Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1073 der Kommission vom 9. Januar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35888 (2013/C) (ex 2013/NN) SA.37220 (2014/C) (ex 2013/NN) SA.38225 (2014/C) (ex 2013/NN) Zyperns für Cyprus Airways (Public) Ltd (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014)9362) (Nur der englische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1073. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die als Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen wurden, auf Nettogewinnebene bewertet werden sollte, d. h. einschließlich der zugewiesenen Fixkosten, und nicht nur auf Bruttoebene, d. h. lediglich unter Berücksichtigung der variablen Kosten. (93) Schließlich bezweifelte Ryanair, dass das Unternehmen in Anbetracht des Widerstands der Gewerkschaften den angestrebten Personalabbau bewerkstelligen könne. Ryanair schlug vor, dass für den Fall, dass die Umstrukturierungsbeihilfe für Cyprus Airways als mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden werde, dies unter der Bedingung erfolgen könne, dass das Unternehmen Strecken aufgäbe, die drei Jahre nach der Genehmigung weiterhin unrentabel seien. Weiter führte die Fluggesellschaft aus, dass Ryanair und andere Unternehmen denselben Bedingungen in Bezug auf die Unruhen im Nahen und Mittleren Osten und die Wirtschaftskrise in Griechenland und Zypern unterlägen. Ryanair zufolge hätten sich aber andere Unternehmen dem neuen Umfeld anpassen und expandieren können. Als Beispiel führte Ryanair sein eigenes Wachstum auf dem griechischen und zyprischen Markt in den letzten Jahren an. In seinem Schreiben vom 6. Juni 2014 nahm Ryanair auf einen Presseartikel vom 19. Mai 2014 Bezug, aus dem hervorging dass die zyprische Regierung 4 Mio. EUR für das von Cyprus Airways entlassene Personal zugesagt haben und diese Summe eine weitere staatliche Beihilfe zugunsten von Cyprus Airways darstelle. (94) Cyprus Airways und seine Gewerkschaften unterstützten die Argumente Zyperns. Auch bekräftigten sie ihr Vertrauen in die Rentabilität des Unternehmens und seine Rolle für die Wirtschaft und der Anbindung Zyperns. 4.3.   BEMERKUNGEN ZYPERNS ZU DEN BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN (95) Zypern hielt eine Stellungnahme zum Sanierungsplan und zur Stellungnahme von Air France Consulting in Anbetracht eines aktualisierten Sanierungsplans nicht für erforderlich. Zypern unterstrich erneut die wichtige Rolle von Cyprus Airways für die Wirtschaft und die Verkehrsanbindung der Insel und machte nochmals geltend, dass die Unruhen im Nahen und Mittleren Osten eine außergewöhnliche und unvorhersehbare Situation mit Folgen für Cyprus Airways seien. Auch bezweifelte Zypern, dass Wettbewerber aufgrund des saisonalen Charakters des Marktes Lücken bei der Anbindung der Insel schließen könnten, die sich infolge eines möglichen Konkurses von Cyprus Airways ergäben. (96) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2004) bestand Zypern darauf, dass der Umstrukturierungsplan 2013 auf realistischen Annahmen beruhe und etwaige negative Auswirkungen in Bezug auf die kleine Flotte oder Probleme bei der Erreichung von Kostenzielen nicht unterschätzt habe. (97) In seinem Schreiben vom 9. September 2013 erklärte Zypern, dass entlassene Beschäftigte keine freiwilligen Zahlungen erhalten würden. Im Schreiben vom 3. August 2014 erläuterte Zypern sodann, die Regierung habe aus sozioökonomischen Gründen beschlossen, ehemalige Beschäftigte von Cyprus Airways, die bereits ausgeschieden oder entlassen worden seien, direkt zu entschädigen. Erst nach Abschluss des Ausscheidens des Personals bzw. der Entlassungen seien der Beschluss gefasst und die Ausgleichszahlungen getätigt worden. Somit handle es sich nicht um eine staatliche Beihilfe an Cyprus Airways. Alle rechtlichen Verpflichtungen von Cyprus Airways gegenüber diesen Mitarbeitern wurden in vollem Umfang vom Unternehmen selbst getragen. (98) Ferner machte Zypern geltend, dass die Genehmigung der Beihilfe nicht mit Auflagen verbunden werden sollte. 5.   