Europäische Union

2012/268/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 7/04 der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Gesellschaft für Weinabsatz Pfalz GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4426)

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Quellenkennung: 32012D0268. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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or. (56) Derselbe Beschwerdeführer übermittelte auch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen, das er als Antwort auf ein von ihm dorthin gerichtetes Schreiben erhalten hatte. In dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern werden die vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen aus Zeitungsartikeln und Erklärungen zusammengefasst und wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der eingegangenen Informationen kein Grund vorliege, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (57) Die Kommission hat im Rahmen der förmlichen Prüfverfahren keine Stellungnahmen von den Beteiligten erhalten. (58) Die wiederholten Schreiben des Beschwerdeführers nach der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens enthielten keine neuen Sachverhalte oder Argumente. V.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS V.1.   Beihilfeelement zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung (59) Deutschland hat umfassende Informationen über die Konditionen des Kredits der WAK an die GfW übermittelt, die in der Beschreibung der Maßnahme in Abschnitt II berücksichtigt wurden. (60) Deutschland gesteht in seiner Stellungnahme ein, dass der Zinssatz der WAK für den Kredit an die GfW unter dem marktüblichen Satz lag. Deutschland erkennt an, dass die Differenz zwischen dem marktüblichen Zins und dem der GfW gewährten Zins eine Beihilfe an die GfW im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (61) Außerdem übermittelte Deutschland Belege dafür, dass die GfW zum 1. Juni 2005 liquidiert und aufgelöst wurde. Die gesamten noch lagernden Warenbestände aus den verbliebenen Geschäftsfeldern wurden veräußert. Alle Erlöse wurden zur Begleichung der Forderungen gegenüber der WAK verwendet. Mit dem Käufer (einem Privatmann) wurde vereinbart, dass der gesamte noch verbliebene Lagerbestand laut Bestandsliste zum 31. Dezember 2004 Ende 2005 wertmäßig an die WAK abzuführen sei. Als Wert wurde der ursprüngliche Einkaufswert von 79 579,79 EUR zugrunde gelegt. Die GfW wurde im Laufe des Jahres 2006 aus dem Handelsregister gelöscht; es gibt weder einen Rechts- noch einen Unternehmensnachfolger, von dem die Beihilfe zurückgefordert werden könnte. Laut Ansicht Deutschlands ist eine Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung (10) daher nicht möglich. (62) Deutschland hat versichert, dass die Einräumung des einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Weinbaubetriebe und Kommissionäre durch die GfW im Zusammenhang mit dem Verkauf von Most der gängigen Geschäftspraxis entsprach. Außerdem hat Deutschland versichert, dass die von der WAK für den Kredit an die GfW akzeptierte Sicherungsübereignung der Warenbestände trotz Eigentumsvorbehalts ebenfalls gängige Geschäftspraxis ist. (63) Ferner erklärt Deutschland, dass der Mostankauf durch die GfW im Herbst 1999 zum Marktpreis erfolgt ist, weil es sich bei 60 % des angekauften Mosts um hochwertigen Most (mindestens 60 ° Oechsle) und nicht, wie in der Einleitung des Verfahrens angenommen, um Most für einfachen Tafelwein gehandelt habe. Nach Angabe Deutschlands sind die Qualitätsanforderungen für die Herstellung von Sekt höher als für Tafelwein (mindestens 60 ° Oechsle (Sekt) gegenüber mindestens 44 ° Oechsle (Tafelwein)). Die restlichen 40 % waren einfacher Tafelweinmost, der angekauft worden war, um die günstigen Bedingungen der vorbeugenden Destillation zu nutzen. (64) Laut Stellungnahme Deutschlands sah das Vermarktungskonzept der GfW für 60 % des Bestands vor, große