Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/455 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34826 (2012/C), SA.36005 (2013/NN) zugunsten der Piraeus Bank Group in Verbindung mit der Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Piraeus Bank S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5217) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0455. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Bank auf der Grundlage ihres Umstrukturierungsplans als rentables Institut bewertet werden. Die Überführung der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in die Bank ermöglicht daher die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität dieser Geschäftstätigkeiten. 6.2.4.2.   Eigenbeitrag und Lastenverteilung (202) Im Hinblick auf die Beteiligung der Anteilseigner der drei zyprischen Banken an den Umstrukturierungskosten stellt die Kommission fest, dass die drei zyprischen Banken ihre übertragenen Geschäftstätigkeiten nicht zu deren Buchwert, sondern zu einem in Einklang mit dem PIMCO-Bericht angepassten Wert veräußerten. Zudem übertrugen die drei zyprischen Banken selbst nach Durchführung dieser Anpassung mehr Vermögenswerte als Verbindlichkeiten an die Bank. Somit wurde eine hinreichende Lastenverteilung auf die Anteilseigener erreicht, da der Wertverlust der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken von den Verkäufern getragen wurde. 6.2.4.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (203) Im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ist unter Randnummer 30 der Umstrukturierungsmitteilung Folgendes vorgesehen: „Bei der Prüfung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen geht die Kommission zunächst von Umfang, Reichweite und Art der Geschäftstätigkeiten aus, denen die betreffende Bank bei Umsetzung eines plausiblen Umstrukturierungsplans … nachgehen würde. … Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.“ (204) Wie in Erwägungsgrund 196 erwähnt, beträgt die Unterstützung rund 3 % der RWA der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken. Die Kommission betrachtet diesen Betrag daher als relativ niedrig angesichts der Tatsache, dass dadurch der Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken ermöglicht und, wie in Erwägungsgrund 190 erläutert, die Aufrechterhaltung der Stabilität des griechischen Finanzsystems sichergestellt wurde. (205) Nach dem Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken bestanden die griechischen Niederlassungen nicht länger als eigenständige Wettbewerber, da sie vollständig in die Bank integriert wurden. (206) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass angesichts des relativ niedrigen Beihilfebetrags für die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken und der Tatsache, dass diese Geschäftstätigkeiten nicht länger als eigenständige Wettbewerber bestanden, keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. 6.2.4.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit der Umstrukturierungsmitteilung (207) Auf der Grundlage der Darlegungen in den Erwägungsgründen 199 bis 206 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken und ihre Integration in die Bank die langfristige Rentabilität dieser Geschäftstätigkeiten sicherstellen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und dass keine unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrung vorliegt, was im Einklang mit der Umstrukturierungsmitteilung steht. (208) Die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF in Höhe von 524 Mio. EUR ist demnach als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. 7.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER BANK 7.1.   VORLIEGEN UND HÖHE DER BEIHILFE (209) Die Kommission hat festzustellen, ob der Bank eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurde. 7.1.1.   Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden 7.1.1.1.   Staatliche Liquiditätshilfe im Rahmen der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme (Maßnahme L1) (210) Wie die Kommission bereits in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken (92) festgestellt hat, stellt die im Rahmen dieses Pakets gewährte Liquiditätshilfe eine staatliche Beihilfe dar. 2011 hat die Bank staatlich garantierte Anleihen in Höhe von insgesamt 9,9 Mrd. EUR ausgegeben. Griechenland hat der Bank ebenfalls Kredite in Form von Staatsanleihen in Höhe von 1 289 Mio. EUR gewährt. Ende März 2014 beliefen sich die ausstehenden Beträge für staatlich garantierte Anleihen auf 9,9 Mrd. EUR und für Staatsanleihen auf 1 024 Mio. EUR (93). Die Gewährung weiterer Liquiditätshilfen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken würde ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen. 7.1.1.2.   Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme (Maßnahme A) (211) Wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung vom 19. November 2008 über das Hilfspaket für griechische Banken festgestellt hat, stellen die Rekapitalisierungen, die im Rahmen der in diesem Hilfspaket enthaltenen Rekapitalisierungsmaßnahmen gewährt werden, eine Beihilfe dar. Die Bank hat mittels Vorzugsaktien 750 Mio. EUR erhalten; dies entspricht 2,1 % ihrer RWA (94). 7.1.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in der staatlich garantierten Notfall-Liquiditätshilfe ELA (Maßnahme L2) (212) Unter Randnummer 51 ihrer Bankenmitteilung 2008 hat die Kommission klargestellt, dass die Bereitstellung von Zentralbankmitteln für ein Finanzinstitut nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, wenn im Hinblick auf die Solvenz des Finanzinstituts, die Besicherung der Fazilität, den dem Finanzinstitut auferlegten Strafzins und das Fehlen einer Rückbürgschaft des Staates vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Da die vom Staat garantierte ELA für die Bank diese vier kumulativen Bedingungen nicht erfüllt, insbesondere, da sie mit einer Bürgschaft des Staates verbunden ist und in Verbindung mit weiteren Unterstützungsmaßnahmen gewährt wird, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die staatlich garantierte ELA keine staatliche Beihilfe darstellt. (213) Die mit einer staatlichen Garantie ausgestattete ELA erfüllt die Voraussetzungen, die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV beschrieben sind. Erstens werden jegliche Verluste vom Staat übernommen, da die Maßnahme eine staatliche Garantie zugunsten der Bank of Greece vorsieht. Aus diesem Grund werden bei der Maßnahme staatliche Mittel eingesetzt. Durch die ELA werden Banken in Lage versetzt, sich Liquidität zu beschaffen, auch wenn sie zu dem betreffenden Zeitpunkt keinen Zugang zum Interbankenmarkt und zu den normalen Refinanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems haben. Folglich wird der Bank durch die staatlich garantierte ELA ein Vorteil gewährt. Die Maßnahme ist selektiv, da die staatlich garantierte ELA auf den Bankensektor begrenzt ist. Da die Bank durch die staatlich garantierte ELA in die Lage versetzt wird, weiterhin auf dem Markt tätig zu sein, und eine Insolvenz der Bank und ihr Ausscheiden aus dem Markt verhindert werden, wirkt sie wettbewerbsverzerrend. Angesichts der Tatsache, dass die Bank in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, beeinträchtigt der Vorteil, welcher der Bank gewährt wird, den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (214) Auf der Grundlage der oben stehenden Darlegungen betrachtet die Kommission die staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2) als staatliche Beihilfe. Der Umfang der staatlich garantierten ELA schwankte im zeitlichen Verlauf. Am 31. Dezember 2012 belief sie sich auf rund 31,4 Mrd. EUR. Nach einem starken Rückgang 2013 betrug sie gegen Ende desselben Jahres nur noch 750 Mio. EUR. 7.1.3.   Vorliegen einer Beihilfe in den über den HFSF gewährten Maßnahmen 7.1.3.1.   Erste Zwischenfinanzierung (Maßnahme B1) (215) In Abschnitt 5.1 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank ist die Kommission bereits zu dem Schluss gelangt, dass die erste Zwischenfinanzierung eine staatliche Beihilfe darstellt. Das entgegengenommene Kapital belief sich auf 4,7 Mrd. EUR. 7.1.3.2.   Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2) (216) Maßnahme B2 wurde unter Einsatz von Mitteln des HFSF durchgeführt, die, wie in Erwägungsgrund 65 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank dargelegt, staatliche Mittel darstellen. (217) Im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils ist festzustellen, dass die Eigenkapitalquote der Bank durch Maßnahme B2 soweit erhöht wurde, dass die Bank weiterhin auf dem Markt tätig sein konnte und Zugang zu den Finanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems hatte. Darüber hinaus bestand die Vergütung für Maßnahme B2 in Stückzinsen auf EFSF-Schuldverschreibungen und einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 1 %. Da diese Vergütung deutlich geringer ausfällt als die Kosten für ähnliche Kapitalinstrumente, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Bank nicht in der Lage gewesen wäre, sich das gleiche Kapital zu denselben Bedingungen auf dem Markt zu beschaffen. Folglich verschaffte Maßnahme B2 der Bank einen Vorteil aus staatlichen Mitteln. Da die Maßnahme ausschließlich für die Bank bereitgestellt wurde, ist sie selektiv. (218) Durch Maßnahme B2 wurde die Marktstellung der Bank gestärkt, da ihr die für die fortgesetzte Erfüllung der Kapitalanforderungen notwendigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt wurden, was zu Wettbewerbsverzerrungen führte. Angesichts der Tatsache, dass die Bank auf Bankenmärkten in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, beeinträchtigt Maßnahme B2 den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (219) Die Kommission betrachtet Maßnahme B2 als staatliche Beihilfe. Diese wurde von den nationalen Behörden als Beihilfe angemeldet. Das entgegengenommene Kapital belief sich auf 1 553 Mio. EUR. 7.1.3.3.   