Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/449 der Kommission vom 28. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA. 38544 2014/C (ex 2014/N) (die Frankreich zugunsten von Kem One durchzuführen plant) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5169) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0449. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 1] [35-45] FDES-Darlehen 30 Finanzierung [privater Wirtschaftsteilnehmer 2] (Finanzierung durch Factoring) [40-50]   Kapitalerhöhung 10 Gesamt 187,5 Gesamt 125 Gesamt Finanzierungen 312,5 Quelle: Anmeldung. (52) Die Finanzierung wird durch einen Forderungsverzicht seitens privater Gläubiger in Höhe von 158,8 Mio. EUR und seitens öffentlicher Gläubiger in Höhe von […] EUR vervollständigt. (53) Und schließlich zahlte Kem One Trésorerie dem Unternehmen Kem One im Rahmen der Abtretung der Titel von Kem One an K1 einen Betrag von [10-19] Mio. EUR zurück. Diese Summe entspricht der sogenannten „Seveso-Garantie“, die vom Konzern Kem One Holding über Kem One Trésorerie für die Standorte von Kem One in Frankreich anlässlich deren Übertragung durch Arkema bestellt worden war. Grundlage hierfür bildet der Artikel L515-8 des französischen Umweltgesetzes (Code de l'environnement) (10) zu umweltschutztechnisch überwachungsbedürftigen Anlagen. Die französischen Behörden führten aus, dass, wenngleich die Freisetzung des Betrags der anfänglich vom Klesch-Konzern bestellten Seveso-Garantie und dessen Übertragung an Kem One eine unmittelbar positive Wirkung auf die Barliquidität hätten, dieser in Rede stehende Betrag aufgrund der Tatsache, dass er der Neubestellung dieser finanziellen Sicherheiten nach und nach zugewiesen werden muss, nicht als private Einlage verbucht worden sei. 2.4.3.   Geschäftsplan von Kem One (54) Der Geschäftsplan von Kem One deckt den Zeitraum von 2013-2017 ab, wobei das Unternehmen nach Aussage der französischen Behörden ausgehend von realistischen Annahmen ab 2017 wieder rentabel sein soll. Im mittleren Szenario erreicht Kem One ab 2014 erneut eine zufriedenstellende Barliquidität, ab 2017 eine Bruttomarge in Höhe von [25-35] % des Umsatzes und ab 2018 ein EBITDA-Niveau in der Größenordnung von [4-12] %. Diese Werte stehen im Einklang mit den Bezugsangaben aus dem Bereich der Basischemie. (55) Die Verbesserung der Rentabilität des Unternehmens soll insbesondere aus den fünf nachfolgend benannten Maßnahmen resultieren: beträchtliche private Einlagen zur unverzüglichen Wiederherstellung der Barliquidität; Investitionen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Elektrolyse- und Bohrprozesse zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens; Neuverhandlung der Verträge für den Zugang zu Rohstoffen und industriellen Plattformen; interne Umstrukturierung, verbunden mit einem Plan zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Produktivität und Überarbeitung der Handelspolitik zur Positionierung von Kem One auf dem Markt. (56) Die französischen Behörden betrachten die zugrunde gelegten Annahmen als realistisch. Die erwarteten Gewinne fanden bei Neuverträgen bereits Berücksichtigung. Die Größe der VCM- und S-PVC-Anlagen befindet sich — mit Ausnahme der Elektrolyseanlagen — auf dem Niveau der besten Anlagen von Wettbewerbern aus Westeuropa. Allerdings geht aus den Marktpreisannahmen noch kein Wiederanziehen der Nachfrage bzw. noch keine Verbesserung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei PVC hervor. Dies wird allerdings von den Hauptberatern der Branche vorhergesagt. (57) Im Geschäftsplan finden aber auch alternative Szenarien Berücksichtigung. Im pessimistischen Szenario bringen die französischen Behörden die Annahme zum Ausdruck, dass wiederholte Vorkommnisse in der Produktion im Vergleich zum mittleren Szenario zu Produktionsausfällen und Absatzrückgängen in Höhe von [8-14] % führen, wobei sich dies auf die variablen Kosten und die Gewinne bei den Beschaffungsverträgen auswirkt. Der EBITDA bleibt im Zeitraum 2014-2016 niedrig ([1-5] % des