Mengen hochwertigen Most aufzukaufen und ihn zu homogenen Sektgrundweinpartien zu verarbeiten, die den Anforderungen des Weinmarkts an Qualität und Einheitlichkeit genügten. Sektgrundwein muss einen geringen Gehalt an SO2 und einen hohen Gehalt an Fruchtsäure aufweisen. Dies ließ sich nur erreichen, wenn der Most während der Verkaufszeit im Herbst angekauft wurde und die GfW den Most selbst zu Sektgrundwein verarbeitete. (65) Nach Angabe Deutschlands betrug der Basispreis für einen Liter Most mit 60 ° Oechsle auf dem Sektgrundweinmarkt 0,312 EUR je Liter. Für jedes weitere Grad Oechsle (bis zum Höchstgehalt von 80 ° Oechsle) wurden 0,005 EUR je Liter gezahlt. Die Weinbaubetriebe und Kommissionäre wurden für ihren Qualitätsmost, d. h. 60 % des angekauften Mosts, nach diesem Grundsatz bezahlt. (66) In diesem Zusammenhang verweist Deutschland auf den relevanten Markt. Nach Auffassung Deutschlands könne der Preis für einfachen Tafelwein nicht als Maßstab für diese 60 % der Bestände dienen, da für die GfW nicht der Markt für einfachen Tafelwein maßgeblich sei, sondern der Markt für den höherwertigen Sektgrundwein. Deutschland verweist auch auf die Theorie der Nachfragesubstituierbarkeit, wonach diejenigen Produkte demselben Markt zurechenbar sind, deren Abnehmer auch bei einer Preisänderung nicht auf andere Güter ausweichen können. Im vorliegenden Fall ist es aufgrund der speziellen Anforderungen an Most und Sektgrundwein unmöglich, diesen durch Tafelwein zu ersetzen, auch wenn der Preis für Tafelwein erheblich sinkt. Deshalb hat ein Rückgang des Tafelweinpreises keinen Einfluss auf den Preis des für die Sektherstellung bestimmten Mostes, weil diese Erzeugnisse untereinander nicht austauschbar sind. (67) Nach der Importstatistik des Deutschen Weinbauverbands für die Jahre 1998–2001 erzielte importierter Weißwein, der sich aufgrund seiner hohen Qualität für die Sektherstellung eignet, einen Marktpreis von 0,38 EUR je Liter, also deutlich mehr als die 0,26 EUR je Liter, die für Tafelwein zu zahlen sind. Deutschland kommt in seiner Stellungnahme zu dem Schluss, dass es zwei eigenständige Märkte gibt, einen für einfachen Tafelwein bzw. Tafelweinmost und einen für hochwertigen Grundwein bzw. Most, der für die Sektherstellung bestimmt ist. (68) Nach Auffassung Deutschlands wäre daraus zu schließen, dass der relevante Markt für Wein, der nicht der Destillation zugeführt wird, der Markt für hochwertigen Sektgrundwein ist, für den sich wesentlich höhere Preise erzielen lassen (0,38 EUR je Liter) und nicht der Markt für einfachen Tafelwein (0,26 EUR je Liter). Deshalb, so das Argument Deutschlands, entsprach der Preis, den die GfW für den Most gezahlt hat, dem Marktpreis für den relevanten Markt und beinhaltete eine normale Gewinnspanne. (69) Außerdem plante die GfW, an den Lagerhaltungs- und Destillationsprogrammen der EU teilzunehmen (die GfW hatte den Weinbauern solche Dienstleistungen schon früher angeboten). Im Rahmen des Lagerhaltungsprogramms wurden für 20 % der Bestände 0,06 EUR je Liter gezahlt; diese sollten zu einem späteren Zeitpunkt als Grundwein für die Sektherstellung verkauft werden. Beim Destillationsprogramm wurden für die 40 % der Bestände, die der Destillation zugeführt wurden, 0,50-0,55 EUR je Liter gezahlt. (70) Nach Auffassung Deutschlands war es möglich, mit diesen Tätigkeiten einen Gewinn zu erzielen, als die WAK der GfW den Kredit gewährte. Einerseits beabsichtigte die GfW, im Dezember 1999 mit 40 % der Mostankäufe an der vorbeugenden Destillation teilzunehmen, wobei der Destillationspreis deutlich über dem Ankaufspreis (0,50-0,55 EUR je Liter) lag. Andererseits wurde davon ausgegangen, dass die Sekthersteller für große Partien homogenen Grundwein mit garantierter Qualität relativ gute Preise zahlen würden (0,36 bis 0,41 EUR je Liter). Deutschland macht geltend, dass die GfW hiermit durchschnittliche Verkaufserlöse von 0,44 bis 0,46 EUR je Liter hätten erzielen können, also