Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/449 der Kommission vom 28. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA. 38544 2014/C (ex 2014/N) (die Frankreich zugunsten von Kem One durchzuführen plant) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5169) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0449. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ario einer signifikanten Steigerung des S-PVC-Absatzes) sowie auf Produktionsannahmen nahe den vom Unternehmen in der Vergangenheit hergestellten Umfängen. (189) In jedem Fall gestatteten die Daten von FIDES (Statistiken der S-PVC-Industrie) eine Aussage dahingehend, dass der Marktanteil von Kem One auf dem westeuropäischen S-PVC-Markt 2014 bei [10-20] % gelegen habe, was einem Niveau ähnlich dem in den Jahren 2011 und 2012 und einer Steigerung im Vergleich zu 2013 ([10-20] %) entspreche. Des Weiteren profitiere Kem One seit sechs Monaten von einem Anstieg seines Absatzes und seiner Margen beim Export auf den türkischen Markt. Hier denke Kem One, Herstellern aus Nordamerika aufgrund der deutlichen Abwertung des Euro gegenüber dem Dollar sowie des Verfalls des Erdölpreises zum richtigen Zeitpunkt Marktanteile abgenommen zu haben. (190) Die französischen Behörden führen zudem aus, dass die Behauptungen von Ineos, wonach Kem One bei den Verbrauchern des nordwesteuropäischen Marktes für S-PVC über einen schlechten Ruf verfüge, im Widerspruch zu den Positionen stünden, die anderweitig eingenommen wurden, um das Ergreifen von Ausgleichsmaßnahmen zu rechtfertigen, insbesondere: „Kem One is a significant player in the S-PVC market“ („Kem One ist ein wichtiger Akteur auf dem S-PVC-Markt“). (191) Frankreich schätzt zudem ein, dass der Teil des Umstrukturierungsplans, der sich auf die Neuausrichtung der Handelspolitik von Kem One hin zu anderen Märkten als den S-PVC-Markt bezieht, auf vorsichtigen und realistischen Annahmen beruhe und im Vergleich zum industriellen Teil des Plans lediglich eine geringfügige Komponente darstelle. (192) Nach Ansicht von Frankreich sei sich das Unternehmen der Tatsache voll bewusst, dass die größten Margengewinne nicht auf der Grundlage der Handelspolitik, sondern durch Neuverhandlung der Verträge über den Zugang zu Rohstoffen und Plattformen oder auch durch Modernisierung der Infrastrukturen erzielt werden. (193) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen. Frankreich gibt seine Kommentare zu folgenden Punkten ab: — strukturelle Überkapazität auf dem S-PVC-Markt, — Höhe der Marktanteile von Kem One auf dem S-PVC-Markt, — Ernsthaftigkeit des kontrafaktischen Szenarios, — Disproportioniertheit der von Dritten vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen. (194) Wenngleich die Existenz einer strukturellen Überkapazität nicht geleugnet werden könne, müsse die von Ineos vorgebrachte nach Auffassung Frankreichs in mehrfacher Hinsicht stark nuanciert werden. Zunächst einmal schwankten die ungenutzten Kapazitäten der Hersteller aufgrund der unregelmäßigen Verteilung zwischen Angebot und Nachfrage generell zwischen 8 und 10 %. Zudem variiere die Marktsituation — wie von der Kommission in deren Beschluss Ineos/Solvay/JV zum Ausdruck gebracht — je nach geografischem Gebiet beträchtlich. Auf dem S-PVC-Markt hätten die Transport- und Logistikkosten starken Einfluss auf die regionale Abgrenzung des geografischen Marktes. Je nach Region seien sowohl die Preise als auch die Margen unterschiedlich. (195) Frankreich schätzt ein, dass die Positionen von Kem One auf den Hauptmärkten, auf denen das Unternehmen vertreten ist, sehr deutlich unter den Positionen von Ineos und Solvay liegen würden. Es erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Kommission in ihrem Beschluss Ineos/Solvay/JV Folgendes zum Ausdruck bringe: „Ineos is the largest supplier of commodity S-PVC in NWE with merchant market shares in 2012 of [30-40] %.“ („Ineos ist in Nordwesteuropa der erstplatzierte Lieferant von Standard-S-PVC mit Marktanteilen von [30-40] % im Jahr 2012.