Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/155 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tützung einschließlich spezifischer Angaben zum Entgelt. b) Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung für folgende Geschäfte zu gewähren, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 48 des Übereinkommens mindestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit: 1. ein Geschäft in einem Land der Kategorie II oder 2. ein Geschäft, das aufgrund einer nach Artikel 2 Buchstabe c dieser Sektorvereinbarung festgelegten Gemeinsamen Haltung unterstützt wird. Die vorherige Mitteilung kann zusammen mit dem Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung und vorbehaltlich seiner Annahme erfolgen. 6.   GELTUNGSDAUER GEMEINSAMER HALTUNGEN Unbeschadet des Artikels 63 Buchstabe a des Übereinkommens verlieren alle vereinbarten Gemeinsamen Haltungen am 31. Dezember 2018 ihre Gültigkeit, sofern die Teilnehmer nicht nach Artikel 7 Buchstabe d dieser Sektorvereinbarung der Verlängerung der Sektorvereinbarung zustimmen. KAPITEL IV Überwachung und Überprüfung 7.   ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG a) Das Sekretariat berichtet jährlich über die Anwendung dieser Sektorvereinbarung. b) Vorbehaltlich des Buchstabens c wird das Erfordernis von weniger als 50 % des syndizierten Kredits in Artikel 2 Buchstabe b Nummer 3 erster Gedankenstrich Ziffer ii dieser Sektorvereinbarung nach dem 31. Dezember 2017 durch ein Erfordernis von höchstens 35 % des syndizierten Kredits ersetzt, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen. c) Die Teilnehmer nehmen bis spätestens 30. Juni 2017 eine Überprüfung dieser Sektorvereinbarung vor, um die Marktbedingungen und andere Faktoren daraufhin zu beurteilen, ob die Bedingungen weiterhin gelten oder geändert werden sollten. d) Nach dem 31. Dezember 2017 gelten die Bedingungen dieser Sektorvereinbarung nicht mehr, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen. „ANHANG VI BEDINGUNGEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen 1.   GELTUNGSBEREICH a) Dieser Anhang enthält die Bedingungen, nach denen die Teilnehmer Projektfinanzierungsgeschäfte unterstützen können, die die Deckungsvoraussetzungen von Anlage 1 erfüllen. b) Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, findet das Übereinkommen Anwendung. KAPITEL II Finanzierungsbedingungen  (15 18 22 *1 29 31 36 *2 37) 2.   MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 14 Jahre. 3.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN Das Kapital eines Exportkredits kann in ungleichen Raten getilgt und die Tilgungs- und Zinsraten können in Abständen von mehr als sechs Monaten zurückgezahlt werden, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals. b) Die erste Tilgungsrate ist spätestens 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein. c) Die Zinsen sind mindestens alle 12 Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. d) Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf siebeneinviertel Jahre nicht überschreiten. e) Der Teilnehmer teilt dies nach dem Verfahren des Artikels 5 vorher mit. 4.   MINDESTFESTZINSSÄTZE Leisten die Teilnehmer öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite a) über eine Kreditlaufzeit von höchstens 12 Jahren, so gilt der nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzte relevante kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR) b) über eine Kreditlaufzeit von mehr als 12 Jahren, so wird für alle Währungen ein Aufschlag von 20 Basispunkten auf den CIRR erhoben KAPITEL III Verfahren 5.   VORHERIGE MITTEILUNG VON PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTEN Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung unter den Bedingungen dieses Anhangs zu gewähren, so teilt er seine Absicht allen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. Für die Mitteilung ist Anhang VII des Übereinkommens maßgebend. Ersucht ein Teilnehmer innerhalb dieser Frist um eine Erläuterung zu den unterstützten Bedingungen, so schiebt der das Mitteilungsverfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf. „Anlage 1 Voraussetzungen für die Deckung von Projektfinanzierungsgeschäften I.   