Europäische Union

2012/268/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 7/04 der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Gesellschaft für Weinabsatz Pfalz GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4426)

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nthielt. Das Beihilfeelement berechnet sich als Differenz zwischen dem tatsächlich erhobenen Zinssatz und dem Referenzzinssatz zuzüglich einer angemessenen Risikoprämie. (99) Mögliche Weitergabe der Beihilfe an Rechtsnachfolger (100) Laut Auskunft Deutschlands wurde die GfW zum 1.6.2005 liquidiert und aufgelöst. Die gesamten noch lagernden Warenbestände aus den verbliebenen Geschäftsfeldern der Gesellschaft wurden veräußert. Alle hierbei erzielten Erlöse wurden verwendet, um die Forderungen der WAK zu begleichen. Mit dem Käufer (einem Privatmann) wurde vereinbart, dass der der gesamte verbliebene Lagerbestand laut Bestandsliste zum 31. Dezember 2004 Ende des Jahres 2005 wertmäßig an die WAK abzuführen sei. Als Wert wurde der ursprüngliche Einkaufswert von 79 579,79 EUR zugrunde gelegt. Die GfW wurde im Lauf des Jahres 2006 aus dem Handelsregister gelöscht; es gibt weder einen Rechts- noch einen Unternehmensnachfolger, von dem die Beihilfe zurückgefordert werden könnte. Laut Auskunft Deutschlands ist eine Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung (22) daher nicht möglich. (101) Als das verbliebene Vermögen der GfW verkauft wurde, hätte der Käufer möglicherweise von der Beihilfe an die GfW profitieren können. Da der Käufer aber den ursprünglichen Kaufpreis bezahlt hat und der Markt in den vorangegangenen Jahren eingebrochen war, ist offensichtlich, dass der vom Käufer gezahlte Preis mindestens den Marktpreisen entsprach oder sogar noch darüber lag. Insofern wurde nach Auffassung der Kommission keine Beihilfe an die Käufer der verbliebenen GfW-Warenbestände weitergegeben. Außerdem ist die GfW erloschen, so dass keine Beihilfe zurückgefordert werden kann. VI.2.1.b.   Rangrücktritt und Forderungsverzicht durch die WAK (102) Der Rangrücktritt sowie der Verzicht auf die Forderungen und Zinszahlungen wurden aus den Eigenmitteln und einem entsprechenden Kredit der WAK finanziert und sind daher als aus staatlichen Mitteln finanziert anzusehen. (103) Um festzustellen, ob der Rangrücktritt und der Verzicht auf Forderungen und Zinszahlungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, ist zu prüfen, ob die GfW eine wirtschaftliche Vergünstigung erhielt, die sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte und/oder ob die Maßnahme die GfW von Kosten entlastet hat, die sie normalerweise aus ihren Eigenmitteln hätte bestreiten müssen. Diese Bewertung ist anhand des Privatgläubigertests vorzunehmen. Dabei wird beurteilt, ob sich ein privater Gläubiger unter den gleichen Marktbedingungen ebenso verhalten hätte oder hat wie der öffentliche Gläubiger. (104) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein teilweiser Forderungsverzicht notwendig sein, um den tatsächlich wieder eingezogenen Betrag zu erhöhen (23). Ein privater Gläubiger würde so versuchen, seine Verluste zu minimieren. Ist eine Forderung nicht ausreichend gesichert, erhöht das Abwarten der Gläubiger die Chancen, geschuldete Beträge ohne Verlust zurückzuerhalten, wenn der Schuldner die Krise überwindet und seine Lage verbessert (24). (105) Das EuG verwirft im HAMSA-Urteil (25) den zuvor von der Kommission gewählten Prüfungsansatz, der auf ein gleichmäßiges Verzichtsverhältnis zwischen privaten und öffentlichen Gläubigern abgestellt hatte. Stattdessen stellt der EuGH fest, dass im jeweiligen Einzelfall auch ein ungleichmäßiges Verhältnis zwischen den Forderungen öffentlicher und privater Gläubiger sowie ein ungleichmäßiges Verzichtsverhältnis dem Privatgläubigertest gerecht werden kann. Die Randnummern 168 und 169 des Urteils lauten wie folgt: „(168) Schlägt ein Unternehmen, bei dem eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage eingetreten