Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-07-16

Quellenkennung: 32014D0401(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ITSHINWEIS 4 MATERIELLER GEHEIMSCHUTZ A.    EINLEITUNG Dieser Sicherheitshinweis legt die Sicherheitsgrundsätze für die Schaffung eines sicheren Umfelds für die Gewährleistung der korrekten Behandlung vertraulicher Informationen im Europäischen Parlament fest. Diese Grundsätze, einschließlich derjenigen, die sich auf die technische Sicherheit beziehen, werden durch die Behandlungsanweisungen ergänzt. B.    SICHERHEITSRISIKOMANAGEMENT 1. Risiken für Verschlusssachen sind als Verfahren zu behandeln. Dieses Verfahren zielt auf die Bestimmung bekannter Sicherheitsrisiken, auf die Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen zur Verringerung solcher Risiken auf ein hinnehmbares Niveau in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien und Mindeststandards dieses Sicherheitshinweises und auf die Anwendung dieser Maßnahmen entsprechend dem Konzept der mehrschichtigen Sicherheit gemäß Sicherheitshinweis 3. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird fortlaufend bewertet. 2. Die Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von Verschlusssachen müssen während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als Verschlusssachen insbesondere dem Geheimhaltungsgrad, der Form und dem Umfang der entsprechenden Informationen oder des entsprechenden Materials, der Lage und der Beschaffenheit der Einrichtungen, in denen Verschlusssachen untergebracht sind, und der örtlichen Einschätzung der Bedrohung durch feindselige und/oder kriminelle Handlungen, einschließlich Spionage, Sabotage oder Terrorakte, entsprechen. 3. In Notfallplänen wird berücksichtigt, dass Verschlusssachen in Notsituationen geschützt werden müssen, damit der unbefugte Zugang, die unbefugte Weitergabe oder der Verlust der Integrität beziehungsweise der Verfügbarkeit verhindert werden. 4. In Kontinuitätsplänen sind Präventions- und Wiederherstellungsmaßnahmen vorzusehen, damit die Auswirkungen größerer Störungen oder Zwischenfälle auf die Behandlung und Aufbewahrung von Verschlusssachen so gering wie möglich gehalten werden. C.    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 5. Der Geheimhaltungsgrad oder die Kennzeichnung die den Informationen zugewiesen werden, sind ausschlaggebend für das Schutzniveau, dem sie hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes unterliegen. 6. Informationen, die einer Einstufung als Verschlusssache bedürfen, müssen ungeachtet ihrer materiellen Form als Verschlusssache gekennzeichnet und behandelt werden. Die Einstufung als Verschlusssache muss den Empfängern deutlich mitgeteilt werden, entweder durch die Kennzeichnung mit einem Geheimhaltungsgrad (falls die Information schriftlich übermittelt wird, sei es auf Papier oder über Informations- und Kommunikationssysteme) oder durch einen mündlichen Hinweis (falls die Information mündlich übermittelt wird, beispielsweise in einem Gespräch oder einem Vortrag). Als Verschlusssache eingestuftes Material ist materiell zu kennzeichnen, damit sein Geheimhaltungsgrad einfach zu erkennen ist. 7. Vertrauliche Informationen dürfen unter keinen Umständen in der Öffentlichkeit gelesen werden, wo sie von einer Person ohne die Einstufung „Kenntnis notwendig“ eingesehen werden könnten, etwa in Zügen, Flugzeugen, Cafés, Bars u. ä. Sie sind nicht in Hotelsafes oder -räumen zu lassen bzw. dürfen in der Öffentlichkeit nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. D.    ZUSTÄNDIGKEITEN 8. Das Referat Verschlusssachen ist für die Gewährleistung des materiellen Geheimschutzes bei der Verwaltung vertraulicher Informationen, die in seinen gesicherten Einrichtungen hinterlegt sind, zuständig. Das Referat Verschlusssachen ist auch für die Verwaltung seiner gesicherten Einrichtungen zuständig. 