Umsatzes). Die Barliquidität erreicht ab Ende 2014 ein zufriedenstellendes Niveau, gestattet dem Unternehmen Kem One allerdings nicht, seine Verbindlichkeiten zu verringern. Jedoch wird die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität des Unternehmens dank des Projekts zum Umbau der Elektrolyseanlagen selbst in diesem Szenario gesichert. (58) Die Annahme für das optimistische Szenario besteht in einer allmählichen Steigerung des Verkaufspreises für Standard-PVC und Natronlauge in den kommenden Jahren. In diesem Szenario erreicht die Barliquidität ab 2014 erneut ein befriedigendes Niveau (+ [40-60] Mio. EUR). Dieser Plan gestattet dem Unternehmen Kem One außerdem, einige seiner Investitionen ([300-500] Mio. EUR zwischen 2014 und 2020) zu finanzieren, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum 2017-2020 zu verringern und ab 2018 zu einem EBITDA-Niveau von [10-15] % zu gelangen. 3.   IM EINLEITUNGSBESCHLUSS ZUM AUSDRUCK GEBRACHTE ZWEIFEL (59) Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein. In diesem Einleitungsbeschluss brachte die Kommission in Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen, die Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, Zweifel sowohl an der Qualifizierung der geprüften Maßnahmen als staatliche Beihilfe als auch an deren eventueller Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zum Ausdruck. 3.1.   QUALIFIZIERUNG ALS STAATLICHE BEIHILFE (60) Was die drei angemeldeten Maßnahmen, und zwar i) das FDES-Darlehen, ii) den Zuschuss und die rückzahlbaren Vorschüsse sowie iii) den Forderungserlass anbelangt, so stellte sich die Kommission die Frage nach dem Vorhandensein eines wirtschaftlichen Vorteils und im Falle einer Bejahung nach dessen Höhe. 3.1.1.   FDES-Darlehen 3.1.1.1.   Wert der Sicherheiten (61) Die Kommission stellte sich zunächst die Frage nach den Bedingungen des FDES-Darlehens. Was die Sicherheiten anbelangt, so brachte die Kommission mehrere Vorbehalte im Hinblick auf die Schätzung ihres Werts vor. Zunächst gab es seitens der französischen Behörden keine Angaben dahingehend, welche Anlagen und Ausrüstungen unter die Verpfändung fallen. Die Kommission nahm zudem zur Kenntnis, dass die Tatsache, dass einige Produktionsmittel veraltet, suboptimal leistungsfähig und gar moralisch verschlissen sind, von den französischen Behörden als eine der Hauptschwierigkeiten von Kem One dargestellt wurde. Dies sei insbesondere bei der Quecksilber- und der Diaphragma-Elektrolyseanlage der Fall. Folglich stellte sich die Kommission die Frage nach dem tatsächlichen Wert der verpfändeten Ausrüstungen und Anlagen und zweifelte daran, dass der zur Schätzung der Sicherheiten zum Ansatz gebrachte buchhalterische Nettowert der Wirklichkeit entspreche, dies insbesondere im Vergleich zur Alternativlösung, bei der der Wert der Verpfändungen in Abhängigkeit von den Nettoeinnahmen aus dem Betreiben der vorgenannten Ausrüstungen und Anlagen geschätzt wurde. 3.1.1.2.   Höhe der Verzinsung des Darlehens (62) Angesichts dieser Zweifel schien die Erhöhung des Referenzzinssatzes Frankreichs zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens (0,53 %) um 400 Basispunkte zur Berechnung der Darlehenszinsen unzureichend. (63) Die Kommission hegte darüber hinaus Zweifel an den Bedingungen der Verzinsung des Darlehens. Die französischen Behörden gelangten nämlich in Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (im Folgenden „EU-Referenzzinsmitteilung 2008“) (11) zu einer Verzinsung von 4,53 %, brachten jedoch einen Zinssatz von 3,5 % zum Ansatz. (64) Die Kommission gelangte im Gegensatz zu der Aussage, dass sich der Zinssatz aufgrund der unzureichenden Erhöhung angesichts der Qualität der Sicherheiten eher in einem Bereich zwischen 6,53 % und 10,53 % (12) bewegen müsse. (65) Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass das gesamte Darlehen angesichts der Tatsache, dass Kem One vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten und der Umstrukturierung des Unternehmens kein Darlehen zu denselben Bedingungen von einer Privatbank gewährt wurde, als Beihilfesumme betrachtet werden könne. 