ist, seinen Gläubigern eine Vereinbarung oder eine Reihe von Vereinbarungen über die Umschuldung vor, um seine Lage zu verbessern und seine Liquidation zu verhindern, so muss jeder Gläubiger eine Entscheidung treffen zwischen dem Betrag, der ihm im Rahmen der vorgeschlagenen Vereinbarung angeboten wird und dem Betrag, den er nach einer etwaigen Liquidation des Unternehmens erlösen zu können glaubt. Seine Entscheidung wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, und zwar dadurch, ob seine Forderung hypothekarisch gesichert, bevorrechtigt oder ungesichert ist, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall einer Liquidation zufließenden Erlös. Würde z. B. im Fall der Liquidation des Unternehmens der Liquidationswert von dessen Aktiva nur die Befriedigung der hypothekarisch gesicherten und bevorrechtigten Forderungen ermöglichen, so wären die ungesicherten Forderungen wertlos. In einer solchen Situation würde der Inhaber einer solchen Forderung, der sich bereit erklärt, auf die Rückzahlung eines großen Teils seiner Forderung zu verzichten, kein echtes Opfer bringen. (169) Daraus folgt insbesondere, dass ohne Kenntnis der Faktoren, die den jeweiligen Wert der den Gläubigern eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten bestimmen, aus der bloßen Tatsache, dass scheinbar ein Missverhältnis zwischen den Beträgen besteht, auf die die verschiedenen Gruppen von Gläubigern verzichtet haben, für sich genommen keine Schlüsse hinsichtlich der Gründe gezogen werden können, die sie zum Einverständnis mit dem vorgeschlagenen Schuldenerlass veranlasst haben.“ (106) Außerdem stellte der EuG in der Rechtssache HAMSA (26) fest, dass ein öffentlicher Gläubiger wie ein privater Gläubiger handelt, wenn er sich nach umfassender und verständiger Würdigung des potenziellen Erlöses sowohl der Zerschlagungs- als auch der Fortführungsvariante für einen teilweisen Forderungsverzicht entscheidet. Schließlich kam die Kommission in der Sache Huta Cynku (27) zu dem Schluss, dass keine Beihilfe vorliegt, wenn eine Umstrukturierung mit größeren Geldeinnahmen verbunden ist als eine Liquidation. (107) In Bezug auf die oben zitierte Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein privater Gläubiger auf dieselbe Weise gehandelt hätte, zu untersuchen, welche Alternativen die WAK hatte, als festgestellt wurde, dass der GfW die Insolvenz drohte, und welche wirtschaftlichen Folgen sich aus diesen Alternativen ergeben hätten. In einem zweiten Schritt sind die Weinbaubetriebe und die Kommissionäre derselben Prüfung zu unterziehen, und anschließend ist zu beurteilen, ob die Lage, in der sich die WAK befand, mit der der Weinbaubetriebe und der Kommissionäre verglichen werden und auf dieser Grundlage bewertet werden kann. (108) Als die WAK von der drohenden Insolvenz der GfW erfuhr, hatte sie zwei Möglichkeiten: Sie konnte die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zulassen oder sie konnte versuchen, ein solches Verfahren abzuwenden, indem sie eine Vereinbarung mit der GfW traf, die letzterer eine Fortführung des Geschäftsbetriebs gestattete. Nach den Auskünften Deutschlands und der Stellungnahme eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 3. Februar 2003 (vgl. Randnummer 88) stellen sich die wirtschaftlichen Folgen dieser beiden Entscheidungsalternativen laut Auskunft Deutschlands wie folgt dar: Im Falle eines Insolvenzverfahrens konnte die WAK ex ante mit einer Rückzahlung von höchstens 2,4 Mio. EUR rechnen. Im Falle einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der WAK und der GfW über einen teilweisen Forderungsverzicht, der der GfW eine Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglicht hätte, konnte die WAK ex ante von einer Rückzahlung in Höhe von etwa 5,1 Mio. EUR ausgehen. Somit war in letzterem Fall ein Mehrerlös von 2,7 Mio. EUR zu erwarten. Ob die Weinbaubetriebe und Kommissionäre das Gleiche zu tun bereit waren, hatte zwar einen geringfügigen Einfluss auf die Berechnung der