9. Der materielle Geheimschutz bei der Verwaltung von Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig eingestuft wurden, und von „sonstigen vertraulichen Informationen“ liegt in der Zuständigkeit des jeweiligen parlamentarischen Organs bzw. Amtsträgers. 10. Die Direktion Sicherheit und Risikobewertung ist für den persönlichen Geheimschutz und die Sicherheitsüberprüfung, die für die Gewährleistung der sicheren Behandlung vertraulicher Information im Europäischen Parlament notwendig ist, zuständig. 11. Die Direktion für Informationstechnologien (DIT) berät mit der Zielstellung und trägt dafür Sorge, dass alle erstellten oder verwendeten Kommunikations- und Informationssysteme vollständig dem Sicherheitshinweis 3 und den entsprechenden Behandlungsanweisungen entsprechen. E.    GESICHERTE EINRICHTUNGEN 12. Gesicherte Einrichtungen können nach den technischen Sicherheitsstandards und entsprechend dem Niveau, der der vertraulichen Information gemäß Artikel 7 zugewiesen wird, eingerichtet werden. 13. Die gesicherten Einrichtungen werden von der Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) zertifiziert und von dem Sicherheitsorgan (SA) validiert. F.    EINSICHTNAHME IN VERTRAULICHE INFORMATIONEN 14. Ist eine als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig oder als „sonstige vertrauliche Information“ eingestufte Information im Referat Verschlusssachen hinterlegt, in die außerhalb des gesicherten Bereichs Einsicht genommen werden muss, übermittelt das Referat Verschlusssachen eine Kopie an die entsprechende befugte Dienststelle, die dafür sorgt, dass die Einsichtnahme und Behandlung der jeweiligen Information mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 dieses Beschlusses und den entsprechenden Behandlungsanweisungen vereinbar ist. 15. Ist eine als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig oder als „sonstige vertrauliche Information“ eingestufte Information in einem parlamentarischen Organ bzw. bei einem Amtsträger außerhalb des Referats Verschlusssachen hinterlegt, sorgt das Sekretariat dieses parlamentarischen Organs bzw. Amtsträgers dafür, dass die Einsichtnahme und Behandlung der jeweiligen Information mit Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 9 Absatz 3, 4 und 5, Artikel 10 Absätze 2 bis 6 und Artikel 11 dieses Beschlusses und den entsprechenden Behandlungsanweisungen vereinbar ist. 16. Muss in eine als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestufte Information im gesicherten Bereich Einsicht genommen werden, sorgt das Referat Verschlusssachen dafür, dass die Einsichtnahme und Behandlung der jeweiligen Information mit Artikel 9 und Artikel 10 dieses Beschlusses und den entsprechenden Behandlungsanweisungen vereinbar ist. G.    TECHNISCHER GEHEIMSCHUTZ 17. Für den technischen Geheimschutz ist die Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) zuständig, die in den entsprechenden Behandlungsanweisungen die anzuwendenden spezifischen technischen Sicherheitsmaßnahmen festlegt. 18. Gesicherte Leseräume für die Einsichtnahme in Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig oder als „sonstige vertrauliche Information“ eingestuft sind, müssen den spezifischen technischen Sicherheitsmaßnahmen der Behandlungsanweisungen entsprechen. 