Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/449 der Kommission vom 28. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA. 38544 2014/C (ex 2014/N) (die Frankreich zugunsten von Kem One durchzuführen plant) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5169) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0449. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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trukturierung als ausreichend ansehen: […] bei großen Unternehmen von mindestens 50 %.“ (303) Zunächst gestatteten die infolge der Einleitung des Verfahrens zusammengetragenen Anhaltspunkte nicht, die Einbeziehung des Darlehens von [60-70] Mio. EUR in den Eigenbeitrag von Kem One zu rechtfertigen. Letztlich bestätigte Frankreich den hypothetischen und ungewissen Charakter des Darlehens und unterstrich, dass es in jedem Fall nicht vor 2016 zum Tragen käme. Dieses Darlehen entspricht also nicht der Bedingung des tatsächlichen Vorhandenseins eines Eigenbeitrags des begünstigten Unternehmens wie in den Leitlinien 2004 ausgeführt. Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht gerechtfertigt ist, dieses Darlehen bei der Berechnung zu berücksichtigen. (304) Die Prüfung der Kommission ergab, dass zur Berechnung des Eigenbeitrags von Kem One zu den Umstrukturierungskosten folgende Ressourcen in Betracht zu ziehen sind: Tabelle 4 Quellen privater Beiträge, die nach Aussage der Kommission im Sanierungsplan vorgesehen sind Beitragsquelle Betrag (Mio. EUR) Eigenfinanzierung von Kem One [10-20] Finanzierung [privater Wirtschaftsteilnehmer 1] [35-45] Finanzierung [privater Wirtschaftsteilnehmer 2] [55-65] Kapitalerhöhung der Übernehmer 10 Befriedigung von Forderungen [privater Wirtschaftsteilnehmer 6] [0-10] Gesamt 133,4 Quelle: Kommission. (305) Im Zuge der Prüfung ergaben sich mehrere neue Anhaltspunkte. Zunächst wurden seitens Kem One im Hinblick auf die Eigenfinanzierung bis zum heutigen Tag lediglich 18 Mio. EUR in das Modernisierungsprojekt investiert. Der hypothetische Charakter der Zahlung des Restbetrags verhindert, dass diese Summen als Eigenbeitrag qualifiziert werden können. Des Weiteren beläuft sich das Factoring von [privater Wirtschaftsteilnehmer 2] infolge von Verhandlungen zwischen Kem One und [privater Wirtschaftsteilnehmer 2] letztlich auf [55-65] Mio. EUR (gegenüber ursprünglich vorgesehenen [40-50] Mio. EUR). (306) Die Umstrukturierungskosten werden auf 222 Mio. EUR geschätzt. Der Eigenbeitrag von Kem One zu dieser Umstrukturierung beträgt ergo 60 % der Umstrukturierungskosten. (307) Folglich kann geschlussfolgert werden, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist, ohne dass Bedarf besteht, sich zur Natur der von den privaten Gläubigern bewilligten Forderungserlasse zu äußern. 6.2.6.   Grundsatz der einmaligen Beihilfe (308) Gemäß den Randnummern 72 ff. der Leitlinien 2004 kann einem Unternehmen eine Beihilfe nur einmal in zehn Jahren gewährt werden. (309) Frankreich führte in seiner Anmeldung aus, dass weder Kem One noch der Konzern, dem das Unternehmen angehört, in der Vergangenheit bereits Nutznießer einer Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewesen seien. (310) Folglich wird dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe Rechnung getragen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (311) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unter der Bedingung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, dass die in Unterabsatz 6.2.4.3 dieses Beschlusses aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt und die in Unterabsatz 6.2.4.4 dieses Beschlusses vorgesehenen Berichte der Kommission innerhalb der auferlegten Fristen vorgelegt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die Frankreich zugunsten von Kem One SAS (im Folgenden „Kem One“) in Form i) eines Darlehens des Fonds für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (FDES), ii) eines Zuschusses und rückzahlbarer Vorschüsse sowie iii) eines eventuellen Erlasses von Steuern und Sozialbeiträgen durchzuführen