“) Weiter heiße es: „Solvay is the second largest player in the NWE market for commodity S-PVC.“ („Solvay ist der zweiplatzierte Akteur auf dem Markt für Standard-S-PVC in Nordwesteuropa.“) Im Hinblick auf Kem One treffe die Kommission folgende Feststellungen: „Kem One is currently the number five player by sales volume and number three by capacity in NWE ([5-10]* % and [10-20]* % market shares, respectively).“ („Kem One liegt im Hinblick auf das Absatzvolumen derzeit an fünfter Stelle und im Hinblick auf die Kapazität an dritter Stelle in Nordwesteuropa ([5-10]* % bzw. [10-20]* % der Marktanteile).“) Des Weiteren seien Ineos und Solvay die beiden einzigen Unternehmen, die im Gegensatz zu Kem One einer derart stark konzentrierten Tätigkeit auf dem nordwesteuropäischen Markt nachgingen. (196) Ineos und das anonyme Unternehmen 1 hätten die Ernsthaftigkeit des von den französischen Behörden vorgeschlagenen kontrafaktischen Szenarios, wonach eine Verringerung der Produktionskapazität auf dem PVC-Markt eine Verringerung des Wettbewerbsdrucks auf die übrigen Marktakteure nach sich ziehen würde, in Abrede gestellt. Frankreich besteht jedoch darauf, dass der S-PVC-Markt sehr wohl die Eigenschaften eines oligopolistischen Marktes aufweise — so wie dies die Kommission in ihrem Beschluss Ineos/Solvay/JV festgestellt habe. Frankreich unterstreicht, dass Ineos, Solvay und Kem One — entgegen dem Vorbringen der Drittbetroffenen — in der Gegenwart die einzigen Akteure seien, die im nordwesteuropäischen Bereich verfügbare Produktionskapazitäten besäßen. Frankreich schätzt folglich ein, dass die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen außer der Tatsache, dass eine tatsächliche Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One dadurch gefährdet werde, die Wettbewerbsstruktur des Marktes zum Nachteil der Kunden negativ beeinflussen würde. (197) Frankreich ist der Ansicht, dass die von den betroffenen Parteien vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen disproportioniert seien. Erstens erschienen sie dem Staat als mit dem in Rede stehenden Umstrukturierungsplan unvereinbar. Die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit und die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Kem One gingen nach Auffassung Frankreichs mit der Aufrechterhaltung einer vertikal integrierten Produktionskette einher. Diese weise — wie das derzeit der Fall sei — ein wirtschaftliches Gleichgewicht zwischen den Kapazitäten der beiden prozesstechnisch vorgelagerten Standorte zur Herstellung von Chlor und VCM einerseits und denen der fünf prozesstechnisch nachgelagerten Standorte zur PVC-Herstellung andererseits auf. Damit würde eine Schließung des Standorts oder eine Reduzierung der Kapazitäten von Kem One das industrielle Gleichgewicht seiner Geschäftstätigkeit in Gefahr bringen. Im Gegensatz dazu bestätigen die französischen Behörden allerdings, dass die schließlich vorgeschlagene Verpflichtungszusage, die Nennkapazität bei der Herstellung von Chlor und Natronlauge in Fos-sur-Mer und Lavéra für einen Zeitraum von […] nicht zu erhöhen, eine geeignete Ausgleichsmaßnahme darstelle. Diese Verpflichtungszusage habe den Vorteil, einerseits die Wettbewerbsintensität auf dem PVC-Markt und die Perspektiven einer Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One und andererseits die Arbeitsplätze beizubehalten, deren Sicherung im Umstrukturierungsplan genehmigt worden sei. Und schließlich weist Frankreich darauf hin, dass die Entscheidung von Kem One, sich von ECVM zurückzuziehen, aus Gründen in Zusammenhang mit seiner Governance und seinen Betriebskosten vollkommen gerechtfertigt gewesen sei, was Kem One keinesfalls davon abhalte, eine entschlossene Umweltpolitik zu führen. (198) Begrenzung der Beihilfe durch den Eigenbeitrag auf das erforderliche Mindestmaß. Frankreich erinnert daran, dass es den Betrag der privaten Beiträge auf 356,3 Mio. EUR, also 68,6 % aller Beiträge, schätze. (199) Frankreich antwortet auf die Einwände der betroffenen Parteien im Hinblick auf das Bankdarlehen in Höhe von [55-65] Mio. EUR, auf