19. Der gesicherte Bereich umfasst die folgenden Einrichtungen: a)  einen Raum für die Zugangs-Sicherheitsüberprüfung (SAS), der den in den Behandlungsanweisungen festgelegten technischen Sicherheitsmaßnahmen entsprechend einzurichten ist. Der Zugang zu dieser Einrichtung wird registriert. Der Raum für die Zugangs-Sicherheitsüberprüfung entspricht hohen Standards in Bezug auf die Identifizierung von Personen, die Zugang haben, die Videoaufzeichnung und den sicheren Ort für das Hinterlegen von persönlichen Gegenständen, die nicht in den gesicherten Räumen erlaubt sind (Telefone, Stifte usw.); b)  ein Gesprächszimmer für die Übermittlung und den Empfang von Verschlusssachen, einschließlich verschlüsselten Verschlusssachen entsprechend Sicherheitshinweis 3 und den entsprechenden Behandlungsanweisungen. c)  ein gesichertes Archiv, in dem zugelassene oder zertifizierte Behälter gesondert für Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED, als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und/oder als SECRET EU/EU SECRET oder gleichwertig eingestuft wurden, verwendet werden. Informationen, die als TRES SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuft wurden, befinden sich in einem getrennten Raum in einem speziell zertifizierten Behälter. Das einzig zusätzliche Material, das in diesem Raum verfügbar ist, ist ein Tisch zur Unterstützung für den Umgang mit dem Archiv durch das Referat Verschlusssachen. d)  einen Registrierungsraum, in dem die benötigten Instrumente bereitgestellt werden, damit die Registrierung auf Papier oder elektronisch durchgeführt werden kann und daher mit den gesicherten Einrichtungen auszustatten ist, die benötigt werden, um die entsprechenden Kommunikations- und Informationssysteme einzurichten. Zugelassene und akkreditierte Vervielfältigungsgeräte (zur Erstellung von Kopien in Papier oder elektronischer Form) dürfen sich nur im Registrierungsraum befinden. Die Behandlungsanweisungen legen fest, welche Vervielfältigungsgeräte zugelassen und akkreditiert werden. Im Registrierungsraum werden auch die benötigten Räumlichkeiten bereitgestellt, damit akkreditiertes Material aufbewahrt und behandelt werden kann, um das Kennzeichnen, Kopieren und Verschicken der Verschlusssachen in materieller Form je nach Geheimhaltungsgrad zu ermöglichen. Das gesamte akkreditierte Material wird vom Referat Verschlusssachen definiert und durch die Sicherheits-Akkreditierungsstelle entsprechend der Beratung durch die für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung (IAOA) akkreditiert. Der Registrierungsraum ist gemäß der Beschreibung in den Behandlungsanweisungen auch mit den akkreditierten Vernichtungsgeräten, die für den höchsten Geheimhaltungsgrad zugelassen sind, ausgestattet. Die Übersetzung der Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig erfolgt im Registrierungsraum, in dem entsprechenden und akkreditierten System. Der Registrierungsraum verfügt über Arbeitsplätze für bis zu zwei Übersetzer gleichzeitig für das gleiche Dokument. Ein Angehöriger des Personals des Referats Verschlusssachen ist anwesend. e)  einen Leseraum zur individuellen Einsichtnahme in Verschlusssachen durch entsprechend befugte Personen. Der Leseraum soll bietet genügend Platz für zwei Personen, einschließlich eines Angehörigen des Personals des Referats Verschlusssachen, der während der gesamten Dauer jeder Einsichtnahme anwesend ist. Der Geheimhaltungsgrad dieses Raumes ist der Einsichtnahme von als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuften Informationen angemessen. Der Leseraum kann mit TEMPEST-Instrumenten ausgerüstet sein, um gegebenenfalls je nach Geheimhaltungsgrad der betreffenden Information die elektronische Einsichtnahme zu ermöglichen. f)  ein Sitzungsraum, in dem bis zu 25 Personen Platz finden, um die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET EU/EU SECRET oder gleichwertig eingestuften Verschlusssachen zu besprechen. Der Sitzungsraum ist mit den notwendigen technischen gesicherten und zertifizierten Einrichtungen für das Dolmetschen nach und aus bis zu zwei Sprachen ausgestattet. Wird der Sitzungsraum nicht für Sitzungen benötigt, kann er auch als zusätzlicher Leseraum für individuelle Einsichtnahmen genutzt werden. In Ausnahmefällen kann das Referat