Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/455 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34826 (2012/C), SA.36005 (2013/NN) zugunsten der Piraeus Bank Group in Verbindung mit der Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Piraeus Bank S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5217) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0455. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank betrachtet. 7.5.2.2.   Auswirkung der Übernahme der Geniki Bank auf den Beihilfebedarf der Bank (283) Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. In dieser Sache ist die Übernahme, trotz ihrer positiven Auswirkungen auf die Rentabilität der Bank, für die Wiederherstellung ihrer Rentabilität nicht von wesentlicher Bedeutung im Sinne der Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. (284) Der Kaufpreis für die Geniki Bank betrug jedoch nur 1 Mio. EUR, was als sehr geringer Betrag erachtet wird. Außerdem war die Geniki Bank angemessen mit Kapital ausgestattet, und eine der Übernahmebedingungen war, dass die Société Générale der Bank Kapital in beträchtlicher Höhe zuführte (103). (285) Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass angesichts der besonderen Umstände der Transaktion (Kauf einer komplett kapitalisierten Bank zu einem sehr niedrigen Preis und Kapitalzuführung zur Bank durch den Verkäufer) durch die Übernahme kein zusätzlicher Kapitalbedarf der Bank anfällt und die Übernahme der Geniki Bank somit ausnahmsweise nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken ist. 7.5.2.3.   Wettbewerbsverzerrende Wirkung der Übernahme der Geniki Bank (286) Wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, dürfen gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, und insbesondere nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen, außer unter besonderen Umständen. (287) Als die Bank of Greece Anfang 2012 die Rentabilität aller griechischen Banken überprüfte, kam sie zu dem Ergebnis, dass die Geniki Bank eigenständig nicht rentabel war. Der Société Générale entstanden große Verluste aus der Geniki Bank; deshalb erwog die Société Générale deren Verkauf, oder, falls das nicht möglich war, die Insolvenz der Geniki Bank. Die Übernahme kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne der Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. (288) Überdies hat kein Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, ein Übernahmeangebot für die Geniki Bank abgegeben. Die Bank hat also keinen Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, verdrängt. (289) Da die Übernahme von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde (104) genehmigt wurde, kann zudem davon ausgegangen werden, dass beim Verkaufsprozess im Ergebnis der wirksame Wettbewerb in Griechenland nicht gefährdet wird. (290) Und nicht zuletzt war der Kaufpreis sehr niedrig. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bank staatliche Beihilfe zur Finanzierung der Übernahme verwendete. Vor diesem Hintergrund kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Übernahme der Geniki Bank unter die Ausnahmeregelung gemäß Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. 7.5.2.4.   Schlussfolgerung zur Übernahme der Geniki Bank (291) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme der Geniki Bank in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und der besonderen Umstände der Übernahme mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. 7.5.3.   Vereinbarkeit der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken mit der Umstrukturierungsmitteilung 7.5.3.1.   Auswirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken auf die langfristige Rentabilität der Bank (292) Die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken verbessert die langfristige Rentabilität der Bank. (293) Nach der von der Bank zum Zeitpunkt der Übernahme vorgelegten Analyse werden durch das Geschäft beträchtliche Synergien geschaffen, beispielsweise Kostensynergien durch Einsparungen bei den Verwaltungs- und Personalkosten und durch eine deutliche Senkung der Einlagenkosten. Seit der Übernahme hat die Bank die griechischen Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken vollständig integriert, alle Niederlassungen der drei zyprischen Banken umfirmiert und deutliche Fortschritte bei der Rationalisierung des Netzes gemacht. (294) Die Kreditportfolios der griechischen Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken waren durch hinreichende Rückstellungen abgesichert. Die Bank erwarb diese Kredite zu einem Preis, der deutlich unter ihrem Nennwert lag: Der Kaufpreis wurde herabgesetzt, um die von PIMCO im Rahmen eines Stresstests geschätzten künftigen Verluste widerzuspiegeln. Das Risiko höherer Kreditausfälle als die bereits im niedrigen Kaufpreis berücksichtigten ist demnach begrenzt. (295) Außerdem erwarb die Bank ein hohes Einlagenvolumen, das annähernd den übernommenen Nettokreditforderungen entsprach, wodurch ihre Liquiditätslage gestärkt wurde. (296) Die Übernahme wird somit als zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank betrachtet. 