Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-07-16

Quellenkennung: 32014D0401(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n, die Verschlusssachen verwahren, haben eine einheitliche Praxis bei der Einstufung solcher Informationen anzuwenden und gemeinsame Schutzstandards für die Verwahrung, Übermittlung und Beseitigung schutzbedürftiger Informationen und Materialien zu beachten. 7.2.    Überprüfung Personen, die Bereiche, in denen sich ihnen anvertraute Verschlusssachen befinden, unbeaufsichtigt lassen, müssen dafür sorgen, dass die Verschlusssachen sicher aufbewahrt und alle Sicherungsvorkehrungen (Schlösser, Alarm usw.) aktiviert worden sind. Weitere hiervon unabhängige Kontrollen sind nach Dienstschluss durchzuführen. 7.3.    Gebäudesicherheit Gebäude, in denen sich Verschlusssachen oder gesicherte Kommunikations- und Informationssysteme befinden, sind gegen unerlaubten Zutritt zu schützen. Die Art der Schutzmaßnahmen für Verschlusssachen (z. B. Vergitterung von Fenstern, Türschlösser, Wachen am Eingang, automatische Zugangskontrollsysteme, Sicherheitskontrollen und Rundgänge, Alarmsysteme, Einbruchmeldesysteme und Wachhunde) hängt von folgenden Faktoren ab: a)  Geheimhaltungsgrad und Umfang der zu schützenden Informationen und Materialien sowie Ort ihrer Unterbringung im Gebäude; b)  Qualität der Sicherheitsbehältnisse, in denen sich die Informationen und Materialien befinden, und c)  Beschaffenheit und Lage des Gebäudes. Die Art der Schutzmaßnahmen für Kommunikations- und Informationssysteme hängt von folgenden Faktoren ab: Beurteilung des Wertes der betreffenden Vermögenswerte und der Höhe des im Fall einer Kenntnisnahme durch Unbefugte entstehenden Schadens, Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, in dem das System untergebracht ist, und Ort seiner Unterbringung im Gebäude. 7.4.    Notfallpläne Für den Schutz vertraulicher Informationen in Notfällen müssen vorab detaillierte Pläne bereitgehalten werden. 8.    SICHERHEITSKENNUNGEN, KENNZEICHNUNGEN, ANBRINGUNG UND REGELN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS VERSCHLUSSSACHE 8.1.    Sicherheitskennungen Andere Geheimhaltungsgrade als die in Artikel 2 Buchstabe d dieses Beschlusses genannten sind nicht zugelassen. Eine vereinbarte Sicherheitskennung darf verwendet werden, um die Geltungsdauer eines Geheimhaltungsgrades zu begrenzen (was bei Verschlusssachen automatische Herabstufung des Geheimhaltungsgrades oder Freigabe bedeutet). Sicherheitskennungen sind nur in Verbindung mit einem Geheimhaltungsgrad zu verwenden. Sicherheitskennungen sind in Sicherheitshinweis 2 im Einzelnen geregelt und in den Behandlungsanweisungen festgelegt. 8.2.    Kennzeichnungen Kennzeichnungen werden benutzt, um vorab festgelegte spezifische Anweisungen zum Umgang mit vertraulichen Informationen deutlich zu machen. Kennzeichnungen können außerdem den von einem bestimmten Dokument abgedeckten Bereich, eine besondere Verbreitung auf der Grundlage des berechtigten Informationsinteresses oder (bei Dokumenten, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind) den Ablauf einer Sperrfrist angeben. Eine Kennzeichnung ist keine Einstufung und darf nicht anstelle einer solchen verwendet werden. Kennzeichnungen sind in Sicherheitshinweis 2 im Einzelnen geregelt und in den Behandlungsanweisungen festgelegt. 8.3.    Anbringung von Hinweisen auf den Geheimhaltungsgrad und von Sicherheitskennungen Die Anbringung von Hinweisen auf den Geheimhaltungsgrad, Sicherheitskennungen und Kennzeichnungen muss nach Maßgabe des Sicherheitshinweises 2 Abschnitt E und der Behandlungsanweisungen vorgenommen werden. 8.4.    