Rückzahlungen, änderte aber nichts am Ergebnis des Vergleichs zwischen den beiden Alternativen. (109) Der laut Stellungnahme geschätzte Erlös von 2,4 Mio. EUR ergibt sich aus der Annahme der deutschen Seite, dass die Forderungen der Weinbaubetriebe und der Kommissionäre in Höhe von 4,4 Mio. EUR vor denen der WAK hätten beglichen werden müssen. Nach Auffassung der Kommission hätten jedoch laut InsO nur die Forderungen der Weinbaubetriebe und Kommissionäre mit verlängertem Eigentumsvorbehalt vor den Forderungen der WAK beglichen werden müssen. Die anderen Forderungen wären als gleichrangig mit denen der WAK zu betrachten gewesen. Nach den Berechnungen der Kommission hätte die WAK hingegen, selbst wenn die Forderungen der WAK einerseits und der Weinbaubetriebe und Kommissionäre andererseits völlig gleichrangig gewesen wären, im Falle einer Insolvenz eine Rückzahlung von höchstens 4,7 Mio. EUR erwarten können (ausgehend von einer Rückzahlung von höchstens 6,8 Mio. EUR im Falle der Insolvenz, wobei die WAK und die Weinbaubetriebe anteilmäßig eine Rückzahlung erhielten, die genau der jeweiligen Forderung von 10 Mio. EUR (WAK) bzw. 4,4 Mio. EUR (Weinbaubetriebe und Kommissionäre) entsprach). Insofern war es für die WAK von vornherein günstiger, der GfW die Abwendung einer Insolvenz zu ermöglichen. (110) Die Berechnungen für die Weinbaubetriebe und Kommissionäre stellten sich dagegen völlig anders dar. Zum einen hatten sie bereits Zahlungen in Höhe von 80 % des Ankaufspreises der von ihnen gelieferten Waren erhalten. Zweitens würden ihnen laut Angebot der GfW 10 % der noch ausstehenden 20 % ihrer Forderungen gezahlt. Im Ergebnis bedeutete dies, dass sie bei Einwilligung in diese Vereinbarung nur noch weitere 2 % des vereinbarten Ankaufspreises für ihre Erzeugnisse erhalten würden. Dies ist eindeutig weniger, als sie im Falle eines Insolvenzverfahrens erwarten konnten, unabhängig davon, welchen Rang die jeweiligen Sicherheiten (einfacher, erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt) hatten. Sie konnten damit rechnen, durchschnittlich 48 % ihrer Restforderung (2,1 Mio. EUR bei Restforderungen von insgesamt 4,4 Mio. EUR) zurückzuerhalten. Somit ist es nicht überraschend, dass einige Weinbaubetriebe und Kommissionäre das Angebot der GfW ablehnten. Drittens muss es offensichtlich gewesen sein, dass es im Interesse der WAK gewesen wäre, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten und eine Insolvenz abzuwenden, auch wenn die Weinbaubetriebe und Kommissionäre dies nicht taten, und dass dies wiederum den Weinbaubetrieben und Kommissionären ermöglichen würde, einen höheren Anteil ihrer Restforderungen zurückzuerhalten als die angebotenen 10 %. Viertens hatten mehrere von ihnen bereits erfolgreich gegen die GfW geklagt und erreicht, dass die GfW zur Zahlung von 80 % der Restforderungen verpflichtet wurde. (111) Trotz der Tatsache, dass sowohl die Weinbaubetriebe und Kommissionäre als auch die WAK Gläubiger der GfW waren, gestalteten sich die Wahlmöglichkeiten und deren Ergebnisse für die WAK einerseits und die Weinbaubetriebe und Kommissionäre andererseits so unterschiedlich, dass sie sich nicht vergleichen lassen. Die Tatsache, dass sich die Weinbaubetriebe und die Kommissionäre gegen einen Forderungsverzicht aussprachen, sollte sich bei der Beurteilung, ob die WAK im Sinne des Privatgläubigertests gehandelt hat, nicht nachteilig auswirken. (112) Unter Abwägung der unterschiedlichen Alternativen, die der WAK zur Verfügung standen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der teilweise Rangrücktritt und Verzicht auf die Forderungen vom 4. Dezember 2000 und vom 21. Februar 2001 in Höhe von insgesamt 5 005 441,60 EUR und der Verzicht auf die Zinszahlungen ab dem 31. Dezember 2000 die günstigste Option für die WAK darstellten und insofern mit dem Privatgläubigertest vereinbar sind. Der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht stellen eine Aussetzung der Zahlungen dar, die für den Gläubiger vorteilhafter