Verschlusssachen mehr als einer befugten Person gestatten, in Verschlusssachen Einsicht zu nehmen, solange die Sicherheitsüberprüfung und die Einstufung „Kenntnis notwendig“ für alle Personen im Raum die gleiche ist. Nicht mehr als vier Personen wird die gleichzeitige Einsichtnahme in Verschlusssachen gestattet. Die Anwesenheit der Beamten des Referats Verschlusssachen wird verstärkt. g)  technisch gesicherte Räume für die gesamte technische Ausrüstung, die mit dem Geheimschutz im gesamten gesicherten Bereich und den gesicherten IT-Servern verbunden ist. 20. Der gesicherte Bereich entspricht den anwendbaren internationalen Geheimschutzstandards und wird von der Direktion Sicherheit und Risikobewertung zertifiziert. Der gesicherte Bereich verfügt über die folgende Mindestausrüstung hinsichtlich des technischen Geheimschutzes: a)  Alarm- und Überwachungssysteme; b)  Sicherheitsvorrichtungen und Notfallsysteme (Zwei-Wege-Warnsystem); c)  Videoüberwachungssystem; d)  Einbruchsmeldeanlage; e)  Zugangskontrolle (einschließlich biometrischer Sicherheitssysteme); f)  Behälter; g)  Schließfächer; h)  Antielektromagnetischer Schutz. 21. Soweit zusätzliche technische Geheimschutzmaßnahmen notwendig sind, können diese von der Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) in enger Zusammenarbeit mit dem Referat Verschlusssachen und mit der Zustimmung des Sicherheitsorgans (SA) hinzugefügt werden. 22. Die Infrastrukturausrüstungen können mit den allgemeinen Verwaltungssystemen des Gebäudes, in dem der gesicherte Bereich liegt, verbunden werden. Die Sicherheitsausrüstung, die der Zugangskontrolle und den Kommunikations- und Informationssystemen dient, ist jedoch unabhängig von allen anderen derartigen bestehenden Systemen im Europäischen Parlament. H.    INPEKTIONEN DES GESICHERTEN BEREICHS 23. Inspektionen des gesicherten Bereichs werden auf Antrag des Referats Verschlusssachen regelmäßig von der Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) durchgeführt. 24. Die Sicherheits-Akkreditierungsstelle erstellt eine Prüfliste für Sicherheitsinspektionen mit den entsprechend der Behandlungsanweisungen während der Inspektion zu prüfenden Gegenständen und aktualisiert diese Liste. I.    TRANSPORT VERTRAULICHER INFORMATIONEN 25. Beim Transport werden vertrauliche Informationen blickgeschützt und geben keinen Hinweis auf die Vertraulichkeit des Inhalts, entsprechend den Behandlungsanweisungen transportiert. 26. Nur Boten oder Bedienstete mit der entsprechender Einstufung der Geheimschutzbefugnis können Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuft sind, transportieren. 27. Vertrauliche Informationen dürfen nur entsprechend der Bedingungen der Behandlungsanweisungen in Form von externem Schriftverkehr oder als Handgepäck außerhalb eines Gebäudes versandt werden. 28. Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuft sind, werden in keinem Fall mit E-Mail oder Fax versandt, selbst wenn ein „sicheres“ E-Mail-System oder ein verschlüsseltes Fax-Gerät vorhanden ist. Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig eingestuft sind, und sonstige vertrauliche Informationen können unter Verwendung eines akkreditierten Verschlüsselungssystems mit E-Mail versandt werden. J.    AUFBEWAHRUNG VERTRAULICHER INFORMATIONEN 29. Der Geheimhaltungsgrad oder die Kennzeichnung der vertraulichen Information bestimmt das ihr zugewiesene Geheimschutzniveau in Bezug auf ihre Aufbewahrung. Sie wird in der für diesen Zweck zertifizierten Ausrüstung entsprechend der Behandlungsanweisungen aufbewahrt. 30. Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig eingestuft wurden und „sonstige vertrauliche Informationen“ werden: a)  in einem verschlossenen Stahlschrank nach Standardausrüstung aufbewahrt, entweder in einem Büro oder in einem Arbeitsbereich, wenn sie aktuell nicht verwendet werden; b)  nicht unbeaufsichtigt gelassen, es sei denn, sie sind ordnungsgemäß weggeschlossen und aufbewahrt; c)  nicht auf einem Schreibtisch, Tisch usw. gelassen, so dass eine unbefugte Person, z. B. Besucher, Reinigungspersonal, Wartungspersonal usw. diese lesen oder entfernen können; d)  unbefugten Personen weder gezeigt noch mit ihnen darüber gesprochen. 31. Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig eingestuft sind und „sonstige vertrauliche Informationen“ werden nur innerhalb des Sekretariats des parlamentarischen Organs bzw. Amtsträgers oder im Referat Verschlusssachen nach Maßgabe der Behandlungsanweisungen aufbewahrt. 32. Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuft wurden, werden: a)  im gesicherten Bereich, in einem Sicherheitsbehälter oder in einem Tresorraum aufbewahrt. In Ausnahmefällen, etwa wenn das Referat Verschlusssachen geschlossen ist, können sie in einem zugelassenen und zertifizierten Tresorfach innerhalb der Sicherheitsdienste aufbewahrt werden; b)  werden zu keiner Zeit im gesicherten Bereich unbeaufsichtigt gelassen, solange sie nicht in einem zugelassenen Tresor weggeschlossen werden (selbst bei kürzesten Abwesenheiten); c)  nicht auf einem Schreibtisch, Tisch usw. gelassen, so dass eine unbefugte Person diese lesen oder entfernen können, selbst wenn das verantwortliche Mitglied des Personals des Referats Verschlusssachen im Raum bleibt. Wird ein Dokument, das Verschlusssachen enthält, in elektronischer Form im gesicherten Bereich erstellt, wird der Computer gesichert und der Bildschirm unzugänglich gemacht, wenn der Urheber oder das verantwortliche Mitglied des Personals des Referats Verschlusssachen den Raum verlässt (selbst bei kürzesten Abwesenheiten). Eine automatische Sicherheitsverriegelung, die nach einigen Minuten erfolgt, ist nicht als ausreichende Sicherheitsmaßnahme zu betrachten. SICHERHEITSHINWEIS 5 GEHEIMSCHUTZ IN DER WIRTSCHAFT A.    EINLEITUNG 1. Dieser Sicherheitshinweis betrifft nur Verschlusssachen. 2. Er enthält Bestimmungen über die Umsetzung der in Teil 1 von Anlage I dieses Beschlusses geregelten gemeinsamen Mindeststandards. 3. Der „Geheimschutz in der Wirtschaft“ beinhaltet die Anwendung von Maßnahmen, die darauf abzielen, den Schutz von Verschlusssachen durch Auftragnehmer oder Subauftragnehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der gesamten Laufzeit eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags zu gewährleisten. Solche Aufträge beinhalten nicht den Zugang zu als TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET eingestuften Verschlusssachen. 4. Das Europäische Parlament stellt als Vergabebehörde sicher, dass die in diesem Beschluss festgelegten und in dem Auftrag genannten Mindeststandards für den Geheimschutz in der Wirtschaft eingehalten werden, wenn als Verschlusssache eingestufte Aufträge von ihm an industrielle oder andere Unternehmen vergeben werden. B.    SICHERHEITSBESTIMMUNGEN BEI ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN B.1.    Einstufungsliste für Verschlusssachen 5. Vor der Ausschreibung oder der Vergabe eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags bestimmt das Europäische Parlament als Vergabebehörde den Geheimhaltungsgrad für Informationen, die Bietern oder Auftragnehmern zur Verfügung gestellt werden, sowie den Geheimhaltungsgrad für Informationen, die vom Auftragnehmer herauszugeben sind. Zu diesem Zweck erstellt es eine Einstufungsliste für Verschlusssachen (VS-Einstufungsliste), die bei der Erfüllung des Vertrags heranzuziehen ist. 6. Für die Bestimmung des Geheimhaltungsgrads der verschiedenen Bestandteile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags gelten die folgenden Grundsätze: a)  bei der Erstellung einer VS-Einstufungsliste