Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/449 der Kommission vom 28. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA. 38544 2014/C (ex 2014/N) (die Frankreich zugunsten von Kem One durchzuführen plant) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5169) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0449. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ihilfe zu neutralisieren. Nicht einverstanden sei es mit der Position Frankreichs, wonach Ausgleichsmaßnahmen die Lebensfähigkeit von Kem One in Gefahr brächten und wonach die Beihilfeeffekte auf die Wettbewerbsstruktur begrenzt, ja für die Wettbewerber auf dem Markt sogar von Vorteil seien. (144) Das anonyme Unternehmen 1 weist hierbei mit Nachdruck insbesondere auf die Randnummer 40 der Leitlinien 2004 hin. Darin heiße es, dass Ausgleichsmaßnahmen auf Märkten, auf denen das begünstigte Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Position innehat, besonders notwendig sind. In diesem Zusammenhang schätzt das anonyme Unternehmen 1 den Marktanteil von Kem One auf dem nordwesteuropäischen S-PVC-Markt auf 20 %. (145) Das anonyme Unternehmen 1 teilt die Position Frankreichs nicht, wonach die in Rede stehenden Maßnahmen auch notwendig seien, um eine wettbewerbsfähige Struktur auf dem Markt zu erhalten. In der Praxis werde der Markt nach Umsetzung der im Beschluss Ineos/Solvay/JV vorgesehenen Verpflichtungszusagen unabhängig von der Situation von Kem One dem Erscheinen neuer Akteure beiwohnen. Des Weiteren sei nicht erwiesen, dass die Tatsache, die Produktionskapazitäten von Kem One aufrechtzuerhalten, eine unabdingbare Bedingung für die wirtschaftliche Erholung des Unternehmens darstelle. Die in Rede stehenden Maßnahmen riskierten das Problem der Überkapazität auf dem Markt zu verschärfen. (146) Im Hinblick auf mögliche Ausgleichsmaßnahmen arbeitet das anonyme Unternehmen 1 mehrere Vorschläge heraus: — Reduzierung der Kapazitäten von Kem One um 200 bis 300 Kilotonnen. Sollte diese Reduzierung den Standort Lavéra betreffen, wäre hier auch eine entsprechende Verringerung der VCM-Kapazität am Standort erforderlich. — Reduzierung der Produktion von Kem One (sofern es die staatlichen Beihilfemaßnahmen dem Unternehmen gestatten, ein bestimmtes Niveau an Randproduktion künstlich aufrechtzuerhalten). — Sonstige Maßnahmen: Verkauf einer Minderheitsbeteiligung, Auflösung einiger Kooperationsvereinbarungen, Verpflichtung dahingehend, die Produktion von Kem One über einen begrenzten Zeitraum nicht zu diversifizieren, Unterteilung der Zahlung der Beihilfe zur Umstrukturierung in mehrere Tranchen, die der tatsächlichen Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen untergeordnet sind, nach einer genauen zeitlichen Staffelung. 5.1.3.   Stellungnahme von Arkema (147) Arkema macht im Hinblick auf Erwägungsgrund 13 des Einleitungsbeschlusses darauf aufmerksam, dass bei der Veräußerung an den Klesch-Konzern für das Vinyl-Geschäft von Arkema zwei Tochtergesellschaften gegründet worden seien. Anlässlich dieses Transfers sei eine erste Anpassung der Strukturkosten der beiden veräußerten Struktureinheiten vorgenommen worden. Das Unternehmen Arkema führt aus, dass es zwischen 2005 und 2010 einen Plan zur Umstrukturierung seines Vinyl-Geschäfts umgesetzt habe. Arkema weist darauf hin, dass die von Kem One 2013 angetroffenen Schwierigkeiten mit außerordentlichen Ereignissen zu begründen seien, wozu das Umschlagen der Wirtschaftskonjunktur im zweiten Halbjahr 2012 oder die auf ein