ist als eine Liquidation. Nach ständiger Rechtsprechung (28) dürfte ein öffentlicher Gläubiger den Vorteil, den bei einem Umstrukturierungsplan angebotenen Betrag zu erhalten, gegen den Betrag abwägen, den er durch die Liquidation des Unternehmens zurückerhalten hätte. Insofern hat die GfW keine Vergünstigung erhalten, die sie unter den marktüblichen Bedingungen nicht erhalten hätte, und folglich wurde der GfW aufgrund des Rangrücktritts und des Teilforderungsverzichts der WAK auch keine Beihilfe gewährt. (113) Bei der Einleitung des Verfahrens wurde infrage gestellt, ob die WAK den Rangrücktritt und den Forderungsverzicht streng auf ein Mindestmaß begrenzt hat. Laut Stellungnahme Deutschlands verzichtete die WAK aber auf Forderungen in der Höhe, die notwendig war, um die Überschuldung der GfW für 2000 abzudecken, was nach der deutschen Insolvenzordnung erforderlich war, um ein Insolvenzverfahren abzuwenden (vgl. Randnummer 25) und der GfW eine Fortführung des Geschäftsbetriebs zu gestatten. In dem ersten (am 4. Dezember 2000 unterzeichneten) Vertrag zwischen der GfW der WAK vereinbart die WAK mit der GfW zur Abwendung der Insolvenz einen Rangrücktritt ihrer Forderungen in der Höhe der Überschuldung, nachdem sich die Weinbaubetriebe und Kommissionäre zu einem Verzicht auf 90 % der Restforderungen bereit erklärt haben und erforderlichenfalls einen Forderungsverzicht in der Höhe des zuvor erklärten Rangrücktritts (vgl. Randnummer 79 und 80). Der Forderungsverzicht war höher, als zunächst angenommen, denn trotz der Versuche von WAK und GfW, die Weinbaubetriebe und Kommissionäre zu einem Beitrag zur Abwendung der Insolvenz der GfW zu bewegen (vgl. Randnummer 79 und 80), weigerten sich die Weinbaubetriebe und Kommissionäre aus den in Randnummer 110 oben genannten Gründen, auf ihre Forderungen zu verzichten. Wie bereits in Randnummer 108 angesprochen, hatte die Entscheidung der Weinbauern und Kommissionäre gegen einen Teilforderungsverzicht nur begrenzte Auswirkungen auf die Bewertung der finanziellen Lage durch die WAK und änderte nichts an der Einschätzung, dass es für die WAK wirtschaftlich günstiger war, der GfW die Abwendung des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen. (114) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der teilweise Rangrücktritt und Forderungsverzicht der WAK die günstigste Alternative darstellten, insofern mit dem Privatgläubigergrundsatz vereinbar sind und daher nicht als staatliche Beihilfe zugunsten der GfW im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden können. VI.2.2.   Vorliegen einer Beihilfe zugunsten der Weinbaubetriebe und Kommissionäre (115) Bei der Einleitung und der anschließenden Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens wurden Fragen hinsichtlich einer möglichen Beihilfe an die Weinbaubetriebe und der Kommissionäre angesprochen. Erstens erschien die Sicherheitenposition, die die GfW den Weinbaubetrieben und Kommissionären zum Zeitpunkt des Ankaufs einräumte, recht stark, und es wurden Zweifel geäußert, ob diese Sicherheitenposition wirklich der gängigen Geschäftspraxis entsprach. Zweitens wurde die Auffassung vertreten, dass der Ankaufspreis für den Most über dem Marktpreis lag. Drittens wurde die Weigerung der Weinbaubetriebe und Kommissionäre, bei drohender Insolvenz der GfW auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, zusammen mit der Entscheidung der WAK zum Rangrücktritt und einem Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen trotz der Weigerung der Weinbaubetriebe und Kommissionäre, auf 90 % ihrer Restforderungen (20 % des Wertes der Bestände) zu verzichten, infrage gestellt. VI.2.2.a.   