GRUNDVORAUSSETZUNGEN Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf: a) Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann b) Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen c) geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals d) Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht e) Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen f) einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie (dies gilt nicht für Leistungsgarantien, z. B. Abnahmevereinbarungen) g) vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten h) Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen II.   ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE IN OECD-LÄNDERN MIT HOHEM EINKOMMEN Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf: a) Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei 1. der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde und 2. die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer weniger als 50 % des syndizierten Kredits beträgt b) Prämiensätze für öffentliche Unterstützung, die die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben „ANHANG VII ANGABEN IN MITTEILUNGEN Die in Abschnitt I aufgeführten Angaben sind für alle Mitteilungen im Rahmen dieses Übereinkommens (und seiner Anhänge) obligatorisch. Die in Abschnitt II aufgeführten Angaben sind nach Maßgabe des besonderen Typs der Mitteilung zusätzlich zu machen. I.   ANGABEN IN ALLEN MITTEILUNGEN a)   Basisangaben 1. Land, das die Mitteilung abgibt 2. Datum der Mitteilung 3. Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Mitteilung abgibt 4. Aktenzeichen 5. ursprüngliche Mitteilung oder Änderung zu früherer Mitteilung (gegebenenfalls Änderungsnummer angeben) 6. (gegebenenfalls) Nummer der Tranche 7. (gegebenenfalls) Nummer der Kreditlinie 8. Artikel des Übereinkommens, nach dem (denen) die Mitteilung erfolgt 9. (gegebenenfalls) Aktenzeichen der Mitteilung, an die angepasst wird 10. (gegebenenfalls) Beschreibung der Unterstützung, an die angepasst wird 11. Bestimmungsland b)   Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber 12. Land des Käufers 13. Name des Käufers 14. Standort des Käufers 15. Status des Käufers 16. Land des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch) 17. Name des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch) 18. Standort des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch) 19. Status des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch) 20. (gegebenenfalls) Land des Garantiegebers 21. (gegebenenfalls) Name des Garantiegebers 22. (gegebenenfalls) Standort des Garantiegebers 23. (gegebenenfalls) Status des Garantiegebers c)   Angaben zu den exportierten Waren und/oder Dienstleistungen und zum Projekt 24. Beschreibung der exportierten Waren und/oder Dienstleistungen 25. (gegebenenfalls) Beschreibung des Projekts 26. (gegebenenfalls) Standort des Projekts 27. (gegebenenfalls) Ende der Angebotsfrist 28. (gegebenenfalls) Ende der Geltungsdauer der Kreditlinie 29. Wert des unterstützten Auftrags (der unterstützten Aufträge), entweder der tatsächliche Wert (für alle Kreditlinien und Projektfinanzierungsgeschäfte oder für Einzelgeschäfte auf freiwilliger Basis) oder der Wert gemäß folgender Skala in Mio. SZR (Sonderziehungsrechte): Kategorie Von Bis I: 0 1 II: 1 2 III: 2 3 IV: 3 5 V: 5 7 VI: 7 10 VII: 10 20 VIII: 20 40 IX: 40 80 X: 80 120 XI: 120 160 XII: 160 200 XIII: 200 240 XIV: 240 280 XV: 280  (15 18 22 *1 29 31 36 *2 37) 30. Vertragswährung d)   Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Exportkreditunterstützung 31. Kreditwert: bei Mitteilungen im Zusammenhang mit Kreditlinien und Projektfinanzierungsgeschäften bzw. bei Einzelgeschäften auf freiwilliger Basis tatsächlicher Wert, oder aber Wert gemäß der SZR-Skala 32. Kreditwährung 33. Anzahlung (Prozentsatz des Gesamtwerts der unterstützten Aufträge) 34. örtliche Kosten (prozentualer Anteil am Gesamtwert der unterstützten Aufträge) 35. Beginn der Kreditlaufzeit und Bezugnahme auf den anwendbaren Unterabsatz von Artikel 10 36. Kreditlaufzeit 37. Basiszinssatz 38. Zinssatz oder Spanne II.   (GEGEBENENFALLS) ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR MITTEILUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BESONDEREN BESTIMMUNGEN a)   Übereinkommen, Artikel 14 Buchstabe d Nummer 5 1. Tilgungsverfahren 2. Fälligkeit der Raten 3. Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals 4. Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen 5. gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit 6. Gründe für die Abweichung von den Bedingungen des Artikels 14 Buchstaben a bis c b)   Übereinkommen, Artikel 24, 27, 30 und 31 1. Einstufung des Länderrisikos des Landes des Schuldners 2. gewählte Käuferrisikokategorie des Schuldners 3. Auszahlungszeitraum 4. Deckungsquote für das politische (Länder-) Risiko 5. Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-) Risiko 6. Qualität der Deckung (d. h. unterhalb des Standards, Standard, oberhalb des Standards) 7. MPR auf der Grundlage der Einstufung des Länderrisikos des Landes des Schuldners ohne Garantie eines Dritten, Beteiligung einer multilateralen oder regionalen Organisation, Begrenzung des Risikos und/oder Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung 8. Geltender MPR 9. tatsächlich angewandter Prämiensatz (ausgedrückt in Form des MPR als Prozentsatz des Kapitals) c)   Übereinkommen, Artikel 24 Buchstabe c dritter Gedankenstrich 1. angewandte Referenzwerte (siehe Anhang IX) d)   Übereinkommen, Artikel 24 Buchstabe e erster Gedankenstrich 1. Einstufung des Länderrisikos des Landes des Garantiegebers 2. gewählte Käuferrisikoeinstufung des Garantiegebers 3. Bestätigung, dass alle in Anhang X aufgeführten Kriterien erfüllt sind 4. Prozentsatz des gesamten Risikobetrags (d. h. Kapital und Zinsen), für den die Garantie gilt (d. h. Gesamt- und Teilbetrag) 5. Angabe, ob zwischen dem Garantiegeber und dem Schuldner finanzielle Beziehungen bestehen 6. Falls zwischen dem Garantiegeber und dem Schuldner Beziehungen bestehen: — Art der Beziehungen (z. B. Muttergesellschaft-Tochtergesellschaft, Tochtergesellschaft-Muttergesellschaft, gleicher Eigentümer) — Bestätigung, dass der Garantiegeber rechtlich und finanziell unabhängig ist und die Zahlungspflicht des Schuldners erfüllen kann — Bestätigung, dass der Garantiegeber nicht von Ereignissen, Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen im Land des Schuldners betroffen ist e)   Übereinkommen, Artikel 27 Buchstabe e 1. gewählte Käuferrisikokategorie des Schuldners 2. Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur 3. Begründung, warum die Käuferrisikokategorie besser ist als das Rating der akkreditierten Ratingagentur f)   Übereinkommen, Artikel 30 1. angewandte Methode für die Begrenzung des Länderrisikos 2. Bestätigung, dass alle in Anhang XII aufgeführten Kriterien erfüllt sind 3. Methode 1: geltende Länderrisikoeinstufung, die sich aus der Anwendung der Methode ergibt 4. Methode 2: — verwendete Landeswährung — Wert des angewandten Landeswährungsfaktors (Local Currency Factor, LCF) g)   Übereinkommen, Artikel 31 1. Angewandte Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung(en) (BRCE): 2. der jeweiligen Bonitätsverbesserung zugrunde gelegter Bonitätsverbesserungsfaktor (CEF) 3. anzuwendender Gesamt-CEF h)   Übereinkommen, Artikel 49 und 50 1. Form der gebundenen Entwicklungshilfe (d. h. Entwicklungshilfe, gemischter Kredit oder Mischfinanzierung) 2. Gesamtkonzessionalität der gebundenen oder teilweise ungebundenen Entwicklungshilfe, berechnet nach Artikel 40 3. für die Berechnung der Konzessionalität zugrunde gelegter Abzinsungssatz (Differentiated Discount Rate, DDR) 4. Behandlung der Barzahlungen bei der Berechnung der Konzessionalität 5. Beschränkung der Inanspruchnahme von Kreditlinien i)   Anhang I Artikel 5 Buchstabe e 1. Angabe — des Datums der ersten Zinszahlung, falls später als sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit — der Häufigkeit der Zinszahlung, falls weniger häufig als alle sechs Monate j)   Anhang II Artikel 8 1. Ausführliche Beschreibung des Exportauftrags, d. h. neues Kernkraftwerk, Modernisierung einer bestehenden Kernkraftanlage, Versorgung mit Kernbrennstoffen und Anreicherung oder Bewirtschaftung von abgebranntem Brennstoff 2. Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen nach Anhang II Artikel 3 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 3 Buchstabe a Nummer 2 oder Artikel 3 Buchstabe c 3. Wird die öffentliche Unterstützung nach Anhang II Artikel 3 Buchstabe c gewährt, so sind folgende Angaben erforderlich: — Tilgungsverfahren — Fälligkeit der Raten — Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals — Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen — gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit — Begründung, warum die Unterstützung nicht nach Anhang II Artikel 3 Buchstaben a und b gewährt wird 4. nach Anhang II Artikel 4 angewandter Mindestzinssatz k)   Anhang IV Artikel 10 1. Ausführliche Beschreibung des Projekts: — neue Anlage für erneuerbare Energien und Wasser oder Modernisierung einer Anlage für erneuerbare Energien und Wasser unter Angabe des jeweiligen Sektors laut Anhang I Anlage IV oder — bei Wasserkraftprojekten die Angabe, ob es sich um ein neues großes Wasserkraftprojekt (laut Begriffsbestimmung in Anhang IV Anlage IV) handelt, oder — bei Projekten, die unter die Projektklassen in Anhang IV Anlage II fallen, eine Darlegung, in welcher Weise das Projekt die Unterstützungskriterien nach Anhang IV Artikel 2 Buchstabe b erfüllt, oder — bei Projekten, die nach Anhang IV Anlage III unterstützt werden, — eine ausführliche Beschreibung des Projekts, in der ausgeführt wird, wie das Projekt die Unterstützungskriterien des Anhangs IV Artikel 3 Buchstabe b bzw. c erfüllt, und — Zugang zum Ergebnis der in Anhang IV Anlage III geforderten Überprüfung durch unabhängige Dritte 2. Kapitaltilgungsverfahren und Zahlung der Zinsen nach Anhang IV Artikel 6 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 6 Buchstabe a Nummer 2 oder Artikel 6 Buchstabe c 3. Wird die öffentliche Unterstützung nach Anhang IV Artikel 6 Buchstabe c gewährt, so sind folgende Angaben erforderlich: — Tilgungsverfahren — Fälligkeit der Raten — Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals — Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen — gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit — Begründung, warum die Unterstützung nicht nach Anhang IV Artikel 6 Buchstaben a und b gewährt wird 4. nach Anhang IV Artikel 7 angewandter Mindestzinssatz l)   Anhang V Artikel 5 1. Umfassende Erläuterung zu den Bedingungen der gewährten öffentlichen Unterstützung, u. a. — Erläuterung, warum die Bedingungen für Eisenbahninfrastruktur angeboten werden — inwiefern die angebotene Kreditlaufzeit die Nutzungsdauer der finanzierten Eisenbahninfrastruktur nicht übersteigt 2. Bei Geschäften in Ländern der Kategorie I: — Gesamtbetrag des Konsortialkredits für das Projekt unter Einbeziehung staatlicher und privater Kreditgeber — Gesamtbetrag des Konsortialkredits von privaten Kreditgebern — Prozentualer Beitrag der Teilnehmer zum Konsortialkredit — Bestätigung, dass der Teilnehmer an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten beteiligt ist, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei i) der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde und ii) die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer weniger als 50 % des syndizierten Kredits beträgt — Spezifische Angaben zum Entgelt zur Erläuterung, inwiefern die Prämiensätze für öffentliche Unterstützung die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben. m)   Anhang VI Artikel 5 1. Erläuterung, warum Projektfinanzierungsbedingungen eingeräumt werden 2. Auftragswert in Bezug auf die schlüsselfertige Erstellung, Anteil der Unteraufträge usw. 3. Ausführliche Projektbeschreibung 4. Art der Deckung vor Beginn der Kreditlaufzeit 5. Deckungsquote für das politische Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit 6. Deckungsquote für das kommerzielle Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit 7. Art der Deckung nach Beginn der Kreditlaufzeit 8. Deckungsquote für das politische Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit 9. Deckungsquote für das kommerzielle Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit 10. (gegebenenfalls) Länge der Bauzeit 11. Auszahlungszeitraum 12. gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit 13. Tilgungsverfahren 14. Fälligkeit der Raten 15. Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals 16. Prozentsatz des zur Hälfte der Kreditlaufzeit zurückgezahlten Kapitals 17. Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen 18. sonstige von den Exportkreditstellen erhobene Gebühren, z. B. Bereitstellungsgebühren (fakultativ, außer bei Geschäften mit Käufern in OECD-Ländern mit hohem Einkommen) 19. Prämiensatz (fakultativ, außer bei Projekten mit Käufern in OECD-Ländern mit hohem Einkommen) 20. Bestätigung (gegebenenfalls mit Erläuterung), dass das Geschäft Folgendes beinhaltet oder folgende Merkmale aufweist: — Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann — Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen — geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals — Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht — Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen — einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie — vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten — Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen n)   Anhang VI Artikel 5 bei Projekten in OECD-Ländern mit hohem Einkommen 1. Gesamtbetrag des Konsortialkredits für das Projekt unter Einbeziehung staatlicher und privater Kreditgeber 2. Gesamtbetrag des Konsortialkredits von privaten Kreditgebern 3. Prozentualer Beitrag der Teilnehmer zum Konsortialkredit 4. eine Bestätigung, — dass der Teilnehmer in Bezug auf die Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde — dass der unter Buchstabe m Nummer 19 genannte Prämiensatz die Preise des privaten Marktes nicht unterbietet und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen steht, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben. „ANHANG VIII BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE MPR-Formel Der geltende Mindestprämiensatz (MPR) für einen Exportkredit, an dem ein Schuldner/Garantiegeber in einem Land der Risikokategorien 1-7 beteiligt ist, wird nach folgender Formel berechnet: MPR = {[(ai × HOR + bi) × max (PCC, PCP) / 0,95] × (1 – LCF) + [cin × PCC / 0,95 × HOR × (1 – CEF)]} × QPFi × PCFi × BTSF wobei —   ai = Länderrisikokoeffizient der Länderrisikokategorie i (i = 1-7) —   cin = Käuferrisikokoeffizient für die Käuferkategorie n (n = SOV+, SOV/CCO, CC1-CC5) in der Länderrisikokategorie i (i = 1-7) —   bi = Konstante für die Länderkategorie-Risikokategorie i (i = 1-7) —   HOR= Risikohorizont (horizon of risk) —   PCC= Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-) Risiko (commercial (buyer) risk percentage of cover) —   PCP= Deckungsquote für das politische (Länder-) Risiko (political (country) risk percentage of cover) —   CEF= Bonitätsverbesserungsfaktor (credit enhancement factor) —   QPFi = Faktor für die Qualität des Produkts (quality of product factor) in Länderrisikokategorie i (i = 1-7) —   PCFi = Faktor für die Deckungsquote (percentage of cover factor) in Länderrisikokategorie i (i = 1-7) —   BTSF= Faktor ‚besser als SOV‘ (better than sovereign factor) —   LCF= Landeswährungsfaktor (local currency factor) Geltende Länderrisikoeinstufung Die geltende Länderrisikoeinstufung ergibt sich aus Artikel 24 Buchstabe e des Übereinkommens; diese wiederum bestimmt den Länderrisikokoeffizienten (ai) und die Länderrisikokonstante (bi) nach folgender Tabelle:   1 2 3 4 5 6 7 a 0,090 0,200 0,350 0,550 0,740 0,900 1,100 b 0,350 0,350 0,350 0,350 0,750 1,200 1,800 Auswahl der passenden Käuferrisikokategorie Die jeweilige Käuferrisikokategorie ergibt sich aus der folgenden Tabelle; sie enthält die festgelegten Kombinationen der Länder- und Käuferrisikokategorien sowie die vereinbarte Konkordanz zwischen den Käuferrisikokategorien CC1-CC5 und den Einstufungen der akkreditierten Ratingagenturen. Die qualitativen Beschreibungen der einzelnen Käuferrisikokategorien (SOV+ bis CC5) wurden ausgearbeitet, um die Einstufung der Schuldner (und Garantiegeber) zu erleicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.