Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/455 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34826 (2012/C), SA.36005 (2013/NN) zugunsten der Piraeus Bank Group in Verbindung mit der Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Piraeus Bank S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5217) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0455. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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treuhänder zu bestellen, äußerte die Bank die Ansicht, dass bereits eine genaue Überwachung durch mehrere Außenstehende gegeben sei, beispielsweise durch die Bank of Greece, durch externe Prüfer sowie durch den Vertreter Griechenlands und die Vertreter des HFSF. 4.2.   STELLUNGNAHME EINER ANDEREN GRIECHISCHEN BANK (156) Am 3. Januar 2013 ging bei der Kommission die Stellungnahme einer griechischen Bank zum Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank ein. Diese erklärte, dass die Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF grundsätzlich ein begrüßenswerter Schritt in Richtung eines gesünderen und rentableren Bankensystems sei und sie keine Einwände gegen die Rekapitalisierung der Bank habe. (157) Die griechische Bank drückte ihre volle Unterstützung für die grundsätzliche Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF aus, merkte jedoch an, dass sie zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Verhinderung von Diskriminierung erwarte, dass eine Rekapitalisierung durch den HFSF allen in Griechenland operierenden Banken unter ähnlichen Bedingungen offenstehe. 5.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG (158) Am 5. September 2012 übermittelte Griechenland seine von der Bank of Greece und dem HFSF erarbeitete Stellungnahme. 5.1.   STELLUNGNAHME DER BANK OF GREECE (159) Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass der vom HFSF zur Rekapitalisierung der vier größten griechischen Banken im Mai 2012 zugeführte Betrag von 18 Mrd. EUR niedriger war als der benötigte Endbetrag, damit diese Banken bis Juni 2012 eine Core-Tier-1-Kapitalquote von 10 % sowie eine Core-Tier-1-Kapitalquote von 7 % für ein dreijähriges Stress-Szenario erreichen und aufrechterhalten konnten. Die Bank of Greece merkte außerdem an, dass es sich bei der ersten Zwischenfinanzierung um eine vorübergehende Finanzierung handelte, da der Rekapitalisierungsprozess mit der Aktienkapitalaufstockung dieser vier Banken abgeschlossen sein würde. (160) Des Weiteren stellte die Bank of Greece fest, dass die Rekapitalisierung der größten griechischen Banken Bestandteil einer längerfristigen Umstrukturierung des griechischen Bankensektors war. Wenn eine Bank in Privatbesitz bleibt, ändert sich die Geschäftsführung höchstwahrscheinlich nicht. Geht eine Bank dagegen in staatlichen Besitz (d. h. in den Besitz des HFSF) über, kann der HFSF eine neue Geschäftsführung bestimmen, was in jedem Fall von der Bank of Greece geprüft wird. Die Bank of Greece erklärte, dass sie den Corporate-Governance-Rahmen, die Eignung der Geschäftsführung und das Risikoprofil jeder Bank fortlaufend prüft, um sicherzustellen, dass die Banken keine übermäßigen Risiken eingehen. Ferner betonte die Bank of Greece, dass vom HFSF bereits Vertreter in die Vorstände der rekapitalisierten Banken berufen worden waren. (161) Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass die Rekapitalisierung der Bank begrenzt war, um die Einhaltung der damaligen Mindestkapitalanforderungen von 8 % sicherzustellen. Außerdem sei der längere Zeitraum vor den Rekapitalisierungen durch die starke Verschlechterung des Geschäftsumfelds in Griechenland und die Auswirkungen des PSI-Programms, die Komplexität des gesamten Projekts sowie die Notwendigkeit einer maximalen Beteiligung privater Investoren an der Aufstockung des Aktienkapitals bedingt. (162) Was die Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung betrifft, ist der Bank of Greece zufolge die vollständige Umsetzung des der Kommission vorzulegenden Umstrukturierungsplans insofern gesichert, als die Aussetzung der Stimmrechte des HFSF aufgehoben würde, falls beispielsweise der Umstrukturierungsplan wesentlich verletzt würde. Des Weiteren erklärte die Bank of Greece, dass die Schwierigkeiten der Bank weder auf kommerziell aggressive Handlungen noch darauf zurückzuführen waren, dass die Geschäftsführung die Risiken unterschätzt hatte. 5.2.   