Zum Zeitpunkt des Mostankaufs eingeräumte Sicherheitenposition (116) Deutschland hat in seiner Stellungnahme versichert, dass der den Weinbaubetrieben und Kommissionären beim Ankauf des Mosts eingeräumte einfache, erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt tatsächlich der normalen Geschäftspraxis entsprach. Dies bedeutet, dass die Weinbaubetriebe und Kommissionäre, insbesondere diejenigen mit verlängertem Eigentumsvorbehalt, zwar über eine verhältnismäßig starke Sicherheitenposition verfügten, diese aber mit der normalen Geschäftspraxis vereinbar und nicht stärker war, als wenn sie eine Vereinbarung mit einem mit einem privaten Ankäufer getroffen hätten. (117) Die Kommission verweist auf die Empfehlungen (29) des Bundesverbands der Deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels e. V., Trier, des Bundesverbands der Deutschen Weinkommissionäre e. V., Mainz, und des Deutschen Weinbauverbands, e. V., Bonn, beim Bundeskartellamt gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (30). Die erste Fassung der Empfehlungen stammt von 1990, die derzeit geltende Fassung von 2005. Nach diesen Empfehlungen behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Kaufpreis von dem Käufer vollständig bezahlt ist. Der den Weinbaubetrieben und Kommissionären eingeräumte Eigentumsvorbehalt war unterschiedlich ausgestaltet. Nur im Falle eines verlängerten Eigentumsvorbehalts war die Zahlung in vollem Umfang gesichert. Demnach war die Sicherheitenposition der Weinbaubetriebe und Kommissionäre im Durchschnitt weniger stark, als in den oben genannten Empfehlungen vorgesehen. Deshalb akzeptiert die Kommission unter Bezugnahme auf die Empfehlungen und die tatsächlich eingeräumte Sicherheitenposition die Versicherung Deutschlands, dass die Gewährung der Sicherheitenposition an die Weinbaubetriebe und Kommissionäre, wie im vorliegenden Fall geschehen, marktüblich ist, die gewährte Sicherheitenposition nicht günstiger war als bei einem normalen Vertrag zwischen zwei privaten Marktteilnehmern und somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorlag. VI.2.2.b.   Zum Zeitpunkt des Mostankaufs — der Ankaufspreis für den Most (118) Bei Einleitung des Verfahrens wurde erklärt, dass der von der GfW gezahlte Preis für Most über dem Marktpreis für Tafelwein liege. Da der Marktpreis für Tafelwein zugrunde gelegt wurde, belief sich der genannte Referenzpreis auf 0,26 EUR je Liter. Deutschland hat in seiner Stellungnahme stichhaltige Informationen über das Vermarktungskonzept der GfW übermittelt, aus denen hervorgeht, dass der Markt für einfachen Tafelwein nicht der relevante Markt ist und die GfW ein Konzept mit drei Punkten verfolgte: erstens Ankauf von Tafelweinmost zwecks Teilnahme am EU-Destillationsprogramm (40 % des Bestands), zweitens Ankauf von Qualitätsmost zur Verkauf auf dem Markt für Qualitätssektgrundwein (60 % des Bestands) und drittens Teilnahme am EU-Programm zur Lagerhaltung mit 20 % des Bestands, bevor er zur Sektherstellung verkauft wurde. Bei der Prüfung der Frage, ob zwei Produkte zu demselben Markt gehören, stützt sich die Kommission auf die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (31). Nach Randnummer 7 der Bekanntmachung umfasst der „sachlich relevante Produktmarkt […] sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.“ (119) Bei dem Markt für den Most, der zwecks Teilnahme an EU-Destillationsprogramm angekauft wurde, handelt es sich natürlich um den Markt für einfachen Tafelwein. Als maßgeblicher Preis ist jedoch der Preis für den der Destillation zugeführten Wein anzusetzen. (120) Wie bei allen traditionellen Interventionsmaßnahmen auf den Agrarmärkten besteht der Hauptzweck der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 darin, ein Überangebot auf dem Weinmarkt zu beseitigen, und deshalb musste der Preis für diese freiwillige Destillation hoch genug sein, um den Erzeugern einen Anreiz zu geben, Wein der Destillation zuzuführen. Als tatsächlicher jährlicher Preis im Rahmen der Destillationsmaßnahme wurden vom Rat 65 % des so genannten Orientierungspreises festgesetzt. (121) Der Orientierungspreis seinerseits wurde vom Rat einmal jährlich festgesetzt und diente ausdrücklich einer Marktstützung. Hierfür musste er natürlich hoch genug sein. In der Verordnung (EG) Nr. 