Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/449 der Kommission vom 28. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA. 38544 2014/C (ex 2014/N) (die Frankreich zugunsten von Kem One durchzuführen plant) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5169) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0449. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Destabilisierung der gesamten Produktionskette des Unternehmens führen, da seine prozesstechnisch vorgelagerten Standorte zur Herstellung von Chlor und Ethylen somit ihre internen Absatzbereiche verlieren würden. (272) Im Rahmen der Sache Ineos/Solvay/JV unterstrich die Kommission die Ungewissheit im Hinblick auf die Frage, ob Kem One — angesichts der Schwierigkeiten dieses Unternehmens und der fehlenden Gewissheit auf Erfolg bei der Umsetzung des geprüften Umstrukturierungsplans — gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen von Ineos und Solvay ein aggressiver Wettbewerber sein könne. Die Kommission stellte jedoch fest, dass sich eine Reduzierung der Produktionskapazität von Kem One in einer Erhöhung des Marktanteils des Gemeinschaftsunternehmens von Ineos und Solvay äußern würde, zumal die Umsetzung des Umstrukturierungsplans darüber hinaus zur Folge haben könne, die Anreize für Kem One zu verringern, seine Produktion als Reaktion auf einen Preisanstieg beim Gemeinschaftsunternehmen beträchtlich zu erhöhen. Zudem wählte die Kommission für ihre Einschätzung der Wettbewerbssituation auf dem Markt infolge der Konzentration einen konservativen Ansatz in der Erwägung, dass Kem One seine Wettbewerbsstärke in vollem Umfang behalten würde (19). (273) Unter diesen Bedingungen würde eine Umgestaltung der Struktur von Kem One durch Verringerung seines Absatzes auf dem PVC-Markt oder wesentliche Änderung seines Tätigkeitsumfangs das Gleichgewicht auf dem PVC-Markt, das infolge der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens von Ineos und Solvay sowie der Erfüllung der Verpflichtungszusagen durch die Parteien im Zuge der Prüfung der Transaktion entstand, wieder infrage stellen (20). (274) Trotz Erfüllung der im Beschluss Ineos/Solvay/JV getroffenen Verpflichtungszusagen, wodurch es im Ergebnis zu einer Beseitigung der horizontalen Überlagerungen zwischen Ineos und Solvay auf dem nordwesteuropäischen S-PVC-Markt kam, bleibt das Gemeinschaftsunternehmen von Ineos und Solvay mit einem Marktanteil von [30-40] % im Jahr 2012 mit Abstand der wichtigste Marktakteur. Folglich würde die Tatsache, Kem One eine Veräußerung von Vermögenswerten aufzuerlegen, das Unternehmen beträchtlich schwächen und den Wettbewerbsdruck verringern, den es auf das Gemeinschaftsunternehmen von Ineos und Solvay ausüben kann. (275) Eine Ausgleichsmaßnahme, die darin bestünde, das S-PVC-Geschäft von Kem One durch den Verkauf eines Standorts zur Herstellung von S-PVC (Balan oder Berre) gemeinsam mit einem Standort zur Herstellung von Einsatzprodukten (Produktionsstandort Fos-sur-Mer) in zwei vertikal integrierte Struktureinheiten zu untergliedern, hätte letztlich den Vorteil, den vertikal integrierten Charakter der S-PVC-Produktion zu bewahren. Allerdings würde eine solche Lösung die Beschneidung der Tätigkeiten von Kem One im S-PVC-Bereich um ca. […] % bedeuten und dessen Vermögen, mit dem Gemeinschaftsunternehmen von Ineos und Solvay zu konkurrieren, schwächen. Damit hätte eine solche Lösung von ihrer Tragweite her zur Folge, die Struktur des S-PVC-Markts, die sich aus der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens von Ineos und Solvay ergibt, ins Wanken zu bringen und die Verpflichtungszusagen, die erfüllt wurden, um den durch diese Konzentration entstandenen Wettbewerbsproblemen zu begegnen und einen tatsächlichen Wettbewerb auf dem S-PVC-Markt zu gewährleisten, unzureichend werden zu lassen. (276) Im Übrigen würde die Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One durch eine Ausgleichsmaßnahme dieser Art infrage gestellt. Und schließlich könnte eine solche Maßnahme angesichts der Höhe der vom Unternehmen vereinnahmten Beihilfen (ca. ein Zehntel), gemessen an den Umstrukturierungskosten (mindestens 100 Mio. EUR), disproportioniert erscheinen. 