Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-07-16

Quellenkennung: 32014D0401(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ich, wenn als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestufte Informationen während des Bietverfahrens zur Verfügung gestellt werden müssen. 13. Die Vergabebehörde vergibt keinen als Verschlusssache eingestuften Auftrag an einen bevorzugten Bieter, bevor sie von einer Nationalen Sicherheitsbehörde oder einem sonstigen zuständigen Sicherheitsorgan des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Auftragnehmer oder Subauftragnehmer eingetragen ist, die Bestätigung erhalten hat, dass erforderlichenfalls ein entsprechender Sicherheitsbescheid für das Unternehmen erteilt wurde. 14. Jede zuständige Sicherheitsbehörde, die einen Sicherheitsbescheid erteilt hat, teilt dem Europäischen Parlament als Vergabebehörde alle Änderungen mit, die diesen Sicherheitsbescheid betreffen. Bei Subaufträgen ist die zuständige Sicherheitsbehörde entsprechend zu informieren. 15. Die Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen durch die jeweilige Nationale Sicherheitsbehörde oder das sonst zuständige Sicherheitsorgan stellt für das Europäische Parlament als Vergabebehörde einen ausreichenden Grund dar, den als Verschlusssache eingestuften Auftrag zu kündigen oder einen Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen. D.    ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTE AUFTRÄGE UND SUBAUFTRÄGE 16. Werden Verschlusssachen einem möglichen Bieter in der Phase vor der Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt, so enthält die Aufforderung zur Angebotsabgabe eine Klausel, wonach ein jeder, der kein Angebot abgibt oder der nicht ausgewählt wird, verpflichtet ist, alle als Verschlusssache eingestuften Dokumente innerhalb einer vorgegebenen Frist zurückzugeben. 17. Sobald der Zuschlag für einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag oder Subauftrag erteilt wurde, teilt das Europäische Parlament als Vergabebehörde der Nationalen Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers oder Subauftragnehmers und/oder einem sonstigen zuständigen Sicherheitsorgan die Sicherheitsvorschriften für den als Verschlusssache eingestuften Auftrag mit. 18. Bei Kündigung eines derartigen Auftrags informiert das Europäische Parlament als Vergabebehörde (und/oder gegebenenfalls die zuständige Sicherheitsbehörde bei Subaufträgen) unverzüglich die Nationale Sicherheitsbehörde oder ein sonstiges zuständiges Sicherheitsorgan des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Subauftragnehmer eingetragen ist. 19. Generell ist der Auftragnehmer oder Subauftragnehmer verpflichtet, bei der Kündigung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Subauftrags in seinem Besitz befindliche Verschlusssachen an die Vergabebehörde zurückzugeben. 20. Die besonderen Bestimmungen für die Vernichtung von Verschlusssachen während der Ausführung des Auftrags oder bei dessen Kündigung werden in der Geheimschutzklausel festgelegt. 21. Wird dem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer gestattet, Verschlusssachen nach der Kündigung eines Auftrags zu behalten, so gelten die in diesem Beschluss niedergelegten Mindeststandards weiterhin und die Geheimhaltung von EU-Verschlusssachen muss von dem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer geschützt werden. 22. Die Bedingungen, zu denen der Auftragnehmer Subaufträge vergeben darf, sind in der Ausschreibung und im Auftrag festgelegt. 23. Der Auftragnehmer holt die Erlaubnis des Europäischen Parlaments als Vergabebehörde ein, bevor er für Teile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Subaufträge vergibt. Subaufträge können nicht an industrielle oder andere Unternehmen vergeben werden, die in einem Drittstaat eingetragen sind, der mit der Union kein Geheimschutzabkommen geschlossen hat. 24. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle im Rahmen von Unteraufträgen vergebenen Tätigkeiten im Einklang mit den Mindeststandards dieses Beschlusses ausgeführt werden; er stellt einem Subauftragnehmer EU-VS nicht ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Vergabebehörde zur Verfügung. 25. Für Verschlusssachen, die von einem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer herausgegeben oder behandelt werden, werden die dem Urheber zugewiesenen Rechte von der Vergabebehörde ausgeübt. E.    