Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-07-16

Quellenkennung: 32014D0401(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Einsichtnahme in vertrauliche Informationen in einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit außerhalb gesicherter Einrichtungen 1.   Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig oder als „sonstige vertrauliche Informationen“ eingestuft wurden, können von Mitgliedern der Ausschüsse des Parlaments oder anderer politischer und administrativer Einrichtungen des Europäischen Parlaments in einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit außerhalb der gesicherten Einrichtungen eingesehen werden. 2.   Unter den in Absatz 1 vorgesehenen Umständen sorgt das Sekretariat des für die Sitzung zuständigen parlamentarischen Gremiums bzw. Amtsträgers dafür, dass folgende Bedingungen erfüllt werden: a)  Nur die vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses bzw. der zuständigen Einrichtung zur Teilnahme an der Sitzung bestimmten Personen dürfen den Sitzungssaal betreten; b)  alle Dokumente sind nummeriert, werden zu Beginn der Sitzung ausgeteilt und am Ende wieder eingesammelt, und es werden keine Aufzeichnungen, Fotokopien oder Fotografien davon gemacht; c)  im Sitzungsprotokoll wird nicht auf den Inhalt der Erörterung der geprüften Informationen Bezug genommen. Nur der diesbezügliche Beschluss, sofern einer gefasst wurde, darf vermerkt werden; d)  für vertrauliche Informationen, die Empfängern beim Europäischen Parlament mündlich übermittelt werden, gilt dasselbe Schutzniveau wie für in schriftlicher Form bereitgestellte vertrauliche Informationen; e)  in den Sitzungssälen werden keine zusätzlichen Dokumentbestände bereitgehalten; f)  Exemplare der Dokumente werden den Teilnehmern und den Dolmetschern zu Sitzungsbeginn nur in der notwendigen Anzahl ausgehändigt; g)  zu Sitzungsbeginn gibt der Sitzungsvorsitz deutlich den Status der Dokumente in Bezug auf Einstufung/Kennzeichnung bekannt; h)  die Teilnehmer nehmen keine Dokumente aus dem Sitzungssaal mit; i)  das Sekretariat des parlamentarischen Gremiums bzw. Amtsträgers sammelt sämtliche Exemplare der Dokumente am Ende der Sitzung ein und führt über sie Buch; und j)  elektronische Kommunikationsmittel oder andere elektronische Geräte werden nicht in den Sitzungssaal mitgenommen, in dem die vertrauliche Information eingesehen oder erörtert wird. 3.   Wenn Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder gleichwertig eingestuft worden sind, in Übereinstimmung mit den in Anhang II Nummer 3.2.2 der Rahmenvereinbarung und in Artikel 6 Absatz 5 der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten Ausnahmen in einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert werden, sorgt das Sekretariat des für die Sitzung zuständigen parlamentarischen Gremiums bzw. Amtsträgers neben der Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 2 dafür, dass die zur Teilnahme an der Sitzung bestimmten Personen den Anforderungen des Artikels 3 Absätze 4 und 7 genügen. 4.   In dem in Absatz 3 vorgesehenen Fall stellt das CIU dem Sekretariat des für die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zuständigen parlamentarischen Gremiums bzw. Amtsträgers die benötigte Anzahl an Exemplaren der zu erörternden Dokumente zur Verfügung, und diese werden nach der Sitzung dem CIU zurückgegeben. Artikel 12 Archivierung vertraulicher Informationen 1.   Im gesicherten Bereich werden Einrichtungen für eine gesicherte Archivierung geschaffen. Das CIU ist für die Führung des gesicherten Archivs entsprechend den auf die Archivierung bezogenen Standardkriterien zuständig. 2.   Verschlusssachen, die endgültig beim CIU hinterlegt sind, und Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder gleichwertig eingestuft worden sind und beim Sekretariat des parlamentarischen Organs bzw. Amtsträgers hinterlegt wurden, sind sechs Monate nach der letzten Einsichtnahme und spätestens ein Jahr, nachdem sie hinterlegt wurden, in die gesicherte Archivierung im gesicherten Bereich zu verbringen. „Sonstige vertrauliche Informationen“ werden vom Sekretariat des betreffenden parlamentarischen Organs bzw. Amtsträgers nach den allgemeinen Bestimmungen über die Dokumentenverwaltung archiviert, sofern sie nicht beim CIU hinterlegt worden sind. 3.   