STELLUNGNAHME DES HFSF (163) Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte der HFSF im Zusammenhang mit dem Problem der potenziellen staatlichen Einmischung in Fällen, in denen der Staat staatliche Hilfen in beträchtlicher Höhe durch den HFSF zur Verfügung stellt und der HFSF die vollen Stimmrechte erhält, dass die durch den HFSF finanzierten Banken nicht als staatliche Einrichtungen oder als Einrichtungen unter staatlicher Kontrolle gelten und dass sie nach ihrer dauerhaften Rekapitalisierung durch den HFSF nicht vom Staat kontrolliert werden. Der HFSF betonte, dass er eine vollständig unabhängige juristische Person des privaten Rechts mit Entscheidungsfreiheit ist. Gemäß Artikel 16C Absatz 2 des HFSF-Gesetzes, nach dem Kreditinstitute, die vom HFSF Kapitalhilfe erhalten haben, nicht Teil des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne sind, unterliegt der HFSF nicht der Kontrolle durch die Regierung. Der HFSF verwies außerdem auf seine Führungsstruktur. (164) Hinsichtlich des Eingriffs des HFSF in die Geschäftsführung der Bank erklärte der HFSF, dass er die Autonomie der Bank achten und sich nicht in die tägliche Geschäftsführung einmischen werde, da seine Aufgaben durch das HFSF-Gesetz beschränkt seien. Der HFSF erklärte ferner, dass es keine staatliche Einmischung oder Koordinierung gebe und die auf die Kreditvergabeverfahren bezogenen Entscheidungen der Bank (u. a. bezüglich Sicherheiten, Preisgestaltung und Solvenz der Kreditnehmer) auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien getroffen würden. (165) Der HFSF unterstrich, dass das HFSF-Gesetz und die Vorzeichnungsvereinbarung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vorsehen, um private Altaktionäre vor zu hohen Risiken zu schützen. In diesem Zusammenhang verwies der HFSF beispielsweise auf folgende Vorkehrungen: i) die Ernennung der HFSF-Vertreter als unabhängige, nicht geschäftsführende Mitglieder des Bankvorstands und ihre Anwesenheit in Ausschüssen, ii) die angemessene Sorgfalt des HFSF bei der Ausübung seiner Rolle innerhalb der Bank und iii) die Tatsache, dass nach der endgültigen Kapitalisierung die Stimmrechte des HFSF nur so lange beschränkt sind, wie die Bank die Bedingungen des Umstrukturierungsplans einhält. (166) Dem HFSF zufolge sind geeignete Maßnahmen vorhanden, die sicherstellen, dass Banken, an denen der HFSF beteiligt ist, keine vertraulichen Geschäftsinformationen untereinander austauschen. Zu diesen zählten die Ernennung unterschiedlicher Personen als HFSF-Vertreter für diese Banken, das den jeweiligen Vertretern übertragene Mandat, das einen speziellen Schutz gegen den Informationsfluss von Vertreter zu Vertreter bietet, und die klaren internen Anweisungen an diese Vertreter, keine vertraulichen Geschäftsinformationen der Banken zu übermitteln. Des Weiteren legte der HFSF dar, dass er seine Rechte in Bezug auf die Banken nicht in einer Art und Weise ausübt, die den wirksamen Wettbewerb verhindern, einschränken, verzerren oder wesentlich schwächen oder behindern könnte. Und schließlich betonte der HFSF, dass die Mitglieder seines Vorstands und seine Mitarbeiter strenge Vertraulichkeitsregeln einhalten müssen und Treuhänderpflichten unterliegen und im Hinblick auf ihre Geschäfte an Bestimmungen betreffend das Berufsgeheimnis gebunden sind. 6.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ÜBERNAHME DER ATE UND DER GRIECHISCHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN DER DREI ZYPRISCHEN BANKEN 6.1.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN MIT BEZUG AUF DIE ATE (167) Im ATE-Umstrukturierungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die in den Erwägungsgründen 58 und 108 dieses Beschlusses beschriebenen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen und mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (168) Im Beschluss zur Auflösung der ATE stellte die Kommission fest, dass die in den Erwägungsgründen 109 und 110 dieses Beschlusses beschriebenen Maßnahmen staatliche Beihilfen zugunsten der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE darstellen. Darüber hinaus befand die Kommission, dass die Beihilfen für die ATE nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, wenn die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE plangemäß eingegliedert werden und wenn der Umstrukturierungsplan der Bank, der die übertragenen Geschäftstätigkeiten mit einschließt, die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität ermöglicht. Diese Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ist Gegenstand von Abschnitt 7.6.2. (169) Daher muss die Kommission die vorstehend erwähnten Maßnahmen nicht erneut bewerten und bestätigt ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. 6.2.