wesentlich mehr als die durchschnittlich 0,38 EUR je Liter, die den Weinbaubetrieben und Kommissionären gezahlt wurden. (71) Bei der Planung wurden folgende Preiserwartungen zugrunde gelegt:   Menge Preis je Liter (EUR) Destillation 40  % 0,50-0,55 EU-Beihilfe für die Lagerung von Wein/Most (ein Jahr): 0,06 EUR je Liter und anschließender Verkauf als Sektgrundwein 20  % 0,435 Verkauf als Sektgrundwein 40  % 0,375 (72) Ausgehend von diesen Erwartungen wurde ein durchschnittlicher Erlös von 0,44-0,46 EUR je Liter erwartet. (73) Aus den vorstehenden Vorausschätzungen ergeben sich folgende Gewinnerwartungen:   Preis je Liter (EUR) Ankaufspreis und Verarbeitung 0,37-0,38 Erlöse aus dem Verkauf von Sektgrundwein, der Destillation und den Beihilfen für die Lagerhaltung 0,44-0,46 Gewinnerwartung 0,06-0,09 (74) Bei einer Gesamtmenge von etwa 44 Mio. Litern wurde von einer Gewinnspanne von etwa 2,64 Mio. bis 3,96 Mio. EUR ausgegangen. (75) Deutschland führt außerdem an, dass es sich bei dem von der Europäischen Kommission in den Einleitungsbeschlüssen genannten Marktpreis für Tafelwein (0,26 EUR je Liter) um den niedrigsten Tafelweinpreis für November 1999 handelt. Das vollständige Angebot für November 1999 ist ein Tafelweinpreis zwischen 0,26 und 0,56 EUR je Liter. Außerdem ist dies die volle Preisspanne für das ganze Jahr 1999. Für 2000 belief sich die Preisspanne zwischen 0,20 EUR und 0,41 EUR je Liter. Deutschland weist auch darauf hin, dass 60 % des von der GfW angekauften Mosts durchschnittlich 81 ° Oechsle aufwies, also wesentlich mehr, als für Tafelwein vorgeschrieben (44 ° Oechsle), und sich dies natürlich in dem Preis, den die GfW für den Most gezahlt hat, niederschlug. V.2.   Beihilfeelement zum Zeitpunkt des Rangrücktritts und des Forderungsverzichts (76) Nach Auskunft Deutschlands stand nach einer im November 2000 erstellten Zwischenbilanz fest, dass der GfW die Insolvenz drohte. Zu diesem Zeitpunkt wies die GfW einen Fehlbetrag von etwa 6 Mio. EUR auf, was sich bei der Erstellung der Jahresbilanz für 2000 bestätigte. Dieser Überschuldung war darauf zurückzuführen, dass der Wert der noch im Besitz der GfW befindlichen Warenbestände infolge eines erheblichen Einbruchs der Marktpreise stark zurückgegangen war, so dass die GfW ihre Bestände nur zu einem niedrigeren Preis, als zunächst vorhergesagt, hätte verkaufen können. (77) Nach Auskunft Deutschlands hatte die WAK zum 31. Oktober 2000 gegenüber der GfW noch Forderungen in Höhe von etwa 10 Mio. EUR. Als Sicherungsmaßnahme hatte die GfW der WAK Sicherungseigentum an den Warenbeständen eingeräumt, die auf 5,7 Mio. EUR veranschlagt wurden. Die Warenbestände unterlagen auch unterschiedlichen Graden von Eigentumsvorbehalt der Weinbaubetriebe und Kommissionäre in Form von einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten. Dadurch waren die Weinbaubetriebe und Kommissionäre nach deutschem Insolvenzrecht rangmäßig vorangestellt. Demnach hätte laut Auskunft Deutschlands die GfW im Falle einer Insolvenz die Forderungen der Weinbaubetriebe und der Kommissionäre in Höhe von etwa 3,5 Mio. EUR tilgen müssen, bevor andere Gläubiger hätten bedient werden können. (78) Um den Überschuldungstatbestand zu beheben und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 64 GmbHG a.F. i. V. m. § 19 InsO abzuwenden, mussten dringend Maßnahmen getroffen werden. (79) Deutschland merkt an, dass die WAK als Hauptgläubiger mit lediglich nachrangiger Absicherung ein erhebliches Interesse daran gehabt habe, die drohende Insolvenz abzuwenden. Deshalb versuchte sie, die Weinbaubetriebe und die Kommissionäre ihrerseits zu einem Teilverzicht zu bewegen, und vereinbarte mit der GfW am 4. Dezember 2000 außerdem Folgendes: — einen Rangrücktritt in Höhe der Überschuldung nach einem Verzicht der Weinbaubetriebe und Kommissionäre auf 90 % der bestehenden Restforderungen; — einen Verzicht in Höhe der zurückgetretenen Forderungen, aber nur, wenn dies notwendig