7.5.3.2.   Auswirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken auf den Beihilfebedarf der Bank (297) Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. (298) Wie in Abschnitt 7.3 ausgeführt, diente die Beihilfe zur Deckung des Kapitalbedarfs des Käufers der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken, da durch die Übernahme die Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in Griechenland sichergestellt würde. Der von der Bank für die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken letztlich gezahlte Preis lag weit unter dem Buchwert des erworbenen Portfolios. Er unterschritt selbst den Wert der Kredite, nachdem dieser nach unten angepasst wurde, um die von PIMCO im Rahmen des Stresstests geschätzten künftigen Kreditausfälle widerzuspiegeln. Der Kaufpreis kann somit als negativ betrachtet werden. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache untermauert, dass die Bank beim Kauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken einen hohen negativen Geschäfts- oder Firmenwert verbuchte, durch den sich ihr Kapital erhöhte. (299) Sollte die Kommission dennoch zu dem Schluss gelangen, dass die Bank einen positiven Preis gezahlt hatte, weist sie jedoch darauf hin, dass als Voraussetzung für die Übernahme der HFSF dem Käufer eine Kapitalzuführung in Höhe des Kaufpreises zugesagt hatte. Der HFSF berücksichtigte diese Zusage bei der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013. Diese Kapitalzuführung stellt eine Beihilfe für die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken und nicht für die Bank dar, wie in Abschnitt 6.2.1 erläutert. Aus diesem Grund entstand durch die Übernahme kein Bedarf an zusätzlicher staatlicher Beihilfe für die Bank. (300) Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken aufgrund der außergewöhnlichen Bedingungen (niedriger Kaufpreis und Zusage des HFSF, im Rahmen einer Kapitalaufstockung Kapital in Höhe des Kaufpreises zuzuführen) ausnahmsweise nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken ist. 7.5.3.3.   Wettbewerbsverzerrende Wirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken (301) Wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, dürfen gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, und insbesondere nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen, außer unter besonderen Umständen. (302) Mit dem Verkauf der griechischen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken sollten die Stabilität des griechischen Bankensystems gesichert sowie gewährleistet werden, dass die zyprischen Banken diese Geschäftstätigkeiten veräußern konnten, bevor sie an Wert verlieren würden. Das Übernahmegeschäft kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne der Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. (303) Überdies hat kein Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, ein Angebot für die Übernahme der drei zyprischen Banken abgegeben. Der Verkaufsprozess verlief in einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Weise. (304) Da die Übernahme von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde (105) genehmigt wurde, kann zudem davon ausgegangen werden, dass beim Verkaufsprozess im Ergebnis der wirksame Wettbewerb in Griechenland nicht gefährdet wird. (305) Vor diesem Hintergrund kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken unter die Ausnahmeregelung gemäß Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. 7.5.3.4.   Schlussfolgerung zur Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken (306) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und der besonderen Umstände der Übernahme mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. 7.5.4.   Vereinbarkeit der Übernahme der MBG mit der Umstrukturierungsmitteilung 7.5.4.1.   