6.2.4.2.   Fehlen einer langfristigen strukturellen Überkapazität auf dem in Rede stehenden Markt (277) Die betroffenen Parteien bestanden auf der Aussage, dass auf dem europäischen PVC-Markt eine Überkapazität vorhanden sei. Sie führten folglich die Randnummer 42 der Leitlinien 2004 an. Darin heißt es: „Ist das begünstigte Unternehmen auf einem Markt tätig, auf dem seit langem strukturelle Überkapazitäten im Sinne des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben bestehen, kann die Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz bis zu 100 % ausmachen.“ (278) Im Beschluss Ineos/Solvay/JV stellte die Kommission in der Tat das Vorhandensein einer Überkapazität auf dem europäischen PVC-Markt fest. Unbeschadet dessen besteht die Kommission auf zwei Aussagen: — Sie bringt nicht die von Ineos und dem anonymen Unternehmen 1 verwendete Methode zur Berechnung der Überkapazität zum Ansatz. Die Definition einer Überkapazität setzt in der Tat voraus, dass die Anlagen ständig zu 100 % ihrer technischen Leistung betrieben werden. — Der Beschluss Ineos/Solvay/JV stützt sich auf Daten von 2012. (279) Nun aber stellt die Kommission seit 2012 fest, dass diverse Faktoren deutlich darauf hinweisen, dass sich die Situation der Überkapazität auf dem europäischen PVC-Markt weiterentwickelt hat. (280) Berechnung der Überkapazität. Die Kommission besteht in erster Linie auf der Aussage, dass die Tragweite der Überkapazitäten — sofern diese in der Vergangenheit tatsächlich existiert haben — von den Drittbetroffenen überschätzt worden zu sein scheint. Schließlich hängt die effektive Produktionskapazität eines auf dem Markt präsenten Wirtschaftsteilnehmers letztlich vom saisonbedingten Charakter der Verkäufe ab (in Europa geht der S-PVC-Absatz im August und im Dezember zurück). Darüber hinaus führen die zur Instandhaltung geplanten Produktionsstillstände (Shutdowns), die gebremste Chlorproduktion in den Wintermonaten und die hohen Stromkosten dazu, dass die Produktionskapazitäten nur sehr selten zu 100 % ausgelastet sind. Zudem ist die industrielle Tätigkeit der PVC-Herstellung durch das episodische Auftreten von Vorkommnissen in der Produktion sowie von Störungen in der Rohstoffbeschaffung gekennzeichnet. Und schließlich können freie Kapazitäten aufgrund der Faktoren geografische Entfernung und Transportkosten, die selbst innerhalb Europas nicht zu vernachlässigen sind, nicht einfach addiert werden. (281) In der Praxis übersteigt die effektive PVC-Produktion, auf jährlicher Grundlage betrachtet, nur selten 90 % der von allen Herstellern ausgewiesenen Kapazitäten. (282) Gemäß den Angaben von FIDES (brancheninterne Statistiken) im Jahr 2014 betrug die Nennkapazität der PVC-Produktion für West- und Mitteleuropa [6 000-7 000] kt, die effektive Produktion [5 000-6 000] kt, was einem Auslastungsgrad der Nennkapazitäten von [80-90] % entspricht. Die reale Überkapazität ist auf diesem Markt im Jahr 2014 also begrenzt. Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass der Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten bei S-PVC in den USA ebenfalls in der Größenordnung von 84,3 % liegt (gemäß den Angaben von IHS, einem der wichtigsten Fachanalysten des Marktes zusammen mit ICIS (Independent Chemical Information Services)). (283) Überkapazität auf dem S-PVC-Markt. Seit dem Sommer 2014 wurde das Angebot auf dem europäischen Markt durch diverse Faktoren beeinflusst. In erster Linie trug der Kursverlust des Euro, begleitet von einem starken Absinken des Rohölpreises, weitgehend zum Wachstum der Exporte (in die Türkei, nach Indien und Nordafrika) bei. Diese Exportmärkte sind in der Tat für die europäischen Hersteller leicht zugänglich. So liegen die Transportkosten von Kem One bei S-PVC ab Werk Berre in die Türkei in