Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/455 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34826 (2012/C), SA.36005 (2013/NN) zugunsten der Piraeus Bank Group in Verbindung mit der Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Piraeus Bank S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5217) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0455. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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durch die Maßnahme L2 keine überschüssige Liquidität, die sie für wettbewerbsverzerrende Finanzaktivitäten verwenden könnte. Sie ist auf das erforderliche Minimum begrenzt. (244) Durch die genaue Überwachung der Verwendung der staatlich garantierten ELA und die regelmäßige Überprüfung, dass sich diese auf das erforderliche Minimum begrenzt, wird auch gewährleistet, dass diese Liquidität angemessen ist und den Wettbewerb nicht ungebührlich beeinträchtigt. Die Kommission stellt zudem fest, dass Griechenland die Verpflichtungszusage gegeben hat, dass die Bank einen Umstrukturierungsplan umsetzt, mit dem ihre Abhängigkeit von Finanzierungen bei der Zentralbank reduziert wird, und dass die Bank die Verhaltensmaßregeln einhält (siehe Untersuchung in Abschnitt 7.6). Diese Faktoren stellen sicher, dass die Abhängigkeit von Liquiditätshilfe so schnell wie möglich endet und dass eine solche Hilfe angemessen ist. (245) Daher ist die Maßnahme L2 mit der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011 vereinbar. Da durch die Bankenmitteilung 2013 keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf Garantien eingeführt wurden, steht Maßnahme L2 auch im Einklang mit der Bankenmitteilung 2013. 7.4.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN B1, B2, B3 UND B4 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER REKAPITALISIERUNGSMITTEILUNG, DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011 UND DER BANKENMITTEILUNG 2013 (246) Wie in Erwägungsgrund 241 erwähnt, sowie in Einklang mit Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien (97) erfüllt sind: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. (247) In der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. 7.4.1.   Geeignetheit der Maßnahmen (248) Die Kommission betrachtet die HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) als geeignet, weil sie der Bank die Erfüllung der Kapitalanforderungen ermöglichen. Ohne die Rekapitalisierungsmaßnahmen des HFSF hätte die Bank ihre Geschäftstätigkeiten nicht mehr ausüben können und hätte keinen Zugang mehr zu einer Refinanzierung über die EZB gehabt. (249) In diesem Zusammenhang stellte die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank fest, dass die Bank sowohl im Hinblick auf die Vergabe von Krediten als auch auf die Hereinnahme von Einlagen zu den größten Finanzinstituten Griechenlands zählt. Als solche ist sie in Griechenland eine Bank von systemischer Bedeutung. Eine Insolvenz der Bank hätte daher eine beträchtliche Störung im griechischen Wirtschaftsleben bewirkt. Unter den damals vorherrschenden Umständen hatten Finanzinstitute in Griechenland kaum Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten. Dieser Finanzierungsmangel beschränkte ihre Fähigkeit, die griechische Wirtschaft mit Krediten zu versorgen. Vor diesem Hintergrund wäre die Störung des Wirtschaftslebens durch eine Insolvenz der Bank verschlimmert worden. Darüber hinaus waren die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 zu einem großen Teil durch das PSI-Programm bedingt, ein höchst außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, und nicht durch geschäftliche Fehlentscheidungen oder übermäßige Risikobereitschaft der Bank. Folglich zielen die Maßnahmen in erster Linie auf die Ergebnisse des PSI-Programms ab und tragen zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in Griechenland bei. (250) Im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank äußerte die Kommission Zweifel, ob sofort alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, damit die Bank in Zukunft keine Beihilfen mehr benötigt. Wie in den Erwägungsgründen 140 und 141 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, hat sich Griechenland in Bezug auf Corporate Governance und den Geschäftsbetrieb der Bank zu einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet. Wie in den Erwägungsgründen 115, 116 und 117 beschrieben, hat die Bank ihre Tätigkeiten außerdem von Grund auf neu geordnet, wobei bereits zahlreiche Kosten eingespart wurden. Aus diesem Grund wurden die Zweifel der Kommission ausgeräumt. (251) Im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank äußerte die Kommission außerdem Zweifel, ob es für den Fall, dass die Bank unter staatliche Kontrolle