Organisation der Einstufung 8.4.1    Allgemeines Informationen sind nur dann als Verschlusssache einzustufen, wenn es nötig ist. Der Geheimhaltungsgrad ist klar und korrekt anzugeben und nur so lange beizubehalten, wie die Informationen geschützt werden müssen. Die Verantwortung für die Festlegung des Geheimhaltungsgrades einer Information und für jede anschließende Herabstufung oder Freigabe liegt allein beim Urheber der Information. Beamte des Europäischen Parlaments nehmen auf Anweisung des Generalsekretärs oder in dessen Auftrag Einstufungen, Herabstufungen des Geheimhaltungsgrades oder Freigaben von Informationen vor. Die Einzelheiten der Verfahren für die Behandlung von als Verschlusssache eingestuften Dokumenten müssen so angelegt sein, dass die Gewissheit besteht, dass die Dokumente den ihrem Inhalt angemessenen Schutz erhalten. Die Zahl der Personen, die dazu ermächtigt sind, Informationen des Geheimhaltungsgrades TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET in Umlauf zu bringen, ist möglichst klein zu halten, und ihre Namen sind in einer Liste zu verzeichnen, die von dem CIU geführt wird. 8.4.2    Anwendung der Geheimhaltungsgrade Bei der Festlegung des Geheimhaltungsgrades eines Dokuments wird das Niveau der Schutzbedürftigkeit seines Inhalts entsprechend den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Buchstabe d zugrunde gelegt. Es ist wichtig, dass die Einstufung korrekt vorgenommen und sparsam mit ihr umgegangen wird. Ein Begleitschreiben oder ein Übermittlungsvermerk ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Der Urheber muss klar angeben, welcher Geheimhaltungsgrad für das Begleitschreiben bzw. den Übermittlungsvermerk gilt, wenn ihm seine Anlagen nicht beigefügt sind. Der Urheber eines Dokuments, dem ein Geheimhaltungsgrad zugeordnet werden soll, muss die vorstehend genannten Vorschriften befolgen und eine zu hohe oder zu niedrige Einstufung vermeiden. Einzelne Seiten, Absätze, Abschnitte, Anhänge und sonstige Anlagen eines Dokuments können unterschiedliche Geheimhaltungsgrade erfordern und sind entsprechend einzustufen. Der Geheimhaltungsgrad des Gesamtdokuments muss der Geheimhaltungsgrad seines am höchsten eingestuften Teils sein. 9.    INSPEKTIONEN Regelmäßige interne Inspektionen der Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verschlusssachen sind von der Direktion Sicherheit und Risikobewertung des Europäischen Parlaments durchzuführen, die die Sicherheitsorgane des Rates oder der Kommission um Unterstützung ersuchen kann. Die Sicherheitsorgane und die zuständigen Stellen bei den Organen der Union können im Rahmen eines von einem der Organe eingeleiteten einvernehmlichen Prozesses gegenseitige Begutachtungen der Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von aufgrund der einschlägigen interinstitutionellen Vereinbarungen ausgetauschten Verschlusssachen vornehmen. 10.    VERFAHREN ZUR FREIGABE UND ZUR AUFHEBUNG DER KENNZEICHNUNG 10.1. Das CIU prüft die vertraulichen Informationen in ihrem Register und ersucht den Urheber eines Dokuments spätestens bis zum 25. Jahrestag der Erstellung des Dokuments um Zustimmung zur Freigabe oder zur Aufhebung der Kennzeichnung. Dokumente, die bei der ersten Prüfung nicht freigegeben wurden oder deren Kennzeichnung nicht aufgehoben wurde, sind regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen. Das Verfahren der Aufhebung der Kennzeichnung kann, abgesehen von den Dokumenten, die sich in den gesicherten Archiven im gesicherten Bereich befinden und gebührend eingestuft sind, auch sonstige vertrauliche Informationen betreffen, die sich entweder bei dem parlamentarischen Organ bzw. Amt oder der für die historischen Archive des Parlaments zuständigen Dienststelle befinden. 10.2 Die Entscheidung über die Freigabe oder die Aufhebung der Kennzeichnung ist generell ausschließlich vom Urheber oder ausnahmsweise in Zusammenarbeit mit dem parlamentarischen Organ bzw. Amtsträger, das bzw. der die Informationen aufbewahrt, zu treffen, bevor die betreffenden Informationen an die für die historischen Archive des Parlaments zuständige Dienststelle weitergeleitet werden. Die Freigabe oder die Aufhebung der Kennzeichnung von Verschlusssachen darf nur nach schriftlicher Zustimmung des Urhebers vorgenommen werden. Im Fall der „sonstigen vertraulichen Informationen“ entscheidet das Sekretariat des parlamentarischen Organs bzw. der Amtsträger, das bzw. der die Informationen aufbewahrt, in Zusammenarbeit mit dem Urheber darüber, ob die Kennzeichnung des Dokuments aufgehoben werden kann. 10.3. Das CIU ist dafür zuständig, im Namen des Urhebers die Empfänger des Dokuments über die Änderung der Einstufung oder der Kennzeichnung zu informieren, wobei letztere wiederum die weiteren Empfänger, denen sie das Original oder eine Kopie des Dokuments zugeleitet haben, von der Änderung zu unterrichten haben. 