der Größenordnung von […] EUR/t, gegenüber […] EUR/t nach Deutschland und Nordeuropa. Folglich beliefen sich die Gesamtexporte von Kem One im ersten Quartal 2015 auf […] kt und lagen damit höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres ([…] kt). In einem IHS-Bericht von März 2015 wird die Entwicklung dieser Lage bei den europäischen PVC-Herstellern unterstrichen. Darin wird weiter ausgeführt, dass die Exporte der in Westeuropa ansässigen Hersteller von S-PVC 2009 19 % der Produktion gegenüber 30 % Ende 2014 darstellten. Diese Entwicklung ist Ursache eines wachsenden Drucks auf die Verfügbarkeiten, also einer der Überkapazität auf einem Markt genau entgegengesetzten Situation, ohne dass dadurch ein Wettbewerbsdruck auf das Gemeinschaftsunternehmen von Ineos und Solvay ausgeübt wird. Dieser Druck zog Anfang 2015 einen Anstieg der Verkaufspreise nach sich. Darüber hinaus verleiht die Verringerung des Angebots auf dem europäischen Markt den PVC-Herstellern eine wachsende Verhandlungsstärke. Dies geht aus einem Artikel des Informationsdienstes ICIS vom 10. April 2015 hervor, der seine Analyse auf Äußerungen von Kunden auf dem Markt stützte: „One buyer said that with European market seeing low imports, production difficulties and an increase in demand, April will be a month in which producers potentially can break long standing records for margin improvements.“ („Ein Käufer erklärte, dass der europäische Markt zwar durch schwache Importe sowie Schwierigkeiten mit der Produktion und mit der Erhöhung der Nachfrage gekennzeichnet sei, der Monat April allerdings ein Monat sein werde, in dem die Produzenten im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Marge Langzeitrekorde brechen könnten.“) Diese Situation führte dazu, dass die Hersteller Großkunden Quoten auferlegten und die Verkaufspreise erhöhten. Unter diesen Bedingungen würde eine Aufteilung von Kem One und/oder eine dauerhafte Verringerung seines Absatzes lediglich die Wettbewerbssituation des Gemeinschaftsunternehmens von Ineos und Solvay zum Nachteil des Wettbewerbs auf den außereuropäischen Märkten stärken. (284) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die betroffenen Parteien in ihrer Analyse der Überkapazitätssituation auf dem Markt die Entwicklung auf dem PVC-Markt seit Bekanntgabe des Beschlusses Ineos/Solvay/JV nicht hinreichend berücksichtigt haben, wenngleich diese Entwicklung zu einer Situation führen kann, in der sich strategisch auf Drittländer ausgerichtete Exporte und Neuausrichtungen der Produktion bei einem abgeschwächten Wettbewerb in Preiserhöhungen äußern könnten, die für die in Westeuropa ansässigen Kunden von Nachteil sind. 6.2.4.3.   Von der Kommission als geeignet beurteilte Ausgleichsmaßnahmen (285) Zunächst ist festzustellen, dass unter Randnummer 39 der Leitlinien 2004 keine erschöpfende Liste möglicher Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen wird, sondern dass hier vielmehr einige der grundsätzlich akzeptablen Lösungen aufgezählt werden, ohne dabei allerdings die Befugnis der Kommission, Ausgleichsmaßnahmen festzulegen, die nicht Bestandteil dieser Aufzählung sind, zu beschränken. (286) Nach Abschluss ihrer Prüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die nachfolgend genannten Maßnahmen geeignete Ausgleichsmaßnahmen darstellen: — Begrenzung der Nennkapazität zur Herstellung von Chlor ([600-700] kt/a) und Natronlauge ([600-700] kt/a ausgenommen Eigenverbrauch) an den Standorten Fos-sur-Mer und Lavéra über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses, — Begrenzung des Marktanteils von Kem One bei S-PVC im Gebiet Nordwesteuropa (Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Großbritannien und Schweden zusammen) (21) auf [10-20] % des Gesamtumfangs über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses, — Verbot des Erwerbs von Beteiligungen an oder Vermögenswerten von Unternehmen auf den Produktmärkten des EWR, auf denen Kem One präsent