Vorkommnis am Standort Lavéra zurückzuführende Unterbrechung der Beschaffung bei Ethylen gehörten. (148) Zu Erwägungsgrund 14 des Einleitungsbeschlusses präzisiert Arkema, dass die Service- und Dienstleistungsverträge zwischen Arkema und Kem One auf Ersuchen von Kem One zustande gekommen seien, um dem Unternehmen zu gestatten, seine Geschäftstätigkeit nach erfolgter Gründung der Tochtergesellschaften normal fortsetzen zu können. (149) In Erwägungsgrund 126 des Einleitungsbeschlusses führe die Kommission aus, dass die Forderungsverzichte der privaten Partner bei den Eigenbeiträgen keine Berücksichtigung finden dürften. Das Unternehmen Arkema erläutert dazu, dass es parallel zu seinem Forderungsverzicht eine konsolidierte Einlage von 40,5 Mio. EUR vorgenommen habe, was sehr wohl einen wirklichen Finanzstrom darstelle und sein Vertrauen in die Tragfähigkeit des Sanierungsplans von Kem One zum Ausdruck bringe. Nach Ansicht von Arkema gebe es keinen Grund, den Forderungsverzicht anders zu betrachten. Ziel des seitens Arkema bewilligten Forderungserlasses in Höhe von 95,6 Mio. EUR sei es gewesen, dazu beizutragen, Kem One eine Bilanzstruktur zu verleihen, die es dem Unternehmen ermöglichen sollte, zu gegebener Zeit die notwendigen Darlehen zu akzeptablen Bedingungen aufzunehmen. (150) Arkema erinnert daran, dass es zu einem bestimmten Teil die der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit von Kem One innewohnenden Risiken trage. So habe sich Arkema beispielsweise entschieden, die bestehenden Lieferströme für Produkte und Nebenprodukte mit Kem One aufrechtzuerhalten, obwohl diese auch auf andere Lieferanten hätten umverteilt werden können. 5.1.4.   Stellungnahme von Vestolit (151) Vestolit ist der Ansicht, dass die Kem One vom französischen Staat zuerkannten Maßnahmen die Wettbewerbssituation auf dem europäischen PVC-Markt negativ beeinflussen würden. Vestolit weist die Kommission darauf hin, dass sich der Markt in einem Zustand der Überkapazität befinde und es mehrere unabhängige Studien gebe, wonach eine Stagnation der Nachfrage zu erwarten sei. (152) Durch diese Maßnahmen würden vor allem Unternehmen in Schwierigkeiten gebracht, die ihre Vermögenswerte aus eigener Kraft (mit Eigenmitteln) modernisiert hätten. Die staatliche Beihilfe gestatte es Kem One letztlich, Vermögenswerte aufrechtzuerhalten, die wirtschaftlich nicht rentabel und veraltet seien. (153) Und schließlich unterstreicht Vestolit, dass Kem One auf dem Markt keine Darlehen zu denselben Bedingungen bewilligt worden wären. (154) Folglich ersucht Vestolit die Kommission, die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen in Betracht zu ziehen. 5.1.5.   Stellungnahme von ECVM (155) Der European Council of Vinyl Manufacturers (ECVM) vertritt die Interessen der europäischen Hersteller von PVC-Harz. Die fünf Ratsmitglieder repräsentieren fast 70 % des in der Gemeinschaft und in Norwegen produzierten PVCs. ECVM ist ein Gründungsmitglied des Programms VinylPlus, das in einer freiwilligen Verpflichtung zur nachhaltigen Entwicklung besteht und 2011 für die Dauer von zehn Jahren ins Leben gerufen wurde. (156) 2012 habe Kem One den einseitigen Beschluss gefasst, EVCM zu verlassen, und daher auch keinen Beitrag mehr zum Programm VinylPlus geleistet. ECVM schätzt ein, dass Kem One von den Anstrengungen und finanziellen Beiträgen anderer PVC-Hersteller im Rahmen des Programms VinylPlus profitiere, ohne die finanzielle Last zu teilen. Diese Situation sei der Ursprung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils für ein Unternehmen, das noch dazu eine staatliche Beihilfe erhalte. Folglich fordert ECVM, eine Ausgleichsmaßnahme zu ergreifen, die für Kem One in der Pflicht bestehen sollte, sich an VinylPlus zu beteiligen. 