10.4. Die Freigabe berührt nicht die Sicherheitskennungen oder Kennzeichnungen, die möglicherweise auf dem Dokument angebracht sind. 10.5. Bei Freigabe ist der Hinweis auf den ursprünglichen Geheimhaltungsgrad, der am oberen und unteren Ende jeder Seite vermerkt ist, durchzustreichen. Die erste Seite (Titelseite) des Dokuments ist mit einem Stempel und der Referenznummer des CIU zu versehen. Bei Aufhebung der Kennzeichnung ist die ursprüngliche Kennzeichnung am oberen Ende jeder Seite durchzustreichen. 10.6. Der Text des freigegebenen Dokuments oder des Dokuments mit aufgehobener Kennzeichnung ist dem elektronischen Datenblatt oder einem gleichwertigen System, in dem es registriert wurde, beizufügen. 10.7. Im Fall von Dokumenten, die unter die Ausnahmen bezüglich der Privatsphäre und der Integrität der persönlichen oder der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person fallen, und im Fall von sensiblen Dokumenten findet Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates Anwendung. 10.8. Zusätzlich zu den in den Nummern 10.1 bis 10.7 enthaltenen Bestimmungen gelten folgende Bestimmungen: a)  Bei Dokumenten von Dritten befragt das CIU die jeweiligen Dritten, bevor es eine Freigabe oder Aufhebung der Kennzeichnung vornimmt. b)  Im Fall der Ausnahme, die die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen betrifft, ist im Verfahren der Freigabe oder der Aufhebung der Kennzeichnung insbesondere die Zustimmung der betroffenen Person zu berücksichtigen oder gegebenenfalls der Umstand, dass diese nicht ermittelt werden kann. c)  Im Fall der Ausnahme, die die geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person betrifft, kann die betroffene Person durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unterrichtet werden, wobei für mögliche Anmerkungen eine Frist von vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung vorzusehen ist. Teil 2 VERFAHREN DER SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG 11.    VERFAHREN DER SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG BEI MITGLIEDERN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 11.1. Um Zugang zu den als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder gleichwertig eingestuften Verschlusssachen zu erhalten, müssen Mitglieder des Europäischen Parlaments hierzu entweder nach dem Verfahren der Nummern 11.3 und 11.4 dieses Anhangs oder auf der Grundlage einer förmlichen Geheimhaltungserklärung gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieses Beschlusses ermächtigt worden sein. 11.2 Um Zugang zu als TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET und SECRET UE/EU SECRET oder gleichwertig eingestuften Verschlusssachen zu erhalten, müssen Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verfahren der Nummern 11.3 und 11.14 ermächtigt worden sein. 11.3. Die Ermächtigung wird nur Mitgliedern des Europäischen Parlaments erteilt, die durch die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren der Nummern 11.9 bis 11.14 einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind. Die Ermächtigung für Mitglieder fällt in die Zuständigkeit des Präsidenten. 11.4 Der Präsident kann die schriftliche Ermächtigung nach Einholung der Stellungnahme der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemäß den Nummern 11.8 bis 11.13 durchgeführten Sicherheitsüberprüfung erteilen. 