Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/449 der Kommission vom 28. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA. 38544 2014/C (ex 2014/N) (die Frankreich zugunsten von Kem One durchzuführen plant) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5169) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0449. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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deren Interessen vom Erfolg von Kem One abhingen. Somit entsprächen die Forderungsverzichte in Höhe von 180,5 Mio. EUR umsichtigen Entscheidungen im industriellen Bereich, die in direktem Zusammenhang mit dem Erfolg des vom Unternehmen Kem One und seinen Übernehmern ins Leben gerufenen Sanierungsplans stünden. Die übrigen Forderungsverzichte folgten derselben Logik, wobei hier Summen geringeren Umfangs im Spiel gewesen seien. (98) Die privaten Beiträge belaufen sich ergo auf insgesamt 282,5 Mio. EUR, die sich wie folgt verteilen: Tabelle 3 Quellen privater Beiträge, die nach Auskunft Frankreichs im Sanierungsplan vorgesehen sind Beitragsquelle Betrag (Mio. EUR) Eigenfinanzierung von Kem One [30-40] Finanzierung [privater Wirtschaftsteilnehmer 1] [35-45] Finanzierung [privater Wirtschaftsteilnehmer 2] [55-65] Kapitalerhöhung der Übernehmer [5-15] Befriedigung von Forderungen [privater Wirtschaftsteilnehmer 6] [0-10] Forderungsverzicht [privater Wirtschaftsteilnehmer 1] [90-100] Forderungsverzicht [privater Wirtschaftsteilnehmer 3] [25-35] Forderungsverzicht [privater Wirtschaftsteilnehmer 4] [0-10] Forderungsverzicht [privater Wirtschaftsteilnehmer 5] [0-10] Gesamt 282,5 Quelle: Erwiderung Frankreichs auf den Einleitungsbeschluss. 5.   STELLUNGNAHMEN DRITTBETROFFENER UND KOMMENTARE FRANKREICHS 5.1.   STELLUNGNAHMEN DRITTBETROFFENER 5.1.1.   Stellungnahme von Ineos 5.1.1.1.   Höhe der staatlichen Beihilfe und Eigenbeitrag von Kem One (99) Nach Ansicht von Ineos werde die Höhe der staatlichen Beihilfe im Antrag Frankreichs weit unterschätzt. Darin sei kein ausreichender Beitrag des Unternehmens Kem One und seiner Aktionäre geplant. (100) Höhe der staatlichen Beihilfe. Zunächst einmal lehnt Ineos im Hinblick auf das FDES-Darlehen die Analyse Frankreichs ab, wonach allein die Differenz zwischen dem effektiven Satz dieses Darlehens (3,5 %) und einem angeblichen Marktsatz von 4,53 % (das heißt 1,03 Prozentpunkte) als Beihilfe betrachtet werden könne. Wären die Behauptungen Frankreichs richtig, müsste Kem One in der Lage sein, ein Darlehen eines privaten Gläubigers zu denselben Bedingungen zu erhalten, wozu das Unternehmen keinesfalls fähig sei. Des Weiteren sei der Wert der Sicherheiten weit überschätzt worden. Der Buchwert der Vermögenswerte könne bei Vorhandensein schwerwiegender wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten nicht mit dem Marktwert gleichgesetzt werden, dies umso mehr, als diese Sicherheiten lediglich innerhalb eines Betriebszyklus einen Wert hätten, der seine Anfälligkeit gezeigt habe. Zusammenfassend müsste laut Ineos das gesamte FDES-Darlehen als Beihilfe betrachtet werden. (101) Im Hinblick auf den direkten Zuschuss und die rückzahlbaren Vorschüsse schätzt Ineos ein, dass diese insgesamt eine Beihilfe darstellen. Was die rückzahlbaren Vorschüsse anbelangt, so werde die Bedingung der Aufrechterhaltung des Betriebs am Standort Lavéra von keinem privaten Gläubiger gefordert. Darüber hinaus seien die Sätze im Vergleich zu den unter denselben Bedingungen von