5.1.6.   Stellungnahme des anonymen Unternehmens 2 (157) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Stellungnahme des anonymen Unternehmens 2 nach dem Stichtag für die Annahme von Stellungnahmen Dritter versandt wurde. (158) Erstens behauptet das anonyme Unternehmen 2, dass die in Rede stehenden Maßnahmen Kem One einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil verschaffen würden. Es schätzt ein, dass eine Umgestaltung der Quecksilber-Technologie bei der derzeitigen Marktlage für die Wettbewerber des Unternehmens nicht rentabel sei. Folglich könnten nur Unternehmen, die in den Genuss staatlicher Beihilfen gelangten, eine solche Investition tätigen. Dies lasse sich damit erklären, dass der Unterschied zwischen den Kosten für die Herstellung von Ethylendichlorid (EDC) durch Chlorierung und den Kosten für den Einkauf dieses Produkts nicht so groß sei, dass damit eine Großinvestition zur Herstellung von Chlor zur Chlorierung gerechtfertigt werden könne. Dennoch käme direkt hergestelltes EDC billiger, sodass Kem One dank der staatlichen Beihilfe ein beträchtlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern entstünde. (159) Zweitens unterstreicht das anonyme Unternehmen 2, dass der Markt durch ein starkes Überangebot charakterisiert sei, das es auf 1 Mio. Tonnen pro Jahr schätze. In diesem Kontext, der sich durch die Vorhersage einer stagnierenden und sogar rückläufigen Nachfrage noch schwieriger gestalte, sei die Kapitalrendite sehr ungewiss. (160) Das anonyme Unternehmen 2 bringt zum Ausdruck, dass es die Ansicht Frankreichs im Hinblick auf das kontrafaktische Szenario für den Fall einer ausbleibenden Beihilfe nicht teile. Es präzisiert, dass kein Risiko bestehe, dass ein Wegfall dieses Unternehmens die verfügbare Kapazität zum Nachteil der Verbraucher von S-PVC in Nordeuropa wesentlich beeinflusse, da die Handelspolitik von Kem One weitgehend auf Südeuropa ausgerichtet sei. Das anonyme Unternehmen 2 schätzt ein, dass Kem One, sofern es keine Umgestaltung seiner Quecksilber-Technologie vornehme, seine Kunden ausgehend von dem bereits umgebauten Standort trotzdem weiter beliefern könne. (161) Darüber hinaus hätten die Wettbewerber von Kem One angesichts der Tatsache, dass der Markt durch ein Überangebot gekennzeichnet sei, keinerlei Schwierigkeiten, die Kunden dieses Unternehmens zu beliefern, wenn es seine kommerzielle Präsenz einschränke. (162) Das anonyme Unternehmen 2 legt nahe, Kem One eine Reduzierung der Kapazität oder der kommerziellen Präsenz als Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen. (163) Und schließlich schätzt das anonyme Unternehmen 2 im Hinblick auf die Tragfähigkeit des Umstrukturierungsplans ein, dass der bereits erwähnte Kontext eines bestehenden Überangebots, gekoppelt mit einer stagnierenden Nachfrage, einen allmählichen Anstieg der PVC-Preise — wie in Erwägungsgrund 52 des Einleitungsbeschlusses in Betracht gezogen — unmöglich werden lasse. 5.2.   