11.5. Die für Sicherheit zuständige Direktion Sicherheit und Risikobewertung des Europäischen Parlaments führt ein fortlaufend aktualisiertes Verzeichnis aller Mitglieder des Europäischen Parlaments, denen eine Ermächtigung erteilt wurde; dies gilt auch für vorläufige Ermächtigungen im Sinn der Nummer 11.15. 11.6. Die Ermächtigung gilt für eine Dauer von fünf Jahren oder für die Dauer der Aufgaben, wegen denen sie erteilt wurde, wobei der kürzere der beiden Zeiträume zugrunde gelegt wird. Sie kann gemäß dem Verfahren der Nummer 11.4 verlängert werden. 11.7. Ermächtigungen sind vom Präsidenten zu entziehen, wenn er dies für begründet hält. Die Entscheidung über den Entzug der Ermächtigung wird dem betroffenen Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt, das beantragen kann, vom Präsidenten gehört zu werden, bevor der Entzug wirksam wird, und der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt. 11.8. Die Sicherheitsüberprüfung wird unter Mitwirkung des betroffenen Mitglieds des Europäischen Parlaments und auf Ersuchen des Präsidenten vorgenommen. Die für die Überprüfung zuständige nationale Behörde ist die Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das betroffene Mitglied besitzt. 11.9. Das betroffene Mitglied des Europäischen Parlaments hat im Zuge der Sicherheitsüberprüfung ein Auskunftsformular auszufüllen. 11.10. Der Präsident benennt in seinem Ersuchen an die zuständige nationale Behörde den Geheimhaltungsgrad der Informationen, zu denen das betroffene Mitglied des Europäischen Parlaments Zugang erhalten soll, damit die zuständige nationale Behörde das Sicherheitsüberprüfungsverfahren entsprechend durchführen kann. 11.11 Der gesamte Ablauf und die Ergebnisse des von der nationalen Behörde durchgeführten Verfahrens der Sicherheitsüberprüfung stehen im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Regelungen des betroffenen Mitgliedstaats, einschließlich der Vorschriften und Regelungen über Rechtsbehelfe. 11.12. Bei befürwortender Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörde kann der Präsident dem betroffenen Mitglied des Europäischen Parlaments die Ermächtigung erteilen. 11.13. Eine ablehnende Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörde wird dem betroffenen Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt, das beantragen kann, vom Präsidenten gehört zu werden. Der Präsident kann, wenn er es für erforderlich hält, bei der zuständigen nationalen Behörde um weitere Auskünfte nachsuchen. Bei Bestätigung der ablehnenden Stellungnahme darf die Ermächtigung nicht erteilt werden. 11.14. Alle nach Nummer 11.3 ermächtigten Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten zum Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung und danach in regelmäßigen Abständen die notwendigen Leitlinien über den Schutz von Verschlusssachen und über die Mittel zur Sicherstellung dieses Schutzes. Diese Mitglieder unterzeichnen eine Erklärung, mit der sie den Erhalt dieser Leitlinien bestätigen. 11.15. Ausnahmsweise kann der Präsident, nachdem er die zuständige nationale Behörde hiervon unterrichtet hat und von dieser Behörde binnen eines Monats dazu nicht Stellung genommen wurde, einem Mitglied des Europäischen Parlaments eine vorläufige Ermächtigung für höchstens sechs Monate erteilen, bis ihm das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nach Nummer 11.11 vorliegt. Die so erteilten vorläufigen Ermächtigungen berechtigen nicht zum Zugang zu als TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuften Verschlusssachen. 12.    VERFAHREN DER SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG VON BEAMTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND SONSTIGEN PARLAMENTSBEDIENSTETEN, DIE FÜR DIE FRAKTIONEN TÄTIG SIND 12.1. Nur Beamte des Europäischen Parlaments und sonstige für Fraktionen tätige Parlamentsbedienstete, die aufgrund ihrer Aufgabenbereiche und dienstlicher Erfordernisse von Verschlusssachen Kenntnis nehmen müssen oder sie benutzen müssen, dürfen Zugang zu solchen Verschlusssachen erhalten. 