Im gesicherten Archiv aufbewahrte vertrauliche Informationen können unter folgenden Bedingungen eingesehen werden: a)  Nur namentlich oder durch ihre Funktion oder ihr Amt in dem Begleitdokument, das bei der Aufnahme der vertraulichen Informationen in das Archiv erstellt wurde, gekennzeichnete Personen sind zur Einsichtnahme in diese Informationen befugt; b)  der Antrag auf Einsichtnahme in die vertraulichen Informationen ist dem CIU vorzulegen, das das betreffende Dokument dann in den gesicherten Leseraum verbringt; und c)  die in Artikel 10 festgelegten Verfahren und Bedingungen bezüglich der Einsichtnahme in vertrauliche Informationen finden Anwendung. Artikel 13 Herabstufung, Freigabe und Aufhebung der Kennzeichnung von vertraulichen Informationen 1.   Vertrauliche Informationen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Urhebers und erforderlichenfalls nach Rücksprache mit anderen Beteiligten herabgestuft, freigegeben oder von der Kennzeichnung befreit werden. 2.   Die Herabstufung bzw. die Freigabe ist schriftlich zu bestätigen. Dem Urheber obliegt es, die Empfänger des Dokuments über die Änderung der Einstufung zu informieren, und diesen obliegt es ihrerseits, die weiteren Empfänger, denen sie das Original oder eine Kopie des Dokuments zugeleitet haben, von der Änderung zu unterrichten. Soweit möglich, gibt der Urheber auf als Verschlusssache eingestuften Dokumenten den Zeitpunkt oder ein Ereignis, ab dem — oder eine Zeitspanne, in der — die in dem Dokument enthaltenen Informationen herabgestuft oder freigegeben werden können. Andernfalls überprüft er die betroffenen Dokumente in Abständen von höchstens fünf Jahren, um sich zu vergewissern, dass die ursprüngliche Einstufung nach wie vor erforderlich ist. 3.   In den gesicherten Archiven aufbewahrte vertrauliche Informationen werden rechtzeitig, spätestens am 25. Jahrestag nach ihrer Erstellung, darauf hin überprüft, ob sie freigegeben oder herabgestuft werden sollen bzw. ob ihre Kennzeichnung aufgehoben werden soll. Die Überprüfung und Veröffentlichung solcher Informationen erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft ( 1 ). Die Freigabe erfolgt gemäß Anlage I Teil 1 Abschnitt 10 durch den Urheber der vertraulichen Informationen oder durch die zu dem Zeitpunkt zuständige Dienststelle. 4.   Nach der Freigabe werden die zuvor als Verschlusssache eingestuften und im gesicherten Archiv aufbewahrten Informationen dem historischen Archiv des Europäischen Parlaments zum Zweck der ständigen Aufbewahrung und der Weiterbehandlung nach den geltenden Bestimmungen zugeführt. 5.   Nach der Aufhebung der Kennzeichnung unterliegen die zuvor als „sonstige vertrauliche Informationen“ eingestuften Informationen den beim Europäischen Parlament geltenden Bestimmungen über die Dokumentenverwaltung. Artikel 14 Verletzung der Sicherheit, Verlust der vertraulichen Information oder Kenntnisnahme durch Unbefugte 1.   Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht im Allgemeinen und gegen diesen Beschluss im Besonderen, zieht im Fall von Mitgliedern des Europäischen Parlaments die Anwendung der in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments festgelegten einschlägigen Bestimmungen über Sanktionen nach sich. 2.   Ein Verstoß durch einen Bediensteten des Europäischen Parlaments führt zur Anwendung der Verfahren und Sanktionen, die im Statut der Beamten der Europäischen Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 ( 2 ) („Beamtenstatut“) vorgesehen sind. 3.   Bei einem Verstoß gemäß der Definition in Sicherheitshinweis 6 veranlasst der Präsident und/oder der Generalsekretär die erforderlichen Untersuchungen. 4.   Wurden die vertraulichen Informationen dem Europäischen Parlament durch ein Organ der Union oder einen Mitgliedstaat übermittelt, unterrichten der Präsident und/oder der Generalsekretär das Organ der Union bzw. den betroffenen Mitgliedstaat über einen erwiesenen oder mutmaßlichen Verlust einer Verschlusssache oder eine erwiesene oder mutmaßliche Kenntnisnahme von einer Verschlusssache durch Unbefugte sowie über die Ergebnisse der Untersuchung und die Maßnahmen gegen eine Wiederholung des Vorfalls. Artikel 15 Anpassung dieses Beschlusses und der Durchführungsbestimmungen sowie jährliche Berichterstattung über die Anwendung dieses Beschlusses 1.   Der Generalsekretär arbeitet Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen dieses Beschlusses und seiner in den Anlagen festgelegten Durchführungsbestimmungen aus und legt sie dem Präsidium zur Entscheidung vor. 2.   