KOMMENTARE FRANKREICHS (164) Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Frankreich seine Erwiderung auf die Stellungnahmen der Drittbetroffenen. (165) Dazu gibt Frankreich einleitend mehrere Kommentare allgemeiner Art zu den Stellungnahmen von Ineos und des anonymen Unternehmens 1 ab. — Frankreich unterstreicht das Vorhandensein faktischer Fehler in den Zitaten des Einleitungsbeschlusses sowie unbegründeter Behauptungen wie zum Beispiel die mutmaßlich seitens EDF gewährten Reduzierungen („discounts“) oder die verschleierten staatlichen Beihilfen. — Frankreich bringt seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass die von diesen beiden Unternehmen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen beträchtlich von denen abwichen, die Ineos und Solvay in Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen der Sache Ineos/Solvay/JV abgegeben hätten. Diese Unternehmen hätten damals bekräftigt, dass „despite [its financial difficulties], Kem One was a strong competitor in the market“ („Kem One trotz [seiner finanziellen Schwierigkeiten] ein solider Wettbewerber auf dem Markt war“), und hinzugefügt, dass „Kem One's production problems have been resolved“ („die Produktionsprobleme von Kem One gelöst wurden“). Im Hinblick auf das Investitionsvorhaben von Kem One zur Umgestaltung der Quecksilber-Technologie hätten Ineos und Solvay geschrieben: „this investment will give Kem One the ability to produce sufficient chlorine in its fully owned integrated membrane plant to operate its S-PVC plant at full capacity.“ („Diese Investition wird Kem One in die Lage versetzen, in seiner vollintegrierten Membran-Anlage genügend Chlor zu produzieren, um seine Anlage zur Herstellung von S-PVC voll auszulasten.“) — Schließlich erinnern die französischen Behörden daran, dass Ineos und Solvay gezwungen gewesen seien, sich dazu zu verpflichten, die vertikal integrierten Produktionsanlagen für PVC, einschließlich der Produktionsanlagen in Belgien, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und Großbritannien (im Folgenden „Newco“) zu veräußern. Diese Vermögenswerte stellten eine eigenständige und tragfähige Gesamtheit dar, die dazu angetan sei, einen Wettbewerbsdruck vergleichbar dem auszuüben, den Solvay vor der Verschmelzung auf Ineos ausgeübt habe. Die im Beschluss Ineos/Solvay/JV zu dieser Gesamtheit an Vermögenswerten zum Ausdruck gebrachten positiven Bewertungselemente könnten als im Widerspruch zu den Zweifeln stehend angesehen werden, die von Ineos und dem anonymen Unternehmen 1 in Bezug auf die Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One vorgebracht worden seien. Die beiden Struktureinheiten (Newco und Kem One) dürften in der Tat vergleichbare Umsätze haben, wenngleich die Geschäftstätigkeit von Newco allein auf das Geschäft mit S-PVC und Natronlauge ausgerichtet sei, bei denen die Margen niedriger ausfielen als bei anderen Derivaten im Portfolio von Kem One. Diese Aussagen stünden im Gegensatz zur Stellungnahme von Ineos, wonach der Umstrukturierungsplan von Kem One unter den derzeitigen Marktbedingungen, die durch eine hohe Überkapazität und eine geringe kundenseitige Nachfrage gekennzeichnet seien, nicht gestatte, eine Wiederherstellung der Rentabilität ins Auge zu fassen. (166) Insgesamt schätzt Frankreich ein, dass die Stellungnahmen von Ineos und dem anonymen Unternehmen 1 verzerrenden Charakter trügen, faktische Fehler enthielten und mit widersprechenden Erwägungen begründet würden. (167) Die von Ineos und dem anonymen Unternehmen 1 geforderten Ausgleichsmaßnahmen könnten die Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One nachteilig beeinflussen und dazu führen, dass das Unternehmen vom Markt gehe. Daraus entstünde insofern eine unleugbar profitable Situation für Ineos und das anonyme Unternehmen 1, als