einem privaten Gläubiger zur Anwendung gebrachten zu niedrig. (102) Im Hinblick auf die Verringerung der Verbindlichkeiten unterstreicht Ineos, dass sich der französische Staat — während die kommerziellen Gläubiger ein legitimes kommerzielles Interesse an der Wiederherstellung von Kem One hätten — in der Position eines rein finanziellen Gläubigers befinde. Damit könnten die vom französischen Staat zugestandenen Verringerungen der Verbindlichkeiten nicht mit den von den privaten Gläubigern bewilligten Reduzierungen gleichgesetzt werden. (103) Ineos unterstreicht, dass Kem One von günstigen Lieferverträgen für Strom und Ethylen profitiere. Für Ineos bestehe daher kein Zweifel daran, dass die diesbezüglichen Entscheidungen von EDF auf den französischen Staat zur Anwendung gebracht werden können. Ineos ersucht die Kommission darum, zu untersuchen, welche Gründe es für die Bewilligung dieser Reduzierungen gegeben habe. Diese Vorzugspreise würden zur Verbesserung der Wettbewerbsposition von Kem One beitragen. (104) Eigenbeitrag von Kem One. Ineos schätzt ein, dass die Höhe des Eigenbeitrags von Kem One zu den Umstrukturierungskosten von Frankreich überschätzt werde. So schließe Frankreich in diesen Eigenbeitrag drei Darlehen privater Quellen ein: ein Darlehen zwischen 60 und 80 Mio. EUR und zwei weitere Darlehen in Höhe von 35 bis 45 Mio. EUR bzw. 40 bis 50 Mio. EUR. Laut Ineos existiere kein Nachweis dafür, dass eine private Institution ein solches Risiko zugestehen würde, und der hypothetische sowie wenig wahrscheinliche Charakter dieser Darlehen impliziere, dass sie bei der Evaluierung der Höhe des Eigenbeitrags von Kem One nicht berücksichtigt werden dürften. (105) Erstens unterstreicht Ineos, dass sich OpenGate, eine der Muttergesellschaften von Kem One, in einer gesunden Finanzlage befinde, sodass sie an den Umstrukturierungskosten beteiligt werden könnte. Ineos ist der Ansicht, dass Frankreich nachweisen müsse, dass die Schwierigkeiten von Kem One zu ernst sind, als dass sich die Aktionäre von Kem One (und insbesondere von OpenGate) damit beschäftigen könnten. Zweitens müssten die Aktionäre und OpenGate insbesondere für den Fall, dass die staatliche Beihilfe für Kem One als zulässig bewertet werde, die Höhe ihres Beitrags beträchtlich steigern. 5.1.1.2.   Umstrukturierungsplan (106) Nach Auffassung von Ineos schlage Frankreich keinen realistischen Umstrukturierungsplan vor, mit dem das Unternehmen Kem One seine wirtschaftliche Rentabilität binnen angemessener Frist wiedererlangen könnte. (107) Erstens stütze sich der vorliegende Umstrukturierungsplan auf umfangreiche Investitionen und Liquiditätsspritzen, sehe aber keine Rationalisierung der Geschäftstätigkeit von Kem One vor. Zweitens bedinge der Umstrukturierungsplan, dass Kem One seinen Marktanteil und seinen Absatz auf Produktmärkten, die bereits Gegenstand schwerwiegender Überkapazitätsprobleme sowie eines intensiven Wettbewerbs seien und unter den schwach ausfallenden Bedarfsprognosen litten, entscheidend vergrößern könne. (108) Nach Ansicht von Ineos sei im Umstrukturierungsplan keine Rationalisierung der defizitären Geschäftsfelder von Kem One vorgesehen. Kem One leide unter einem strukturellen Überkapazitätsproblem. 