berücksichtigt das Europäische Parlament alle relevanten Sicherheitsaspekte, unter anderem den Geheimhaltungsgrad, den der Urheber der Information, deren Nutzung für den Auftrag er gebilligt hat, dieser zugewiesen hat; b)  der globale Geheimhaltungsgrad des Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Grad jeder einzelnen Auftragskomponente. B.2. Geheimschutzklausel 7. Die vertragsspezifischen Sicherheitsanforderungen werden in einer Geheimschutzklausel festgelegt. Die Geheimschutzklausel enthält gegebenenfalls die VS-Einstufungsliste und ist fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Subauftrags. 8. Die Geheimschutzklausel enthält die Bestimmungen, mit denen der Auftragnehmer und/oder Subauftragnehmer verpflichtet wird, die Mindeststandards dieses Beschlusses einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Mindeststandards kann einen ausreichenden Grund für die Kündigung des Auftrags darstellen. B.3. Sicherheitsanweisungen für ein Programm/Projekt 9. Abhängig vom Umfang von Programmen oder Projekten, die mit dem Zugang zu oder dem Umgang mit oder der Aufbewahrung von EU-VS verbunden sind, kann eine spezifische Sicherheitsanweisung für ein Programm/Projekt (Programme/Project Security Instructions, PSI) von der mit der Verwaltung des betreffenden Programms oder Projekts beauftragten Vergabebehörde ausgearbeitet werden. C.    SICHERHEITSBESCHEID FÜR UNTERNEHMEN 10. Ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen wird von der Nationalen Sicherheitsbehörde oder einem sonstigen zuständigen Sicherheitsorgan eines Mitgliedstaats ausgestellt und gibt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Auskunft darüber, dass ein industrielles oder anderes Unternehmen in der Lage ist, EU-Verschlusssachen bis zu dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET oder gleichwertig in seinen Anlagen zu schützen. Ein Nachweis der Ausstellung des Sicherheitsbescheids ist dem Europäischen Parlament als der Vergabebehörde vorzulegen, bevor einem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer bzw. einem möglichen Auftragnehmer oder Subauftragnehmer EU-Verschlusssachen zur Verfügung gestellt werden können oder ihm Zugang zu diesen gewährt werden kann. 11. Ein Sicherheitsbescheid a)  bewertet die Integrität des industriellen oder anderen Unternehmens; b)  bewertet die Eigentums- und Kontrollverhältnisse und/oder die Möglichkeit einer unzulässigen Einflussnahme unter dem Aspekt eines eventuellen Sicherheitsrisikos; c)  überprüft, ob das industrielle oder andere Unternehmen ein Sicherheitssystem eingeführt hat, das alle geeigneten Geheimschutzmaßnahmen umfasst, die nach den in diesem Beschluss niedergelegten Anforderungen zum Schutz von als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestuften Informationen oder Materialien erforderlich sind; d)  überprüft, ob die Sicherheitsermächtigungen der Geschäftsführung, der Eigentümer und der Mitarbeiter, die Zugang zu als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestuften Verschlusssachen benötigen, gemäß den Anforderungen dieses Beschlusses vorliegen; und e)  überprüft, ob das industrielle oder andere Unternehmen einen Sicherheitsbevollmächtigten ernannt hat, der gegenüber seiner Geschäftsführung für die Durchsetzung der Geheimschutzmaßnahmen in diesem Unternehmen verantwortlich ist. 12. Das Europäische Parlament als Vergabebehörde teilt der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde oder einem sonstigen zuständigen Sicherheitsorgan gegebenenfalls mit, dass ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen in der Phase vor der Auftragsvergabe oder für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen oder eine Sicherheitsermächtigung ist in der Phase vor der Auftragsvergabe erforderl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.