Der Generalsekretär ist für die Durchführung dieses Beschlusses durch die Dienststellen des Europäischen Parlaments verantwortlich und gibt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Beschlusses die Behandlungsanweisungen in Bezug auf die unter das Managementsystem für Informationssicherheit (ISMS) fallenden Angelegenheiten heraus. 3.   Der Generalsekretär legt dem Präsidium einen Jahresbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. Artikel 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen 1.   Nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen, die beim CIU oder in einem anderen Archiv des Europäischen Parlaments vorliegen, als vertraulich gelten und vor dem 1. April 2014 datiert wurden, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses als „sonstige vertrauliche Informationen“. Deren Urheber kann ihren Geheimhaltungsgrad jederzeit einer Überprüfung unterziehen. 2.   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 dieses Beschlusses sind Informationen, die aufgrund der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom Rat zur Verfügung gestellt und als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig eingestuft sind, während 12 Monaten ab dem 1. April 2014 beim CIU zu hinterlegen und von ihm zu registrieren und aufzubewahren. Derartige Informationen können nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und c sowie Artikel 5 Absatz 4 der Interinstitutionellen Vereinbarung eingesehen werden. 3.   Der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 6. Juni 2011 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament wird aufgehoben. Artikel 17 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ANLAGE I Teil 1 GRUNDSÄTZE UND SICHERHEITSMINDESTSTANDARDS FÜR DEN SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN 1.    EINLEITUNG Die vorliegenden Bestimmungen enthalten die Grundsätze und Sicherheitsmindeststandards zum Schutz von vertraulichen Informationen, die vom Europäischen Parlament an sämtlichen Dienstorten sowie von allen Empfängern von Verschlusssachen und „sonstigen vertraulichen Informationen“ einzuhalten sind, damit die Sicherheit gewährleistet ist und alle betroffenen Personen darauf vertrauen können, dass ein einheitliches Schutzniveau vorgegeben ist. Die Bestimmungen werden ergänzt durch die Sicherheitshinweise in Anlage II und sonstige Bestimmungen über die Behandlung vertraulicher Informationen durch die Ausschüsse des Parlaments und andere parlamentarische Organe bzw. Amtsträger. 2.    GRUNDSÄTZE Die Sicherheitsstrategie des Europäischen Parlaments ist integraler Bestandteil seines Gesamtkonzepts für die interne Verwaltung und beruht damit auf den Grundsätzen dieses Gesamtkonzepts. Zu diesen Grundsätzen zählen Rechtmäßigkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Der Begriff der Rechtmäßigkeit umfasst die Notwendigkeit, bei der Ausübung von Sicherheitsfunktionen voll und ganz innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bleiben und die geltenden rechtlichen Anforderungen einzuhalten. Zudem müssen die Verantwortlichkeiten im Sicherheitsbereich auf angemessenen Rechtsvorschriften beruhen. Das Beamtenstatut, insbesondere Artikel 17 (Verpflichtung der Bediensteten, sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen zu enthalten, von denen sie im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten) und Titel VI (Disziplinarmaßnahmen) finden uneingeschränkt Anwendung. Schließlich müssen Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen, die in der Zuständigkeit des Europäischen Parlaments liegen, im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und seinen Grundsätzen in Bezug auf Disziplinarmaßnahmen behandelt werden. Der Begriff der Transparenz umfasst das Erfordernis der Klarheit in Bezug auf alle Sicherheitsvorschriften, des Gleichgewichts zwischen den Dienststellen und dienstlichen Bereichen (physische Sicherheit gegenüber Schutz von Informationen usw.) und einer in sich schlüssigen und strukturierten Strategie für das Sicherheitsbewusstsein. Er umfasst außerdem das Erfordernis klarer schriftlicher Leitlinien für die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen. Der Begriff der Rechenschaftspflicht bedeutet, dass die Verantwortlichkeiten im Sicherheitsbereich eindeutig festgelegt werden müssen. Zudem umfasst er das Erfordernis, in regelmäßigen Abständen festzustellen, ob die Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß wahrgenommen worden sind. Der Begriff der Subsidiarität bedeutet, dass die Sicherheit auf der niedrigstmöglichen Ebene und möglichst nahe bei den einzelnen Generaldirektionen und Dienststellen des Europäischen Parlaments organisiert werden muss. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass sicherheitsbezogene Tätigkeiten streng auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden und dass Sicherheitsmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den zu schützenden Interessen und zu der tatsächlichen oder potenziellen Bedrohung dieser Interessen stehen müssen, damit die Interessen in einer Weise geschützt werden können, die mit möglichst geringen Beeinträchtigungen verbunden ist. 3.    GRUNDLAGEN DER INFORMATIONSSICHERHEIT Die Grundlagen solider Informationssicherheit sind a)  solide Kommunikations- und Informationssysteme (CIS). Diese fallen unter die Verantwortlichkeit des Sicherheitsorgans des Europäischen Parlaments (wie im Sicherheitshinweis 1 definiert); b)  intern beim Europäischen Parlament die Informationssicherungsstelle (wie im Sicherheitshinweis 1 definiert), die dafür zuständig ist, in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsorgan Informationen und Beratung über technische Bedrohungen der Kommunikations- und Informationssysteme (CIS) und die Mittel zum Schutz vor diesen Bedrohungen bereitzustellen; c)  eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und den Sicherheitsdiensten der anderen Unionsorgane; 4.    GRUNDSÄTZE DER INFORMATIONSSICHERHEIT 4.1.    Ziele Die Hauptziele im Bereich der Informationssicherheit sind: a)  Schutz von vertraulichen Informationen vor Spionage, Kenntnisnahme durch Unbefugte oder unerlaubter Weitergabe; b)  Schutz von Verschlusssachen, die in Kommunikations- und Informationssystemen und -netzen behandelt werden, vor der Gefährdung ihrer Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit; c)  Schutz der Gebäude des Parlaments, in denen Verschlusssachen aufbewahrt werden, vor Sabotage und vorsätzlicher Beschädigung; d)  im Fall des Versagens der Sicherheitsvorkehrungen: Bewertung des entstandenen Schadens, Begrenzung der Folgen, Durchführung sicherheitsbezogener Nachforschungen und Festlegung von zur Behebung des Schadens erforderlichen Maßnahmen. 4.2.    Einstufung 4.2.1. Im Bereich der Vertraulichkeit muss bei der Auswahl der schutzbedürftigen Informationen und Materialien und bei der Bewertung des Umfangs des erforderlichen Schutzes mit Sorgfalt vorgegangen und auf Erfahrungen zurückgegriffen werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Umfang des Schutzes der Sicherheitsrelevanz der jeweils zu schützenden Informationen und Materialien entspricht. Im Interesse eines reibungslosen Informationsflusses müssen sowohl eine zu hohe als auch eine zu niedrige Einstufung vermieden werden. 4.2.2. Das Einstufungssystem ist das Instrument, mit dem die in diesem Abschnitt genannten Grundsätze umgesetzt werden. Ein entsprechendes Einstufungssystem ist bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Spionage, Sabotage, Terrorismus und anderen Arten der Bedrohung anzuwenden, damit die wichtigsten Gebäude, in denen Verschlusssachen aufbewahrt werden, und die empfindlichsten Stellen in diesen Gebäuden den größtmöglichen Schutz erhalten. 4.2.3. Die Verantwortung für die Festlegung des Geheimhaltungsgrads einer Information liegt allein bei dem Urheber der betreffenden Information. 4.2.4. Der Geheimhaltungsgrad hängt allein vom Inhalt der betreffenden Information ab. 4.2.5. Werden mehrere Informationen zu einem Ganzen zusammengestellt, muss ihre Einstufung mindestens so hoch sein wie der Geheimhaltungsgrad des am höchsten eingestuften Bestandteils. Eine Zusammenstellung von Informationen kann indessen höher eingestuft werden als ihre Bestandteile. 4.2.6 Eine Einstufung erfolgt nur dann, wenn sie erforderlich ist, und nur für den Zeitraum, in dem sie erforderlich ist. 4.3.    Ziele von Sicherheitsmaßnahmen Sicherheitsmaßnahmen a)  erstrecken sich auf alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen, Medien mit Verschlusssachen und „sonstigen vertraulichen Informationen“ haben, sowie auf alle Gebäude, in denen sich derartige Informationen und wichtige Einrichtungen befinden; b)  sind so ausgelegt, dass Personen, die aufgrund ihrer Stellung (Zugangsmöglichkeiten, Verbindungen oder andere Gesichtspunkte) die Sicherheit solcher Informationen und wichtiger Einrichtungen, in denen solche Informationen aufbewahrt werden, gefährden könnten, erkannt und vom Zugang ausgeschlossen oder fern gehalten werden; c)  müssen verhindern, dass unbefugte Personen Zugang zu solchen Informationen oder zu Einrichtungen, in denen sie aufbewahrt werden, erhalten; d)  müssen sicherstellen, dass solche Informationen nur unter Beachtung des für alle Aspekte der Sicherheit grundlegenden Grundsatzes des berechtigten Informationsinteresses verbreitet werden; e)  müssen die Integrität (d. h. Unterbindung von Verfälschungen, unbefugten Änderungen oder unbefugten Löschungen) und die Verfügbarkeit (für Personen, die Zugang benötigen und dazu ermächtigt sind) von vertraulichen Informationen sicherstellen, insbesondere wenn die Informationen in elektromagnetischer Form gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden. 5.    