Auswirkung der Übernahme der MBG auf die langfristige Rentabilität der Bank (307) Die Übernahme der vollständig rekapitalisierten MBG verbessert die langfristige Rentabilität der Bank. (308) Nach der von der Bank zum Zeitpunkt der Übernahme vorgelegten Analyse werden durch die Transaktion beträchtliche Synergien geschaffen, beispielsweise Kostensynergien durch die Schließung von Niederlassungen, den Abbau von Personal und die Senkung von Einlagenkosten sowie Einnahmensynergien. Zwischenzeitlich hat die Bank die MBG vollständig integriert. (309) Da die MBG vor der Übernahme durch die Bank angemessen mit Kapital ausgestattet wurde und der Kaufpreis nur 1 Mio. EUR betrug, war es zudem nicht wahrscheinlich, dass aufgrund der Übernahme ein zukünftiger Kapitalbedarf der Bank entstand. Überdies sicherte der Verkäufer zu, als Bestandteil des Übernahmegeschäfts der Bank 400 Mio. EUR Kapital zuzuführen. Diese Zusage wurde im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 erfüllt, in deren Zuge die BCP der Bank eine Kapitalzuführung in Höhe von 400 Mio. EUR zukommen ließ. (310) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ist und der Kaufpreis für die MBG so niedrig war, dass er dem Grundsatz, die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken, nicht entgegensteht. 7.5.4.2.   Auswirkung der Übernahme der MBG auf den Beihilfebedarf der Bank (311) Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. In dieser Sache ist die Übernahme, trotz ihrer positiven Auswirkungen auf die Rentabilität der Bank, für die Wiederherstellung ihrer Rentabilität nicht von wesentlicher Bedeutung im Sinne der Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. (312) Der Kaufpreis für die MBG betrug jedoch nur 1 Mio. EUR, was als sehr geringer Betrag erachtet wird. Außerdem wurde die MBG durch die BCP angemessen mit Kapital ausgestattet, und eine der Übernahmebedingungen war, dass die BCP der Bank Kapital in Höhe von 400 Mio. EUR zuführte (106). (313) Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass angesichts der besonderen Umstände der Transaktion (Kauf einer komplett kapitalisierten Bank zu einem sehr niedrigen Preis und Kapitalzuführung zur Bank durch den Verkäufer) durch die Übernahme der MBG kein zusätzlicher Kapitalbedarf der Bank anfällt und die Übernahme der MBG somit ausnahmsweise nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken ist. 7.5.4.3.   Wettbewerbsverzerrende Wirkung der Übernahme der MBG (314) Wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, dürfen gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, und insbesondere nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen, außer unter besonderen Umständen. (315) Als die Bank of Greece Anfang 2012 die Rentabilität aller griechischen Banken überprüfte, kam sie zu dem Ergebnis, dass die MBG eigenständig nicht rentabel war. Der BCP entstanden große Verluste aus der MBG; deshalb erwog die BCP deren Verkauf, oder, falls das nicht möglich war, die Insolvenz der MBG. Der Verkauf der MBG war außerdem Bestandteil des Umstrukturierungsplans der BCP (107). Die Übernahme kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne der Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. (316) Überdies hat kein Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, ein Übernahmeangebot für die MBG abgegeben. (317) Vor diesem Hintergrund kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Übernahme der MBG unter die Ausnahmeregelung gemäß Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. 7.5.4.4.   Schlussfolgerung zur Übernahme der MBG (318) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme der MBG in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und der besonderen Umstände der Übernahme mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. 7.6.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN A, B1, B2, B3 UND B4 MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG 7.6.1.   Schwierigkeiten und Folgen der Bewertung anhand der Umstrukturierungsmitteilung (319) Wie in den Abschnitten 2.1.1 und 2.1.2 dargelegt, sind die Schwierigkeiten der Bank im Wesentlichen ein Ergebnis der griechischen Staatsschuldenkrise und der tiefen Rezession in Griechenland und Südeuropa. Erstere schnitt den griechischen Staat von den Finanzmärkten ab und zwang ihn zur Aushandlung einer Übereinkunft mit seinen in- und ausländischen Gläubigern (das PSI-Programm), in deren Folge die Forderungen gegenüber dem Staat generell um 53,3 % herabgesetzt wurden. Darüber hinaus wurden 31,5 % der Forderungen gegen neue griechische Staatsanleihen mit einer niedrigeren Verzinsung und längeren Laufzeiten eingetauscht. Diese neuen griechischen Staatsanleihen kaufte der Staat von den griechischen