Überwachungstreuhänder gemeldet, der befugt ist, die Gewährung des Kreditrahmens oder Darlehens um […] Arbeitstage zu verschieben, wenn er nicht sicher ist, ob die marktüblichen Bedingungen eingehalten wurden, oder wenn ihm nicht ausreichend Informationen geliefert wurden. In dringenden Fällen kann diese Aussetzung auf […] Arbeitstage verkürzt werden, wenn dem Überwachungstreuhänder hinreichend Informationen unterbreitet worden sind. Aufgrund dieser Frist kann der Überwachungstreuhänder die Kommission und den HFSF über den Sachverhalt unterrichten, bevor die Bank eine endgültige Entscheidung trifft. 26. Die Umschuldung von Darlehen unterliegt im Zusammenhang mit verbundenen Kreditnehmern denselben Vorschriften wie bei nicht verbundenen Kreditnehmern. Darüber hinaus werden die bestehenden Vorgaben und Richtlinien für notleidende Vermögenswerte überprüft und bei Bedarf verbessert. Allerdings wird erwartet, dass umgeschuldete Darlehen verbundener Kreditnehmer getrennt, zumindest aufgeschlüsselt nach Darlehenskategorie und Art der verbundenen Teilnehmer, berichtet werden. Abschnitt C.   Sonstige Beschränkungen 27. Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen, Verbot des Rückkaufs eigener Anteile, Verbot der Ausübung von Kaufoptionen sowie Verbot des Rückkaufs hybrider Kapitalinstrumente: Vorbehaltlich von der Kommission genehmigter Ausnahmen geht die Hellenische Republik folgende Verpflichtungen ein: a) Die Bank leistet keine Kuponzahlungen auf hybride Kapitalinstrumente (oder sonstige Instrumente, für die Kuponzahlungen gewählt werden können) oder Dividendenzahlungen auf Eigenkapitalinstrumente oder nachrangige Schuldtitel, es sei denn, sie ist rechtlich dazu verpflichtet. Die Bank löst keine Rücklagen auf, um in eine solche Lage zu gelangen. Wenn Zweifel bestehen, ob zu Zwecken der vorliegenden Verpflichtung ein rechtlicher Zwang besteht, legt die Bank die vorgeschlagene Kupon- oder Dividendenzahlung der Kommission zur Genehmigung vor. b) Die Bank kauft keine eigenen Anteile zurück und übt in Bezug auf diese Eigenkapitalinstrumente und nachrangigen Schuldtitel keine Kaufoptionen aus. c) Die Bank kauft keine hybriden Kapitalinstrumente zurück. 28. Übernahmeverbot: Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank keine Anteile irgendeines Unternehmens erwirbt, weder in Form von Vermögenswerten noch in Form einer Aktienübertragung. Dieses Übernahmeverbot erstreckt sich sowohl auf Unternehmen, die die Rechtsform einer Gesellschaft aufweisen, als auch auf jegliche Pakete aus Vermögenswerten, die eine Geschäftssparte darstellen (9). i) Ausnahmen, die vorab von der Kommission genehmigt werden müssen: Ungeachtet dieses Verbots darf die Bank, nachdem sie die Genehmigung der Kommission eingeholt hat, und ggf. auf Vorschlag des HFSF, Geschäftstätigkeiten und Unternehmen übernehmen, wenn es aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig ist, um die Finanzstabilität wiederherzustellen oder einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten. ii) Ausnahmen, die nicht vorab von der Kommission genehmigt werden müssen: Unter folgenden Voraussetzungen darf die Bank Anteile an Unternehmen übernehmen: a) Der von der Bank entrichtete Kaufpreis beträgt weniger als [[…] %] der Bilanzsumme (10) der Bank am Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen (11) und b) die Kaufpreise, die von der Bank vom Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums für alle derartigen Übernahmen entrichtet wurden, betragen in der Summe weniger als [[…] %] der Bilanzsumme der Bank am Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen. iii) Aktivitäten, die nicht unter das Übernahmeverbot fallen: Das Übernahmeverbot erstreckt sich nicht auf Erwerbungen, die im normalen Verlauf des Bankgeschäfts bei der Bearbeitung bestehender Forderungen gegenüber notleidenden Unternehmen erfolgen, einschließlich der Umwandlung bestehender Schulden in Eigenkapitalinstrumente. 29. Werbeverbot: Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank sich jeder Werbung enthält, in der auf staatliche Unterstützung verw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.