Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/449 der Kommission vom 28. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA. 38544 2014/C (ex 2014/N) (die Frankreich zugunsten von Kem One durchzuführen plant) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5169) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0449. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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für die Vorschüsse keinerlei Besicherungen. Folglich beträgt der marktübliche Zinssatz, berechnet auf der Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 10,53 % (0,53 % für den Referenzzins Frankreichs zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens + 1 000 Basispunkte). (229) Im Hinblick auf die Tranche 1 (65 Mio. EUR) entspricht die Höhe der Beihilfe ergo der Differenz zwischen dem gemäß der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 berechneten Zinssatz (10,53 %) und dem von Frankreich zum Ansatz gebrachten Zinssatz (3,5 %), also 21,77 Mio. EUR. Diese rückzahlbaren Vorschüsse werden in der Tat bei der Berechnung des abgezinsten Beihilfebetrags Darlehen gleichgesetzt, sodass die Berechnungsmethode gleich der für das FDES-Darlehen ist. Für jede Fälligkeit (jährlich) wird die Differenz zwischen dem Produkt aus dem effektiven Zinssatz (3,5 %) und dem noch zu zahlenden Kapital einerseits und dem Produkt aus dem von der Kommission festgelegten Zinssatz (10,53 %) und dem noch zu zahlenden Kapital andererseits berechnet. Die erhaltenen Beträge (insgesamt sieben für die sieben Tilgungsjahre des Darlehens) werden dann abgezinst und addiert, um zu der Zahl von 21,77 Mio. EUR zu gelangen. In gleicher Weise entspricht die Höhe der Beihilfe im Hinblick auf die Tranche 2 (15 Mio. EUR) ergo der Differenz zwischen dem gemäß der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 berechneten Zinssatz (10,53 %) und dem von Frankreich zum Ansatz gebrachten Zinssatz (10 %), also 1,64 Mio. EUR. (230) Damit beträgt die Gesamthöhe des wirtschaftlichen Vorteils im Rahmen dieser Maßnahme […] EUR. 6.1.3.3.   Eventueller Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen (231) Zunächst ist festzuhalten, dass Frankreich in seiner Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss klarstellte, dass sich die Höhe der Steuern und Sozialbeiträge nicht wie in der Anmeldung angegeben auf 42 Mio. EUR beliefen, sondern auf […] EUR. Der Betrag von 42 Mio. EUR entsprach in der Tat einem seitens der Steuer- und Sozialbehörden sehr großzügig geschätzten Betrag und war im Rahmen des vom Handelsgericht Lyon eröffneten gerichtlichen Sanierungsverfahrens vor jedweder detaillierten Bestandsaufnahme der tatsächlichen Forderungen vorläufig erklärt worden. (232) Was die Verbindlichkeiten gegenüber privaten Gläubigern anbelangt, so erließ die Mehrheit von ihnen mindestens 70 %. (233) In diesem Zusammenhang sind die von [privater Wirtschaftsteilnehmer 3] und [privater Wirtschaftsteilnehmer 1] bewilligten Forderungserlasse getrennt zu betrachten. Bei diesen beiden Gläubigern handelt es sich nämlich um Handelspartner, die in enger Beziehung zu Kem One stehen. […] und einige Produkte von Lavéra (VCM, chlorhaltige Rückstände, Chloroform) sind für [privater Wirtschaftsteilnehmer 1] aufgrund der vertikalen Integration der Kette zur Herstellung fluorhaltiger Gase, in die die Standorte Lavéra, Saint-Aubain und Pierre-Bénite, alle in Südfrankreich gelegen, einbezogen sind, von wesentlicher Bedeutung. Diese Produkte sind nur sehr schwer durch entfernter gelegene Produktionsquellen zu ersetzen. Was [privater Wirtschaftsteilnehmer 3] anbelangt, so sind dessen Anlagen mit denen von Kem One durch ein Leitungssystem verbunden. Darüber hinaus existiert für die Ethylenerzeugung im Dampfcracker von [privater Wirtschaftsteilnehmer 3] in Lavéra kein alternativer Absatzmarkt mit gleichwertigen Valorisierungsmöglichkeiten. (234) Zudem kennen die Industriepartner ihren Kunden und sind für den Unternehmensbetrieb und dessen Fortsetzung unabdingbar. Sie haben ergo im Gegensatz zu