den Forderungserlass durch die privaten Partner sowie auf den unabdingbaren Charakter des Projekts SAM. (200) Frankreich unterstreicht, dass die Stellungnahmen Dritter zu dem Bankdarlehen unerheblich seien, da es die Höhe dieses Darlehens nicht in den Eigenbeitrag des Unternehmens eingerechnet habe. Dieses Darlehen stelle kein als unabdingbar betrachtetes Element dar, um die Finanzierung der Eigeninvestitionen in das Projekt SAM zu ermöglichen. Selbst wenn das Bankdarlehen keine Berücksichtigung finde, liege der Eigenbeitrag von Kem One bei mehr als 50 % der zur Umstrukturierung des Unternehmens geleisteten Gesamtbeiträge. (201) Frankreich erinnert daran, dass die Kommission im Laufe ihrer Beschlusspraxis bereits gehalten gewesen sei, einen Forderungserlass in die Berechnung des Beitrags des Begünstigten einfließen zu lassen. Zudem sei diese Berücksichtigung eines Forderungserlasses in den am 1. August 2014 in Kraft getretenen neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (16) (im Folgenden „neue Leitlinien“) vorgesehen. Frankreich ist der Ansicht, dass diese Maßnahme durch die Verbesserung der Eigenkapitalsituation — wodurch Barliquidität freigesetzt werde, die Kem One dann für seine Umstrukturierung verwenden könne — den gleichen Effekt wie ein positiver Finanzstrom habe. Wie auch Arkema stellt Frankreich darüber hinaus fest, dass der Forderungsverzicht ein Indikator für das Vertrauen der privaten Partner in die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens sei. In jedem Fall und selbst bei Ausschluss des Erlasses der privaten Forderungen aus der Berechnung des Eigenbeitrags läge dieser immer noch bei über 50 % der Umstrukturierungskosten. (202) Vestolit sei der Ansicht, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen Kem One gestatteten, unrentable Vermögenswerte aufrechtzuerhalten, während seine Wettbewerber gezwungen gewesen seien, ihre Vermögenswerte durch ihren Eigenbeitrag zu modernisieren. Frankreich hingegen führt aus, dass zahlreiche Wettbewerber von Kem One bereits in den Genuss von der Kommission genehmigter staatlicher Beihilfen mit dem Ziel der Durchführung von Maßnahmen zur technologischen Umgestaltung ähnlich der von Kem One unternommenen gelangt seien. Diese Situation sei angesichts der geringen Kapitalrenditen der in Rede stehenden Umgestaltungsprojekte gerechtfertigt. Auf die Einwände des anonymen Unternehmens 1 dahingehend, dass Kem One in jedem Fall gezwungen sei, die im Projekt SAM vorgesehenen Arbeiten gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) durchzuführen, erwidert Frankreich, dass die Investition bereits eingeleitet sei und deren Umsetzung bis Ende 2016 erwartet werde, also ein Jahr vor dem in dieser Richtlinie auferlegten Termin. Des Weiteren betreffe das Projekt SAM nicht nur die Quecksilber-Elektrolyseanlage(n). Es betreffe auch die Modernisierung der Diaphragma-Elektrolyse in Lavéra, was seinen Umfang innerhalb des Umstrukturierungsdossiers somit rechtfertige, und gestatte dem Unternehmen, das Gleichgewicht seiner Produktionskapazitäten zwischen dem prozesstechnisch vorgelagerten (Chlor) und nachgelagerten (Vinyl) Bereich, einhergehend mit einer beträchtlichen Kostenreduzierung, aufrechtzuerhalten. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN (203) Frankreich meldete die drei nachgenannten Maßnahmen an: i) das FDES-Darlehen (30 Mio. EUR), ii) einen Zuschuss (15 Mio. EUR) und rückzahlbare Vorschüsse (80 Mio. EUR) sowie iii) den eventuellen Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen (42 Mio. EUR, letztlich auf […] EUR reduziert). 6.1.   BEWERTUNG DES VORLIEGENS EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV (204) Die Kommission muss prüfen, ob die angemeldeten Maßnahmen eventuell eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (205) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (206) Ausgehend von dieser Bestimmung bedingt die Qualifizierung einer öffentlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe, dass die nachgenannten kumulativen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, und zwar: i) dass dem Begünstigten der Maßnahme daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, ii) dass dieser Vorteil staatlichen Ursprungs ist, iii) dass dieser Vorteil selektiv ist und iv) dass die in Rede stehende Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. 