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN GRIECHISCHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN DER DREI ZYPRISCHEN BANKEN (MASSNAHME C) 6.2.1.   Vorliegen und Höhe der Beihilfe (170) Die Kommission hat festzustellen, ob in Bezug auf Maßnahme C eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vorliegt. Gemäß dieser Bestimmung gelten als staatliche Beihilfe alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (171) Die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF in Höhe von 524 Mio. EUR wurde im März 2013 im Zuge des Ausschreibungsverfahrens für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken zugesagt. Folglich wurde die Maßnahme im März 2013 bewilligt. Ihre praktische Umsetzung erfolgte dann im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (86). (172) Die Rekapitalisierung der Bank erfolgte durch den HFSF, der eine von Griechenland zur Unterstützung von Banken gegründete und finanzierte Einrichtung ist, und demnach erfolgte die Auszahlung unter Verwendung staatlicher Mittel. (173) In Bezug auf den Begünstigten der staatlichen Beihilfe ist festzustellen, wie in Erwägungsgrund 72 ausgeführt, dass die Rekapitalisierung der Deckung des Kapitalbedarfs diente, den die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken mit sich brachte. Darüber hinaus wurde die Rekapitalisierung jeder griechischen Bank zur Verfügung gestellt, welche die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken übernehmen würde. Bei dem Angebot, das sie dem HFSF zur Annahme unterbreitete, hatte die Bank die Rekapitalisierung durch den HFSF berücksichtigt. Damals war Kapital für die griechischen Banken knapp, und keine dieser Banken hätte die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken ohne eine Rekapitalisierungszusage übernommen. Obwohl also formal gesehen die Bank der Empfänger des vom HFSF zur Verfügung gestellten Kapitals ist, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken die Begünstigten der staatlichen Beihilfe darstellen, da die Maßnahme ihren Verkauf an eine griechische Bank ermöglicht. Ohne die Rekapitalisierung der Bank wären sie von keiner griechischen Bank übernommen worden. Sie wären in Gruppen verblieben, die sich in einer außerordentlich schwierigen Lage befanden (sowohl die Cyprus Popular Bank als auch die Bank of Cyprus befanden sich angesichts ihres hohen Kapitalbedarfs in Abwicklung), und wären daher wahrscheinlich zahlungsunfähig geworden oder hätten zumindest einen hohen Abfluss von Einlagen erlitten. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils stellt die Kommission überdies fest, dass die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist: In jenen von hoher Unsicherheit geprägten Zeiten hätte ein privater Investor unter normalen Marktbedingungen nicht zugesagt, der Bank in Zukunft einen hohen Kapitalbetrag zuzuführen, ohne im Voraus die Bedingungen dieser Zuführung (d. h. den Emissionskurs) zu kennen. (174) Darüber hinaus ist die Maßnahme offenkundig selektiv, da sie ausschließlich den übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken (die jeweils eigene Unternehmen darstellen) und keinen anderen Unternehmen gilt. (175) Und schließlich stehen die übertragenen Geschäftstätigkeiten, also die griechischen Niederlassungen der drei zyprischen Banken, im Wettbewerb mit anderen Banken, einschließlich der Tochtergesellschaften ausländischer Banken, die in Griechenland tätig oder an einem Eintritt in den griechischen Markt interessiert sind. Somit wirkt sich die Rettung dieser Geschäftstätigkeiten auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus und verfälscht den Wettbewerb. (176) Die Kommission gelangt demnach zu dem Schluss, dass die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF in Höhe von 524 Mio. EUR eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Begünstigtes Unternehmen (177) Wie in Erwägungsgrund 173 bereits erläutert, betrachtet die Kommission die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken als Begünstigte der Begebung von EFSF-Anleihen durch den HFSF. (178) Darüber hinaus mussten die übertragenen Geschäftstätigkeiten, d. h. die griechischen Niederlassungen der drei zyprischen Banken, wie in Erwägungsgründen 71 und 173 erläutert, aus Gründen der finanziellen Stabilität und in erster Linie aufgrund der außerordentlich schwierigen Lage der drei zyprischen Banken von einer anderen Bank übernommen werden. Der Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken und die Frage, ob dieser Verkauf eine staatliche Beihilfe für die Bank als Käufer darstellt, ist demnach anhand des Abschnitts „Rentabilität durch Verkauf einer Bank“ der Umstrukturierungsmitteilung (87) zu prüfen. (179) Zum Zwecke dieses Verkaufs wandte sich die Bank of Greece ausschließlich an die größten in Griechenland tätigen einheimischen Banken, von denen nur die Bank und zwei weitere Banken unverbindliche Angebote unterbreiteten. Die Bank unterbreitete als einziger Bieter ein gültiges verbindliches Angebot. Der Umstand, dass nur eine begrenzte Gruppe potenzieller Käufer angesprochen wurde, schließt nicht aus, dass es sich um eine offene Ausschreibung handelte, denn von anderen Investoren war vernünftigerweise kein förmliches Angebot zu erwarten. Vielmehr hatten in Griechenland vertretene ausländische Banken zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der finanziellen Instabilität des griechischen Bankensystems, das infolge der tiefen und anhaltenden Rezession große Kreditausfälle verzeichnete, ihre griechischen Geschäftstätigkeiten veräußert oder bereiteten eine solche Veräußerung vor (z. B. die Geniki Bank, die MBG und die Emporiki Bank). Mit anderen Worten, sie zogen sich aus dem griechischen Markt zurück und suchten nicht nach neuen Investitionsmöglichkeiten in Griechenland. Darüber hinaus kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass nur ein Investor, der in der Lage war, die übernommenen Geschäftstätigkeiten rasch zu stabilisieren und rentabel zu machen — d. h. eine große Bankengruppe —, Interesse an diesen Geschäftstätigkeiten haben konnte. Die Teilnahme ausländischer Banken oder anderer Arten von Investoren am Verkaufsverfahren war auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Verkauf aufgrund der Finanzkrise, innerhalb derer die verkaufenden Banken tätig waren, zwangsläufig äußerst kurzfristig erfolgen musste und besagte Investoren in der Regel die zum Verkauf angebotenen Vermögenswerte sorgfältig prüfen möchten, bevor sie ein förmliches Angebot unterbreiten. (180) Die Kommission gelangt demnach zu dem Schluss, dass es sich beim Verkaufspreis der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken um den Marktpreis handelte und dass eine Beihilfe an den Käufer, d. h. die Bank, auszuschließen ist. 6.2.2.   Rechtsgrundlage der Prüfung der Vereinbarkeit (181) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. (182) Die Kommission hat anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats hervorrufen kann und dass Maßnahmen zur Unterstützung von Banken geeignet sind, diese Störung zu beseitigen. Dies hat die Kommission in der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung bekräftigt. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung der staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vorliegen, da die Finanzmärkte erneut unter Druck geraten sind. Sie hat diese Auffassung mit der Annahme der Verlängerungsmitteilung 2011 (88) sowie der Bankenmitteilung 2013 (89) bestätigt. (183) Im Hinblick auf die griechische Wirtschaft hat die Kommission in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken sowie in ihrer Genehmigung staatlicher Unterstützungsmaßnahmen, die Griechenland einzelnen Banken gewährt hat (90), anerkannt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands droht und dass die staatliche Stützung von Banken ein geeignetes Mittel zur Behebung dieser Störung ist. Damit sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein. (184) Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. (185) Die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV setzt gemäß Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt: a) Geeignetheit: Die Beihilfe muss zielgerichtet sein, damit das Ziel der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben auf wirksame Weise erreicht werden kann, was nicht der Fall ist, wenn die Maßnahme nicht zur Behebung der Störung geeignet wäre. b) Erforderlichkeit: Die Beihilfe muss in ihrer Höhe und Form erforderlich sein, um das angestrebte Ziel der Maßnahme zu erreichen. Sie muss daher dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen und ihrer Form nach zur Behebung der Störung geeignet sein. c) Angemessenheit: Die positiven Auswirkungen der Maßnahme sind sorgfältig gegen Wettbewerbsverzerrungen abzuwiegen, damit die Verzerrungen auf das für die Zielsetzung der Maßnahme erforderliche Minimum begrenzt werden. (186) Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. (187) In der Rekapitalisierungsmitteilung sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. (188) Des Weiteren hat die Kommission in der Umstrukturierungsmitteilung erläutert, wie Umstrukturierungspläne von ihr geprüft werden. In die Prüfung des Umstrukturierungsplans der Bank in Einklang mit der Umstrukturierungsmitteilung bezieht die Kommission alle in Tabelle 11 aufgeführten Maßnahmen mit ein. 6.2.3.