3.1.2.   Zuschuss und rückzahlbare Vorschüsse (66) Die Kommission vertrat die Meinung, dass ein Zuschuss einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle, den das begünstigte Unternehmen nicht zu Marktbedingungen erhalten habe. In der Tat ist ein Zuschuss ein Finanzinstrument, dessen Kapitalbetrag nicht getilgt werden muss und der keine vom Begünstigten zu zahlenden Zinsen abwirft. Es war daher ausgeschlossen, dass ein privater Darlehensgeber, der Finanzierungskosten hat und sein Kapital verzinsen muss, bereit ist, ein Unternehmen über Zuschüsse zu finanzieren. (67) Im Hinblick auf die rückzahlbaren Vorschüsse stellte die Kommission das Vorhandensein von einigen mit ihrer Gewährung verknüpften Bedingungen fest, die ein privater Darlehensgeber wahrscheinlich nicht gestellt hätte. Es handelte sich hierbei vor allem um die Bedingung der Aufrechterhaltung des Betriebs und der Arbeitsplätze am Standort Lavéra über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Realisierung des Projekts — sofern die Zukunftsfähigkeit von Kem One dies nicht ohnehin gerechtfertigt hätte — nach vorheriger Zustimmung des Staates. Da die französischen Behörden keinen Nachweis dafür erbracht hatten, dass private Darlehensgeber bereit gewesen wären, einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen einen solchen Betrag zu denselben Bedingungen als Darlehen zu gewähren, gelangte die Kommission zudem zu dem Schluss, dass alle rückzahlbaren Vorschüsse als Beihilfe betrachtet werden könnten. 3.1.3.   Eventueller Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen (68) Die Kommission stellte zunächst fest, dass die Prozentsätze für den Forderungsverzicht für private (70 %) und öffentliche ([…] %) Gläubiger nicht dieselben wären, zumal nicht sicher sei, ob der Staat unter gleichen Bedingungen wie die privaten Gläubiger, die langjährige Beziehungen zu Kem One pflegten, platziert würde. (69) Im Übrigen stelle ein Forderungsverzicht in Anbetracht des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers prinzipiell eine Beihilfe dar, da dadurch einem Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern ein Vorteil dadurch verschafft werde, dass seine Lasten verringert würden. Dies umso mehr, als sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befinde und Gegenstand eines Kollektivverfahrens sei. Im vorliegenden Fall stellte sich die Kommission die Frage nach den Gründen für diesen Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen, die dazu beigetragen hätten, das Angebot eines Übernehmers zu privilegieren. Die Kommission schloss die Möglichkeit des Bestehens einer Beihilfesumme gleich dem Gesamtbetrag des geplanten Erlasses nicht aus. 3.2.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT (70) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Regeln für staatliche Beihilfen stellte die Kommission fest, dass die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 2004 (im Folgenden „Leitlinien 2004“) (13) die einschlägige Rechtsgrundlage bildeten. In diesem Zusammenhang brachte die Kommission Zweifel im Hinblick auf i) die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität von Kem One, ii) die Vermeidung jedweder Wettbewerbsverfälschung und iii) die Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß zum Ausdruck. 3.2.1.   Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität von Kem One (71) Zunächst stellte sich die Kommission die Frage nach der genauen Laufzeit des Umstrukturierungsplans, da Frankreich zu diesem Punkt keine Präzisierung vorgenommen hatte. (72) Die Kommission stellte danach fest, dass die französischen Behörden in die Umstrukturierungskosten lediglich die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Produktionsanlagen (Umbau der Elektrolyseanlagen von Lavéra ([150-210] Mio. EUR) und Einbringen von zwei Doppelbohrungen (Dubletten) in der Saline Vauvert ([15-30] Mio. EUR)) einfließen ließen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die