Europäische Union

2012/268/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 7/04 der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Gesellschaft für Weinabsatz Pfalz GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4426)

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Quellenkennung: 32012D0268. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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einen höheren Alkoholgehalt aufweisen (36). (126) Dies bestätigt die Aussage Deutschlands, wonach der Most zur Sektherstellung mehr Oechslegrade aufweisen muss als Most zur Herstellung von Tafelwein und dass für Most mit einem höheren Mostgewicht ein höherer Preis zu zahlen war. Deshalb akzeptiert die Kommission die Argumente Deutschlands, dass es eigenständige Märkte gibt und dass der Preis für Most zur Sektherstellung tatsächlich höher sein musste als der für die Herstellung von Tafelwein. Deshalb akzeptiert die Kommission auch die Tatsache, dass der von der GfW zum Zeitpunkt des Ankaufs gezahlte Preis nicht — wie bei der Einleitung des Verfahrens geschehen — mit dem Preis für Tafelwein in Höhe von 0,26 EUR je Liter verglichen werden kann. (127) Des Weiteren übermittelt Deutschland Informationen über den auf dem relevanten Markt zu erzielenden Preis, wobei der Markt für hochwertigen Most zur Herstellung von Sekt zugrunde zu legen ist. Nach diesen Informationen belief sich der Basispreis von Most mit 60 ° Oechsle auf dem Markt für Sektgrundwein auf 0,312 EUR je Liter. Für jedes weitere Grad Oechsle (bis zu höchstens 80 ° Oechsle) wurden 0,005 EUR je Liter gezahlt. Die Weinbaubetriebe und Kommissionäre wurden für ihren hochwertigen Most, also 60 % des angekauften Mosts, nach diesem Grundsatz bezahlt. Außerdem belief sich der Marktpreis für losen Importweißwein, der sich aufgrund seiner hohen Qualität zur Sektherstellung eignet, nach der von Deutschland vorgelegten Statistik des Deutschen Weinbauverbands für die Jahre 1998-2001 auf 0,38 EUR je Liter. (128) Die Kommission ist bereit, aufgrund der Informationen ihrer internen Weinsachverständigen zur Festsetzung des Weinpreises, der oben genannten Informationen des Deutschen Weininstituts und der Gewinnkalkulation im Rahmen der Geschäftsidee der GfW die Argumente Deutschlands für einen relevanten Marktpreis von etwa 0,38 je Liter zu akzeptieren. (129) Aus der von Deutschland vorgelegten Geschäftsidee der GfW geht hervor, dass die GfW zu dem Zeitpunkt, als sie den Wein und den Most ankaufte, davon ausging, dass sie 40 % des Bestands zu einem Preis von 0,50-0,55 EUR je Liter der vorbeugenden Destillation zuführen, 60 % des Bestands zu einem Preis von 0,375 EUR je Liter verkaufen und für 20 % des Bestands, vor dem Verkauf zum Preis von 0,375 EUR nach einem Jahr, eine zusätzliche Beihilfe der EU für die Lagerung von Tafelwein in Höhe von 0,06 EUR je Liter, erhalten würde. Insgesamt wurde erwartet, dass die Bestände zu einem Preis von durchschnittlich 0,44 bis 0,46 EUR je Liter und mit einer Gewinnspanne von 0,06 bis 0,09 EUR je Liter verkauft würden. Hierdurch wäre ein Gewinn von insgesamt etwa 2,64 Mio. bis 3,96 Mio. EUR erzielt worden. (130) Im Jahr 1999 führte die GfW 40 % ihrer Bestände der vorbeugenden Destillation zu, wofür sie einen Preis von 0,50-0,55 EUR je Liter erhielt. Angesichts des Preisrückgangs auf dem Weinmarkt Ende 1999, der in Anbetracht der höheren Preise im Vorjahr von der GfW nicht erwartet worden war, beschloss die GfW, ihre restlichen Bestände in diesem Jahr nicht zu verkaufen, sondern zu lagern und im Jahr 2000 zu verkaufen, oder, bei weiterhin niedrigen Marktpreisen, an einer zweiten Runde der vorbeugenden Destillation teilzunehmen. Dieser Beschluss stützte sich auf die Annahme, dass die vorbeugende Destillation fortgesetzt würde. Mit der neuen Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein wurde die vorbeugende Destillation allerdings abgeschafft. Stattdessen wurde die freiwillige Destillation zur Versorgung des Trinkalkoholmarkts eingeführt. Die neu eingeführte Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme kann nur bei außergewöhnlichen Marktstörungen angewandt werden. Im 35. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird ausdrücklich die Abschaffung von Destillationsregelungen als künstliche Absatzmöglichkeit für Überschüsse angeführt. Die neue Verordnung trat am 31. Juli 2000 in Kraft. (131) Für die GfW bedeutete dies, dass die Destillationsmaßnahmen im Weinwirtschaftsjahr 2000/01 wesentlich ungünstiger waren als in den Vorjahren. Bei der Destillation zur Versorgung des Trinkalkoholmarkts konnte nur die Hälfte des vorher erzielten Durchschnittspreises von 0,50-0,55 EUR je Liter erreicht werden. (132) Nach Auffassung Deutschlands war diese Entwicklung nicht absehbar, als die GfW beschloss, den Wein im Lager zu behalten. Die Kommission vertritt ihrerseits die Auffassung, dass sich diese Entwicklung durchaus vorhersehen ließ. Die neue gemeinsame Marktorganisation für Wein hatte eindeutig zum Ziel, die Destillationsregelung abzuschaffen. Der GfW hätte zu dem Zeitpunkt, als beschlossen wurde, eine zweite Destillationsrunde in Anspruch zu nehmen, klar sein müssen, dass die Destillationsmaßnahmen ab dem zweiten Halbjahr 2000 keine Abhilfe gegen den Preisverfall auf dem Weinmarkt bieten würden. (133) Die Argumente zur Frage, ob die GfW über die Änderung in der Verordnung hätte unterrichtet sein müssen oder nicht, sind aber nicht maßgeblich. Die Geschäftsidee zum Zeitpunkt des Ankaufs, aufgrund deren das Verhalten der GfW als privater Investor beurteilt werden sollte, beinhaltete nur eine erste Runde der vorbeugenden Destillation, die stattfand und bei der die GfW 0,50-0,55 EUR je Liter erhielt. Eine zweite Runde war nicht vorgesehen, und somit war der Erlös zum Zeitpunkt des Ankaufs kein Bestandteil der allgemeinen Gewinnkalkulation. Sie war kein Bestandteil der Geschäftsidee, und obwohl der Beschluss der GfW, an einer zweiten Destillationsrunde teilzunehmen, falsch war, ist sie nicht als staatliche Beihilfe an die Weinbaubetriebe und Kommissionäre zum Zeitpunkt des Ankaufs zu werten. (134) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die GfW für den im Herbst gekauften Most 1999 den Marktpreis gezahlt hat und dass den Weinbaubetrieben und Kommissionären demzufolge keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurde. VI.2.2.c.   Zum Zeitpunkt des Rangrücktritts und des Forderungsverzichts durch die WAK (135) In Randnummer 114 wurde gefolgert, dass der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht der WAK ausschließlich aus Eigeninteresse und in Übereinstimmung mit dem Privatgläubigertest erfolgt sind und demzufolge keine staatliche Beihilfe an die GfW darstellten. Die Tatsache, dass diese Entscheidung der WAK den Weinbaubetrieben und Kommissionären zugute kam, ist nicht maßgeblich, da dies nicht die Absicht, sondern nur eine Folge des Versuchs der WAK war, einen möglichst hohen Betrag ihrer Eigenmittel wieder zurückzuerhalten. (136) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die WAK den Weinbaubetrieben und Kommissionären durch den Rangrücktritt und Forderungsverzicht keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt hat. VI.3.   Einstufung der Beihilfe als rechtswidrig (137) Da das Beihilfeelement im Kredit der WAK an die GfW ohne vorherige Anmeldung der Kommission gewährt wurde, handelt es sich um eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (37). VI.4.   Ausnahmen gemäß Artikel 107 AEUV hinsichtlich des Kredits an die GfW (138) Deshalb ist zu prüfen, ob eine der Ausnahmen vom Verbot einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV zur Anwendung kommt. (139) Aus jetziger Sicht kommen die Ausnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a, b und d nicht zur Anwendung, da die fragliche Beihilfe keiner der nachstehenden Beihilfen zuzuordnen ist: — Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; — Beihilfe zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; — Beihilfe zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (140) Als einzige Ausnahme kommt somit gegebenenfalls Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV infrage. (141) Zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung wurde die Beihilfe an Primärerzeuger direkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bewertet. Nach der damals gängigen Praxis konnten Beihilfen für Investitionen, Darlehen, den Tierhaltungssektor, Erzeugerorganisationen, Werbe- und Absatzförderungsmaßnahmen, den Ausgleich von Schäden aufgrund von Krankheiten, Versicherungsprämien und technische Hilfe bei Erfüllung bestimmter