BESUCHE IM ZUSAMMENHANG MIT ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN 26. Benötigen das Europäische Parlament, die Auftragnehmer oder die Subauftragnehmer zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestuften Informationen in den Räumlichkeiten des jeweils anderen, werden im Benehmen mit der jeweiligen Nationalen Sicherheitsbehörde oder einem sonstigen zuständigen Sicherheitsorgan Besuche vereinbart. Im Zusammenhang mit speziellen Projekten können die Nationalen Sicherheitsbehörden jedoch auch ein Verfahren vereinbaren, nach dem Besuche unmittelbar verabredet werden können. 27. Alle Besucher müssen über eine entsprechende Sicherheitsermächtigung verfügen und im Hinblick auf den Zugang zu Verschlusssachen in Verbindung mit dem Auftrag des Europäischen Parlaments ein „berechtigtes Informationsinteresse“ haben. 28. Die Besucher erhalten nur Zugang zu Verschlusssachen, die mit dem Zweck des Besuchs in Beziehung stehen. F.    ÜBERMITTLUNG UND BEFÖRDERUNG VON VERSCHLUSSSACHEN 29. Für die Übermittlung von Verschlusssachen auf elektronischem Wege gelten die einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitshinweises 3. 30. Für die Beförderung von Verschlusssachen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitshinweises 4 und die einschlägigen Behandlungsanweisungen. 31. Für die Beförderung von Verschlusssachen als Fracht gelten folgende Grundsätze bei der Festlegung der Sicherheitsvorkehrungen: a)  die Sicherheit muss vom Ausgangsort bis zum endgültigen Bestimmungsort in allen Phasen der Beförderung gewährleistet sein; b)  das Schutzniveau für eine Sendung richtet sich nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad des in der Sendung enthaltenen Materials; c)  die Transportunternehmen benötigen einen Sicherheitsbescheid für Unternehmen des entsprechenden Geheimhaltungsgrads. In solchen Fällen müssen die für die Abwicklung der Versendung sorgenden Personen eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Anlage I durchlaufen haben; d)  vor jeder grenzüberschreitenden Verbringung von als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET oder gleichwertig eingestuftem Material stellt der Absender einen Transportplan auf, der vom Generalsekretär zu genehmigen ist; e)  die Beförderung erfolgt soweit irgend möglich direkt von einem bestimmten Ausgangspunkt zu einem bestimmten Zielpunkt und wird so rasch abgeschlossen, wie es die Umstände erlauben; f)  die Transportrouten führen soweit irgend möglich durch das Territorium von Mitgliedstaaten. G.    WEITERGABE VON VERSCHLUSSSACHEN AN AUFTRAGNEHMER IN DRITTSTAATEN 32. Verschlusssachen werden an Auftragnehmer und Subauftragnehmer in Drittstaaten nach Maßgabe der Geheimschutzmaßnahmen weitergegeben, die zwischen dem Europäischen Parlament als Vergabebehörde und dem betreffenden Drittstaat, in dem der Auftragnehmer eingetragen ist, vereinbart wurden. H.    UMGANG MIT UND AUFBEWAHRUNG VON ALS „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ EINGESTUFTEN INFORMATIONEN 33. Gegebenenfalls im Benehmen mit der Nationalen Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ist das Europäische Parlament als Vergabebehörde berechtigt, Besuche in den Anlagen von Auftragnehmern/Subauftragnehmern auf der Grundlage vertraglicher Bestimmungen durchzuführen, um zu überprüfen, dass die nach dem Vertrag erforderlichen einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von EU-VS des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED getroffen wurden. 34. Soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist, werden die Nationalen Sicherheitsbehörden oder sonstige zuständige Sicherheitsorgane vom Europäischen Parlament als Vergabebehörde über Aufträge oder Subaufträge, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Informationen enthalten, unterrichtet. 35. Bei vom Europäischen Parlament vergebenen Aufträgen mit Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft wurden, ist ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen oder eine Sicherheitsermächtigung für Auftragnehmer und Subauftragnehmer und deren Personal nicht erforderlich. 36. Das Europäische Parlament als Vergabebehörde prüft die Antworten auf Ausschreibungen bei Aufträgen, die Zugang zu Informationen erfordern, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft wurden, ungeachtet etwaiger Anforderungen in Bezug auf Sicherheitsbescheide für Unternehmen oder Sicherheitsermächtigungen, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls bestehen. 37. Die Bedingungen, zu denen der Auftragnehmer Subaufträge vergeben darf, sind in der Ausschreibung und im Auftrag festgelegt. 