Banken im Dezember 2012 zu einem Preis zwischen 30,2 % und 40,1 % ihres Nennwerts zurück, was einen neuerlichen Verlust für die griechischen Banken bedeutete. Neben den Auswirkungen des PSI-Programms und des Forderungsrückkaufs auf ihre Kapitalausstattung war die Bank von 2010 bis Mitte 2012 auch von einem ausgeprägten Abzug von Einlagen betroffen, der auf das Risiko zurückzuführen war, dass Griechenland aufgrund einer unhaltbaren Verschuldung der öffentlichen Haushalte und der wirtschaftlichen Rezession den Euroraum verlassen würde. (320) Die der Bank gewährte Beihilfe, d. h. die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4, beläuft sich auf 7 335 Mio. EUR und übersteigt damit den Verlust, der nach dem PSI-Programm verbucht wurde (5 911 Mio. EUR). (321) Ein großer Teil des Kapitalbedarfs geht auf das normale Risiko zurück, dem ein Finanzinstitut aufgrund der öffentlichen Haushalte seines eigenen Staates ausgesetzt ist. Auf diesen Umstand wurde bereits in den Erwägungsgründen 63 und 74 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank hingewiesen. Aus diesem Grund muss die Bank in ihrem Umstrukturierungsplan weniger Gewicht auf das moralische Risiko legen als andere Empfänger staatlicher Beihilfen unter den Finanzinstituten, die übermäßige Risiken angehäuft hatten. Da die Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb in geringerem Maße verzerren, sollten die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen entsprechend weniger streng ausfallen. Da das PSI-Programm und der Forderungsrückkauf einen Schuldenerlass zugunsten des Staates darstellen, kann die Vergütung des Staates für die Rekapitalisierung der Banken geringer ausfallen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Bank dem Risiko des griechischen Staatshaushalts in höherem Maße ausgesetzt war als die anderen großen griechischen Banken (108). Infolgedessen sind nicht alle durch griechische Staatsanleihen bedingten Verluste auf das normale Risiko zurückzuführen, dem ein Finanzinstitut aufgrund der öffentlichen Haushalte seines eigenen Staates ausgesetzt ist. (322) Die zweite Verlustquelle der Bank sind ihre Darlehen an griechische Privathaushalte und Unternehmen. Die Kommission führt diese Verluste in erster Linie auf den außergewöhnlich starken und anhaltenden Rückgang des BIP um rund 25 % in fünf Jahren und nicht auf riskante Gepflogenheiten der Bank bei der Kreditvergabe zurück. Die zum Ausgleich dieser Verluste gewährte Beihilfe zieht daher kein moralisches Risiko nach sich, wie es der Fall wäre, wenn die Beihilfe eine Bank vor den Folgen eines vorangegangenen riskanten Verhaltens schützen würde. Daher beeinträchtigt die Beihilfe den Wettbewerb in geringerem Maße (109). (323) Allerdings entfällt ein Teil des Kapitalbedarfs und der Forderungsausfälle auf Tochtergesellschaften im Ausland. Aus den 2012 zur Ermittlung des Kapitalbedarfs der Bank durchgeführten Stresstests ging hervor, dass sich die für ausländische Kredite prognostizierten Ausfälle im Bezugsszenario auf 1 314 Mio. EUR und im Stress-Szenario auf 1 624 Mio. EUR beliefen. Einige dieser Auslandsgeschäfte schrieben Verluste in den vergangenen Jahren. Die Verluste aus dem internationalen Geschäft betrugen 2012 244 Mio. EUR vor Steuern (110). Auch die Auslandsaktiva bewirkten einen Liquiditätsabfluss. (324) Aus diesem Grund kann der Schluss gezogen werden, dass ein großer Teil der Verluste und der dadurch bedingte Beihilfebedarf unter Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 fallen, sodass die Kommission ihre Kriterien lockern kann. Gleichermaßen ist der Beihilfebedarf zum Teil auf die außergewöhnlich tiefe Rezession in Griechenland und nicht auf riskante Kreditvergaben zurückzuführen. Beihilfe, die unter solchen Umständen vergeben wird, bringt kein moralisches Risiko mit sich und beeinträchtigt den Wettbewerb daher in geringerem Maße. (325) Und schließlich ergibt sich der Beihilfebedarf zum Teil aus den Risiken, welche die Bank selbst im Hinblick auf ihren erhöhten Bestand an Staatsanleihen und ihre Auslandstöchter eingegangen ist. 7.6.2.   