1676/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (32) sind die Orientierungspreise für verschiedene Weinarten festgesetzt. Für die Weinart AII (weißer Tafelwein von Rebsorten der Arten „Sylvaner“ oder „Müller-Thurgau“) belief sich der Preis auf 82,81 EUR je Hektoliter und für die Weinart AIII (weißer Tafelwein von Rebsorten der Art „Riesling“) auf 94,57 EUR je Hektoliter. Nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1681/1999 der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Festsetzung der Ankaufspreise, Beihilfen und anderen Beträge für die Interventionsmaßnahmen des Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1999/2000 (33) war der genaue Ankaufspreis für die Destillation abhängig vom Alkoholgehalt des angelieferten Weins, weil die Kommission in dem betreffenden Jahr den Preis für die vorbeugende Destillation (65 % des Orientierungspreises) nicht nach Hektoliter, sondern nach dem Alkoholgehalt je Hektoliter berechnet hat. (122) Die Hauptaufgabe der Kommission bei der Destillation bestand darin, die tatsächliche Marktlage zu bewerten und die jedes Jahr für die vorbeugende Destillation in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Weinmengen entsprechend festzusetzen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2367/1999 der Kommission vom 5. November 1999 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (34) wurde dem deutschen Weinmarkt für das Weinwirtschaftsjahr 1999/2000 die Menge von 148 000 Hektolitern zugeteilt. Mit der Verordnung (EG) 546/2000 der Kommission vom 14. März 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2367/1999 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (35) wurde diese Menge auf 468 000 Hektoliter erhöht. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2367/1999 wurde die der Destillation zugeführte Menge auf 40 % der Erzeugung begrenzt. Nach den Aufzeichnungen der Kommission haben die deutschen Erzeuger im Rahmen dieser Regelung etwa 400 000 Hektoliter destilliert. (123) Nach Auskunft Deutschlands belief sich der Preis des der Destillation zugeführten Weins auf 0,50-0,55 EUR je Liter. Unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Berechnungsverfahrens hält die Kommission den von Deutschlandgenannten Preis für realistisch. (124) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass durch die Marktintervention der EU für einen erheblichen Teil des Weins zwei eigenständige Märkte entstanden sind. Auf den einen Markt wurde der Referenzpreis für den der Destillation zugeführten Wein, also im vorliegenden Fall 0,50-0,55 EUR je Liter gezahlt, auf dem anderen Markt entsprach der Referenzpreis dem Marktpreis. Der im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens genannte Preis von 0,26 EUR je Liter ist also für Most, der der Destillation zugeführt werden soll, nicht als maßgeblicher Referenzpreis anzusehen. (125) Zur Feststellung des relevanten Markts für den Most, der zur Sektherstellung angekauft wurde, ist zunächst zu prüfen, ob es für Wein eigenständige Märkte gibt und ob der von der GfW angekaufte Most zu demselben Markt wie Tafelwein gehört. Außerdem ist zu prüfen, ob für Wein höherer Qualität auch höhere Preise erzielt werden konnten. Die Kommission legt in ihrer Statistik je nach der Weinqualität immer unterschiedliche Preise zugrunde. Nach Angabe der Weinsachverständigen in der Kommission ist der Weinpreis nicht für alle Partien gleich, und in den verfügbaren Weinstatistiken sind nur die Durchschnittspreise für die unterschiedlichen Weinqualitäten angegeben. Der tatsächliche Preis ist abhängig von mehreren Faktoren. Die wichtigsten Faktoren sind Qualität, Jahrgang, Renommee, Nachfrage und Alkoholgehalt bzw. Oechslegrade. Die Oechslegrade sind ein Hinweis auf die Reife und den Zuckergehalt der Trauben. Sie sind wichtig, weil sie für den endgültigen natürlichen Alkoholgehalt eines Weins bestimmend sind. Nach Anagabe des Deutschen Weininstituts muss der Grundwein für die Sektherstellung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.