ist. (80) Trotz erfolgreichen Verhandlungsbeginns, bei dem die Mehrzahl der Weinbaubetriebe und Kommissionäre einem Forderungsverzicht zustimmten, scheiterte die GfW letztlich infolge der konzertierten Aktionen einiger Weinbaubetriebe und Kommissionäre und ihrer Rechtsberater. Sie waren nicht bereit, auf ihre Forderungen zu verzichten, weil sie aufgrund ihrer erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalte über eine bessere Sicherheitenposition verfügten, und erhoben Klage. Diese Klagen wurden vor Gericht verhandelt, das Vergleichsvereinbarungen vorschlug. Laut diesen Vergleichsvereinbarungen sollte die GfW 70 % der Restforderungen tilgen; auf die verbleibenden 30 % sollte verzichtet werden. Außerdem sollte die GfW 80 % der Gerichtskosten tragen. Ähnliche Vergleichsvereinbarungen wurden auch von anderen Gerichten vorgeschlagen. Vor diesem Hintergrund konnte die GfW nicht mehr davon ausgehen, dass die Weinbaubetriebe und Kommissionäre einem Verzicht auf 90 % ihrer Restforderungen zustimmen würden. Außerdem hatten mehrere Weinbaubetriebe und Kommissionäre inzwischen erklärt, dass sie eine 100 %ige Rückzahlung der 20 %igen Restforderung verlangen würden. Die Tatsache, dass sich 1 700 der 2 700 Weinbaubetriebe und Kommissionäre bereits zu einem Teilverzicht auf ihre Forderungen bereit erklärt hatten, war nunmehr nicht mehr von Belang, da nach § 305a InsO der Versuch, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen als gescheitert gilt, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden. (81) Deshalb vereinbarte die WAK am 21. Februar 2001 mit der GfW, den Fehlbetrag des Jahres 2000 durch einen Verzicht auf eigene Forderungen in Höhe von 5 005 441,60 EUR zu decken, keine Zinsen auf die Restschuld für den Zeitraum 1. Januar 2001-31. Dezember 2001 zu erheben und die Forderungen der Weinbaubetriebe und Kommissionäre in vollem Umfang zu begleichen. Die Sicherheit der nicht zurückgetretenen Forderungen war gewährleistet. Der Überschuldungstatbestand der GfW war behoben, das Insolvenzverfahren abgewendet, und die GfW konnte ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen. (82) Deutschland macht geltend, dass der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht mit dem Privatgläubigertest vereinbar seien. Zur Untermauerung dieser Behauptung verweist Deutschland auf die einschlägige Rechtsprechung. (83) Ein teilweiser Forderungsverzicht kann notwendig sein, um den tatsächlich wieder eingezogenen Betrag zu erhöhen (11). Ein privater Gläubiger würde so versuchen, seine Verluste zu minimieren. Ist eine Forderung nicht ausreichend gesichert, erhöht das Abwarten der Gläubiger die Chancen, geschuldete Beträge ohne Verlust zurückzuerhalten, wenn der Schuldner die Krise überwindet und seine Lage verbessert (12). In seinem Urteil in der Rechtssache HAMSA verwirft der EuG den zuvor von der Kommission gewählten Prüfungsansatz, der auf ein gleichmäßiges Verzichtsverhältnis zwischen privaten und öffentlichen Gläubigern abgestellt hatte. Stattdessen stellte der EuG fest, dass im jeweiligen Einzelfall auch ein ungleichmäßiges Verhältnis zwischen den Forderungen öffentlicher und privater Gläubiger sowie ein ungleichmäßiges Verzichtsverhältnis dem Privatgläubigertest gerecht werden kann. Der EuG unterstreicht, dass seine Entscheidung dadurch beeinflusst ist, ob die Forderung eines Gläubigers hypothekarisch gesichert, bevorrechtigt oder ungesichert ist, d. h. entscheidend ist, welchen Rang die Sicherheiten der einzelnen Gläubiger einnehmen. Der EuG stellte fest, dass ein öffentlicher Gläubiger wie ein privater Gläubiger handelt, wenn er sich nach umfassender und verständiger Würdigung des potenziellen Erlöses sowohl der Zerschlagungs- als auch der Fortführungsvariante für einen teilweisen Forderungsverzicht entscheidet (13). Schließlich verweist Deutschland auf die Entscheidung der Kommission in der Sache Huta Cynku, in der die Kommission zu dem Schluss kam, dass kein Vorteil und damit