38. Ist mit einem Auftrag der Umgang mit als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Informationen in einem Kommunikations- und Informationssystem verbunden, das vom Auftragnehmer betrieben wird, so stellt das Europäische Parlament als Vergabebehörde sicher, dass in dem Auftrag und etwaigen Subaufträgen die notwendigen technischen und organisatorischen Anforderungen in Bezug auf die Akkreditierung des Kommunikations- und Informationssystems angegeben werden, die dem festgestellten Risiko entsprechen, wobei allen relevanten Faktoren Rechnung zu tragen ist. Der Umfang der Akkreditierung eines solchen Kommunikations- und Informationssystems ist von der Vergabebehörde mit der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde zu vereinbaren. SICHERHEITSHINWEIS 6 VERLETZUNG DER SICHERHEIT, VERLUST VERTRAULICHER INFORMATIONEN ODER KENNTNISNAHME VON VERTRAULICHEN INFORMATIONEN DURCH UNBEFUGTE 1. Eine Verletzung der Sicherheit liegt vor, wenn durch eine Handlung oder eine Unterlassung, die diesem Beschluss zuwiderläuft, vertrauliche Informationen in Gefahr geraten oder Unbefugten zur Kenntnis gelangen könnten. 2. Eine Kenntnisnahme von vertraulichen Informationen durch Unbefugte liegt vor, wenn diese ganz oder teilweise in die Hände unbefugter Personen, d. h. von Personen, die nicht die erforderliche Zugangsermächtigung bzw. kein berechtigtes Informationsinteresse haben, gelangt ist oder es wahrscheinlich ist, dass eine derartige Kenntnisnahme stattgefunden hat. 3. Die Kenntnisnahme von vertraulichen Informationen durch Unbefugte kann die Folge von Nachlässigkeit, Fahrlässigkeit oder Indiskretion, aber auch der Tätigkeit von Diensten, die in der Union Kenntnis davon erlangen wollen, oder von subversiven Organisationen sein. 4. Wenn der Generalsekretär eine nachweisliche oder vermutete Verletzung der Sicherheit bzw. den Verlust oder die Kenntnisnahme von vertraulichen Informationen durch Unbefugte entdeckt oder hiervon unterrichtet wird, a)  klärt er den Sachverhalt; b)  bewertet er den entstandenen Schaden und hält ihn möglichst gering; c)  ergreift er Maßnahmen, damit ein solcher Vorfall sich nicht wiederholt; d)  benachrichtigt er die zuständige Behörde des Drittstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die vertraulichen Informationen stammen bzw. der sie weitergeleitet hat. Betrifft der Vorfall ein Mitglied des Europäischen Parlaments, so wird der Generalsekretär gemeinsam mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments tätig. Gehen die Informationen von einem anderen Unionsorgan ein, handelt der Generalsekretär in Einklang mit den geeigneten Sicherheitsmaßnahmen für Verschlusssachen und den in der Rahmenvereinbarung mit der Kommission bzw. der Interinstitutionellen Vereinbarung mit dem Rat festgelegten Vorkehrungen. 5. Alle Personen, die mit vertraulichen Informationen umgehen müssen, werden eingehend über Sicherheitsverfahren, die Gefährdung durch indiskrete Gespräche sowie ihre Beziehungen zu den Medien unterrichtet und unterzeichnen gegebenenfalls eine Erklärung, dass sie den Inhalt vertraulicher Informationen nicht an Dritte weitergeben werden, dass sie die Verpflichtungen zum Schutz von Verschlusssachen einhalten und sich der Folgen jeglicher Zuwiderhandlung bewusst sind. Haben Personen, die nicht entsprechend unterrichtet wurden und die entsprechende Erklärung nicht unterzeichnet haben, Zugang zu Verschlusssachen oder nutzen diese Verschlusssachen, so gilt dies als Verletzung der Sicherheit. 6. Alle Mitglieder des Europäischen Parlaments, Beamte des Parlaments und sonstige für Fraktionen oder Auftragnehmer tätige Parlamentsbedienstete melden dem Generalsekretär unverzüglich alle Verletzungen der Sicherheit sowie jeglichen Verlust vertraulicher Informationen oder jegliche Kenntnisnahme von vertraulichen Informationen durch Unbefugte, von denen sie Kenntnis erlangen. 7. Gegen jede für die Kenntnisnahme von vertraulichen Informationen durch Unbefugte verantwortliche Person werden disziplinarische Maßnahmen aufgrund der geltenden Vorschriften und Regelungen ergriffen. Diese Maßnahmen lassen ein etwaiges gerichtliches Vorgehen nach geltendem Recht unberührt. 8. Unbeschadet eines weiteren gerichtlichen Vorgehens finden bei von Beamten des Parlaments und sonstigen für Fraktionen tätigen Parlamentsbediensteten begangenen Verstößen die in Titel VI des Beamtenstatuts festgelegten Verfahren und Sanktionen Anwendung. ▼M1 9. Unbeschadet eines weiteren gerichtlichen Vorgehens wird bei von Mitgliedern des Europäischen Parlaments begangenen Verstößen nach Artikel 10 Absatz 5 sowie Artikel 182, 183 und 184 der Geschäftsordnung des Parlaments verfahren. ( 1 )  ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1. ( 2 )  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.