gestellt würde oder dass private Minderheitsaktionäre die Kontrolle erhielten, während die Mehrheit der Anteile in staatlicher Hand verbliebe, hinreichend Sicherheitsvorkehrungen gab. Die in den Erwägungsgründen 140 und 141 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Verpflichtungen gewährleisten, dass die Kreditgeschäfte der Bank nach kommerziellen Grundsätzen betrieben werden und dass sie in ihrem Tagesgeschäft vor staatlicher Einmischung geschützt wird. Außerdem wird durch den Rahmenvertrag über die Beziehung zwischen dem HFSF und der Bank gewährleistet, dass die Interessen des Staates als Hauptanteilseigner vor übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsführung der Bank geschützt werden. (252) Aus diesen Gründen dienen die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 dazu, die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechtzuerhalten. Es wurden bedeutsame Vorkehrungen getroffen, um künftige Verluste so gering wie möglich zu halten und zu vermeiden, dass die Geschäftstätigkeiten der Bank durch eine unseriöse Unternehmensführung gefährdet werden. Auf dieser Grundlage bestätigt die Kommission die Geeignetheit der Maßnahmen B1, B2, B3 und B4. 7.4.2.   Erforderlichkeit — Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum (253) Nach der Bankenmitteilung 2008 muss die Beihilfe in ihrer Höhe und Form erforderlich sein, um das angestrebte Ziel der Maßnahme zu erreichen. Die Höhe der Kapitalzuführung muss also dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. (254) Die Höhe der Kapitalhilfe wurde von der Bank of Greece im Zuge des Stresstests 2012 ermittelt, um sicherzustellen, dass die Core-Tier-1-Quote der Bank im Zeitraum 2012-2014, wie in Tabelle 3 wiedergegeben, oberhalb eines bestimmten Niveaus verblieb. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 statten die Bank also nicht mit einem Kapitalüberschuss aus. Wie in Erwägungsgrund 250 erläutert, wurden Maßnahmen ergriffen, um das Risiko eines künftigen zusätzlichen Beihilfebedarfs der Bank zu mindern. (255) Im Hinblick auf die Vergütung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) ruft die Kommission in Erinnerung, dass diese Zwischenfinanzierungen im Mai 2012 und im Dezember 2012 gewährt und in Form von EFSF-Schuldverschreibungen ausgezahlt wurden. Als Vergütung erhielt der HFSF die vom Datum der Ausgabe der EFSF-Schuldverschreibungen bis zum Datum der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 aufgelaufenen Zinsen für die EFSF-Schuldverschreibungen zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 1 % (98). Wie im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank betont, liegt diese Vergütung unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Der Zeitraum, in dem die niedrige Vergütung geleistet wurde, war allerdings für Maßnahme B1 auf ein Jahr und für Maßnahme B2 auf fünf Jahre begrenzt (nämlich auf den Zeitraum bis zur Umwandlung der Zwischenfinanzierung in eine übliche Rekapitalisierung durch Stammaktien, also bis zur Maßnahme B4). Während die erste und zweite Zwischenfinanzierung nicht zu einer Verwässerung der Altaktionäre führten, löste die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013, d. h. die teilweise Umwandlung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung, eine starke solche Verwässerung aus, da die Anteile der Altaktionäre am Eigenkapital der Bank auf 2,3 % zurückgingen. Diese außergewöhnliche Situation, die seit dem Datum der ersten Zwischenfinanzierung vorherrschte, wurde im Folgenden beendet. Die im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank vorgebrachten Zweifel wurden daher ausgeräumt. (256) In Anbetracht der außergewöhnlichen Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank, deren Verluste in erster Linie auf einen Forderungsverzicht zugunsten des Staates (das PSI-Programm und der Schuldenrückkauf, die dem Staat einen erheblichen Vorteil in Form einer Schuldenverringerung verschaffen) und auf eine langwierige Rezession der Binnenwirtschaft zurückgingen, kann die Kommission eine solche vorübergehende Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen (99). (257) Maßnahme B3 stellte eine Zusage für die Bereitstellung von Kapital im Rahmen einer zukünftigen Kapitalaufstockung dar. Diese Zusage vom Dezember 2012 hätte im Mai/Juni 2013, also nur fünf Monate später, als die Bank mit der Kapitalaufstockung begann, in Form einer tatsächlichen Kapitalzuführung eingelöst werden können. Da es der Bank gelang, private Investoren anzuziehen, musste der HFSF das zugesagte Kapital nicht zuführen. Angesichts des kurzen Zeitraums, in dem diese Zusage zur Bereitstellung von Kapital in Kraft war, und aus den in Erwägungsgrund 256 dargelegten Gründen kann hingenommen werden, dass für diese