ist, über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses. Dieses Verbot betrifft Kem One und jede natürliche oder juristische Person, die derzeit eine Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (22) über Kem One ausübt oder eine solche Kontrolle in den kommenden […] ausüben wird. (287) Diese drei Ausgleichsmaßnahmen sind dazu angetan, einen Ausgleich für die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen auf die Handelsbedingungen zu schaffen, da Kem One dadurch daran gehindert wird, die erhaltenen Beihilfen zum Ausbau seiner Präsenz sowohl auf dem PVC-Markt als auch auf den anderen Märkten, auf denen das Unternehmen aktiv ist, einzusetzen. (288) Begrenzung der Nennkapazität zur Herstellung von Chlor ([600-700] kt/a) und Natronlauge ([600-700] kt/a ausgenommen Eigenverbrauch) an den Standorten Fos-sur-Mer und Lavéra über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses. Bereits diese Maßnahme führt zu einer „Reduzierung“ der effektiven Chlorproduktion um […] kt gemessen an den effektiven Produktionskapazitäten von Kem One wie nach der Umsetzung des Projekts SAM vorgesehen. Der derzeitige Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten bei Chlor und Natronlauge liegt bei [80-90] % ([85-95] % entsprechen in der Praxis einem herkömmlichen Auslastungsgrad, verringert um ca. [5-15] % infolge eines außerordentlichen Vorkommnisses im Juni 2014 am Standort Fos-sur-Mer). Eine Auslastung der Produktionskapazität zu [90-100] % in den Jahren 2015 und 2016 entspricht […] kt/a. Dieser Auslastungsgrad dürfte nach erfolgter Umgestaltung der Chloralkali-Elektrolyse in Lavéra aufgrund einer der Maßnahme innewohnenden höheren Betriebssicherheit auf [85-95] % steigen, um die im Geschäftsplan vorgesehene effektive Chlorproduktion, und zwar […] kt/a zu erreichen. Es ist jedoch festzuhalten, dass mit der neuen Membran-Elektrolyseanlage [5-15] % mehr als die „Nennproduktion“ von […] kt/a hergestellt werden könnten, würde man die Stromstärke von […] auf […] kA/m2 erhöhen. Diese technische Option wurde von Kem One in Betracht gezogen, und der Erwerb der entsprechenden Ausrüstungen wurde mit dem Lieferanten verhandelt, um das künftige Produktionsniveau — im Einklang mit dem für 2017 und darüber hinaus erwarteten Wachstum des Chlormarktes — leichter erhöhen zu können. (289) Betrachtet man alle Absatzmöglichkeiten von Kem One für Chlor in den prozesstechnisch nachgelagerten Bereichen (S-PVC, Pasten-PVC, nachchloriertes PVC und Chlormethane), dann verfügt Kem One über ausreichende Kapazitäten, um eine Produktion von […] kt/a Chlor zu absorbieren. Im Übrigen liegen die Wachstumsprognosen für Kem One im Hinblick auf die Nachfrage an Chlor und Natronlauge in Westeuropa in der Größenordnung von […] % bzw. […] % pro Jahr (23). Die Festlegung einer Obergrenze für die Produktionskapazitäten wird Kem One ergo davon abhalten, seine Chlorproduktion effektiv auf [600-700] kt/a zu steigern, was dem Unternehmen gestattet hätte, annähernd eine Sättigung aller seiner potenziellen Absatzmärkte zu erreichen, das heißt, den Auslastungsgrad seiner Vermögenswerte in dem der Chlorherstellung prozesstechnisch nachgelagerten Bereich zu maximieren. Letztlich wird Kem One durch die Begrenzung der Nennkapazität auf [600-700] kt/a Chlor, einer erwarteten effektiven Produktion von […] kt/a Chlor entsprechend, die Möglichkeit genommen, das Wachstum auf dem Natronlaugenmarkt zu begleiten, was in einem Opportunitätsverlust von ca. […] % der Absatzsteigerung im Jahr […] zum Ausdruck gelangt. Der Marktanteil von Kem One bei Natronlauge in Westeuropa, der auf [5-15] % geschätzt wird, beliefe sich damit auf [5-15] %. (290) Des Weiteren würde es diese Maßnahme Kem One unmöglich machen, seine eigenen Absatzbereiche im Hinblick auf Chlorderivate, also S-PVC, E-PVC (oder Pasten-PVC), PVC-C (oder nachchloriertes PVC), Chlormethane und in geringerem Maß Flüssigchlor auszubauen und seine diesbezüglichen Marktanteile in Europa und/oder beim Export zu erhöhen. Der Opportunitätsverlust