auch keine Beihilfe vorliegt, wenn eine Umstrukturierung mit größeren Geldeinnahmen verbunden ist als eine Liquidation (14). (84) Vor diesem Hintergrund führt Deutschland an, dass unter Berücksichtigung der Stellung der WAK als Hauptgläubiger und ihrer nachrangigen Sicherheitenposition im Vergleich zu den Weinbaubetrieben und den Kommissionären sowohl der Rangrücktritt als auch der Forderungsverzicht im Einklang mit dem Privatgläubigertest stehen und somit keine Beihilfe darstellen. Bei einem Insolvenzverfahren hätte die WAK mindestens einen ebenso großen und sehr wahrscheinlich einen noch höheren Betrag der Restforderung verloren. (85) Nur durch die erfolgreiche Vermeidung der Insolvenz der GfW und die Befriedigung der restlichen Forderungen der Weinbaubetriebe und Kommissionäre hatte die WAK sämtliche Sicherungsrechte an den restlichen Warenbeständen und konnte damit wesentlich höhere Rückführungen auf die verbliebenen Kreditforderungen erhalten, als dies bei einem Insolvenzverfahren zu erwarten war. (86) Aus der Ex-ante-Perspektive war die Vorgehensweise der WAK nach Auffassung Deutschlands korrekt, insbesondere weil sie hierdurch eine höhere Rückzahlungsquote erzielen konnte, indem ihr Sicherungseigentum nicht mehr nachrangig war und außerdem die drohende Insolvenz der GfW vermieden wurde. Nach Meinung Deutschlands hätte jede Geschäftsbank in dieser Lage ebenso gehandelt. (87) Laut Angabe Deutschlands hätte die WAK nach damaliger Prognose bei einer Fortführung des Geschäftsbetriebs der GfW Rückzahlungen in Höhe von 5 112 918,81 Mio. EUR erzielen können. Wäre die GfW dagegen einem Insolvenzverfahren unterzogen worden, hätte die Rückzahlung höchstens 2,4 Mio. EUR betragen. Dies ergibt einen Mehrerlös von mindestens 2,7 Mio. EUR. (88) Dies wird in der gutachterlichen Stellungnahme eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 3. Februar 2003 bestätigt (15), die von der WAK in Auftrag gegeben und den deutschen Behörden vorgelegt worden war. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass es für die WAK wirtschaftlich sinnvoll war, einem Rangrücktritt zuzustimmen sowie auf einen Teil ihrer oben genannten Forderungen und auf künftige Zinszahlungen zu verzichten. Die Gründe für diese Schlussfolgerungen wurden von Deutschland übermittelt und lauten wie folgt: — Ohne Rangrücktritt, Forderungsverzicht und Verzicht auf Zinszahlungen der WAK hätte die GfW einen Insolvenzantrag stellen müssen, und es wäre zu einer Liquidation der GfW gekommen. Die Forderungen der WAK hätten aus dem Verkauf der Lagerbestände der GfW befriedigt werden müssen. — Im Falle der Liquidation der GfW wäre ein Vermögensverfall eingetreten. Die Erlöse hätten in dem Fall nur etwa 50 % bis 70 % der jeweiligen Buchwerte entsprochen. Demnach hätten die Erlöse — unter Berücksichtigung der Sicherungsrechte — zwischen 1,84 Mio. und 2,4 Mio. EUR betragen. — Ein Insolvenzverfahren verursacht erhebliche Kosten. — Die deutsche Insolvenzordnung (InsO) sieht für Waren mit Eigentumsvorbehalt ein Aussonderungsrecht vor, das aber durch das Recht des Insolvenzverwalters zur Wahl zwischen Vertragserfüllung und Aussonderung (§ 103 InsO) determiniert ist. Eine Aussonderung ist erst möglich, wenn der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung ablehnt. In diesem Fall kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, die Aussonderung der Gegenstände verlangen, und es steht ihm Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags zu. Anzahlungen können aufgerechnet werden. Im Gegenzug kann GfW bereits getätigte Zahlungen zurückfordern, die mit dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags aufgerechnet werden können. — Nachdem jedoch die WAK einen Rangrücktritt gegenüber einem Teil ihrer Forderungen beschlossen hatte, konnte die GfW das Insolvenzverfahren abwenden, und nach Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen und Zinszahlungen hatte die WAK noch ausstehende Forderungen in