Verpflichtungserklärung (Maßnahme B3) (220) Im Zuge der Maßnahme B3 verpflichtete sich der HFSF, zur Vervollständigung der Rekapitalisierung der Bank bis zu der Höhe, die von der National Bank of Greece im Rahmen des Stresstests 2012 gefordert wurde, zusätzliches Kapital beizusteuern. Der HFSF wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Die Verpflichtungserklärung stellt somit eine Zusage staatlicher Mittel dar. Die Bedingungen, unter denen der HFSF Finanzinstitute unterstützen kann, sind rechtlich genau festgelegt und abgesteckt. Entsprechend ist die Verwendung dieser staatlichen Mittel dem Staat zuzurechnen. Der HFSF hat sich verpflichtet, zusätzliches Kapital in Höhe von bis zu 1 082 Mio. EUR bereitzustellen. (221) Die Verpflichtungserklärung verschaffte der Bank einen Vorteil, da sie das Vertrauen der Anleger bestärkte, dass die Bank ihren Verpflichtungen zur Kapitalbeschaffung in vollem Umfang nachkommen konnte bzw. dass der HFSF das Kapital bereitstellen würde, wenn die Bank es nicht auf dem Markt beschaffen könnte. Außerdem wurde durch die Verpflichtungserklärung die Beschaffung von privatem Kapital auf dem Markt erleichtert, da Anleger die Gewissheit erhielten, dass der HFSF einspringen würde, wenn die Bank einen Teil des Kapitals nicht auf dem Markt beschaffen könnte. Bevor die Rekapitalisierungsregelungen bekannt waren, hätte kein privater Investor Kapital zur Verfügung gestellt, und zu jenem Zeitpunkt hatte die Bank keinen Zugang zu den Kapitalmärkten. Dieser Vorteil ist selektiv, da er nicht allen in Griechenland tätigen Banken zuteilwurde. (222) Da die Bank in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, ist Maßnahme B3 auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren. (223) Folglich stellt Maßnahme B3 eine staatliche Beihilfe dar und wurde von den griechischen Behörden als staatliche Beihilfe angemeldet. 7.1.3.4.   Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 zur Deckung des im Rahmen des Stresstests 2013 ermittelten Kapitalbedarfs (Maßnahme B4) (224) Bei der Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 zur Deckung des im Rahmen des Stresstests 2012 ermittelten Kapitalbedarfs (Maßnahme B4) handelt es sich um die teilweise Umwandlung der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) in eine dauerhafte Rekapitalisierung durch Stammaktien im Wert von 5 891 Mio. EUR. Da es sich bei Maßnahme B4 um die teilweise Umwandlung einer bereits gewährten Beihilfe handelt, stellt sie eine Förderung durch staatliche Mittel dar, ohne dass jedoch der Nennwert der Beihilfe erhöht wird. Allerdings steigert sie für einen bestimmten Nennwert der Beihilfe den Vorteil der Bank (und damit auch die Wettbewerbsverzerrungen), da sie eine dauerhafte und nicht, wie im Falle der Maßnahmen B1 und B2, eine vorübergehende Rekapitalisierung darstellt. (225) Die Kommission hält fest, dass nicht allen in Griechenland tätigen Banken eine solche Unterstützung zuteilwurde. Im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels stellt die Kommission fest, dass die Bank durch diese Förderung beispielsweise in die Lage versetzt wurde, in anderen Mitgliedstaaten tätig zu sein. Eine Liquidation der Bank hätte das Ende ihrer Tätigkeiten im Ausland bedeutet, da diese eingestellt oder verkauft worden wären. Außerdem waren bestimmte Banken aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig. Daher verzerrt die Maßnahme den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Kommission betrachtet Maßnahme B4 deshalb als staatliche Beihilfe. 7.1.3.5.   