liegt hier in der Größenordnung von […] kt Chlor über […]. Zur Veranschaulichung soll folgendes Beispiel dienen: […] kt Chlor gestatten die Herstellung von […] kt S-PVC. Dadurch könnte sich der Marktanteil von Kem One von [10-20] % auf [10-20] % entwickeln, legt man das Absatzniveau von Kem One bei PVC ([…] kt/a) und die Größe des für europäische Hersteller zugänglichen S-PVC-Markts ([…] Mt) zugrunde. (291) Begrenzung des Marktanteils von Kem One und seinen derzeitigen und künftigen Tochtergesellschaften bei S-PVC im Gebiet Nordwesteuropa (Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Großbritannien und Schweden zusammen) auf [10-20] % des Gesamtumfangs über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses (24) . Was S-PVC (einschließlich M-PVC oder „Masse-PVC“ von Saint-Fons, das diesem auf dem Markt gleichgestellt ist) anbelangt, so verfügt Kem One über eine Nennproduktion von […] kt/a, was fast […] % aller in Westeuropa vorhandenen Produktionskapazitäten ([…] Mt/a) entspricht. (292) […] (293) Die Kombination dieser industriellen und kommerziellen Maßnahmen dürfte zu einer signifikanten Erhöhung der Absatzvolumina in diesem geografischen Gebiet führen (ca. […] kt), sodass der Marktanteil des Unternehmens bei S-PVC in diesem Gebiet auf [10-20] % gebracht wird. (294) Somit gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Begrenzung des Marktanteils von Kem One auf [10-20] % (Volumen) des S-PVC-Markts […] im nordwesteuropäischen Gebiet ab Annahme dieses Beschlusses gewährleisten müsste, dass die Beihilfemaßnahmen seitens Kem One nicht im Rahmen der Handelstätigkeit in diesem Gebiet eingesetzt werden. Diese Obergrenze gestattet auch, die Auswirkungen der Beihilfe abzuschwächen und jedes Risiko einer übermäßigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu vermeiden. Des Weiteren entspricht die Einbeziehung Frankreichs — wo sich die industrielle und kommerzielle Hauptniederlassung von Kem One im Bereich S-PVC befindet — in dieses geografische Gebiet den Forderungen der Rechtsprechung zu Ausgleichsmaßnahmen (25). Diese Lösung bietet zudem den Vorteil, den Wettbewerbsdruck auf das Gemeinschaftsunternehmen von Ineos und Solvay, dem Hauptakteur auf dem nordwesteuropäischen S-PVC-Markt (26), aufrechtzuerhalten, und dies, ohne die Wettbewerbssituation für einen unangemessen langen Zeitraum einzufrieren. (295) Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese zeitweiligen Obergrenzen letztlich geeignetere Maßnahmen als die Veräußerung von Vermögenswerten darstellen, um eine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung durch die in Rede stehenden Beihilfen zu vermeiden, dies unter Aufrechterhaltung eines Wettbewerbsdrucks auf dem nordwesteuropäischen S-PVC-Markt. (296) Erwerbsverbot. Dieses Verbot wird nicht nur Kem One betreffen, sondern auch jede natürliche oder juristische Person, die derzeit eine Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung über Kem One ausübt oder eine solche Kontrolle in den kommenden […] ausüben wird. Darin heißt es: „Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch: a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens; b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.“ Dadurch werden weder Kem One noch die Struktureinheiten, die die Kontrolle über das Unternehmen ausüben, in der Lage sein, die von Frankreich gezahlten Beihilfen zweckentfremdet einzusetzen und dazu zu benutzen, ihre Macht auf dem Markt zum Nachteil der Wirtschaftsteilnehmer, die keine öffentlichen Zuwendungen erhalten haben, zu stärken. (297) Das Verbot wird sich nicht auf Erwerbungen beziehen, die i) zur Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One erforderlich sind und ii) die keine Umgehung der Pflicht zur Begrenzung der Auswirkungen der Beihilfe auf das absolut notwendige Mindestmaß darstellen, um die Ziele des Umstrukturierungsplans von Kem One zu erfüllen. Ein Erwerb darf nicht stattfinden, solange die Kommission nicht zu der Beurteilung gelangt ist, dass die in den Punkten i) und ii) vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Die Absicht, einen Erwerb zu tätigen, und die Anhaltspunkte, die der Kommission eine Aussage dahingehend gestatten, ob diese Bedingungen erfüllt sind, müssen der Kommission binnen angemessener Frist mitgeteilt werden. 