sie deren Marktposition zum Nachteil der Wettbewerbsintensität auf den diversen PVC-Märkten stärken würde. (168) Und schließlich unterstreicht Frankreich, dass es zahlreiche Fälle einer Umstellung von Elektrolyseanlagen von der Quecksilber- auf die Membran-Technologie gegeben habe, für die zwischen 2003 und 2007 von der Kommission bewilligte staatliche Beihilfen gezahlt worden seien. So seien Ineos und Solvay in den Genuss derartiger Beihilfen gelangt, und zwar in Höhe von 57,2 Mio. EUR für die Modernisierung des Standorts Runcorn bzw. 36 Mio. EUR für die Modernisierung der Standorte Rosignano und Bussi. Nach Kenntnis Frankreichs seien diese Beihilfen ohne jegliche Ausgleichsmaßnahme bewilligt worden. (169) Frankreich äußert sich danach zur Qualifizierung der Maßnahmen und zur Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt. 5.2.1.1.   Qualifizierung der Maßnahmen (170) FDES-Darlehen. Frankreich unterstreicht zunächst, dass es bereits aufgezeigt habe, dass der Staat über eine solide Garantie dergestalt verfüge, dass der effektive Zinssatz von 3,5 % einem Marktsatz entspreche. Sollte die Existenz einer staatlichen Beihilfe tatsächlich erwiesen sein, dürfte sie lediglich als Differenz zwischen diesem effektiven Zinssatz und einem Referenzzinssatz berechnet werden. (171) Im Hinblick auf den von den Drittbetroffenen infrage gestellten Wert der Sicherheiten bestätigt Frankreich erneut, dass deren buchhalterischer Nettowert ihrem Marktwert entspreche. Frankreich habe zur Bestätigung Berichte unabhängiger Sachverständiger beigebracht, die insbesondere zum Zeitpunkt der Teileinlage von Vermögenswerten seitens Arkema in Kem One im Juli 2012 erstellt worden seien. Darüber hinaus sei der Wert dieser Einlagen von einem Einlagenprüfer bestätigt worden. Frankreich unterstreicht, dass diese Vermögenswerte selbst in der Annahme, dass deren Wert aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten von Kem One gesunken sei, auf [130-140] Mio. EUR geschätzt worden seien, während sich der Wert des FDES-Darlehens lediglich auf 30 Mio. EUR belaufe. Der Wert der Sicherheiten decke ergo den Wert des Darlehens noch immer in ausreichendem Maße. (172) Im Hinblick auf die Verzinsungsbedingungen des Darlehens führt Frankreich aus, dass ein geeigneter Verzinsungssatz ausgehend vom Risiko einer Insolvenz des begünstigten Unternehmens sowie von der Qualität der gebotenen Sicherheiten berechnet werden müsse. Gemäß der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 könne ein Referenzzinssatz ausgehend von einem Basissatz von 0,53 %, erhöht um 400 Basispunkte, also 4,53 % und nicht 6,53 % wie vom anonymen Unternehmen 1 angemerkt, berechnet werden. Der Referenzzinssatz sei jedoch nur ein Indikator, und das geringe Risiko einer Insolvenz von Kem One sowie der sehr hohe Grad an Sicherheiten rechtfertigten einen Zinssatz von 3,5 %. (173) Und schließlich sei der Umstrukturierungsplan von Kem One — wie von der Kommission im Einleitungsbeschluss ausgewiesen — ebenfalls Gegenstand einer Finanzierung durch [privater Wirtschaftsteilnehmer 2] in Höhe von [55-65] Mio. EUR. (174) Rückzahlbare Vorschüsse. Frankreich erinnert daran, niemals behauptet zu haben, dass diese Vorschüsse keinerlei Element einer staatlichen Beihilfe enthielten. Der Staat sei jedoch der Ansicht, dass diese Vorschüsse als ein von Kem One zu tilgendes Darlehen analysiert werden müssten. Unter diesen Bedingungen könne lediglich die Zinsdifferenz ein Beihilfeelement darstellen, nicht aber der gesamte