einem rein finanziellen Gläubiger, dessen einziges Ziel in der Beitreibung seiner Forderung besteht, ein Interesse daran, in das Unternehmen einbezogen zu bleiben und einen Forderungserlass zu bewilligen. Somit ist es angesichts der besonderen Situation dieser beiden Gläubiger unzulässig, die durchschnittliche Höhe des Forderungserlasses auf […] % zu schätzen. (235) Alle übrigen Gläubiger, die einen Forderungserlass akzeptierten, taten dies gleichwohl in Höhe von 70 % (dies sind 368 Gläubiger mit einem Gesamtbetrag von 33,4 Mio. EUR). Diese Gläubiger kamen nicht in den Genuss von Vorrechten oder Sicherheiten und befanden sich daher nicht in einer mit der von Steuer- und Sozialgläubigern vergleichbaren Situation. Folglich ist Frankreich, indem es akzeptierte, […] % der nachlassfähigen Verbindlichkeiten zu erlassen, über den seitens der privaten Gläubiger akzeptierten Betrag hinausgegangen. (236) Allerdings erklärt Frankreich, dass die Bewilligung eines Forderungserlasses in Höhe von […] EUR gestatte, einen eventuellen Verlust in Höhe von […] EUR zu verhindern. Jedoch ist die Differenz von […] EUR zu den unwiderruflich verlorenen Summen ([…] EUR) gering, dies insbesondere angesichts des ungewissen Charakters des Verlusts in Höhe von […] EUR. Diese Lösung scheint ergo nicht die zu sein, die ein marktwirtschaftlich handelnder privater Gläubiger gewählt hätte. (237) Angesichts dieser Ausführungen ist die Höhe der Beihilfe gleich der Differenz zwischen der Höhe des von Frankreich zum Ansatz gebrachten Forderungserlasses ([…] % oder […] EUR) und der Höhe des Forderungserlasses der privaten Kapitalgeber (70 % oder […] EUR), also […] EUR. 6.1.4.   Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten (238) Kem One wird durch die öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen begünstigt, da das Unternehmen dadurch zusätzliche finanzielle Ressourcen erhält und da damit verhindert wird, dass es seine Geschäftstätigkeit einstellen muss. Durch diese Maßnahmen kann das Unternehmen letztlich eine stärkere Wettbewerbsposition behaupten als ohne Beihilfe. Sie drohen also den Wettbewerb zwischen den im PVC-Sektor und auf dem Markt zur Herstellung von Chlor und Natronlauge vertretenen Wirtschaftsteilnehmern zu verfälschen. (239) Darüber hinaus sind diese diversen Sektoren durch eine beträchtliche Handelstätigkeit zwischen den Mitgliedstaaten auf europäischem Gebiet gekennzeichnet. Der PVC-Markt ist relativ konzentriert. Fünf Wirtschaftsteilnehmer, darunter Kem One, repräsentieren 90 % des Marktes. Kem One befindet sich dabei unter den europäischen Herstellern von S-PVC an dritter Stelle. Die Kommission konnte bereits feststellen, dass die geografische Dimension dieses Marktes zumindest Nordwesteuropa umfasst, was impliziert, dass die Wettbewerbsbedingungen in diesem Raum relativ homogen sind (18). Folglich kann der Vorteil, der aufgrund der geprüften Maßnahmen einem Unternehmen entsteht, das auf einem wettbewerbsoffenen und relativ konzentrierten Markt aktiv ist, zur Verfälschung des Wettbewerbs und zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen. 6.1.5.   Schlussfolgerung im Hinblick auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (240) Angesichts dieser Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass alle geprüften Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen und dass sich deren Gesamtbetrag auf 49,27 Mio. EUR beläuft. 6.2.   BEWERTUNG DER VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN MIT DEN EINSCHLÄGIGEN REGELN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN 6.2.1.   