6.2.4.4.   Kontrolle und Halbjahresberichte (298) Unter Randnummer 49 der Leitlinien 2004 ist Folgendes vermerkt: „Die Kommission muss sich von der ordnungsgemäßen Durchführung des Umstrukturierungsplans anhand regelmäßiger ausführlicher Berichte überzeugen können, die ihr von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt werden.“ (299) Im vorliegenden Fall schätzt die Kommission ein, dass es — angesichts der Höhe der in Rede stehenden Beihilfe, der Art der zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Regeln für staatliche Beihilfen erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, der Zielsetzung, die Rentabilität von Kem One wiederherzustellen, und der Wettbewerbssituation auf dem betroffenen Markt — notwendig ist, dass Frankreich ihr Halbjahresberichte mit folgenden Angaben übermittelt: — ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans mit einer Einschätzung bezüglich der Verfolgung des Ziels der Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One, — effektive Begrenzung der Nennkapazität zur Herstellung von Chlor und Natronlauge in Fos-sur-Mer und Lavéra, — effektive Begrenzung des Marktanteils von Kem-One auf dem S-PVC-Markt im Gebiet Nordwesteuropa (Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Großbritannien und Schweden zusammen) auf [10-20] %, — Verbot des Erwerbs von Beteiligungen an oder Vermögenswerten von Unternehmen auf den Produktmärkten des EWR, auf denen Kem One präsent ist, — Statusbericht zur Wettbewerbssituation auf dem PVC-Markt und den prozesstechnisch vor- und nachgelagerten Produktmärkten im EWR, insbesondere zu den Marktanteilen und Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer, zu den Veränderungen in der Marktstruktur, zur Preisentwicklung und zu jedem sonstigen Anhaltspunkt, der für das ordnungsgemäße Verständnis der Kommission von Nutzen ist. (300) Diese Berichte sind, beginnend mit der Annahme dieses Beschlusses, […] lang zu übermitteln. Der erste Bericht muss der Kommission dabei sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses zugehen. (301) Folglich werden die genannten Ausgleichsmaßnahmen — im Hinblick auf die Vermeidung jeder unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung infolge der Beihilfemaßnahmen, unter Berücksichtigung der Präsenz des Gemeinschaftsunternehmens von Ineos und Solvay, einem wesentlich stärkeren Akteur auf dem S-PVC-Markt, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass drastischere Maßnahmen in Form einer Veräußerung von Vermögenswerten wie unter Randnummer 39 der Leitlinien 2004 zum Ausdruck gebracht die Rentabilität von Kem One in Gefahr bringen und dessen Wettbewerbsstärke schwächen könnten, was der Struktur und dem Wettbewerbsvermögen des Marktes abträglich wäre, und da die in diesem Unterabsatz 6.2.4 dieses Beschlusses untersuchten Ausgleichsmaßnahmen dazu angetan sind, die Auswirkungen hinreichend abzuschwächen und unter den vorliegenden Umständen ein geeignetes Mittel einzubringen, um der durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverfälschung abzuhelfen, und da sie in den regelmäßig zu übermittelnden Berichten gemeinsam mit der Wettbewerbssituation auf dem Markt evaluiert werden — von der Kommission als geeignet beurteilt. 6.2.5.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß: konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelement (302) Unter Randnummer 43 der Leitlinien 2004 heißt es: „Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, beschränken.“ Unter Randnummer 44 der Leitlinien 2004 wird Folgendes präzisiert: „Die Kommission wird im Regelfall die folgenden Beiträge zur Ums

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.