Rentabilität (326) Ein Umstrukturierungsplan muss gewährleisten, dass das Finanzinstitut zum Ende des Umstrukturierungszeitraums seine langfristige Rentabilität wiederherstellen kann (Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung). Als Umstrukturierungszeitraum gilt im vorliegenden Fall der Zeitraum zwischen der Annahme dieses Beschlusses und dem 31. Dezember 2018. (327) Gemäß den Randnummern 9, 10 und 11 der Umstrukturierungsmitteilung legte Griechenland einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan vor, der vollständige Angaben zum Geschäftsmodell der Bank enthält. In diesem Plan wurden auch die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank aufgeführt und die Maßnahmen genannt, mit denen ihre Rentabilitätsprobleme gelöst werden sollten. Insbesondere wird im Umstrukturierungsplan beschrieben, mit welcher Strategie die Bank ihre operative Effizienz zu wahren und die Probleme zu lösen beabsichtigt, die mit dem hohen Stand an notleidenden Krediten, ihrer labilen Liquiditäts- und Kapitalsituation und ihren Auslandstöchtern verbunden sind, wobei Letztere in den vergangenen Jahren im Hinblick auf Finanzierung und Kapitalausstattung von der Muttergesellschaft abhängig waren. 7.6.2.1.   Griechische Banktätigkeiten (328) Im Hinblick auf die Liquidität (111) der Bank und ihre Abhängigkeit von einer Finanzierung aus dem Eurosystem sieht der Umstrukturierungsplan ein begrenztes Wachstum der Bilanzsumme in Griechenland und eine neuerliche Erhöhung der Einlagenbasis vor. Die Abhängigkeit von staatlich garantierter ELA, die bereits abgenommen hat, soll weiter zurückgehen, sodass die Bank auch auf diese Weise ihre Finanzierungskosten senken kann. (329) Die Zusagen im Hinblick auf das Verhältnis von Krediten zu Einlagen, die in Erwägungsgrund 137 erwähnt werden, sorgen dafür, dass die Bank zum Ende des Umstrukturierungszeitraums eine rentable Bilanzstruktur aufweist. Auch die Veräußerung von Wertpapieren und weiteren Tätigkeiten, die nicht zum Kerngeschäft zählen, wird die Liquiditätsausstattung der Bank verbessern. Aufgrund der nach wie vor angespannten Liquiditätslage der Bank kann die Kommission dem Ersuchen der griechischen Behörden stattgeben, dass sie der Bank gemäß den im Hilfspaket für griechische Banken vorgesehenen Regelungen betreffend Garantien und Staatsanleihen sowie im Rahmen der staatliche garantierten ELA Liquidität zur Verfügung stellen. (330) Wie in Erwägungsgrund 137 beschrieben, hat Griechenland ebenfalls zugesagt, dass die Bank zur Verringerung ihrer Finanzierungskosten die von ihr gewährten Zinssätze für Einlagen in Griechenland weiterhin senken wird. Eine solche Verringerung der Einlagenkosten wird wesentlich dazu beitragen, die Rentabilität der Bank vor Rückstellungen zu erhöhen. (331) Seit Beginn der Krise wurden von der Bank umfassende Übernahmen getätigt, durch die sich die Bank stark vergrößert hat und die ihre Einlagenbasis drastisch erhöhten. Die Bank hat die übernommenen Unternehmen in Rekordzeit erfolgreich integriert. Derzeit versucht die Bank, alle aus diesen Übernahmen entstandenen Synergien zu nutzen. Die Bank hat mit der Rationalisierung ihres Geschäftsnetzes in Griechenland begonnen, indem sie Niederlassungen und Mitarbeiter abgebaut hat (112). Bis 2017 werden die Gesamtkosten der Bank in Griechenland gegenüber 2013 um nochmals […] % zurückgehen. Im Interesse dieses Ziels hat sich Griechenland verpflichtet, dass die Bank die Zahl ihrer Niederlassungen und Mitarbeiter in Griechenland bis zum 31. Dezember 2017 auf […] bzw. […] verringern und die Gesamtkosten in Griechenland auf höchstens […] Mrd. EUR senken wird. Zum Ende des Umstrukturierungszeitraums wird das Verhältnis von Kosten zu Einnahmen weniger als […] % betragen. Die Kommission geht davon aus, dass der Umstrukturierungsplan die Effizienz der Bank in der neuen Marktumgebung gewährleistet. (332) Ein weiterer Schlüsselbereich ist der Umgang mit notleidenden Krediten, die sich am 31. Dezember 2013 immerhin auf 36 % des Portfolios beliefen (113). Zur Minimierung ihrer Verluste plant die Bank eine Verbesserung ihrer Richtlinien für die Kreditvergabe (hinsichtlich Obergrenzen und Besicherung) und eine Konzentration auf ihr Kerngeschäft. Außerdem hat sich Griechenland verpflichtet, dass die Bank, wie in Erwägungsgrund 141 beschrieben, im Hinblick auf ihre Kreditpolitik strenge Standards einhält, um Risiken zu beherrschen und die Wertschöpfung für die Bank in jedem Stadium des Kreditgeschäfts, einschließlich der Umschuldung von Darlehen, zu maximieren. 7.6.2.2.   Corporate Governance (333) Da der HFSF nach der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 die Mehrheit der Aktien der Bank hält, jedoch mit eingeschränktem Stimmrecht, gebührt auch den Führungsstrukturen der Bank Beachtung. Außerdem sind einige der privaten Investoren, die die Bank kontrollieren, Optionsinhaber, die somit uneingeschränkt von einem möglichen Emporschießen des Aktienkurse

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.