Kriterien als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Bei der vorliegenden Beihilfe kann allerdings keine der genannten mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfeformen für eine Ausnahme herangezogen werden. (142) Um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, hat die Kommission außerdem geprüft, ob im vorliegenden Fall die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zur Anwendung kommen könnten. Als erste Voraussetzung für eine Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sollte dieses als in Schwierigkeiten befindlich im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (38) angesehen werden. Aus den der Kommission vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, dass sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten im Sinne der oben genannten Leitlinien befand. Die Schwierigkeiten der GfW traten erst ein Jahr später infolge des Markteinbruchs ein. (143) In jedem Fall möchte die Kommission darauf hinweisen, dass es Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, indem er alle Angaben macht, die der Kommission die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (39). Im vorliegenden Fall hat Deutschland weder ausreichende Informationen übermittelt, anhand deren die Kommission die Daten aus Sicht dieser Leitlinien hätte prüfen können, noch Unterlagen bereitgestellt, mit denen die Kommission die Beihilfen unter dem Aspekt anderer, in Randnummer 126 genannter Arten von mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfen hätte prüfen können, und dies trotz des Hinweis, den die Kommission in Randnummer 44 des Beschlusses zur Einleitung des Prüfverfahrens gegeben hatte. (144) Werden Beihilfemaßnahmen direkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV auf Vereinbarkeit geprüft, so muss dieser Artikel eng ausgelegt werden. Es ist eindeutig nachzuweisen, dass die möglichen schädlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts durch die positiven Auswirkungen der Beihilfe aufgewogen werden. Einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, genügen diesen Kriterien nicht und werden daher als Betriebsbeihilfe angesehen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (145) Aus diesen Gründen stimmt die Beihilfe an die GfW im Rahmen des Kredits mit keiner der möglichen Ausnahmen von Artikel 107 Absatz 3 AEUV überein. Demzufolge ist sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (146) Es kommen keine anderen Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zur Anwendung. VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (147) Die Kommission stellt aus den oben dargelegten Gründen fest, dass der Kredit an die GfW nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Außerdem stellt die Kommission fest, dass Deutschland die Maßnahme rechtswidrig durchgeführt hat. (148) Die Kommission stellt aus den oben dargelegten Gründen fest, dass der anschließende Rangrücktritt und der Verzicht auf die Forderungen und späteren Zinsen keine staatliche Beihilfe zugunsten der GfW oder der Weinbaubetriebe und Kommissionäre darstellten. (149) Die Kommission stellt aus den oben dargelegten Gründen fest, dass der Ankauf von Most zu Marktpreisen und unter marktüblichen Bedingungen erfolgt ist und insofern keine staatliche Beihilfe an die Weinbaubetriebe und Kommissionäre darstellt. (150) Wenn eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe als unvereinbar mit dem Binnenmarkt beurteilt wird, ist diese Beihilfe in der Regel zurückzufordern, um gegebenenfalls die die vor ihrer Gewährung bestehende Wettbewerbsposition wiederherzustellen. (151) Da es keinen Rechtsnachfolger für die GfW gibt, ist eine Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich (40) — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährte staatliche Beihilfe zugunsten der Gesellschaft für Weinabsatz Pfalz GmbH (nachstehend: „GfW“) in Höhe der Differenz zwischen dem Zinssatz für den Kredit an die GfW und dem marktüblichen Zinssatz zuzüglich der Risikoprämie, die für den Kredit hätten erhoben werden müssen, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht der WAK stellen keine Beihilfe zugunsten der GfW oder der Weinbaubetriebe und Kommissionäre im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 3 Der Ankauf von Most durch die GfW im Jahr 1999 stellt keine Beihilfe an die Weinbaubetriebe und Kommissionäre im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 4 Deutschland braucht die Beihilfe gemäß Artikel 1 nicht vom Begünstigten zurückzufordern, da der Begünstigte insolvent ist, liquidiert und aus dem Handelsregister gelöscht wurde und keinen Rechtsnachfolger hat. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 29. Juni 2011 Für die Kommission Dacian CIOLOȘ Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 bzw. 108 AEUV getreten. Die jeweiligen Artikel sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 bzw. 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 69 vom 19.3.2004, S. 11, und ABl. C 329 vom 24.12.2008, S. 18. (3)   ABl. C 69 vom 19.3.2004, S. 11. (4)  Der Beschwerdeführer sandte der Kommission zwar Erinnerungsschreiben, unterbreitete aber keine ergänzenden förmlichen Stellungnahmen. (5)   ABl. C 329 vom 24.12.2008, S. 18. (6)  Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1), ab 1. August 2000 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1). (7)  Vgl. z. B. die Entscheidung 2000/808/EG des Rates vom 19. Dezember 2000 über die Gewährung einer außerordentlichen staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Bundesrepublik Deutschland zur Destillation bestimmter Weinerzeugnisse (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 49). (8)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (9)   ABl. C 241 vom 26.8.1999, S. 9. (10)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Belgien/Kommission (Tubemeuse), Rs. C-142/87, Slg. I-959. (11)  Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999 Spanien/Kommission, Rs. C-342/96, Slg I-2459. (12)  Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, Rs. C525/04 P, Slg. I-9947. (13)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, Rs. T-152/99, Slg. II-3049. (14)  Entscheidung 2008/142/EG der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe C 32/06 (ex N 179/06) Polens zugunsten der Huta Cynku Miasteczko Śląskie SA. (15)  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Falk & Co. GmbH. (16)   ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1. (17)  Vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988, Frankreich/Kommission, Rs. C-102/87, Slg. 4067. (18)  Der innergemeinschaftliche Handel Deutschlands mit Wein belief sich 1999 auf 10 364 600 l (Einfuhr) und 1 881 900 l (Ausfuhr). Zu Rheinland-Pfalz liegen keine Daten vor. (Quelle: Bundesamt für Statistik). (19)  Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996, SFEI u. a./Kommission, Rs. C-39/94, Slg. I-3547, Randnr. 60. (20)  Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Rs. C-301/87, Slg. I-307, Randnr. 41. (21)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rs. C-730/79, Slg. 2671. (22)  Siehe Fußnote 10. (23)  Siehe Fußnote 11. (24)  Siehe Fußnote 12. (25)  Siehe Fußnote 13. (26)  Siehe Fußnote 13. (27)  Siehe Fußnote 14. (28)  Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, Rs. C-342/96, Slg I-2459, Randnr. 46; Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni1999, DMT, Rs. C-256/97Slg. I-3913, Randnr. 24, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002, HAMSA gegen Kommission, Rs. T-152/99, Slg. II-3049, Randnr. 168. (29)  http://www.doerr-weinkommission.de/fileadmin/user_upload/agb_doerr.pdf. (30)  http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Merkblaetter/Merkblaetter_deutsch/Konditionenempfehlungen0509.pdf. (31)   ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5. (32)   ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 7. (33)   ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 15. (34)   ABl. L 283 vom 6.11.1999, S. 10. (35)   ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 7. (36)  http://www.deutscheweine.de/icc/Internet-EN/nav/0f2/0f207d71-9ffe-401e-76cd-461d7937aae2&sel_uCon=02a235d6-994d-7017-288b-5952196117f5&uTem=0e3307d7-19ff-e401-e76c-d461d7937aae. (37)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (38)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (39)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, Rs. T-171/02, Slg. II-2123, Randnr. 129. (40)  Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (Magefesa), Rs. C 499/99, Slg. I-6031.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.