12.2. Um Zugang zu den als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuften Verschlusssachen zu erhalten, müssen die Beamten des Europäischen Parlaments bzw. die für eine Fraktion tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten hierzu nach dem Verfahren der Nummern 12.3 und 12.4 ermächtigt worden sein. 12.3. Die Ermächtigung wird nur Personen nach Nummer 12.1 erteilt, die durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren der Nummern 12.9 bis 12.14 einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind. Die Ermächtigung für Beamte des Parlaments und sonstige Parlamentsbedienstete, die bei den Fraktionen tätig sind, fällt in die Zuständigkeit des Generalsekretärs. 12.4. Der Generalsekretär erteilt die schriftliche Ermächtigung nach Einholung der Stellungnahme der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemäß den Nummern 12.8 bis 12.13 durchgeführten Sicherheitsüberprüfung. 12.5. Die für Sicherheit zuständige Direktion Sicherheit und Risikobewertung des Europäischen Parlaments führt ein fortlaufend aktualisiertes Verzeichnis aller mit der Notwendigkeit einer Sicherheitsüberprüfung verbundenen Stellen, die ihr von den einschlägigen Dienststellen des Parlaments gemeldet werden, und von allen Personen, denen eine Ermächtigung, einschließlich einer vorläufigen Ermächtigung im Sinn der Nummer 12.15, erteilt worden ist. 12.6. Die Ermächtigung gilt für eine Dauer von fünf Jahren oder für die Dauer der Aufgaben, wegen denen sie erteilt wurde, wobei der kürzere der beiden Zeiträume zugrunde gelegt wird. Sie kann gemäß dem Verfahren der Nummer 12.4 verlängert werden. 12.7. Ermächtigungen sind vom Generalsekretär zu entziehen, wenn er dies für begründet hält. Die Entscheidung über den Entzug der Ermächtigung wird dem betroffenen Beamten des Europäischen Parlaments bzw. dem für eine Fraktion tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten mitgeteilt, der beantragen kann, vom Präsidenten gehört zu werden, bevor der Entzug wirksam wird, und der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt. 12.8. Die Sicherheitsüberprüfung wird unter Mitwirkung des betroffenen Beamten des Europäischen Parlaments bzw. des für eine Fraktion tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten auf Ersuchen des Generalsekretärs vorgenommen. Die für die Überprüfung zuständige nationale Behörde ist die Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt. Soweit dies aufgrund einzelstaatlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften zulässig ist, können die zuständigen nationalen Behörden Ermittlungen über Ausländer durchführen, die Zugang zu Verschlusssachen verlangen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET eingestuft sind. 12.9. Der betroffene Beamte des Europäischen Parlaments bzw. der für eine Fraktion tätige sonstige Parlamentsbedienstete hat im Zuge der Sicherheitsüberprüfung ein Auskunftsformular auszufüllen. 12.10. Der Generalsekretär benennt in seinem Ersuchen an die zuständige nationale Behörde den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen, zu denen der betroffene Beamte des Europäischen Parlaments bzw. der für eine Fraktion tätige sonstige Parlamentsbedienstete Zugang erhalten soll, damit die zuständige nationale Behörde das Sicherheitsüberprüfungsverfahren entsprechend durchführen und zu der der betroffenen Person zu erteilenden Ermächtigungsstufe Stellung nehmen kann. 12.11. Der gesamte Ablauf und die Ergebnisse des von der nationalen Behörde durchgeführten Verfahrens der Sicherheitsüberprüfung stehen im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Regelungen des betroffenen Mitgliedstaats, einschließlich der Vorschriften und Regelungen über Rechtsbehelfe. 12.12. Bei befürwortender Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörde kann der Generalsekretär dem betroffenen Beamten des Europäischen Parlaments bzw. dem für Fraktionen tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten die Ermächtigung erteilen. 