Einschlägige Rechtsgrundlage (241) Das Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist weder absolut noch unbedingt. Insbesondere Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV stellen Rechtsgrundlagen dar, mit denen bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. Im vorliegenden Fall gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldeten und zum alleinigen Nutzen von Kem One vorgesehenen Beihilfen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten zum Ziel haben. (242) Trotz des Inkrafttretens der neuen Leitlinien am 1. August 2014 werden die in Rede stehenden Beihilfen auf der Grundlage der Leitlinien 2004 analysiert. Unter Randnummer 136 der neuen Leitlinien ist nämlich vorgesehen, dass Maßnahmen, deren Anmeldung bei der Kommission vor dem 1. August 2014 eingegangen ist, anhand der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung geltenden Tatbestandsmerkmale zu prüfen sind. Da die in Rede stehenden Maßnahmen am 30. Juli 2014 angemeldet und vor dem 1. August 2014 registriert wurden, müssen sie anhand der Leitlinien 2004 geprüft werden. (243) Folglich ist zu analysieren, ob die geprüften Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV in Anwendung der in den Leitlinien 2004 angegebenen Tatbestandsmerkmale als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden könnten. 6.2.2.   Förderungswürdigkeit von Kem One im Hinblick auf die Umstrukturierungsmaßnahmen (244) Eine neue Gesellschaft, K1, wurde gegründet, um die Titel von Kem One gemäß dem vom Handelsgericht Lyon bestätigten Plan zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit und Sanierung zu erwerben und zu halten. K1 sichert so mit Kem One die wirtschaftliche Kontinuität. (245) Die Kommission bestreitet die von den französischen Behörden vorgebrachten Bedingungen für die Förderungswürdigkeit von Kem One gemäß den Leitlinien 2004 nicht. Da sich Kem One seit dem 27. März 2013 in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren befindet, erfüllt es die Kriterien der Leitlinien 2004 unter Randnummer 10 Buchstabe c. 6.2.3.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (246) Unter Randnummer 17 der Leitlinien 2004 wird Folgendes ausgeführt: „Eine Umstrukturierung stützt sich dagegen auf einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens. Sie umfasst normalerweise eines oder mehrere der folgenden Elemente: die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des Unternehmens auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, oder in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. Die betriebliche Umstrukturierung muss in der Regel mit einer finanziellen Umstrukturierung (Kapitalzuführung, Schuldenabbau) einhergehen. Umgekehrt darf sich eine Umstrukturierung im Sinne dieser Leitlinien nicht nur auf finanzielle Eingriffe zur Deckung früherer Verluste beschränken, ohne nach den Ursachen der Verlustquellen zu suchen.“ (247) Darüber hinaus werden unter den Randnummern 34 ff. der Leitlinien 2004 die Merkmale aufgeführt, die ein Umstrukturierungsplan aufweisen muss, um die Vereinbarkeit der gewährten Beihilfe mit den Beihilferegeln des Staates zu gewährleisten. 6.2.3.1.   Zu den mit der Umstrukturierung verbundenen Kosten (248) Die Kommission hatte im Zuge ihrer eingehenden Prüfung Gelegenheit, die von Frankreich in seiner Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss vorgebrachten Argumente und insbesondere die Frage der fehlenden Kosten für die Umstrukturierung des Personalbestands zu untersuchen. Frankreich stellte klar, dass im Hinblick auf die [90-110] abgebauten Arbeitsplätze lediglich [35-45] Arbeitnehmer tatsächlich aus dem Unternehmen ausscheiden mussten. Arkema bestätigte die Übernahme von [25-35] Arbeitnehmern ohne Entschädigung. Lediglich [1-15] Arbeitnehmer hätten von Kem One in Höhe von insgesamt […] Mio. EUR entschädigt werden müssen. Diese Summe sei in die Extrapolationen unter Abzug von der Ergebnisrechnung zu Beginn des Umstrukturierungszeitraums integriert worden. Die übrigen abgebauten Arbeitsplätze hätten Stellen betroffen, die bis dahin unbesetzt gewesen seien. (249) Zudem wurde von Frankreich und Kem One bestätigt, dass die Umstrukturierung keine zusätzlichen Kosten nach sich ziehen würde. 6.2.3.2.   