2012 habe der Auslastungsgrad der Produktionsanlagen des Unternehmens gemessen an dessen Gesamtkapazität bei S-PVC lediglich 60-70 % betragen und damit weit unter den durchschnittlichen Auslastungsgraden der Hersteller von S-PVC auf dem nordwesteuropäischen Markt gelegen. (109) Ausgehend von der Annahme im Umstrukturierungsplan müsste Kem One demzufolge seine Produktion und seinen Absatz auf dem nordwesteuropäischen Markt wesentlich steigern. Außer der Tatsache, dass Kem One seine Verkäufe von S-PVC traditionell in Südeuropa konzentriert habe, scheine diese Perspektive Ineos nur sehr wenig plausibel. In Nordwesteuropa sei der PVC-Markt bereits durch ein sehr überschüssiges Angebot gekennzeichnet, und die Prognosen für den PVC-Markt in Nordwesteuropa ließen für die kommenden fünf Jahre nur einen schwachen Anstieg der Nachfrage erkennen. Des Weiteren dürfte der Erwerb von Vestolit und Vinnolit durch zwei amerikanische PVC-Hersteller diese Wirtschaftsteilnehmer von einer effizienteren Kostenstruktur profitieren lassen, wodurch diese zu leistungsfähigeren Wettbewerbern würden. Und schließlich leide Kem One bei den Kunden dieses nordwesteuropäischen Marktes unter einem schlechten Ruf. (110) Im Umstrukturierungsplan sei die Neuausrichtung der Handelspolitik hin zu profitableren Produkten, und zwar E-PVC, PVC-C und Flüssigchlor vorgesehen. Geplant sei zudem eine Steigerung der Verkäufe bei Natriumhydroxid auf dem nordwesteuropäischen Markt. Laut Aussage von Ineos habe diese Strategie nur wenig Aussicht auf Erfolg. (111) Im Plan sei in erster Linie ein Wachstum der Produktion und des Absatzes bei E-PVC mit dem Ziel vorgesehen, die überschüssige Kapazität von Kem One zu nutzen, zumal dieses Produkt relativ betrachtet profitabler sei. Allerdings sei der E-PVC-Markt im EWR sehr wettbewerbsträchtig und leide bereits unter der Überkapazität. Mittel- oder langfristig sei kein wesentlicher Anstieg der Nachfrage in diesem Bereich zu erwarten. Ineos hebt ebenfalls hervor, dass andere Hersteller von E-PVC, die ernstzunehmender und innerhalb des EWR besser aufgestellt seien, mitgeteilt hätten, erst vor Kurzem in ihre Produktionskapazität investiert zu haben oder dies künftig tun zu wollen. (112) Im Hinblick auf das Vorhaben, die Produktion von PVC-C zu steigern, um aus der höheren Profitabilität dieses Produkts Nutzen zu ziehen, besteht Ineos auf der Aussage, dass es sich hierbei um ein Nischenprodukt handele, das in Europa nur sehr wenig nachgefragt werde. Der französische Flüssigchlor-Markt sei durch eine geringe Größe und eine starke Wettbewerbsintensität gekennzeichnet. (113) Und schließlich erinnert Ineos im Hinblick auf das Vorhaben, den Absatz von Natriumhydroxid auf dem nordwesteuropäischen Markt zu steigern, daran, dass Natriumhydroxid ein unvermeidliches Nebenprodukt bei der Chlorherstellung sei. Der Produktionsumfang bei Natriumhydroxid (und damit des Absatzvolumens) ergebe sich aus der Nachfrage nach chlorierten Derivaten (wie beispielsweise PVC). Das Unternehmen Kem One könne nur dann darauf hoffen, sein Absatzvolumen bei Natriumhydroxid zu steigern, wenn es einen plausiblen Plan zur Absatzsteigerung bei den im prozesstechnisch nachgelagerten Bereich angesiedelten chlorierten Derivaten vorlege. 5.1.1.3.   