Höhe von 5,15 Mio. EUR, mit deren Rückzahlung sie aufgrund der Fortführung des Geschäftsbetriebs der GfW rechnen konnte. — Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die in der Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 von der GfW an die WAK getätigten Zahlungen in Höhe von 1 440 476,92 EUR nach den Insolvenzvorschriften von der GfW hätten angefochten werden können. Dies hätte zu einer Rückzahlungsverpflichtung seitens der WAK in dieser Höhe geführt. (89) Deutschland macht geltend, dass einer Ex-post-Bewertung zufolge die Option Rangrücktritt und Forderungsverzicht wirtschaftlich vernünftiger war, weil sich der Rückzahlungsbetrag aufgrund der Vermeidung der GfW-Insolvenz auf 4 670 517,65 EUR belief, was einen Mehrerlös gegenüber den bei einem Insolvenzverfahren höchstens zu erwartenden 2,4 Mio. EUR bedeutete. (90) Deutschland kommt zu dem Schluss, dass keine Beihilfe an die Weinbaubetriebe und die Kommissionäre gewährt wurde, da der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht der WAK mit dem Privatgläubigertest vereinbar waren. VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE VI.1.   Gemeinsame Marktorganisation (91) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (16) wurden der Weinbau und die Weinbereitung durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 geregelt. Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die Artikel 87, 88 and 89 des Vertrags (jetzt Artikel 107, 108 und 109 AEUV) auf die Erzeugung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar. Vor dem 31. Juli 2000 wurden der Weinbau und die Weinbereitung durch die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 geregelt. Nach Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sind die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags (jetzt Artikel 107, 108 und 109 AEUV) auf die Erzeugung der in Artikel 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse anwendbar. Daher sind die hier in Frage stehenden Maßnahmen im Hinblick auf die Regeln für staatliche Beihilfen zu untersuchen. VI.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (92) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (93) Die WAK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und finanziert sich aus Mitteln des Landes Rheinland-Pfalz und aus parafiskalischen Abgaben. Somit wird die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert. (94) Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegt (17). Es gibt einen regen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der EU. Deshalb ist die vorliegende Beihilfe geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (18). (95) Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist laut Urteil des Gerichtshofs auch zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (19) und/oder von Kosten entlastet wird, die es normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen (20). Dies würde in der Tat als Hinweis auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen ausreichen (21). VI.2.1.   Vorliegen einer Beihilfe zugunsten der Gesellschaft für Weinabsatz (GfW) VI.2.1.a.   Gewährung eines Kredits durch die WAK (96) Der Kredit der WAK in Höhe von 15 302 696,25 EUR wurde im Herbst 1999 gewährt. Der GfW wurde während der Laufzeit des Kredits ein Zinssatz zwischen 3,28 % und 5,25 % berechnet. Eine Risikoprämie wurde nicht erhoben. Der deutsche Referenzzinssatz lag in diesem Zeitraum zwischen 5,23 % und 6,33 %. (97) Deutschland teilt die Auffassung der Kommission, dass der Kredit nicht den marktüblichen Bedingungen entsprach. Unter marktüblichen Bedingungen wären mangels ausreichender Sicherheiten höhere Basiszinssätze und eine Risikoprämie erhoben worden. (98) Da also die GfW eine wirtschaftliche Vergünstigung erhielt, die ihr unter normalen Marktbedingungen nicht eingeräumt worden wäre, kann gefolgert werden, dass der Kredit an die GfW ein Beihilfeelement im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.