Zusage keine Vergütung erfolgte. (258) Im Hinblick auf Maßnahme B4 ist unter Randnummer 8 der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgesehen, dass bei der Zeichnung von Kapitalzuführungen ein ausreichender Abschlag von den Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung vorgenommen werden sollte, um ausreichend Gewähr dafür zu bieten, dass der Staat eine angemessene Vergütung erhält. Zwar wurde im Zuge von Maßnahme B4 kein wesentlicher Abschlag vom Aktienpreis unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts vorgenommen, aber es war auch objektiv nicht möglich, einen wesentlichen Abschlag auf den theoretischen Nach-Rechte-Preis zu erreichen (100). Vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wies die Bank eine Marktkapitalisierung von nur wenigen Hundert Millionen EUR auf. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die damaligen Kapitaleigner vollständig auszuschalten gewesen wären. Die Kommission stellt fest, dass der Emissionskurs in den 50 Tagen, die der Festlegung des Emissionskurses vorausgingen, gegenüber dem durchschnittlichen Marktpreis um 50 % herabgesetzt wurde. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Verwässerung der Altaktionäre überaus stark ausgeprägt war, da sie nach der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 nur noch 2,3 % der Anteile der Bank hielten. Ein weiterer Abschlag auf den Marktpreis hätte daher nur geringfügige Auswirkungen auf die Vergütung des HFSF gehabt. In Anbetracht der in Erwägungsgrund 256 dargelegten besonderen Lage der griechischen Banken und des Umstands, dass der Beihilfebedarf zu einem großen Teil aus einem Forderungsverzicht zugunsten des Staates herrührt, betrachtet die Kommission den Emissionskurs der vom Staat gezeichneten Aktien als hinreichend niedrig. (259) Der HFSF gab ebenfalls Optionen auf seine Anteile aus und garantierte eine Option für jede von einem privaten Investor im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 gezeichnete neue Aktie. Diese Optionen wurden vom HFSF ohne Gegenleistung garantiert. Wie in Erwägungsgrund 106 dargelegt, war jede Option mit dem Recht verbunden, in festgelegten Abständen und zu Basiskursen 4,48 Anteile des HFSF zu erwerben. Der Ausübungskurs entsprach dem vom HFSF festgesetzten Bezugskurs zuzüglich einer jährlichen kumulativen Marge (4 % im ersten Jahr, 5 % im zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr, 7 % im vierten Jahr und dann 8 % auf das Jahr umgerechnet für die letzten sechs Monate). Die vom HFSF für die von ihm gehaltenen Anteile erhaltene Vergütung ist de facto auf diese Obergrenzen beschränkt. Diese Vergütung liegt unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Da diese Optionen ein wichtiger Faktor für den Erfolg der von der Bank im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 durchgeführten Bezugsrechtsemissionen und Privatplatzierung waren, betrachtet die Kommission diese Optionen als Grund dafür, dass die Bank den Beihilfebetrag um 1 444 Mio. EUR senken konnte. Aufgrund der niedrigen Eigenkapitalquote der Bank vor der Rekapitalisierung sowie der damals vorherrschenden großen Ungewissheit zeigten die zu jener Zeit verfügbaren Simulationen, dass private Investoren ohne die Optionen keine ausreichende Rendite erzielt und sich somit nicht an der Rekapitalisierung beteiligt hätten. Aus den in den Erwägungsgründen 249 und 256 dargelegten Gründen, aufgrund der Tatsache, dass der HFSF bei Ausübung der Optionen eine minimale positive Vergütung erhalten würde, und weil die MEFP das Ziel hatte, private Investoren anzuziehen, um einige Banken in Privatbesitz zu halten und um zu vermeiden, dass der gesamte Bankensektor vom HFSF kontrolliert wird, kann die Kommission eine solche Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen. Die Akzeptanz dieser Abweichung beruht auch auf der Tatsache, dass das HFSF-Gesetz in seiner geänderten Fassung vom März 2014 keine Anpassung der Optionen im Falle einer Kapitalaufstockung durch eine nicht vorzugsweise Aktienemission vorsieht und im Falle von Bezugsrechtsemissionen nur der Basiskurs der Optionen angepasst werden darf und die Anpassung nur nachträglich vorgenommen werden und die Höhe der Erlöse aus dem Verkauf von Rechten auf vorzugsweise Zeichnung des HFSF nicht überschreiten darf. Darüber hinaus kann die Kommission aufgrund der Zusage Griechenlands, vor einem Rückkauf der vom HFSF ausgegebenen Optionen eine Genehmigung von der Kommission einzuholen, sicherstellen, dass ein möglicher zukünftiger Rückkauf die Vergütung des HFSF nicht weiter senkt und die Vergütung der Optionsinhaber nicht erhöht. (260) Da es sich bei den Anteilen des HFSF um stimmrechtslose Anteile handelt, erinnert die Kommission daran, dass der Beihilfebedarf sich