Ausgleichsmaßnahmen (114) Nach Ansicht von Ineos schlage Frankreich keine geeigneten Ausgleichsmaßnahmen vor. Ineos weist mit Nachdruck darauf hin, dass in den Leitlinien 2004 eindeutig der Rückgriff auf Ausgleichsmaßnahmen gefordert werde. (115) Ineos erinnert daran, dass lediglich die Hälfte der Produktionskapazität bei S-PVC auf dem nordwesteuropäischen Markt für den Wiederverkauf auf diesem Markt genutzt werde. Dieses gravierende Problem der Überkapazität scheine angesichts der Perspektiven in der Bauindustrie mittelfristig nicht gelöst werden zu können. Die Überkapazität und die schwache Nachfrage hätten eine Schmälerung der Margen der europäischen PVC-Hersteller zur Folge. Vor diesem Hintergrund verschaffe die geplante Beihilfe Kem One einen beträchtlichen Vorteil. (116) Insbesondere werde dem Unternehmen damit gestattet, seine Quecksilber-Technologie umzugestalten, wodurch das Risiko für seine Wettbewerber, ihre Produktionskapazitäten teilweise stilllegen zu müssen, verschärft werde. Darüber hinaus werde Kem One, sofern es dem Unternehmen tatsächlich gelinge, seinen Absatz auf dem nordwesteuropäischen Markt zu steigern, dazu beitragen, den Wettbewerbsdruck noch weiter zu erhöhen. (117) Ineos schätzt ein, dass es zwingend erforderlich sei, die Produktionskapazität von Kem One bei PVC ständig zu reduzieren, da das strukturelle Problem der Überkapazität auf dem Markt auf lange Sicht so bestehen bleibe. (118) Und schließlich führt Ineos aus, dass in den Leitlinien 2004 vor dem Hintergrund des Fortbestehens von Märkten, die unter einem strukturellen Überkapazitätsproblem leiden, festgelegt sei, dass die Kommission grundsätzlich nur eine Beihilfe bewillige, die auf Umstrukturierungskosten im Sozial- und Umweltbereich abziele. Nach Ansicht von Ineos müsste die Beihilfe zur Umstrukturierung ergo eher auf die Kosten im Umwelt- und Sozialbereich im Zusammenhang mit einer Schließung des Standorts Lavéra als mit seinem Umbau gerichtet sein. (119) Ineos schätzt ein, dass Kem One von einer sehr guten Position auf dem nordwesteuropäischen S-PVC-Markt profitiere, was einen weiteren Grund dafür darstelle, tatsächlich umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. 2012 habe Kem One auf dem nordwesteuropäischen S-PVC-Markt mit einem Anteil zwischen 10 und 20 % an den Gesamtkapazitäten an dritter Stelle gelegen. (120) Zudem könne Frankreich nicht einerseits behaupten, Kem One leide unter einer schwachen Position auf dem S-PVC-Markt, und andererseits die Aussage treffen, dass jedwede Reduzierung seiner Produktionskapazität zu einer Schwächung der Wettbewerbsstruktur auf ebendiesem Markt führe. (121) Ineos unterstreicht hier, dass es bei den Ausgleichsmaßnahmen nicht darum gehe, das Unternehmen vollständig wegfallen zu lassen, sondern seine Kapazität zu verringern. Des Weiteren stimme es laut Ineos nicht, dass eine Verringerung der Kapazität — und gar der gesamte Wegfall von Kem One auf dem Markt — den Kunden dieses Unternehmens auf diese Weise die Möglichkeit nehmen würde, eine Strategie der multiplen Beschaffung zur Anwendung zu bringen. In diesem Kontext erinnert Ineos daran, dass es bereits fünf andere große Lieferanten und weitere kleinere Wettbewerber gebe oder in Kürze geben werde. Ineos hebt erneut hervor, dass Kem One zudem auf diesem Markt nicht als zuverlässig betrachtet werde. Und schließlich betont Ineos, dass der in Rede stehende Markt ein wettbewerbsbestimmter Markt sei. (122) Nach Auffassung von Ineos seien Ausgleichsmaßnahmen auch auf anderen Märkten erforderlich, die alle durch Überkapazitätsprobleme und eine solide Positionierung von Kem One gekennzeichnet seien. Es handele sich hier in erster Linie um den E-PVC-Markt, auf dem Kem One 2012 über einen Anteil von 10 bis 20 % der Gesamtkapazität verfügt habe. Auf dem Markt der Chlormethane hätten die in Rede stehenden Beihilfen eine Produktion im prozesstechnisch nachgelagerten Bereich auf einer