interne Umstrukturierung von Kem One notwendigerweise zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Reduzierung der Strukturkosten und der Neuausrichtung der Handelspolitik nach sich ziehen musste. (73) Darüber hinaus stellte sich die Kommission die Frage nach der Ernsthaftigkeit einiger Angaben in den von Frankreich vorgelegten Szenarien zur Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität. Somit schien die Wiederherstellung der Barliquidität sowohl im Nominalszenario als auch im pessimistischen Szenario ungewiss. (74) Die drei von Frankreich in der Anmeldung vorgeschlagenen Szenarien schlossen die Erlangung eines Bankdarlehens in Höhe von [60-70] Mio. EUR im Jahr 2016 bei privaten Finanzeinrichtungen ein. Nun aber schienen die französischen Behörden in diesem Stadium keinerlei Garantie für die Erlangung eines solchen Darlehens zu haben. Diese Ungewissheit war somit dem realistischen Charakter der drei Szenarien abträglich. 3.2.2.   Vermeidung jedweder Wettbewerbsverfälschung (75) Da Frankreich keinerlei Ausgleichsmaßnahme vorschlug, erinnerte die Kommission daran, dass das Vorhandensein von Ausgleichsmaßnahmen eines der Kriterien für die Vereinbarkeit einer Beihilfe zur Umstrukturierung darstelle. Sie forderte die französischen Behörden folglich auf, ihr Ausgleichsmaßnahmen anzubieten, in denen alle ihre Argumente Berücksichtigung finden sollten. 3.2.3.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (76) Die Kommission brachte Zweifel zu den Daten zum Ausdruck, die von den französischen Behörden zur Berechnung der Höhe des Eigenbeitrags von Kem One herangezogen wurden, wobei von der Einhaltung der Regel ausgegangen wurde, wonach der Eigenbeitrag eines Großunternehmens zu den Kosten seiner Umstrukturierung 50 % der Gesamtsumme betragen muss. 4.   ERWIDERUNG FRANKREICHS AUF DEN EINLEITUNGSBESCHLUSS (77) Mit Schreiben vom 3. November 2014 legte Frankreich seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor. 4.1.   ZUR QUALIFIZIERUNG ALS STAATLICHE BEIHILFE 4.1.1.   FDES-Darlehen 4.1.1.1.   Wert der Sicherheiten (78) Frankreich unterstreicht, dass der Buchwert der verpfändeten Güter deren Marktwert entspreche. In der Tat sei der buchhalterische Nettowert gleich dem buchhalterischen Bruttowert abzüglich der Abschreibungen. Der Bruttowert entspräche dem Erwerbswert der Güter oder deren Einlagenwert. So sei diese Einlage anlässlich der Teileinlage von Vermögenswerten seitens Arkema bei Kem One am 2. Juli 2012 von unabhängigen Sachverständigen auf [110-120] Mio. EUR geschätzt worden. Des Weiteren erinnert Frankreich daran, dass zwei in letzter Zeit im PVC-Sektor für kleinere Unternehmen als Kem One getätigte Transaktionen zu Beträgen abgeschlossen worden seien, die weit über dem Buchwert der Vermögenswerte von Kem One gelegen hätten. Würde man die Geschäftstätigkeit von Kem One unter Ansatz der Discounted-Cashflow-Methode (DCF) wertmäßig unterlegen, ergebe sich ein Betrag von [80-90] Mio. EUR für 2014, [110-130] Mio. EUR für 2015 und [330-340] Mio. EUR für 2016. Schließlich erinnert Frankreich daran, dass es sich um eine erstrangige Sicherheit handele, mit der gewährleistet werde, dass der Staat vor allen übrigen Gläubigern befriedigt werde. (79) Frankreich schlussfolgert daraus, dass davon auszugehen sei, dass der Staat über eine solide Garantie verfüge, die im Vergleich zum Betrag des FDES-Darlehens sehr hoch sei. 4.1.1.2.   Höhe der Verzinsung (80) Zunächst schätzt Frankreich ein, dass die Methodik zur Berechnung des Zinssatzes, basierend auf einer Stichprobe von Unternehmen, für die CDS-Verträge (Credit Default Swap) mit vierjähriger Laufzeit verhandelt werden und die über ein CCC-Rating verfügen wie in Erwägungsgrund 92 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, aus der sich ein Zinssatz von 20,95 % ergibt, nicht dazu angetan sei, zu einer Annäherung an die Realität der Marktzinssätze zu gelangen. Hierbei könne es sich nicht um Darlehensgeschäfte handeln, die mit dem Darlehen an Kem One aus dem FDES vergleichbar