Vorschussbetrag. Folglich könne — im Gegensatz zu den Behauptungen von Ineos und dem anonymen Unternehmen 1 — nicht der Gesamtbetrag der rückzahlbaren Vorschüsse ein Beihilfeelement darstellen, sondern lediglich das Subventionsäquivalent, das auf insgesamt 29,4 Mio. EUR (einschließlich des Zuschusses in Höhe von 15 Mio. EUR) geschätzt werde. (175) Zur Finanzierung des Projekts SAM legt Frankreich dar, dass dieses Projekt einen beträchtlichen Teil des Umstrukturierungsplans darstelle und dass sich die diesbezüglichen Finanzierungsmaßnahmen in den Umstrukturierungsplan einfügten, der vom Handelsgericht Lyon bestätigt worden sei. Diese Maßnahmen wie auch die übrigen im Umstrukturierungsplan festgelegten Maßnahmen müssten vor dem Hintergrund der Leitlinien 2004 analysiert werden. (176) Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen. Frankreich erinnert daran, dass der Beschluss der CCSF, auf derartige nachlassfähige Forderungen in Höhe von […] % zu verzichten, seiner Ansicht nach keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten könne, da der Erlasssatz dem durchschnittlichen Erlasssatz privater Gläubiger entspreche, um die Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen. (Einige Gläubiger hätten im Rahmen des vom Handelsgericht Lyon angenommenen Plans zur Sanierung durch Fortsetzung der Geschäftstätigkeit in der Tat akzeptiert, auf ihre gesamten Forderungen zu verzichten, sodass sich der durchschnittliche Erlasssatz der Gläubiger auf […] % belaufe.) (177) Stromversorgungspreise von EDF. Frankreich hebt hervor, dass die Argumentation Dritter bezüglich der Existenz von „discounts“ auf einem fehlerhaften Zitat des Einleitungsbeschlusses — in dem derartige Reduzierungen keinerlei Erwähnung fänden — sowie auf einem durch das anonyme Unternehmen 1 auf den Markt gebrachten Gerücht beruhe: „It is indeed well known in the market that Kem One has been granted price reductions by EDF for its new electricity contracts.“ („Es ist in der Tat auf dem Markt offenkundig, dass dem Unternehmen Kem One auf dessen neue Stromversorgungsverträge seitens EDF Preisreduzierungen bewilligt wurden.“) (178) Frankreich weist mit Nachdruck darauf hin, dass Kem One seitens EDF keinerlei Nachlass zuteil geworden sei. 5.2.1.2.   Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt (179) Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität. Frankreich unterstreicht, dass die Maßnahmen zur industriellen Umstrukturierung den diversen ursprünglichen Faktoren der finanziellen Schwierigkeiten von Kem One in vollem Umfang Rechnung tragen und damit gestatten würden, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wieder herzustellen. (180) Erstens weist Frankreich erneut darauf hin, dass die in Rede stehenden Überkapazitäten auf dem westeuropäischen Markt für S-PVC zu relativieren seien, und zwar entgegen der Argumentation von Ineos, die darauf abziele aufzuzeigen, dass das strukturelle Überkapazitätsproblem von Kem One in einem Wettbewerbsumfeld, das selbst durch Überkapazität und schwache Nachfrageprognosen gekennzeichnet sei, keiner Lösung zugeführt werden könne. Die Kapazität müsse in der Praxis aufgrund der unvermeidlichen Unregelmäßigkeit der Produktion (saisonaler Charakter des Absatzes, Shutdowns) tatsächlich um 10 % reduziert werden. Frankreich gelangt zu dem Schluss, dass die tatsächliche Überkapazität auf dem Gesamtmarkt lediglich 14 % betrage. (181) Der Begriff der Überkapazität wie von Ineos definiert entspreche nicht dem Begriff der freien