6.1.1.   Vorhandensein staatlicher Ressourcen und Tatbestandsmerkmal der Zurechenbarkeit (207) Das FDES-Darlehen wird durch Erlass des französischen Ministers für Wirtschaft und Finanzen gewährt, die Durchführung der Maßnahme obliegt dem Generaldirektor der obersten französischen Finanzbehörde. Im französischen Finanzgesetz 2014 wurde der FDES mit einem Budget in Höhe von 300 Mio. EUR ausgestattet. Der Sachdienlichkeit halber soll darauf hingewiesen werden, dass der FDES, der mit einer anderen Rechtspersönlichkeit als der des Staates ausgestattet ist, nicht mit einem Fonds gleichgesetzt werden kann, der mit einer Pflicht zum finanziellen Gleichgewicht zwischen den Kapitaltilgungen und deren Verwendung für neue Maßnahmen verwaltet wird. FDES-Darlehen werden über ein Sonderkonto der obersten französischen Finanzbehörde bedient und stellen Ausgaben dieses Kontos dar. Die Darlehenszinsen werden dem Gesamthaushalt des Staates zugeführt. Die Leitlinien zur Verwendung des FDES basieren nach wie vor auf dem Rundschreiben vom 26. November 2004, das in Erwägungsgrund 28 Erwähnung findet. Die Gewährung von Darlehen durch den FDES ist stets Gegenstand einer Einzelfallprüfung. Sie werden nicht in Abhängigkeit von den vorerwähnten Tatbestandsmerkmalen automatisch zugewiesen. (208) Es ist vorgesehen, den Zuschuss und die rückzahlbaren Vorschüsse im Rahmen eines Instrumentariums für Unterstützungsmaßnahmen zur Reindustrialisierung durch eine Vereinbarung, abgeschlossen mit Bpifrance im Namen des Staates, zu bewilligen. (209) Die Erlasse von Steuern und Sozialbeiträgen werden von der CCSF beschlossen. Diese Kommission wird vom Departementdirektor für öffentliche Finanzen geleitet. (210) Das FDES-Darlehen, der Zuschuss, die rückzahlbaren Vorschüsse und der Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen werden somit aus öffentlichen Ressourcen gewährt und durch staatlich gefasste Beschlüsse bewilligt. 6.1.2.   Selektivität (211) Die geprüften Maßnahmen sind für einen bestimmten Zweck vorgesehen, und zwar ausschließlich zugunsten von Kem One für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung. 6.1.3.   Vorhandensein eines wirtschaftlichen Vorteils (212) Ein wirtschaftlicher Vorteil besteht, sobald die finanzielle Situation eines Unternehmens aufgrund des Eingreifens des Staates verbessert wird. Allerdings entsteht einem Begünstigten durch das Eingreifen einer öffentlichen Behörde kein Vorteil. Ein solcher Eingriff stellt somit keine Beihilfe dar, sofern er unter normalen Marktbedingungen erfolgt, das heißt, sofern sich die öffentliche Behörde verhalten hat, wie dies ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in einer gleich gelagerten Situation getan hätte. 6.1.3.1.   FDES-Darlehen (30 Mio. EUR) (213) Wert der Sicherheiten. Nach Einleitung des Verfahrens übermittelte Frankreich der Kommission das Verzeichnis der Vermögenswerte, die zu der erstrangigen Sicherheit Frankreichs gehören. (214) Frankreich legte zu diesen Vermögenswerten einen von unabhängigen Sachverständigen erstellten Evaluierungsbericht vor. Zu diesem Bericht sind Anmerkungen dreifacher Art vorzunehmen. Zunächst stellt die Kommission fest, dass der Bericht die Evaluierung der unbeweglichen Güter von Kem One und nicht die verpfändeten Anlagen und Ausrüstungen betrifft. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Sachverständigen den Wert dieser Güter mit [110-120] Mio. EUR bewerteten, das sind [20-30] Mio. EUR weniger als der von Frankreich genannte buchhalterische Nettowert, wodurch die Zweifel der Kommission dahingehend, dass der buchhalterische Nettowert den tatsächlichen Wert der Güter nicht widerspiegelt, bestätigt werden. Und schließlich stammt dieser Bericht vom Juli 2012, das heißt, er wurde vor Einleitung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens im März 2013 erstellt. Nun aber ist der zu berücksichtigende Wert der Vermögenswerte nicht der Buchwert, sondern der Wert, zu dem die Güter getauscht würden, sofern der Gläubiger, im vorliegenden Fall der Staat, sein Pfandrecht ausüben würde. Befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten und ist es gezwungen, seine Vermögenswerte zu verkaufen, dann führen dessen Position der Schwäche und Dringlichkeit, in der es sich befindet, in der Regel dazu, dass seine Güter zu einem Preis unterhalb des Marktpreises verhandelt werden. (215) In seiner Erwiderung nimmt Frankreich zudem Bezug auf die Beträge der Transaktionen aus dem Jahr 2014 im PVC-Sektor. Diese Art des Vergleichs ist rein theoretisch betrachtet gewiss nicht ohne Bedeutung. Allerdings waren weder Vestolit noch Vinnolit im Gegensatz zu Kem One Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt ihrer Übernahme in Schwierigkeiten befanden. Darüber hinaus betrafen diese Transaktionen das gesamte Unternehmen und nicht allein die Ausrüstungen und Anlagen. Dieser Vergleich ist daher im vorliegenden Fall nicht zutreffend. (216) Und schließlich hatte die Kommission Frankreich aufgefordert, eine Schätzung des Wertes der verpfändeten Güter in Abhängigkeit von den Nettoeinnahmen aus dem Betreiben dieser Ausrüstungen und Anlagen beizubringen. Frankreich hingegen übermittelte eine Schätzung des Wertes des Unternehmens in seiner Gesamtheit und nicht nur der verpfändeten Güter. Des Weiteren berücksichtigt Frankreich zur Bestimmung des künftigen Unternehmenswertes für die Jahre 2014, 2015 und 2016 die Investitionen zur Umgestaltung der Elektrolyseanlagen von Lavéra, also genau die Anlagen, zu dessen Finanzierung das FDES-Darlehen beitragen soll. Ergo bringt Frankreich zur Bestimmung der Höhe der Sicherheiten für das FDES-Darlehen den Wert eines dank ebendiesem FDES-Darlehen modernisierten Gutes zum Ansatz. Diese Schätzung kann damit keine Berücksichtigung finden. (217) Und schließlich brachte Frankreich in seiner Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss keinerlei Anhaltspunkt vor, womit die Zweifel der Kommission im Hinblick auf den veralteten und suboptimal leistungsfähigen, ja sogar moralisch verschlissenen Charakter einiger Produktionsmittel, auf die sich die Pfandbestellung Frankreichs bezieht, hätten zerstreut werden können. (218) Angesichts dieser Ausführungen ist ein konservativer Ansatz zur Anwendung zu bringen, womit die Sicherheiten im Sinne der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 als „schwach“ zu betrachten sind, um ein Verzinsungsniveau für das FDES-Darlehen in Übereinstimmung mit den Marktbedingungen festzulegen. (219) Höhe der Verzinsung. Die Kommission räumt ein, dass die Höhe der Verzinsung, berechnet nach der auf den Daten von Bloomberg und Capital IQ basierenden Methodik (die zu einem Zinssatz von 20,95 % führt), nicht dazu angetan ist, zu einer Annäherung an die Realität der Marktzinssätze zu gelangen, da Sicherheiten und Garantien nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus gewährte kein Bankinstitut Kem One ein Darlehen auf denselben Grundlagen wie der Staat. (220) Folglich muss die Kommission, wie in Erwägungsgrund 92 des Einleitungsbeschlusses zum Ausdruck gebracht, in Ermangelung hinreichend verfügbarer realer Marktdaten den zur Anwendung zu bringenden Zinssatz auf der Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 festlegen. Darin heißt es: „Die Referenz- und Abzinsungssätze werden anstelle des Marktzinses verwendet und dienen zur Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen.“ (221) Wie bereits aufgezeigt, können die zur Besicherung des FDES-Darlehens bestellten Sicherheiten nicht als stark betrachtet werden. Damit kann ergo die Anwendung von 400 Basispunkten — wie von Frankreich vorgebracht — nicht gerechtfertigt werden. (222) Zudem bringt Frankreich keinerlei neuen Anhaltspunkt bei, mit dem der Nachweis erbracht wird, dass die effektive Umsetzung des Sanierungsplans und die Verpflichtung von Kem One zur Durchführung einer soliden Finanzverwaltung keine herkömmlichen Pflichten und Gegenseiten einer Umstrukturierungsmaßnahme darstellen, sondern im Gegenteil eine Verzinsung unterhalb des Marktsatzes rechtfertigen. (223) Und schließlich ist der Vergleich mit dem Factoringvertrag von [privater Wirtschaftsteilnehmer 2] gegenstandslos, da der Schuldner nicht Kem One ist, sondern es sich um die Schuldner der erstgenannten Firma handelt. (224) Angesichts der finanziellen Schwierigkeiten von Kem One muss das Unternehmen als ein mit CCC geratetes Unternehmen im Sinne der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 betrachtet werden. Desgleichen können die Sicherheiten im Sinne dieser Mitteilung als „schwach“ qualifiziert werden. Aufgrund fehlender Anhaltspunkte, auf deren Grundlage die in der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 enthaltenen Zinssätze infrage gestellt werden, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der marktübliche Zinssatz auf der Grundlage dieser Mitteilung berechnet werden kann und sich auf 10,53 % beläuft (0,53 % für den Referenzzins Frankreichs zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens + 1 000 Basispunkte). (225) Höhe der Beihilfe. Die Kommission gelangt angesichts der ihrerseits in der Vergangenheit zur Anwendung gebrachten Praxis zu dem Schluss, dass die Beihilfe der Differenz zwischen dem gemäß der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 berechneten Zinssatz (10,53 %) und dem von Frankreich zum Ansatz gebrachten Zinssatz (3,5 %) entspricht. Für jede Fälligkeit (jährlich) wird die Differenz zwischen dem Produkt aus dem effektiven Zinssatz (3,5 %) und dem noch zu zahlenden Kapital einerseits und dem Produkt aus dem von der Kommission festgelegten Zinssatz (10,53 %) und dem noch zu zahlenden Kapital andererseits berechnet. Die erhaltenen Beträge (insgesamt sieben für die sieben Tilgungsjahre des Darlehens) werden dann abgezinst und addiert, um zu der Zahl von […] EUR zu gelangen. 6.1.3.2.   Zuschuss (15 Mio. EUR) und rückzahlbare Vorschüsse (80 Mio. EUR) (226) Zuschuss. Die Kommission vertritt die Meinung, dass ein Zuschuss einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, den das begünstigte Unternehmen nicht zu Marktbedingungen erhalten würde. In der Tat ist ein Zuschuss ein Finanzinstrument, dessen Kapitalbetrag nicht getilgt werden muss und der keine vom Begünstigten zu zahlenden Zinsen abwirft. Es ist daher ausgeschlossen, dass ein privater Darlehensgeber, der Finanzierungskosten hat und sein Kapital verzinsen muss, bereit ist, ein Unternehmen über Zuschüsse zu finanzieren. Die Höhe der Beihilfe entspricht folglich dem gesamten gewährten Zuschuss, also 15 Mio. EUR. (227) Rückzahlbare Vorschüsse. Die Kommission stellt das Vorhandensein von einigen mit ihrer Gewährung verknüpften Bedingungen fest, die ein privater Darlehensgeber wahrscheinlich nicht gestellt hätte. Es handelt sich hierbei vor allem um die Bedingung der Aufrechterhaltung des Betriebs und der Arbeitsplätze am Standort Lavéra über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Realisierung des Projekts — sofern nicht die Zukunftsfähigkeit von Kem One dies ohnehin gerechtfertigt hätte — nach vorheriger Zustimmung des Staates. Allerdings wird durch die Rückzahlungspflicht bestätigt, dass diese rückzahlbaren Vorschüsse im Rahmen dieses Beschlusses mit einem Darlehen gleichgesetzt werden können. (228) Im Hinblick auf die Höhe der Beihilfe muss die Kommission in Ermangelung hinreichend verfügbarer realer Marktdaten (beispielsweise ein Kem One tatsächlich gewährtes Darlehen zu denselben Bedingungen wie denen der rückzahlbaren Vorschüsse) den zur Anwendung zu bringenden Zinssatz auf der Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 festlegen. Kem One muss unter Berücksichtigung seines Status eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne dieser Mitteilung als ein mit CCC geratetes Unternehmen betrachtet werden. Darüber hinaus existieren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.