sind, da es keinerlei Auskünfte zu den Garantien oder zum Niveau der Sicherheiten gebe, die mit den als Referenz zur Festsetzung des Zinssatzes von 20,95 % herangezogenen Geschäften verbunden sind. (81) Darüber hinaus führe die Anwendung der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 angesichts der Finanzlage von Kem One und des Niveaus der Sicherheiten zu einer Verzinsung von 4,53 % (Referenzzins Frankreichs 0,53 % + 400 Basispunkte) und nicht zu 6,53 % wie von der Kommission im Einleitungsbeschluss behauptet. (82) In jedem Fall diene der auf der Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung berechnete Satz lediglich als Indikator. Im vorliegenden Fall hätten das geringe Insolvenzrisiko von Kem One — dies insbesondere angesichts der effektiven Umsetzung des Sanierungsplans, mit dem ab 2017 die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werden soll, und eines soliden Finanzmanagements — sowie der hohe Grad an Sicherheiten einen marktkonformen Zinssatz von 3,5 % gerechtfertigt. (83) Und schließlich sei im Finanzierungsvertrag mit [privater Wirtschaftsteilnehmer 2] ein Finanzierungssatz Euribor 3 Monate + […] % bei einem Mindestsatz von […] % vorgesehen. Wenngleich es sich nicht um einen Banksatz handele, seien die Bedingungen für die Gewährung der Finanzierung dergestalt beschaffen, dass sie den konformen Charakter des FDES-Darlehens mit den Marktbedingungen bestätigen. 4.1.1.3.   Höhe der Beihilfe (84) Wie in der Anmeldung ausgewiesen ist Frankreich der Ansicht, dass der Betrag der Beihilfe — sofern es sich um eine solche handelt — gleich der Differenz zwischen dem auf der Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 berechneten Zinssatz und dem zur Anwendung gebrachten Zinssatz, also 4,53 % bzw. 3,5 % sein müsse und nicht das gesamte Darlehen betreffe. (85) Frankreich unterstreicht, dass die Kommission in der Vergangenheit diesen Ansatz wiederholt zur Anwendung gebracht habe. 4.1.2.   Zuschuss und rückzahlbare Vorschüsse (86) Wie bereits ausgeführt erkennt Frankreich an, dass der Zuschuss in seiner Gesamtheit eine staatliche Beihilfe darstellt. (87) Im Hinblick auf die rückzahlbaren Vorschüsse ist Frankreich allerdings der Auffassung, dass diese nicht in Gänze als staatliche Beihilfen betrachtet werden dürften. In der Tat sei die Rückzahlung der Vorschüsse gewiss, da diese zwei Jahre nach Abschluss der eingeleiteten Modernisierungsarbeiten automatisch erfolge. Damit müssten die Vorschüsse Darlehen gleichgestellt werden und folglich entspreche der Betrag der Beihilfe dem Subventionsäquivalent, nämlich 14,4 Mio. EUR. 4.1.3.   Eventueller Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen (88) Erstens führt Frankreich aus, dass sich der Betrag der Steuern und Sozialbeiträge im Gegensatz zu den Aussagen in der Anmeldung auf […] EUR und nicht auf 42 Mio. EUR belaufe. Diese […] EUR gliederten sich dabei wie folgt auf: Verbindlichkeiten in Höhe von […] Mio. EUR, gebildet vor Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens, und Verbindlichkeiten in Höhe von […] EUR, gebildet nach Eröffnung dieses Verfahrens. Die zuständigen Behörden planen, einen Nachlass von […] % der vor Eröffnung des Verfahrens gebildeten nachlassfähigen Verbindlichkeiten (14), ergo einen Betrag von […] EUR auf die öffentlichen Gesamtpassiva von insgesamt […] EUR (entspricht […] % aller öffentlichen Gesamtpassiva) zu gewähren. (89) Zweitens erinnert Frankreich daran, dass die meisten Verbindlichkeiten gegenüber privaten Gläubigern entweder zu 100 % oder zu 70 % erlassen worden seien. (90) Des Weiteren sei der Verzicht Frankreichs auf einen Teil der Steuern und Sozialbeiträge, die dem Staat seitens Kem One geschuldet sind, dergestalt, dass die ordnungsgemäße Umsetzung des Plans für den Wiederaufschwung und die Sanierung des Unternehmens möglich sei. Bei einem Wegfall von Kem One könnte Frankreich im Endeffekt weitere […] Mio. EUR (15) verlieren, wenn es nicht einen Nachlass gewähre, dessen Gesamtbetrag […] Mio. EUR allerdings nicht überschreiten dürfe. (91) Angesichts dieser Ausführungen verhalte sich Frankreich ergo wie ein umsichtiger Gläubiger. (92) In jedem Fall entspreche der Betrag der Beihilfe — sofern die Maßnahme als eine staatliche Beihilfe betrachtet werden sollte — der Differenz zwischen der Höhe des von Frankreich letztlich bewilligten Verzichts und der von allen privaten Gläubigern akzeptierten Mindestverzichtshöhe. 