günstigeren Kostengrundlage zur Folge, als dies bei den Wettbewerbern von Kem One der Fall sei. In Bezug auf den Markt für Natriumhydroxid erinnert Ineos schließlich daran, dass es sich um ein unvermeidliches Nebenprodukt bei der Chlorherstellung handele. (123) Ineos schätzt ein, dass Ausgleichsmaßnahmen möglich seien und diese dazu beitrügen, eine rentable Produktionskette zu schaffen. (124) In dieser Hinsicht gelangt Ineos zu dem Schluss, dass Kem One einen Umstrukturierungsplan mit folgenden Zielen zur Anwendung bringen müsste: — Schließung der Elektrolyseanlagen in Lavéra, — Schließung der PVC-Produktionsstätten, die durch den Standort Fos-sur-Mer nicht mehr ausreichend mit VCM bevorratet werden können, und zwar Saint-Fons und Balan. (125) Nach Ansicht von Ineos würde eine solche Kapazitätsbeschneidung bei Kem One gestatten, die Verfälschungseffekte der Beihilfe auf dem Markt zu mildern, die Geschäftstätigkeit von Kem One auf wettbewerbsfähigerer Basis zu rationalisieren und die Aufgabe strukturell defizitärer Geschäftsfelder (insbesondere am Standort Lavéra) zu konkretisieren. Diese Lösung würde gestatten, dem Überkapazitätsproblem von Kem One beizukommen. Damit bestünde dann für den französischen Staat kein Bedarf mehr, durch Großinvestitionen zur Umgestaltung des Standorts Lavéra beizutragen. 5.1.2.   Stellungnahme des anonymen Unternehmens 1 5.1.2.1.   Begründetheit der staatlichen Beihilfe (126) Das anonyme Unternehmen 1 betont in erster Linie, dass sich der PVC-Sektor in einer Krise befinde und dessen Hauptakteure einem starken wirtschaftlichen und finanziellen Druck ausgesetzt seien. Die europäischen Wirtschaftsteilnehmer müssten aufgrund des regulatorischen Rahmens in Großinvestitionen einwilligen, dies allerdings vor einem Hintergrund, der seit 2007 durch sinkende Margen, eine nachlassende Nachfrage bei PVC in Europa, fallende Preise, hohe Energiekosten, Überkapazitätsprobleme und schließlich die schlechte Konjunktur im Bausektor gekennzeichnet sei. (127) In diesem Kontext sei die Aufrechterhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen von Bedeutung. Eine Beihilfe für Kem One werde als eine potenzielle Quelle schwerwiegender Marktverfälschungen betrachtet. (128) Frankreich behaupte, dass der Markt ohne Beihilfemaßnahmen für das Unternehmen Kem One die Form eines beschränkten Oligopols annehme. Das anonyme Unternehmen 1 könne diese Auffassung nicht teilen. Es erinnert daran, dass die Kommission in ihrem Beschluss Ineos/Solvay/JV nicht zu dem Schluss gelangte, dass der Markt sich in einer solchen Situation befinde. Die Kommission habe damals auf elf Unternehmen verwiesen, die S-PVC produzieren oder importieren. (129) Des Weiteren merkt das anonyme Unternehmen 1 an, dass eine Beihilfe für den drittplatzierten Akteur des Sektors lediglich dazu führe, die notwendigen Anpassungen und Verbesserungen auf dem Markt hinauszuzögern und die finanziellen Schwierigkeiten der übrigen Wirtschaftsteilnehmer zu verschärfen. Nach Auffassung des anonymen Unternehmens 1 könne sogar dergestalt argumentiert werden, dass gemäß Randnummer 8 der Leitlinien 2004 gar keine Beihilfe gewährt werden könne, da der Markt unter einer strukturellen Überkapazität leide. (130) Das anonyme Unternehmen 1 meldet zudem Zweifel an den Perspektiven einer Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One an. Es führt aus, dass die Kommission bereits in ihrem Beschluss Ineos/Solvay/JV das Unvermögen von Kem One, selbst nach dessen