nicht in erster Linie durch eine übermäßige Risikobereitschaft bedingt. Außerdem war ein Ziel der MEFP, einige Banken in Privatbesitz zu halten. Des Weiteren stellen der Rahmenvertrag über die Beziehungen zum HFSF sowie die automatische Wiedereinführung von Stimmrechten, falls der Umstrukturierungsplan nicht umgesetzt werden sollte, Sicherheitsvorkehrungen gegen eine zukünftige übermäßige Risikobereitschaft privater Manager dar. Und nicht zuletzt sind das PSI-Programm und der Rückkauf im Dezember 2012 eine Art Vergütung des Staates, da dessen Schulden gegenüber der Bank um mehrere Milliarden EUR verringert wurden. Aus allen genannten Gründen kann die Kommission es hinnehmen, dass der HFSF stimmrechtslose Anteile erhält. Die Kommission gelangt demnach zu der Schlussfolgerung, dass Maßnahme B4 erforderlich war. (261) Abschließend ist festzuhalten, dass die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sowohl ihrer Höhe als auch ihrer Form nach eine erforderliche Rettungsbeihilfe darstellen. 7.4.3.   Angemessenheit — Maßnahmen zur Begrenzung nachteiliger Auswirkungen auf die Realwirtschaft (262) Die Bank hat staatliche Beihilfen in sehr großer Höhe erhalten. Dies kann zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. Allerdings hat sich Griechenland zur Durchführung einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet, mit denen nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt werden sollen. Insbesondere wurde zugesagt, dass die Bank, wie in den Erwägungsgründen 136 und 137 dargelegt, weiterhin nach kommerziellen Grundsätzen geführt werden wird. Außerdem hat sich Griechenland, wie in den Erwägungsgründen 138, 139 und 143 dargelegt, zu einem Übernahmeverbot sowie zu einer Reihe von Veräußerungen verpflichtet. In Abschnitt 7.6 wird genauer auf die Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung eingegangen. (263) Außerdem wurde in der Bank ein Überwachungstreuhänder berufen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb zu kontrollieren. Auf diese Weise werden abträgliche Veränderungen der Geschäftspraktiken der Bank verhindert und somit nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt. (264) Und schließlich wurde bei der Kommission am 25. Juni 2014 ein neuer umfassender Umstrukturierungsplan eingereicht. Dieser Umstrukturierungsplan wird in Abschnitt 7.6 bewertet. (265) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank vorgebrachten Zweifel ausgeräumt wurden. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sind im Lichte von Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 angemessen. 7.4.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen mit der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 (266) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) im Sinne der Bankenmitteilung 2008 (Randnummer 15), der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 geeignet, erforderlich und angemessen sind. Daher sind die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 mit der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 vereinbar. 7.5.   VEREINBARKEIT DER ÜBERNAHMEN DER ÜBERTRAGENEN GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN DER ATE, DER GENIKI BANK DER ÜBERTRAGENEN GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN DER ZYPRISCHEN BANKEN UND DER MBG MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG (267) Wie unter Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung dargelegt, sollten staatliche Beihilfen nur dann für den Erwerb von Unternehmensanteilen durch eine unterstützte Bank verwendet werden, wenn dies für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist. Des Weiteren wird unter den Randnummern 40 und 41 der Umstrukturierungsmitteilung festgestellt, dass Banken staatliche Beihilfen nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen verwenden sollten, es sei denn, die Übernahme ist Teil eines Konsolidierungsprozesses, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. Darüber hinaus können Übernahmen die Wiederherstellung der Rentabilität gefährden oder erschweren. Daher hat die Kommission zu prüfen, ob die Übernahmen der Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang stehen. 7.5.1.   Vereinbarkeit der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE mit der Umstrukturierungsmitteilung 7.5.1.1.   Auswirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE auf die langfristige Rentabilität der Bank (268) Die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE brachte der Bank ein hohes Einlagenvolumen bei wesentlich niedrigeren Nettokreditforderungen (101) und hat somit zu einer deutlichen Senkung des sehr hohen Verhältnisses von Krediten zu Einlagen der Bank beigetragen. (269) Außerdem konnten durch die Übernahme beträchtliche Synergieeffekte erzielt werden, zum Beispiel Kostensynergien durch die Schließung von Niederlassungen, den Abbau von Personal und die Integration von IT sowie Finanzierungs- und Einnahmensynergien. (270) Die Übernahme wird somit als äußerst zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank betrachtet. 