GEMEINSAME MINDESTSTANDARDS Das Europäische Parlament sorgt dafür, dass gemeinsame Mindeststandards für die Sicherheit von allen Empfängern von Verschlusssachen eingehalten werden, sowohl innerhalb des Organs als auch in seinem Zuständigkeitsbereich, d. h. von allen Dienststellen und Auftragnehmern, damit bei der Weitergabe der Informationen darauf vertraut werden kann, dass sie mit derselben Sorgfalt behandelt werden. Diese Mindeststandards umfassen Kriterien für die Sicherheitsüberprüfung von Beamten des Europäischen Parlaments und sonstigen Parlamentsbediensteten, die für die Fraktionen tätig sind, sowie Verfahren zum Schutz von vertraulichen Informationen. Das Europäische Parlament gewährt Dritten nur dann Zugang zu derartigen Informationen, wenn sie gewährleisten, dass beim Umgang mit den Informationen Bestimmungen eingehalten werden, die diesen gemeinsamen Mindeststandards mindestens gleichwertig sind. Solche gemeinsamen Mindeststandards sind auch anzuwenden, wenn das Parlament aufgrund eines Vertrags oder einer Finanzhilfevereinbarung juristischen Personen in der Wirtschaft oder anderen Personen Aufgaben überträgt, die mit vertraulichen Informationen verbunden sind. 6.    SICHERHEITSBESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF BEAMTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND SONSTIGE PARLAMENTSBEDIENSTETE, DIE FÜR DIE FRAKTIONEN TÄTIG SIND 6.1.    Sicherheitsanweisungen in Bezug auf Beamte des Europäischen Parlaments und sonstige Parlamentsbedienstete, die für die Fraktionen tätig sind Beamte des Europäischen Parlaments und sonstige, für die Fraktionen tätige Parlamentsbedienstete, die Stellen bekleiden, in deren Rahmen sie Zugang zu Verschlusssachen erhalten könnten, sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen eingehend über die Notwendigkeit von Sicherheitsbestimmungen und sicherheitsbezogenen Verfahren zu unterrichten. Diese Personen haben schriftlich zu bestätigen, dass sie die geltenden Sicherheitsbestimmungen gelesen haben und in vollem Umfang verstehen. 6.2.    Verantwortung der Führungskräfte Es muss zu den Pflichten von Führungskräften gehören, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, welche ihrer Mitarbeiter mit Verschlusssachen zu tun haben oder Zugang zu gesicherten Kommunikations- oder Informationssystemen haben, und alle Vorfälle oder offenkundigen Schwachpunkte, die sicherheitsrelevant sein könnten, festzuhalten und zu melden. 6.3.    Sicherheitsstatus von Beamten und sonstigen Parlamentsbediensteten, die für die Fraktionen tätig sind Es sind Verfahren vorzusehen, durch die bei Bekanntwerden nachteiliger Informationen über einen Beamten des Europäischen Parlaments oder einen sonstigen Parlamentsbediensteten, der für eine Fraktion tätig ist, sichergestellt wird, dass Maßnahmen ergriffen werden um festzustellen, ob diese Person in ihrer Arbeit mit Verschlusssachen zu tun hat oder Zugang zu gesicherten Kommunikations- oder Informationssystemen hat, und dass der zuständige Dienst des Europäischen Parlaments in Kenntnis gesetzt wird. Gibt die zuständige nationale Sicherheitsbehörde Hinweise darauf, dass die fragliche Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, ist diese von Aufgaben, bei denen sie die Sicherheit gefährden könnte, auszuschließen oder fern zu halten. 7.    PHYSISCHER GEHEIMSCHUTZ „Physischer Geheimschutz“ bedeutet die Anwendung von physischen und technischen Schutzmaßnahmen, um unbefugten Zugang zu Verschlusssachen zu verhindern. 7.1.    Schutzbedarf Der Umfang der anzuwendenden Maßnahmen des physischen Geheimschutzes zum Schutz von Verschlusssachen muss in angemessenem Verhältnis zum Geheimhaltungsgrad, zum Umfang und zur Bedrohung der entsprechenden Informationen und Materialien stehen. Alle Persone

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.