Schlussfolgerung zu den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 (226) Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sind als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu werten. Der in den Maßnahmen B1, B2 und B3 enthaltene Beihilfebetrag beläuft sich auf 7 335 Mio. EUR. Wie in Abschnitt 7.1.3.3 dargelegt, wurde nur ein Teil der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) in eine dauerhafte Rekapitalisierung umgewandelt (Maßnahme B4), da es der Bank gelang, im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 privates Kapital in Höhe von 1 444 Mio. EUR anzuziehen. Das vom HFSF zugesagte zusätzliche Kapital in Höhe von 1 082 Mio. EUR (Maßnahme B3) war nicht notwendig und war deshalb nicht ausgezahlt worden. Der Betrag der ausgezahlten staatlichen Unterstützung entsprach somit lediglich der Summe der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung, d. h. 6 253 Mio. EUR, wobei ein Teil dieser Unterstützung im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) innerhalb von sechs Monaten zurückgezahlt wurde, da die private Beteiligung den Betrag der Verpflichtungszusage überschritt. (227) Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission die Höhe der Beihilfe sowohl absolut „als auch im Verhältnis zu den risikogewichteten Vermögenswerten der Bank“ bewerten. Die Maßnahmen B1, B2 und B3 wurden über ein Jahr hinweg, nämlich vom April 2012 bis Mai 2013 gewährt. In diesem Zeitraum haben sich die RWA der Bank infolge aufeinanderfolgender Übernahmen stark erhöht. Daher stellt sich die Frage, welcher Stand der RWA heranzuziehen ist, genauer gesagt, ob für die beihilferechtliche Würdigung die RWA zu Beginn oder zum Ende dieses Zeitraums zu berücksichtigen sind. Die Maßnahmen B1, B2 und B3 dienten dazu, den von der Bank of Greece im März 2012 (Stresstest 2012) ermittelten Kapitalbedarf zu decken. Mit anderen Worten, der Kapitalbedarf, den diese staatlichen Unterstützungsmaßnahmen abdecken sollten, bestand bereits im März 2012. Daher stellt die Kommission fest, dass der in den Maßnahmen B1, B2 und B3 enthaltene Beihilfebetrag mit den RWA der Bank am 31. März 2012 ins Verhältnis zu setzen ist. Des Weiteren ruft sie in Erinnerung, dass die Bank of Greece nach der Rekapitalisierung vom März 2012 und bis zur Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 die Übernahmen, mit denen die griechischen Banken ihren Kapitalbedarf nach oben oder nach unten angepasst hatten, nicht berücksichtigt hatte. Dieser Aspekt ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Maßnahmen B1, B2 und B3 staatliche Beihilfemaßnahmen darstellten, die sich am Bedarf der Bank zum Zeitpunkt des 31. März 2012 orientierten. (228) Die der Bank gewährte Unterstützung belief sich auf die Summe der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) sowie auf die Verpflichtungszusage des HFSF (Maßnahme B3); dieser Betrag entsprach 7 335 Mio. EUR bzw. 21,5 % der RWA der Bank am 31. März 2012. (229) Die an die Bank ausgezahlte Unterstützung entsprach der Summe der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2), d. h. 6 253 Mio. EUR bzw. 18,4 % der RWA der Bank am 31. März 2012. (230) Da es der Bank gelungen war, privates Kapital anzuziehen, belief sich der vom HFSF der Bank in Form von Stammaktien zugeführte Betrag letztendlich auf 5 891 Mio. EUR, was 17,3 % der RWA der Bank am 31. März 2012 entsprach. 7.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen und zum Gesamtbetrag der von der Bank erhaltenen Beihilfe (231) Die Maßnahmen A, B1, B2, B3, B4, L1 und L2 stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Tabelle 11 enthält eine Übersicht über diese Maßnahmen. Tabelle 11 Übersicht über die Beihilfe, welche die Bank insgesamt erhalten hat Ref. Maßnahme Art der Maßnahme Beihilfebetrag Beihilfe/RWA A Vorzugsaktien Kapitalhilfe 750 Mio. EUR 2,1  % B1 B2 B3 Erste Zwischenfinanzierung Zweite Zwischenfinanzierung Verpflichtungserklärung Kapitalhilfe 4 700  Mio. EUR 1 553  Mio. EUR 1 082  Mio. EUR 13,8  % 4,5  % 3,2  % Der Bank insgesamt gewährte Kapitalbeihilfe A + B1 + B2 + B3 8 085  Mio. EUR 23,7  % An die Bank insgesamt ausgezahlte Hilfe A + B1 + B2 7 003  Mio. EUR 21,6  % B4 Rekapitalisierung Kapitalhilfe 5 891  Mio. EUR 17,3  % An die Bank insgesamt ausgezahlte Kapitalhilfe abzüglich der innerhalb von 6 Monaten zurückgezahlten Hilfe 6 641  Mio. EUR 19,4  % Ref. Maßnahme Art der Maßnahme Nennwert der Beihilfe L1 Liquiditätshilfe Garantie Staatsanleihen Garantien: 9,9 Mrd. EUR Staatsanleihen: 1,3 Mrd. EUR L2 Staatlich garantierte ELA Finanzierung und Garantie 31,4 Mrd. EUR Der Bank insgesamt gewährte Liquiditätshilfe 42,6 Mrd. EUR 7.2.   RECHTSGRUNDLAGE DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT (232) Wie in Erwägungsgrund 183 geschlussfolgert wird, sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein (95). (233) Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. (234) Informationen über Rekapitalisierungsmaßnahmen sind in der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu finden. (235) In der Umstrukturierungsmitteilung ist festgelegt, auf welche Weise die Kommission Umstrukturierungspläne, insbesondere die notwendige Wiederherstellung der Rentabilität, bewertet, um einen angemessenen Eigenbeitrag des Begünstigten sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. (236) Dieser Rahmen wurde durch die Bankenmitteilung 2013 ergänzt, die für Beihilfemaßnahmen anwendbar ist, die nach dem 31. Juli 2013 angemeldet oder ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden. 7.2.1.