Erwerb durch Klesch seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit wiederzugewinnen, festgestellt habe. (131) Die im Umstrukturierungsplan ausgewiesenen und im Einleitungsbeschluss aufgeführten Maßnahmen würden nicht präzise dargelegt. Dies betreffe insbesondere die neue Handelsstrategie von Kem One, die Umgestaltung der Elektrolyseanlagen und die Ernsthaftigkeit künftiger Verträge des Unternehmens. Darüber hinaus sei es wahrscheinlich, dass der Zeitraum für die Umstrukturierung fünf Jahre überschreite. Dies sei der Zeitrahmen, der von der Kommission in deren vorherigen Beschlüssen als akzeptabel erachtet worden sei. (132) Des Weiteren sei der Termin, zu dem die zur Modernisierung der Elektrolyseausrüstungen erforderlichen Investitionen umgesetzt sein müssten, ungewiss (2016 oder 2017). Den europäischen Wirtschaftsteilnehmern werde durch die europäische Rechtsetzung auferlegt, ihre Quecksilber-Technologie bis Ende 2017 umzugestalten. Gestatte Frankreich nun Kem One, die erforderlichen Investitionen hinauszuzögern, handele es sich dabei um eine Vorzugsbehandlung, die einen finanziellen Vorteil und damit eine Form der staatlichen Beihilfe darstellen könne. (133) Und schließlich hänge die Umsetzung von Umstrukturierungsmaßnahmen von externen Faktoren ab, die sich der Kontrolle durch das Unternehmen entzögen. Dies betreffe insbesondere den Fall des Bankdarlehens von 60 bis 70 Mio. EUR im Jahr 2016. 5.1.2.2.   Höhe der staatlichen Beihilfe (134) Im Hinblick auf die Höhe der Beihilfe weist das anonyme Unternehmen 1 mit Nachdruck darauf hin, dass diese weit höher als der von Frankreich zugewiesene Betrag sei. Einige Maßnahmen könnten in ihrer Gesamtheit als staatliche Beihilfen betrachtet werden. Dazu gehörten der direkte Zuschuss von 15 Mio. EUR oder die rückzahlbaren Vorschüsse von 80 Mio. EUR zur Modernisierung der Produktionsmittel. Ein privater Kapitalgeber hätte seine Investitionsentscheidung in keinem Fall von Bedingungen wie der Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit und dem Erhalt des Personals am Standort Lavéra abhängig gemacht. Zudem reiche der rein hypothetische Charakter des privaten Bankdarlehens nicht, um den Willen eines privaten Kapitalgebers aufzuzeigen, ein Darlehen zu denselben Bedingungen zu gewähren. (135) Angesichts des FDES-Darlehens von 30 Mio. EUR und des Fehlens einer Liste mit genauen Angaben zu den die Sicherheiten bildenden Vermögenswerten und Ausrüstungen sowie einer Schätzung ihres Marktwerts könne unmöglich geschlussfolgert werden, dass das Niveau der Sicherheiten „hoch“ sei. Dieses Niveau, so das anonyme Unternehmen 1, könne allenfalls als normal betrachtet werden. In diesem Falle müsste der Basissatz von 0,53 % gemäß der EU-Refererenzzinsmitteilung 2008 um mindestens 6,00 % erhöht werden. Dadurch würde der im FDES-Darlehen als Beihilfe betrachtete Betrag beträchtlich steigen. (136) Das anonyme Unternehmen 1 nimmt schließlich auf den Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen in Höhe von […] EUR Bezug. Nach Ansicht des anonymen Unternehmens 1 könnten diese Schuldenerlasse seitens der staatlichen Behörden nur dann mit dem Erlass von Verbindlichkeiten seitens privater Gläubiger gleichgesetzt werden, wenn sie die diesbezügliche durchschnittliche Höhe nicht überschreiten. Dieser Durchschnittsbetrag belaufe sich auf 70 %. Die […] EUR, die diesen Durchschnitt übersteigen, müssten als staatliche Beihilfe betrachtet werden. (137) Darüber hinaus weist das