WÜRDIGUNG (99) In diesem Beschluss wird geprüft, ob es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen um staatliche Beihilfen für Cyprus Airways im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, und ob diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (100) Die Kommission stellt fest, dass die durch Maßnahme 4 gewährte Beihilfe, die zusammen mit dem Umstrukturierungsplan 2013 im Oktober 2013 angemeldet wurde, bereits die in Maßnahme 1 enthaltene Beihilfe (ausgezahlt als Vorauszahlungen zwischen September und Dezember 2012) und die in Maßnahme 2 enthaltene Beihilfe (im Dezember 2012 angemeldete Rettungsbeihilfe, die teilweise zwischen Januar und Juli 2013 ausgezahlt wurde) umfasst. Diese beiden Maßnahmen wurden mit dem Ziel durchgeführt, das kurzfristige Überleben des Unternehmens sicherzustellen, bevor ein umfassender Umstrukturierungsplan erstellt werden konnte. Da der Sanierungsplan von 2012 nicht umgesetzt wurde, betrachtet die Kommission diese beiden Maßnahmen als Teil des Umstrukturierungsplans 2013. Folglich wird sie die Maßnahmen 1 und 2 nur in dem Maße würdigen, wie sie im Rahmen der Maßnahme 4 staatliche Beihilfen darstellen, d. h. als eine allgemeine Umstrukturierungsbeihilfe. 5.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (101) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. 5.1.1.   Die Maßnahmen 1, 2 und 4 (102) In ihrem Beschluss vom 6. März 2013 kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Maßnahme 1, d. h. die Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung 2012 von Cyprus Airways, eine staatliche Beihilfe darstellt. (103) Die Maßnahme umfasste staatliche Mittel und war dem Staat zuzurechnen. Sie verschaffte Cyprus Airways einen selektiven Vorteil, denn nach Auffassung der Kommission würde ein privater Kapitalgeber dem Unternehmen unter solchen Bedingungen (ernste Schwierigkeiten von Cyprus Airways, schlechte Rentabilitätsaussichten zum Zeitpunkt der Gewährung und kein Gesellschafterdarlehen einschließlich geeigneter Sicherheiten) kein Kapital zur Verfügung gestellt hätte. Darüber hinaus beteiligte sich praktisch kein privater Anteilseigner von Cyprus Airways an der Kapitalerhöhung, denn von dieser Seite wurden lediglich 1 06  000 EUR eingebracht (im Vergleich zu den ursprünglich anvisierten 13,67 Mio. EUR). Der Anteil des Staates an Cyprus Airways wurde folglich von 69 % auf 93,67 % angehoben. Die Maßnahme stand also nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (20). (104) Die Kommission stimmt dem Argument Zyperns nicht zu, demzufolge der Staat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gehandelt habe, um den Wert seiner Investition zu schützen, denn die Kapitalerhöhung von 31,33 Mio. EUR reichte für das Überleben des Unternehmens ohnehin nicht aus. Dies ist durch die Tatsache belegt, dass das Unternehmen nur wenige Monate später im Rahmen von Maßnahme 2 (Rettungsbeihilfe) weitere zusätzliche Mittel erhielt. Was die fehlende Beteiligung anderer Investoren aufgrund der angespannten Lage der zyprischen Wirtschaft betraf, verweist die Kommission darauf, dass für den Fall, dass eine solche Investition für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber attraktiv gewesen wäre, sie auch ausländische Investoren hätten anziehen müssen. (105) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Zypern beabsichtigt, die Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung von 2012 in die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe einzubeziehen. (106) Maßnahme 1 ermöglichte es Cyprus Airways also, seinen Betrieb fortzuführen, da das Unternehmen nicht die üblichen Konsequenzen einer schwierigen Finanzlage ziehen musste. Da Cyprus Airways auf dem liberalisierten EWR-Markt für den Luftverkehr mit anderen EWR-Fluggesellschaften konkurriert, hätte Maßnahme 1 den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. (107) Maßnahme 2 wurde als eine Rettungsbeihilfe in Form eines staatlichen Darlehens zu einem Zins von 1,76 % angemeldet und sollte bis zum 30. Juni 2013 zurückgezahlt werden. Die Kommission vertrat in ihrem Beschluss vom 6. März 2013 die Auffassung, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger einem Unternehmen in Schwierigkeiten einen solchen Zinssatz gewährt hätte. Darüber hinaus hätten die zyprischen Behörden nicht nachgewiesen, wie Cyprus Airways das Darlehen nach sechs Monaten hätte zurückzahlen können. Da alle anderen Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind (wie im Beschluss vom 6. März 2013 erläutert, auf den sich der vorliegende Beschluss in diesem Punkt bezieht), handelt es sich bei Maßnahme 2 um eine staatliche Beihilfe. Zypern räumte in seiner Antwort auf den Beschluss vom 6. März 2013 ein, dass das Darlehen eine Rettungsbeihilfe darstellt. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt wird und von Zypern als Umstrukturierungsbeihilfe (Maßnahme 4) angemeldet wurde. (108) Maßnahme 4 wurde als Umstrukturierungsbeihilfe angemeldet. Tatsächlich beinhalten all ihre Bestandteile — entweder in Form einer Kapitalzuführung, einer Umwandlung von Schulden in Eigenkapital oder als direkte Übernahme eines Teils des Versorgungsfondsdefizits — staatliche Mittel und sind dem Staat zuzurechnen. Maßnahme 4 verschafft Cyprus Airways einen selektiven Vorteil, da ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber einem Unternehmen in einer derartigen finanziellen Lage (kumulierte Verluste in Höhe von 99,7 Mio. EUR, ein zu hoher Verschuldungsgrad und eine nicht mehr vorhandene Kapitalbasis) eine solche Finanzierung nicht zur Verfügung gestellt hätte. Aus den in Erwägungsgrund (106) dargelegten Gründen ist es wahrscheinlich, dass die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen würde. (109) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 4 um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von Cyprus Airways handelt. Der Anmeldung zufolge beläuft sich die Beihilfe auf 102,9 Mio. EUR. Die Kommission nimmt die Erklärung Zyperns zur Kenntnis, dass das in Betracht gezogene kurzfristige Darlehen von 10 Mio. EUR nicht erforderlich sein und daher das Darlehen im Gesamtbetrag der Umstrukturierungsbeihilfe nicht berücksichtigt wird. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Gewährung stellt die Kommission fest, dass Maßnahme 4 in Tranchen gewährt wurde. (110) Tranche a in Höhe von 31,33 Mio. EUR (die Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung von 2012) wurde wie folgt gewährt: Tabelle 6 Zeitpunkt der Gewährung der Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung von 2012 Betrag (in Mio. EUR) Zeitpunkt der Gewährung 3,0 12. September 2012 3,0 20. September 2012 5,0 26. September 2012 4,0 11. Oktober 2012 16,33 28. Dezember 2012 Insgesamt: 31,33   (111) Tranche b in Höhe von 34,5 Mio. EUR (Rettungsbeihilfe in Form eines staatlichen Darlehens) wurde wie folgt gewährt: Tabelle 7 Zeitpunkt der Gewährung der Rettungsbeihilfe in Form eines staatlichen Darlehens 2013 Betrag (in Mio. EUR) Zeitpunkt der Gewährung 3,0 22. Januar 2013 5,0 29. Januar 2013 3,5 28. Februar 2013 10,0 2. Mai 2013 13,0 26. Juli 2013 Insgesamt: 34,5   (112) In Bezug auf die anderen Tranchen von Maßnahme 4, d. h. Tranche c — die Inanspruchnahme der staatlichen Garantie und die anschließende Umwandlung der Schulden in Höhe von 28,5 Mio. EUR in Eigenkapital — sowie Tranche d -Deckung des Versorgungsfondsdefizits in Höhe von 8,6 Mio. EUR, liegen der Kommission keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Gewährung vor. 5.1.2.   Maßnahme 3 (113) Die Kommission nimmt die Erklärung Zyperns vom September 2013 zur Kenntnis, dass entlassene Arbeitnehmer keine freiwilligen Zahlungen erhalten haben oder werden. (114) Fast ein Jahr später erläuterte Zypern in einem Schreiben vom August 2014, dass die Regierung im Mai/Juni 2014 aus sozioökonomischen Gründen beschlossen habe, ehemalige Beschäftigte von Cyprus Airways, die bereits ausgeschieden oder entlassen worden waren, direkt zu entschädigen. Der Beschluss sei erst nach Abschluss des Ausscheidens des Personals bzw. der Entlassungen gefasst und die Ausgleichszahlungen erst danach getätigt worden. Alle rechtlichen Verpflichtungen von Cyprus Airways gegenüber diesen Mitarbeitern wurden in vollem Umfang vom Unternehmen selbst getragen. (115) Nach Angaben Zyperns wurden das Ausscheiden von Personal und die Entlassungen von Beschäftigten von Cyprus Airways im Rahmen des Umstrukturierungsplans 2013 ohne zusätzliche Entschädigungen seitens der zyprischen Regierung getätigt. Vielmehr hätte Letztere erst danach entschieden, ehemalige Mitarbeiter von Cyprus Airways direkt zu entschädigen. (116) Daraus ergibt sich, dass Zypern nicht wie ursprünglich beabsichtigt, freiwillige Zahlungen an entlassene Beschäftigte getätigt hat. Der Kommission zufolge muss also nicht geprüft werden, ob Maßnahme 3 staatliche Beihilfe enthält. 5.1.3.   Maßnahme 5 (117) Cyprus Airways erhielt in den Jahren 2010 und 2011 einen Betrag in Höhe von 2 69  317,94 EUR im Rahmen einer staatlichen Beihilferegelung, die Zuschüsse aus dem Staatshaushalt für ausgewählte Unternehmen zu Ausbildungszwecken vorsieht. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 5 um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV für Cyprus Airways handelt. Diese Bewertung wird von Zypern nicht bestritten. (118) Die Ausbildungsbeihilfen wurden Cyprus Airways für 303 Ausbildungsprojekte in den Jahren 2010 und 2011 gewährt. Zypern legte jedoch keine Aufschlüsselung vor, wann die Beihilfen für die einzelnen Projekte gewährt wurden. 5.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (119) Aus den vorstehenden Gründen ist es nach Auffassung der Kommission nicht erforderlich zu prüfen, ob Maßnahme 3 eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Maßnahmen 1, 2, 4 und 5 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (120) Der in den Maßnahmen 1, 2 und 4 enthaltene Beihilfebetrag beläuft sich auf insgesamt 102,9 Mio. EUR. Die beiden ersten Tranchen, d. h. 65,83 Mio. EUR, wurden bereits zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen dem 12. September 2012 und dem 26. Juli 2013 ausgezahlt. (121) Die staatliche Beihilfe im Rahmen von Maßnahme 5 betrug 2 69  317,94 EUR und wurde in den Jahren 2010 und 2011 gewährt. 5.2.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFE (122) Bei den Maßnahmen 1, 2 und folglich Maßnahme 4 handelt es sich um staatliche Beihilfen, die unter Verstoß gegen die Anmelde- und Stillhaltepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden. Dasselbe gilt für Maßnahme 5. Somit stellt jede dieser Maßnahmen eine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar. 5.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (123) Da einige Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unter dem Aspekt der in Artikel 107 Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmen bewertet werden. Nach geltender Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Mitgliedstaat die Vereinbarkeit begründen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit gegeben sind (21). (124) Ursprünglich war Zypern der Ansicht, dass Maßnahme 1 keine staatliche Beihilfe umfasste und meldete Maßnahme 2 als Rettungsbeihilfe an. Nach dem ersten förmlichen Prüfverfahren und den darin von der Kommission geäußerten Zweifeln sowie in Anbetracht der geplanten Nicht-Rückzahlung des Rettungsdarlehens im Rahmen von Maßnahme 2 hat Zypern schließlich dahingehend argumentiert, dass die Maßnahmen 1, 2 und 4 als Umstrukturierungsbeihilfen nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2004) mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. (125) Insbesondere hat Zypern am 22. Juli 2013 einen Umstrukturierungsplan vorangemeldet und am 23. Oktober 2013 einen aktualisierten Plan angemeldet. In der Folge übermittelte Zypern auch zusätzliche Klarstellungen. Die wichtigsten Annahmen und Ideen des Umstrukturierungsplans 2013 blieben seit der Anmeldung vom 23. Oktober 2013 jedoch unverändert. (126) Bezüglich Maßnahme 5 argumentierte Zypern, dass sie nach der AGVO als Ausbildungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Die Kommission stellte auf der Grundlage der Stellungnahmen Zyperns jedoch fest, dass Cyprus Airways seit 2009 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Nach Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c der AGVO sind Unternehmen in Schwierigkeiten von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Daher kam Cyprus Airways seit 2009 nicht für Ausbildungsbeihilfen infrage. (127) Nach Randnummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2004) „kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Nach Auffassung der Kommission können Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten deswegen nur dann zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel so weit zu beeinträchtigen, dass dies dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.“ Folglich kann die Kommission lediglich Maßnahme 5 als Umstrukturierungsbeihilfe nach dem Umstrukturierungsplan 2013 würdigen. (128) Da nur eine Grundlage für die Vereinbarkeit der Maßnahmen 1, 2, 4 und 5 mit dem Binnenmarkt geeignet ist, ist es nach Auffassung der Kommission zweckmäßig, alle Maßnahmen gemeinsam zu würdigen. Für diese Würdigung stützt sich die Kommission insbesondere auf die Randnummern 31 bis 77 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2004). 5.3.1.   