7.5.1.2.   Auswirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE auf den Beihilfebedarf der Bank (271) Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. (272) Der von der Bank für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE entrichtete Preis wurde auf 0,6 % des Wertes der übertragenen Einlagen festgesetzt und betrug somit rund 95 Mio. EUR. Dies entsprach 0,02 % der Gesamtaktiva der Bank zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Betrag kann demnach als niedrig, aber nicht als vernachlässigbar betrachtet werden. (273) Mit der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE wurde die äußerst angespannte Liquiditätslage der Bank deutlich verbessert, wodurch sich die Rentabilität der Bank erheblich steigerte. Die Kommission ruft in Erinnerung, dass […]. Daher können die Übernahme und der dafür entrichtete niedrige Kaufpreis als wesentlich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank betrachtet werden, womit diese Übernahme unter die Ausnahme gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. 7.5.1.3.   Wettbewerbsverzerrende Wirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE (274) Gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung dürfen staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, und insbesondere nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen. Unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung wird außerdem festgestellt, dass Übernahmen genehmigt werden können, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. Unter solchen Umständen ist darauf zu achten, dass der Übernahmeprozess fair ist und im Ergebnis ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet wird. (275) Als die Bank of Greece Anfang 2012 die Rentabilität aller griechischen Banken überprüfte, kam sie zu dem Ergebnis, dass die ATE eigenständig nicht rentabel war. Die Bank of Greece untersuchte verschiedene Alternativen für die ATE (beispielsweise die Auflösung) und gelangte zu dem Schluss, dass ein Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE die aussichtsreichste Möglichkeit war, da dadurch das Erfüllungsrisiko verringert und die Kosten für Griechenland auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Die Übernahme kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne der Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. (276) Überdies hat kein Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, ein Angebot für die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE abgegeben. (277) Da die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde (102) genehmigt wurde, kann letztlich davon ausgegangen werden, dass beim Verkaufsprozess im Ergebnis der wirksame Wettbewerb in Griechenland nicht gefährdet wird. (278) Die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE stehen somit mit Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang. 7.5.1.4.   Schlussfolgerung zur Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE (279) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und der besonderen Umstände der Übernahme mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. 7.5.2.   Vereinbarkeit der Übernahme der Geniki Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung 7.5.2.1.   Auswirkung der Übernahme der Geniki Bank auf die langfristige Rentabilität der Bank (280) Im Hinblick auf die operative Rentabilität verbessert die Übernahme der Geniki Bank die Aussichten auf eine Rückkehr zu langfristiger Rentabilität der Bank. Nach der von der Bank zum Zeitpunkt dieser Übernahme vorgelegten Analyse schafft der Zusammenschluss zweier Banken auf demselben räumlichen Markt Synergien, z. B. Kosteneinsparungen durch den Abbau von Personal und die Schließung von Niederlassungen. Die Bank übernimmt die Kunden und Einlagen der Geniki Bank und senkt zugleich die Vertriebskosten in erheblichem Maße. (281) Bezüglich der Liquiditätsausstattung waren die Einlagen der Geniki Bank höher als die Nettokreditforderungen (siehe Erwägungsgrund 65). Aus diesem Grund konnte die Bank durch die Übernahme ihre Liquidität steigern und das Verhältnis von Krediten zu Einlagen senken. Zudem war die Geniki Bank vor der Übernahme durch die Bank angemessen mit Kapital ausgestattet worden. Daher war es nicht wahrscheinlich, dass aufgrund der Übernahme ein zukünftiger Kapitalbedarf der Bank entstand. (282) Die Übernahme wird somit als zuträglich für d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.