Zur Laufzeit des Umstrukturierungsplans (250) In Erwiderung auf die im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Zweifel erläuterte Frankreich, dass der Beginn des Umstrukturierungszeitraums der 5. Februar 2014, also der Tag sei, an dem die Geschäftstätigkeit von Kem One durch den neuen Aktionär wieder aufgenommen worden sei (Übertragung der Aktien der Kem One Holding, vorherige Muttergesellschaft von Kem One, an K1, Holdinggesellschaft, die die Titel von Kem One hält). Das Ende des Umstrukturierungszeitraums sei der 31. Dezember 2016, also der Tag, an dem das Projekt SAM zum Abschluss gebracht werde. Zu diesem Zeitpunkt würden alle Maßnahmen des Umstrukturierungsplans umgesetzt sein. (251) Die Laufzeit des Umstrukturierungsplans liegt damit unter drei Jahren, was mit der Forderung unter Randnummer 35 der Leitlinien 2004 konform ist, wonach die Laufzeit des Umstrukturierungsplans „so kurz wie möglich“ zu bemessen ist. Somit wäre der Umstrukturierungsplan an sich geeignet, die Rentabilität von Kem One binnen angemessener Frist wiederherzustellen. 6.2.3.3.   Zum realistischen Charakter der Szenarien zur Wiederherstellung der Rentabilität (252) Die Kommission stellte sich in ihrem Einleitungsbeschluss die Frage nach der Ernsthaftigkeit einiger Angaben in den von den französischen Behörden vorgelegten Szenarien zur Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität. Sie stellte insbesondere fest, dass im Nominalszenario im Hinblick auf die Wiederherstellung der Barliquidität bis zum Abschluss des Geschäftsjahres 2020 lediglich ein geringer Liquiditätsüberschuss ausgewiesen ist. Im pessimistischen Szenario waren die Ergebnisse bezüglich der Barliquidität noch schlechter. Die Barliquidität belief sich hier im Jahr 2020 auf einen Negativbetrag von [100-150] Mio. EUR. (253) Die von der Kommission im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Zweifel wurden von den Drittunternehmen weitgehend geteilt. (254) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden in ihre Erwiderung zum Einleitungsbeschluss im Hinblick auf die anfänglichen Annahmen im Geschäftsplan die notwendigen Präzisierungen und Aktualisierungen einbrachten. (255) Zunächst bestätigte Frankreich, dass der Bedarf an einem Bankdarlehen und dessen Erlangung in Höhe von [60-70] Mio. EUR hypothetischer Natur gewesen seien und dass ein solches Darlehen in jedem Fall nicht vor 2016 zum Tragen käme. Die Kommission schätzt angesichts der Ungewissheiten sowohl im Hinblick auf die Erlangung des Darlehens als auch auf den Zeitpunkt der Erlangung und die Bedingungen dieses Darlehens ein, dass es wenig sachdienlich ist, die für dieses hypothetische Darlehen veranschlagten [60-70] Mio. EUR in die Analyse der Wiederherstellung der Rentabilität einzubeziehen. Folglich übermittelten die französischen Behörden auf Ersuchen der Kommission buchhalterische Extrapolationen, basierend auf pessimistischen, mittleren und optimistischen Annahmen, in denen das Bankdarlehen keine Berücksichtigung findet. (256) Die Kommission stellt schließlich fest, dass die Realisierung des Investitionsprojekts in Zusammenhang mit der Umstrukturierung besser vorankommt, als in den anfänglichen Prognosen vorgesehen. So wurde der geplante Investitionsbetrag von [150-250] Mio. EUR um [15-25] Mio. EUR nach unten korrigiert. Die Umsetzung der Investition wurde zudem weiter nach vorn gezogen und sei nun für das vierte Quartal 2016 geplant, also vier bis fünf Monate früher als vorgesehen. Diese Vorverlegung gestattet eine geschätzte Einsparung von [10-20] Mio. EUR. Folglich wird die Barliquidität im mittleren Szenario um [30-40] Mio. EUR verbessert. Im pessimistischen Szenario wird die Höhe der Barliquidität proportional beeinflusst und beläuft sich nunmehr auf einen Negativbetrag von [70-80] Mio. EUR. (257) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass Kem One 2014 im Vergleich zu 2013 einen Zuwachs bei den produzierten und vertriebenen Umfängen in Höhe von […] % zu verzeichnen hatte. Dieser Zuwachs nähert sich den früheren Produktionsumfängen von 2007/2008 und dem im Umstrukturierungsplan für die Geschäftsjahre 2017/2018 angestrebten Ziel an. Diese Erhöhung der Produktionsumfänge bei PVC und Natronlauge ergibt sich aus der allmählichen Umsetzung des Umstrukturierungsplans und dem Ausbleiben technischer