plant, sind unter den Bedingungen gemäß Artikel 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 (1)   Frankreich trägt dafür Sorge, dass die Nennkapazität zur Herstellung von Chlor ([600-700] kt/a) und Natronlauge ([600-700] kt/a ausgenommen Eigenverbrauch) von Kem One an den Standorten Fos-sur-Mer und Lavéra über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses unverändert bleibt. (2)   Frankreich trägt dafür Sorge, dass der Marktanteil von Kem One auf dem S-PVC-Markt in Nordwesteuropa (Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Großbritannien und Schweden zusammen) über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses [10-20] % nicht übersteigt. (3)   Frankreich trägt dafür Sorge, dass Kem One und jede natürliche oder juristische Person, die derzeit eine Kontrolle über Kem One ausübt oder eine solche Kontrolle in den kommenden […] nach Annahme dieses Beschlusses ausüben wird, auf den Erwerb von Beteiligungen an oder Vermögenswerten von Unternehmen auf den Produktmärkten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), auf denen Kem One präsent ist, über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses zu verzichten. Das in diesem Absatz vorgesehene Verbot findet keine Anwendung auf Erwerbungen, a) die zur Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One erforderlich sind und b) die keine Umgehung der Pflicht zur Begrenzung der Auswirkungen der Beihilfe auf das absolut notwendige Mindestmaß darstellen, um die Ziele des Umstrukturierungsplans von Kem One zu erfüllen. Die Absicht, einen in diesem Absatz erwähnten Erwerb zu tätigen, und die Anhaltspunkte, die der Kommission eine Aussage dahingehend gestatten, ob die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, werden der Kommission binnen angemessenere Frist mitgeteilt. Der Erwerb darf nicht stattfinden, solange die Kommission nicht zu der Beurteilung gelangt ist, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Artikel 3 Frankreich übermittelt der Kommission Halbjahresberichte mit folgenden Angaben: a) ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans mit einer Einschätzung bezüglich der Verfolgung des Ziels der Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One, b) alle zweckdienlichen Informationen zur Erfüllung der in Artikel 2 ausgewiesenen Bedingungen, insbesondere zur Entwicklung des Marktanteils von Kem One auf dem in Absatz 2 dieses Artikels benannten Markt, c) Statusbericht zur Wettbewerbssituation auf dem PVC-Markt und den prozesstechnisch vor- und nachgelagerten Produktmärkten im EWR, insbesondere zu den Marktanteilen und Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer, zu den Veränderungen in der Marktstruktur, zur Preisentwicklung und zu jedem sonstigen Anhaltspunkt, der für das ordnungsgemäße Verständnis der Kommission von Nutzen ist. Diese Berichte werden, beginnend mit der Annahme dieses Beschlusses, […] lang übermittelt. Der erste Bericht muss der Kommission dabei sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses zugehen. Artikel 4 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 5 Der Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 460 vom 19.12.2014, S. 40. (2)  Siehe Fußnote 1. (*1)  Vertrauliche Information. (3)  Siehe insbesondere Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2014 in der Sache M.6905 — INEOS/Solvay/JV (im Folgenden „Beschluss Ineos/Solvay/JV“). (4)  Chlor wird zur Herstellung von monomerem Vinylchlorid (VCM) verwendet, das wiederum zur Herstellung von PVC zum Einsatz gelangt. (5)  […] (6)  Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 279 vom 1.12.2004, S. 20468. (7)  Laut Definition des französischen Nationalen Instituts für Statistik und Wirtschaftsstudien (INSEE) ist unter einem mittelgroßen Unternehmen ein Unternehmen mit 250 bis 4 999 Beschäftigten zu verstehen, wobei entweder der Umsatz höchstens 1,5 Mrd. EUR beträgt oder die Gesamtbilanz höchstens 2 Mrd. EUR ausweist. Ein Unternehmen, das weniger als 250 Beschäftigte hat, dessen Umsatz jedoch mehr als 50 Mio. EUR beträgt und dessen Gesamtbilanz mehr als 43 Mio. EUR ausweist, wird ebenfalls als mittelgroßes Unternehmen betrachtet. (8)   „Eine grundlegende Änderung der Ziele oder Mittel des Plans kann nur durch ein Gericht auf Antrag des Schuldners und gegen Vorlage eines vom Prüfer der Umsetzung des Plans erstellten Berichts beschlossen werden. Lässt die Situation des Schuldners eine grundlegende Änderung des Plans zugunsten der Gläubiger zu, kann die Anrufung des Gerichts vom Prüfer der Umsetzung des Plans ausgehen.