4.2.   ZUR VEREINBARKEIT 4.2.1.   Zur Wiederherstellung der Rentabilität (93) Im Einleitungsbeschluss forderte die Kommission Frankreich auf, die Behauptung, Frankreich habe in die Umstrukturierungskosten lediglich die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Produktionsanlagen einfließen lassen, während die Umstrukturierung von Kem One notwendigerweise zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit jeder Umstrukturierungsmaßnahme (Reduzierung der Strukturkosten und Neuausrichtung der Handelspolitik) nach sich ziehen musste, zu kommentieren. In seiner Stellungnahme unterstreicht Frankreich, dass die Reduzierung der Strukturkosten lediglich 13 Kündigungen zur Folge gehabt habe, die eine damit verbundene finanzielle Belastung in Höhe von […] Mio. EUR nach sich gezogen habe. Diese Belastung sei im Geschäftsplan und im Barliquiditätsplan, der dem Anmeldungsplan im Anhang beiliegt, nicht separat ausgewiesen, jedoch vom Eröffnungsbarvermögen in Abzug gebracht worden. Darüber hinaus hätten die übrigen internen Bemühungen um eine Reduzierung der zentralen Kosten keine spezifischen finanziellen Belastungen mit sich gebracht. Im Hinblick auf die Neuausrichtung der Handelspolitik sei keine damit in direktem Zusammenhang stehende Belastung entstanden. (94) Des Weiteren seien mehrere positive Elemente vorhanden, die den realistischen Charakter der unternehmensseitig vorgelegten Szenarien zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität bestätigten. So ginge aus dem anfänglichen Szenario eine Erhöhung der Barliquidität Ende 2017 um [30-40] Mio. EUR hervor. Gründe hierfür seien eine Verringerung der notwendigen Investitionen und das Wiederanfahren der Anlagen zu einem früheren Zeitpunkt als vorgesehen. Der erwartete Betriebsgewinn sei hingegen auf [35-45] Mio. EUR pro Jahr anstelle von [25-35] Mio. EUR korrigiert worden. Zudem zeige die Tatsache, dass sich mehrere private Gesellschaften wie [privater Wirtschaftsteilnehmer 1], [privater Wirtschaftsteilnehmer 3], [privater Wirtschaftsteilnehmer 4] und [privater Wirtschaftsteilnehmer 5], die bereit waren, auf alle ihre Forderungen gegen Kem One zu verzichten, sowie [privater Wirtschaftsteilnehmer 2], der bereit war, die Factoringkapazität von Kem One zu vergrößern, dass die genannten Gesellschaften an die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens glauben. (95) Das Bankdarlehen in Höhe von [60-70] Mio. EUR bleibe hypothetisch und sei bis zur Übermittlung der Erwiderung Frankreichs noch nicht in Anspruch genommen worden. Unter diesen Bedingungen ist Frankreich der Ansicht, dass die Tatsache, dass keine Garantie auf das Bankdarlehen bestehe, den drei Szenarien zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ebenso wie der Höhe des Eigenbeitrags des Unternehmens nicht abträglich sein könne. 4.2.2.   Zum Eigenbeitrag des Unternehmens (96) In der Stellungnahme Frankreichs wird die Entscheidung, das Bankdarlehen in Höhe von [60-70] Mio. EUR nicht in die Eigenmittel von Kem One zu integrieren, da es sich aufgrund einer fehlenden verbindlichen Verpflichtung eines Finanzinstituts um ein hypothetisches Element handele, nicht bestritten. (97) Im Gegensatz dazu müssten die Forderungsverzichte, die von [privater Wirtschaftsteilnehmer 3], [privater Wirtschaftsteilnehmer 1], [privater Wirtschaftsteilnehmer 4] und [privater Wirtschaftsteilnehmer 5] bewilligt wurden, als wirkliche Finanzströme zugunsten von Kem One betrachtet werden und daher im Eigenbetrag Berücksichtigung finden. Bei diesen Unternehmen handele es sich nämlich um langjährige Handelspartner von Kem One,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.