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme C mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung 6.2.3.1.   Geeignetheit (189) Im Hinblick auf die Geeignetheit der Maßnahme, d. h. der Verpflichtungszusage des HFSF zur Rekapitalisierung der Bank in Höhe von 524 Mio. EUR, betrachtet die Kommission die Maßnahme als geeignet, da sie den Verkauf der griechischen Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken an die Bank ermöglichte. (190) Ohne diese Maßnahme wäre keine griechische Bank, einschließlich der Bank, bereit gewesen, die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in einer Zeit zu erwerben, in der keine Bank außerhalb Griechenlands in diesen Markt eintreten wollte. Falls keine Bank zur Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken bereit gewesen wäre, wären diese Geschäftstätigkeiten und insbesondere die Einlagen der griechischen Niederlassungen gefährdet gewesen. Die Maßnahme stellte somit sicher, dass die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechterhalten wird. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Maßnahme um eine geeignete Rettungsbeihilfe handelt. 6.2.3.2.   Erforderlichkeit (191) Nach der Bankenmitteilung 2008 muss die Beihilfemaßnahme in ihrer Höhe und Form erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Beispielsweise muss die Höhe einer Kapitalzuführung dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. (192) In einer Zeit, als es für griechische Banken sehr schwierig war, sich Kapital zu beschaffen, deckte die Maßnahme den durch die Entrichtung des Kaufpreises für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken anfallenden Kapitalbedarf ab, sodass die Übernahme stattfinden konnte. (193) Darüber hinaus begrüßt die Kommission, dass die Maßnahme in Form einer Kapitalzuführung im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 erfolgte, als der HFSF der Bank keinen Zuschuss gab, sondern Stammaktien im selben Wert erhielt. (194) Die Maßnahme ist somit erforderlich, um das Ziel der Begrenzung der Störung im griechischen Bankensystem sowie im griechischen Wirtschaftsleben insgesamt zu erreichen. 6.2.3.3.   Angemessenheit (195) Die geförderten Geschäftstätigkeiten wurden veräußert, nachdem Griechenland eine Ausschreibung durchgeführt hatte. Außerdem wurden die übernommenen Geschäftstätigkeiten schnell in die Bank integriert. Die Maßnahme erlaubte es nicht, dass die geförderten Geschäftstätigkeiten als getrennte Wettbewerber auf dem Markt fortbestanden. (196) Des Weiteren war die Unterstützung relativ niedrig; sie betrug rund 3 % der gesamten Nettokreditforderungen der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken (bzw. rund 3 % ihrer RWA) (91). (197) Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme entsprechend gestaltet war, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren. 6.2.3.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung (198) Auf der Grundlage der Darlegungen in den Erwägungsgründen 189 bis 197 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF in Höhe von 524 Mio. EUR geeignet sowie erforderlich war, um die Störung im griechischen Bankensystem und im griechischen Wirtschaftsleben insgesamt zu begrenzen, dass sie entsprechend gestaltet war, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, und dass sie im Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung steht. 6.2.4.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit der Umstrukturierungsmitteilung (199) Wie in Erwägungsgrund 178 erläutert, fällt der Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in den Abschnitt „Rentabilität durch Verkauf einer Bank“ der Umstrukturierungsmitteilung. Gemäß Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung sind beim Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut die Voraussetzungen hinsichtlich Rentabilität, Eigenbeitrag und Beschränkung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zu erfüllen. 6.2.4.1.   Langfristige Rentabilität der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken durch Veräußerung (200) Unter Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung wird klargestellt, dass der Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität wie auch zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Markt beitragen kann, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften kann. (201) Die Bank hat die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken erfolgreich integriert. Wie in Abschnitt 7.6 erläutert, kann die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.