anonyme Unternehmen 1 mit Nachdruck auf den potenziellen Beihilfecharakter des Zahlungsaufschubs der Seveso-Garantie hin. Zur Bestellung der Seveso-Garantie sei ein Transfer innerhalb des Konzerns in Höhe von 10 bis 19 Mio. EUR durch den Klesch-Konzern zugunsten von Kem One durchgeführt worden. Frankreich habe ausgeführt, dass der freigesetzte und transferierte Betrag der Seveso-Garantie bei Neubestellung der finanziellen Seveso-Garantie durch Kem One schrittweise zuzuweisen gewesen sei. Da finanzielle Garantien personengebundenen Charakter tragen, werde bei einem Wechsel des Betreiberstandorts im französischen Umweltgesetz vom neuen Betreiber gefordert, dass er innerhalb eines Monats eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Präfekten abgibt. Die Kommission sollte daher danach trachten, von Frankreich eine Bestätigung dahingehend zu erlangen, dass dieser transferierte Betrag tatsächlich zur Neubestellung der Seveso-Garantie verwendet wird und dass der Zahlungsaufschub für die Garantie keine Kem One vom Präfekten gewährte finanzielle Vorzugsbehandlung darstellt, was potenziell eine staatliche Beihilfe impliziere. (138) Zudem sei laut dem anonymen Unternehmen 1 die Existenz möglicher Reduzierungen, die Kem One von EDF im Rahmen seiner neuen Stromversorgungsverträge gewährt werden, eine auf dem Markt bekannte Tatsache. Sollte sich dies als wahr herausstellen, gäbe es keinen Zweifel mehr daran, dass diese Vorzugsbehandlung dem französischen Staat zuzuschreiben sei, da dieser den Verwaltungsrat von EDF kontrolliere und mehr als zwei Drittel des Kapitals von EDF halte. (139) Das anonyme Unternehmen 1 äußert darüber hinaus Zweifel an der Begrenzung der Beihilfe auf das absolut notwendige Mindestmaß, dies insbesondere im Hinblick auf das Investitionsprojekt SAM. Die in Form eines direkten Zuschusses sowie von rückzahlbaren Vorschüssen gewährten 95 Mio. EUR dienten letzten Endes der Finanzierung einer Investition, die das Unternehmen gemäß der geltenden Gesetzgebung auf jeden Fall zu tätigen gezwungen sei. Die Beihilfe zu diesem Umbauprojekt habe eventuell gar keine Anreizeffekte mehr für Kem One, da das Unternehmen damit lediglich in Übereinstimmung mit seinen gesetzlichen Pflichten handeln würde. Damit bestünden ernsthafte Zweifel dahingehend, ob das Projekt SAM tatsächlich eine wesentliche Investition zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit von Kem One darstelle. (140) Die Eigenmittel von Kem One bestünden weitgehend im Erlass der Verbindlichkeiten des Unternehmens durch dessen private Gläubiger. Auf dieser Grundlage würde der Eigenbeitrag von Kem One nicht einmal die Hälfte des von Frankreich berechneten Beihilfebetrags erreichen — ein Betrag, der — wie bereits erläutert — weit unterhalb der tatsächlichen Höhe der zu berücksichtigenden Beihilfen zu liegen komme. (141) Zudem könnten private Schuldenerlasse insofern nicht als Eigenbeitrag betrachtet werden, als Kem One damit keine zusätzlichen Ressourcen anlegen kann, um seine Umstrukturierungskosten zu decken. (142) Den anderen Block des Eigenbeitrags von Kem One stelle das Bankdarlehen in Höhe von 60 bis 70 Mio. EUR dar. Hier habe das anonyme Unternehmen 1 die hypothetische Natur dieses Darlehens bereits unterstrichen. 5.1.2.3.   Ausgleichsmaßnahmen (143) Schließlich besteht das anonyme Unternehmen 1 auf der Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen, um die Auswirkungen der Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.