Vorkommnisse an den Produktionsstandorten. (258) Auf der anderen Seite hatte Kem One aufgrund des kontinuierlichen Kursverlusts für ein Barrel Rohöl im Jahr 2014 und damit des Verfalls der Ethylenpreise, gekoppelt an den des Preises für Natronlauge, ein größeres Absinken des Umsatzes als prognostiziert zu verzeichnen. Allerdings stellt die Kommission fest, dass diese Umsatzeinbußen insofern keine Verschlechterung der Margen des Unternehmens nach sich ziehen, als die Preise der Rohstoffe, die zur Herstellung von PVC erforderlich sind, in gleicher Weise und sogar noch mehr fallen. (259) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die von den französischen Behörden in der Folge des Einleitungsbeschlusses beigebrachten Präzisierungen gestatten, die Ernsthaftigkeit der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Kem One zu bestätigen. Die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen zielen gemäß den Anforderungen in den Leitlinien 2004 darauf ab, den notwendigen Übergang von Kem One zu einer stärker vertikal integrierten und im Hinblick auf die Rentabilität effizienteren Industriestruktur zu bewerkstelligen, dies dank des Projekts SAM und der Beherrschung der Produktionskosten im Bereich der Rohstoffbeschaffung. 6.2.4.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (260) Unter Randnummer 38 der Leitlinien 2004 heißt es: „Damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden, so dass die angestrebten positiven Folgen die nachteiligen überwiegen, sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Andernfalls müsste geschlossen werden, dass die Beihilfe ‚dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft‘ und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist“. Unter Randnummer 39 der Leitlinien 2004 wird Folgendes präzisiert: „In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten, ein Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten.“ (261) Das Ziel von Ausgleichsmaßnahmen besteht also darin, die Auswirkungen von Beihilfemaßnahmen auf den Märkten, auf denen der Begünstigte präsent ist, zu begrenzen, ohne dabei allerdings die Wettbewerbsstruktur auf diesen Märkten und letztlich die Lebensfähigkeit des Begünstigten aufs Spiel zu setzen. 6.2.4.1.   Im vorliegenden Fall stellt die Veräußerung von Vermögenswerten keine geeignete Ausgleichsmaßnahme dar. (262) Unter Randnummer 40 der Leitlinien 2004 wird zu den Ausgleichsmaßnahmen Folgendes ausgeführt: „Sie sollten besonders an den Märkten ansetzen, auf denen das begünstigte Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat.“ Wie in Absatz 2.1 dieses Beschlusses erläutert, ist Kem One hauptsächlich auf dem PVC-Markt und insbesondere auf dem Markt für Standard-S-PVC und E-PVC aktiv und nimmt in Frankreich und Italien relativ bedeutende Stellungen ein. (263) Allerdings wird unter Randnummer 39 der Leitlinien 2004 Folgendes präzisiert: „Wenn die Kommission prüft, ob die Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, berücksichtigt sie dabei die Marktstruktur und das Wettbewerbsumfeld, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen keine Verschlechterung der Marktstruktur beispielsweise durch die mittelbare Schaffung eines Monopols oder Oligopols bewirken. Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass es hierzu kommen würde, sollten die Ausgleichsmaßnahmen so gestaltet werden, dass diese Situation vermieden wird.“ (264) Was die Marktstruktur anbelangt, so ist der PVC-Markt generell von einem Verlangen der Akteure nach vertikaler Integration geprägt, um jede Wertschöpfungskette zu kontrollieren und wettbewerbsfähig zu sein. So wurde die Notwendigkeit für einen Wirtschaftsteilnehmer, über eine autonome und integrierte Produktionsstruktur zu verfügen, von der Kommission im Rahmen des Beschlusses Ineos/Solvay/JV in den Vordergrund gestellt. (265) Insbesondere hatte die Kommission im Beschluss Ineos/Solvay/JV das Vorhandensein mehrerer Unternehmensmodelle mit unterschiedlichem Integrationsniveau im PVC-Sektor zu würdigen. Sie hebt diesbezüglich hervor, dass Modelle, die bei PVC keine vertikale Integration bis zum Chlor bieten, in Europa die Ausnahme sind, und führt aus: „The current competitive landscape indicates that full vertical integration is the general trend in the industry.