Förderfähigkeit — Unternehmen in Schwierigkeiten (129) In ihrem Beschluss vom 6. März 2013 (Erwägungsgründe 41-46) zum ersten förmlichen Prüfverfahren kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass Cyprus Airways seit 2010 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Diese vorläufige Schlussfolgerung wurde im Beschluss vom 4. Februar 2014 erneut bestätigt (Erwägungsgründe 83-84). In der Folge räumte Zypern ein, dass Cyprus Airways seit 2009 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei. (130) Nach Informationen aus öffentlich zugänglichen Finanzberichten sahen die finanziellen Eckdaten von Cyprus Airways seit 2009 wie folgt aus: Tabelle 8 Finanzielle Eckdaten von Cyprus Airways 2008-H1 2012 (in Mio. EUR)   2008 2009 2010 2011 H1 2012 (*1) U msatz 311,4 247,5 236,3 212,8 71,3 Gewinn vor Steuern (EBT) 2,1 -3,2 -2,9 -23,8 -34,2 Gezeichnetes Kapital 35,2 35,2 35,2 35,2 35,2 Eigenkapital 13,9 9,4 7,7 -15,9 -48,6 (131) Nach Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2004) befindet sich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Schwierigkeiten, „wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist“. (132) Nach Randnummer 11 dieser Leitlinien ist ein Unternehmen zudem als in Schwierigkeiten zu betrachten „wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts“. In dieser Hinsicht geht der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass negatives Eigenkapital „als erheblicher Indikator dafür angesehen werden kann, dass sich ein Unternehmen in einer schwierigen finanziellen Lage befindet“ (22). (133) In Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2004) wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen, dessen gezeichnetes Kapital massiv schrumpft, nicht mehr in der Lage ist, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen über kurz oder lang so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die gleiche Annahme umso mehr für ein Unternehmen gilt, dass sein gesamtes gezeichnetes Kapital verloren hat und ein negatives Eigenkapital verzeichnet (23). (134) Wie in Tabelle 8 aufgezeigt, wies Cyprus Airways seit 2011 ein negatives Eigenkapital auf. Darüber hinaus war das Eigenkapital bereits 2009 und 2010 rückläufig und lag deutlich unter dem gezeichneten Kapital. In Bezug auf Randnummer 11 der Leitlinien zeigt Tabelle 8, dass Cyprus Airways seit 2009 sinkende Umsätze und steigende Verluste verzeichnete. 2009 ging der Umsatz gegenüber 2008 um fast 21 % zurück, und das Unternehmen wies einen Verlust vor Steuern (EBT) in Höhe von 3,2 Mio. EUR aus. Dieser Trend setzte sich in den Folgejahren fort. (135) In Anbetracht der obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Zyperns (siehe Erwägungsgrund 68) gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Cyprus Airways seit 2009 teilweise im Einklang mit Randnummer 10 (insbesondere seit 2011) und auf jeden Fall im Einklang mit Randnummer 11 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2004) ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. (136) Nach Randnummer 33 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2004) gilt: „Das Unternehmen muss als in Schwierigkeiten befindlich im Sinne dieser Leitlinien […]betrachtet werden können.“ Diese Bedingung ist somit erfüllt. 5.3.2.   Dauer des Umstrukturierungsplans 2013 — Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (137) Die Randnummern 35-37 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2004) sehen Folgendes vor: „35. Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Umstrukturierungsbeihilfen müssen demnach mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verknüpft sein, für den sich der betreffende Mitgliedstaat verbürgt. Dieser Plan ist der Kommission mit allen erforderlichen Angaben, u. a. einer Marktstudie, vorzulegen. Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden. Eine erfolgreiche Umstrukturierung muss die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären.“ (138) „36. Der Umstrukturierungsplan muss die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind. Er muss u. a. die jetzige Situation und voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf den relevanten Produktmärkten mit verschiedenen Szenarien, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen, sowie die besonderen Stärken und Schwächen des Unternehmens berücksichtigen. Er muss dem Unternehmen den Übergang zu einer neuen Struktur ermöglichen, die langfristige Rentabilität und den Erhalt des Unternehmens aus eigener Kraft verspricht.“ (139) „37. Der Umstrukturierungsplan muss eine Umstellung des Unternehmens in der Weise vorsehen, dass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten einschließlich Abschrei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.