12.13. Eine ablehnende Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörde wird dem betroffenen Beamten des Europäischen Parlaments bzw. dem für eine Fraktion tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten mitgeteilt, der beantragen kann, vom Generalsekretär gehört zu werden. Der Generalsekretär kann, wenn er es für erforderlich hält, bei der zuständigen nationalen Behörde um weitere Auskünfte nachsuchen. Bei Bestätigung der ablehnenden Stellungnahme darf die Ermächtigung nicht erteilt werden. 12.14. Alle Beamten des Europäischen Parlaments und für die Fraktionen tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten, denen eine Ermächtigung im Sinn der Nummern 12.4 und 12.5 erteilt wurde, erhalten zum Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung und danach in regelmäßigen Abständen die gebotenen Anweisungen zum Schutz von Verschlusssachen und zu den Mitteln zur Sicherstellung dieses Schutzes. Diese Beamten und Bediensteten unterzeichnen eine Erklärung, mit der sie den Erhalt dieser Anweisungen bestätigen und sich zu ihrer Einhaltung verpflichten. 12.15. Ausnahmsweise kann der Generalsekretär, nachdem er die zuständige nationale Behörde hiervon unterrichtet hat und von dieser Behörde binnen eines Monats dazu nicht Stellung genommen wurde, einem Beamten des Europäischen Parlaments bzw. einem für eine Fraktion tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten eine vorläufige Ermächtigung für höchstens sechs Monate erteilen, bis ihm das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nach Nummer 12.11 vorliegt. Die so erteilten vorläufigen Ermächtigungen berechtigen nicht zum Zugang zu als TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuften Verschlusssachen. ANLAGE II EINLEITUNG Durch diese Bestimmungen werden die Sicherheitshinweise festgelegt, die für die sichere Verarbeitung und Verwaltung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament gelten und sorgen. Diese Sicherheitshinweise stellen zusammen mit den Behandlungsanweisungen das in Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses genannte Managementsystem für Informationssicherheit des Europäischen Parlaments dar. SICHERHEITSHINWEIS 1 Die Organisation der Sicherheit im Europäischen Parlament zum Schutz vertraulicher Informationen SICHERHEITSHINWEIS 2 Umgang mit vertraulichen Informationen SICHERHEITSHINWEIS 3 Die Verarbeitung vertraulicher Informationen durch automatisierte Informationssysteme SICHERHEITSHINWEIS 4 Materieller Geheimschutz SICHERHEITSHINWEIS 5 Geheimschutz in der Wirtschaft SICHERHEITSHINWEIS 6 Verletzung der Sicherheit, Verlust vertraulicher Informationen oder Kenntnisnahme von vertraulichen Informationen durch Unbefugte SICHERHEITSHINWEIS 1 DIE ORGANISATION DER SICHERHEIT IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT ZUM SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN 1. Für die allgemeine und kohärente Durchführung dieses Beschlusses ist der Generalsekretär zuständig. Der Generalsekretär trifft die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass für die Zwecke der Behandlung oder Aufbewahrung vertraulicher Informationen dieser Beschluss in den Räumlichkeiten des Parlaments durch die Mitglieder des Europäischen Parlaments, durch Beamte des Europäischen Parlaments oder sonstige für Fraktionen tätige Parlamentsbedienstete und durch Auftragnehmer angewandt wird. 2. Der Generalsekretär ist das Sicherheitsorgan. In dieser Eigenschaft ist der Generalsekretär zuständig für 2.1.  die Koordinierung aller Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Parlaments mit Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen; 2.2.  die Billigung der Einrichtung eines gesicherten Bereichs, gesicherter Leseräume und gesicherter Ausrüstung; 2.3.  die Ausführung von Beschlüssen gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses zur Genehmigung der Übermittlung von Verschlusssachen an

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.