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Liquiditätshilfe für die Bank (Maßnahme L1) (237) Die Liquiditätshilfe, welche die Bank bereits erhalten hat, ist durch die aufeinanderfolgenden Beschlüsse zur Genehmigung der Maßnahmen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken und zu deren Änderungen und Verlängerungen (96) eindeutig genehmigt. Jede künftige Liquiditätshilfe für die Bank muss unter einer Regelung erfolgen, die von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Bedingungen solcher Beihilfen müssen vor ihrer Gewährung von der Kommission genehmigt werden, sodass sie im vorliegenden Beschluss keiner weiteren Prüfung bedürfen. 7.2.2.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Vorzugsaktien (Maßnahme A) (238) Die im Jahr 2009 in Form von Vorzugsaktien gewährte Rekapitalisierung (Maßnahme A) erfolgte im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme, die in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 im Jahr 2008 als Bestandteil des Hilfspakets für griechische Banken genehmigt worden war. Es ist daher nicht notwendig, sie nochmals anhand der Bankenmitteilung 2008 zu prüfen, sie muss lediglich anhand der Umstrukturierungsmitteilung bewertet werden. 7.2.3.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2) (239) Die Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2) ist zunächst aufgrund der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Eine staatlich garantierte ELA, die ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission nach dem 31. Juli 2013 gewährt wurde, fällt unter die Bankenmitteilung 2013. 7.2.4.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) (240) Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) ist, insbesondere im Hinblick auf die Vergütung, zunächst anhand der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme B1 mit diesen Mitteilungen. Da besagte Maßnahmen vor dem 1. August 2013 durchgeführt wurden, fallen sie nicht unter die Bankenmitteilung 2013. Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen B1, B2, B3 und B4 ist außerdem anhand der Umstrukturierungsmitteilung zu prüfen. 7.3.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHME L2 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER REKAPITALISIERUNGSMITTEILUNG UND DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011 (241) Die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV setzt voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. (242) Da die griechischen Banken, wie in Erwägungsgrund 37 dargelegt, vom Interbankenmarkt ausgeschlossen wurden und in Bezug auf ihre Finanzierung somit völlig von der Zentralbank abhängig waren und da die Bank durch reguläre Refinanzierungsgeschäfte nicht genügend Mittel aufnehmen konnte, war sie auf die staatlich garantierte ELA angewiesen, um genügend Liquidität zur Vermeidung einer Insolvenz zu beschaffen. Die Kommission bewertet Maßnahme L2 als geeigneten Mechanismus zur Behebung einer beträchtlichen Störung, wie sie durch eine Insolvenz der Bank verursacht worden wäre. (243) Da die staatlich garantierte ELA für die Bank mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, besteht für die Bank ein hinreichender Anreiz, sich bei ihrer weiteren Geschäftstätigkeit nicht auf diese Finanzierungsquelle zu stützen. Die Bank musste dafür einen Zinssatz entrichten, der um […] Basispunkte oberhalb der üblichen Refinanzierungsmöglichkeiten im Eurosystem liegt. Darüber hinaus musste die Bank eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten an den Staat entrichten. Infolgedessen entstehen der Bank durch die staatlich garantierte ELA weitaus höhere Kosten als durch die sonst übliche Refinanzierung durch die EZB. Insbesondere ist der Unterschied zwischen Ersterer und Letzterer größer als die in der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgeschriebene Höhe der Garantievergütung. Aus diesem Grund kann die vom Staat erhobene Gesamtvergütung als ausreichend gewertet werden. Die Höhe der staatlich garantierten ELA wird von der Bank of Greece und der EZB regelmäßig anhand des tatsächlichen Bedarfs der Bank überprüft. Sie überwachen ihre Verwendung genau und sorgen dafür, dass sie auf das notwendige Minimum begrenzt bleibt. Aus diesem Grund erhält die Bank

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.