“ („Die derzeitige Wettbewerbslandschaft zeigt, dass die umfassende vertikale Integration der allgemeine Trend im Sektor ist.“) (266) Was die Neugestaltung eines „Integrationsersatzes“ anbelangt, das heißt das Zusammengehen unterschiedlicher Akteure auf der Grundlage privilegierter Lieferverträge, so bestätigen sich die mit einer solchen, auf der externen Zulieferung der Schlüsselrohstoffe basierenden Struktur verbundenen Risiken anhand mehrerer betrachteter Beispiele, darunter auch einiger, in die die Gesellschaft Kem One involviert ist. (267) Die Bedeutung einer vertikalen Integration für die auf dem PVC-Markt aktiven Wirtschaftsteilnehmer wurde durch die in der Sache Ineos/Solvay/JV von den Anmeldeparteien vorgeschlagenen und von der Kommission angenommenen Verpflichtungszusagen bestätigt. Diese verpflichteten sich nämlich, einen vertikal integrierten Vermögenswert zu veräußern, um die Rentabilität des Unternehmens auf dem Markt zu gewährleisten und den von der Kommission herausgearbeiteten Wettbewerbsproblemen auf dem S-PVC-Markt zu begegnen. (268) Darüber hinaus versuchten einige unabhängige und nicht vertikal integrierte PVC-Hersteller in der Vergangenheit vergeblich, sich auf dem PVC-Markt zu behaupten. (269) Und schließlich sind die Transportkosten für VCM, bedingt durch die geografische Trennung zwischen den Einheiten der vertikalen Kette, aufgrund der Natur des Produkts (hoch toxisches Flüssiggas) besonders hoch, dies unabhängig von der betrachteten Transportart (Schiene, Straße oder Seeweg). Diese hohen Transportkosten (ca. 10 % des Produktwerts) verschärfen die Situation — wie die Kommission in Erwägungsgrund 1452 des Beschlusses Ineos/Solvay/JV feststellte — im Falle geringer Margen beträchtlich. „As regards imports from other areas, VCM transport costs seem to constitute a major hurdle. IHS, a global information company that provides, among other things, monthly and annual indexes, reports and news related to the vinyl industry, talks about ‚prohibitive freight rates‘. This is not surprising, as VCM is a chemical product that is hazardous and difficult to transport, as acknowledged by the Notifying Parties.“ („Was Importe aus anderen Gebieten anbelangt, so scheinen die Transportkosten für VCM ein Haupthindernis darzustellen. IHS, ein weltweit tätiges Informationsunternehmen, das unter anderem monatliche und jährliche Indizes, Berichte und Informationen zum Vinylsektor bereitstellt, spricht von ‚unerschwinglichen Frachtsätzen‘. Dies ist nicht überraschend, da VCM eine gefährliche und schwer zu transportierende Chemikalie ist, wie dies auch von den Anmeldeparteien anerkannt wurde.“) (270) Darüber hinaus ist es interessant zu vermerken, dass die von Ineos vorgeschlagene Hauptausgleichsmaßnahme in der Einstellung des Betriebs der gesamten Produktionskette von Lavéra, einschließlich der prozesstechnisch nachgelagerten Standorte besteht. Dies zeigt, dass alle Marktakteure, einschließlich der Wettbewerber von Kem One, anerkennen, dass die Lebensfähigkeit auf dem Markt von der vertikalen Integration abhängt. (271) Folglich erscheint eine Ausgleichsmaßnahme, die in der Veräußerung eines Standorts von Kem One zur PVC-Herstellung (wie der Standort Balan oder Berre) besteht, nicht als tragfähige Lösung. In der Tat wäre der Erwerber angesichts des fehlenden unternehmensinternen Zugriffs auf die prozesstechnisch vorgelagerten Einsatzprodukte (Chlor, Ethylen) verpflichtet, Liefervereinbarungen mit Kem One abzuschließen, was ihn sowohl im Hinblick auf seine kommerzielle Unabhängigkeit als auch auf sein Vermögen, einen tatsächlichen Wettbewerbsdruck auszuüben, in eine unhaltbare Situation brächte. Kem One einen seiner prozesstechnisch nachgelagerten Standorte zu entziehen würde darüber hinaus zu ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.