“ (9)  Die Entscheidung zur Unterzeichnung dieses Darlehens fällt in Abhängigkeit von dem seitens Kem One in den Jahren 2014 und 2015 generierten Cashflow. (10)   „Betrifft ein Genehmigungsantrag eine überwachungsbedürftige Anlage, die an einem neuen Standort gebaut werden soll und aufgrund der Gefahr einer Explosion oder der Freisetzung schädlicher Produkte hohe Risiken für die Gesundheit oder die Sicherheit der Anrainer und für die Umwelt hervorbringen kann, können im Hinblick auf die Nutzung des Bodens sowie die Ausführung von Arbeiten, die der Baugenehmigung unterliegen, Dienstbarkeiten von öffentlichem Nutzen eingerichtet werden.“ (11)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 2. (12)  Ansatz einer Erhöhung um 650 Basispunkte für ein als normal eingestuftes sowie um 1 000 Basispunkte für ein als gering eingestuftes Niveau der Sicherheiten. (13)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (14)  Arbeitgeberbeiträge in Höhe von […] EUR + Steuern und Abgaben in Höhe von […] EUR + Beiträge zum Pflichtversicherungssystem, die der Unternehmensgruppe Malakoff Médéric geschuldet sind, in Höhe von […] EUR. (15)  Anteil der nicht nachgelassenen Verbindlichkeiten in Höhe von […] %, entsprechend […] EUR, zuzüglich der nicht nachlassfähigen Verbindlichkeiten, entsprechend […] EUR, zuzüglich der sozialen Verbindlichkeiten, gebildet nach Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens, entsprechend 13 Mio. EUR. (16)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (17)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (18)  Beschluss der Kommission vom 26. Juli 2011 in der Sache M.6218 — Ineos/Tessenderlo Group S-PVC Assets. Siehe auch den Beschluss Ineos/Solvay/JV. (19)  Siehe Erwägungsgründe 805, 828 und 838 des Beschlusses Ineos/Solvay/JV. (20)  So genehmigte die Kommission am 9. Juni 2015 den Erwerb bestimmter Unternehmen aus der Vinylchlorid-Branche von Ineos durch ICIG und bestätigte letztgenanntes Unternehmen als Erwerber der im Zusammenhang mit der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens veräußerten Vermögenswerte (IP/15/5147). (21)  Siehe Erwägungsgrund 403 des Beschlusses Ineos/Solvay/JV. (22)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1). (23)  Die Geschichte der letzten zehn Jahre zeigt in der Tat, dass die Nachfrage bei Natronlauge, die überaus vielseitig eingesetzt wird, zu einem Prozentsatz sehr nahe dem des BIP steigt, während die Nachfrage bei Chlor zu einem nur leicht geringeren Prozentsatz wächst. (24)  Wenngleich die Absatzvolumina in dem geografischen Gebiet mit einem gewissen Verzug in den Branchenstatistiken bekannt sind und nicht allein von Kem One abhängen und wenngleich die Einhaltung der Schwelle relativ schnelle Anpassungen der Handelspolitik durch Verlagerung des Absatzes innerhalb des abgedeckten geografischen Gebiets erforderlich machen kann, muss die Schwelle des festgelegten Marktanteils doch eingegrenzt werden. So wird, sofern der Marktanteil die im vorliegenden Beschluss festgelegte Obergrenze um 10 % überschreitet, diese Obergrenze als nicht überschritten betrachtet werden, sofern das begünstigte Unternehmen innerhalb eines maximalen Zeitraums von einem Jahr nach dem ersten Halbjahresbericht, in dem diese Überschreitung ausgewiesen ist, wieder einen Marktanteil von 11 % herstellt. (25)  T-115/09 und T-116/09 — Electrolux und Whirlpool/Kommission. EU:T:2012:76, Randnummern 50 bis 58. (26)  Siehe Erwägungsgründe 403 ff. des Beschlusses Ineos/Solvay/JV.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.