Kapazitäten, sondern der Summe der freien Kapazitäten (wobei die Notwendigkeit einer Reserve von 8 % außer Acht gelassen werde) und der außerhalb Europas verkauften Mengen. (182) Diese Definition setze voraus, dass die Anlagen ständig zu 100 % ihrer technischen Leistung betrieben werden, dass der europäische Markt das einzige rentable Absatzgebiet ist (was durch den Exportzuwachs widerlegt werde) und dass die geografischen Gegebenheiten (gekennzeichnet durch weit verstreute europäische Standorte) ignoriert werden. (183) Kem One schätze die auf dem nordwesteuropäischen PVC-Markt verfügbare Kapazität auf […] kt und die maximale Produktion auf […] kt (– [5-15] % für saisonbedingte Auswirkungen und Wartungsarbeiten). Nun aber würden die Auslastungsgrade auf dem Markt für S-PVC [85-95] % des realistischen Höchstwerts und [80-90] % der operativen Leistungsfähigkeit betragen. Für Pasten-PVC (oder E-PVC) seien die entsprechenden Zahlen fast identisch, und lägen bei [85-95] % des realistischen Höchstwerts und bei [80-90] % der operativen Leistungsfähigkeit. (184) Die realen Zahlen zeigten somit, dass die Situation auf dem Markt für S-PVC und die von Kem One besser seien als die Beschreibung, die Ineos in seiner Stellungnahme abgebe. (185) Zweitens schätzt Frankreich ein, dass die Behauptungen von Ineos und des anonymen Unternehmens 1, wonach an den Produktionsstandorten von Kem One eine Überkapazität von 40 % anzutreffen sei, jedweder Grundlage entbehrten. Ineos präzisiere seine Berechnungsmethode nämlich nicht. Selbst wenn bei den mit den Betriebsmitteln von Kem One erzielten Produktionsumfängen im Zeitraum 2011-2013 ein durch technische Ereignisse bedingter Rückgang zu verzeichnen gewesen sei, betrage der durchschnittliche Auslastungsgrad der Betriebsmittel zur Herstellung von S-PVC nach Aussage Frankreichs über fünf Jahre betrachtet [70-80] %. (186) Damit stünden die Schwierigkeiten von Kem One — im Gegensatz zu den Behauptungen von Ineos und dem anonymen Unternehmen 1 — nicht mit zu geringen Produktionsniveaus in Zusammenhang. In der Praxis liege die Ursache des Insolvenzantrags von Kem One Ende März 2013 in der Hauptsache in einer Anhäufung von Schwierigkeiten struktureller Art (hohe Kosten für den Zugang zu Rohstoffen, Produktionsmittel zur Herstellung von Chlor und Natronlauge am Standort Lavéra nicht ausreichend wettbewerbsfähig) sowie konjunktureller Art (vorschriftsmäßig geplanter längerfristiger Stillstand und technisches Problem bei der Beschaffung von Ethylen). (187) Um diesen diversen Hindernissen wirksam begegnen zu können, sei im Umstrukturierungsplan Folgendes vorgesehen: — Investitionen größeren Umfangs zwecks Umbau der Elektrolyseanlagen am Standort Lavéra und Vornahme von Bohrungen in der Saline Vauvert, — Neuverhandlung der Hauptverträge von Kem One zur Beschaffung wichtiger Rohstoffe, — interne Umstrukturierung, verbunden mit einem Leistungs- und Produktivitätsplan, sowie — Überarbeitung der Handelspolitik. (188) Bei einem Erfolg des Nominalszenarios werde der Umstrukturierungsplan Kem One gestatten, ab 2017 wieder zu einer Bruttomarge von [25-35] % des Umsatzes sowie ab 2018 zu einem EBITDA von [5-15] % zu gelangen, was dem durchschnittlichen Profitabilitätsniveau im Bereich der Basischemie entspreche. Darüber hinaus beruhten die im Umstrukturierungsplan und im Geschäftsplan zum Ansatz gebrachten Annahmen auf einer relativen Stabilität des Umsatzes (und nicht notwendigerweise auf dem Szen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.