Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/341 der Kommission vom 27. September 2017 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.34433 (2012/C) (ex 2012/NN) (Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) — Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4431)

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Quellenkennung: 32018D0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ftsverkehr nicht erhalten hätte, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht (25). (62) In Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs scheinen staatliche Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen, wenn das Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegt (26). Im vorliegenden Fall sind die Beihilfebegünstigten auf dem Markt der Milcherzeugnisse tätig, auf dem ein innergemeinschaftlicher Handel stattfindet (27). Der betroffene Wirtschaftssektor ist für den Wettbewerb auf EU-Ebene geöffnet und reagiert daher empfindlich auf jede Maßnahme, die in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) zugunsten der Produktion getroffen wird. Folglich sind die ACAL-Beihilfen geeignet, zu einer Wettbewerbsverzerrung zu führen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen. (63) Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen sind die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die ACAL-Beihilfen eine staatliche Beihilfe im Sinne des genannten Artikels darstellen. Die Beihilfe kann nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn sie sich auf eine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen stützen kann. (64) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Natur der ACAL-Beihilfen die einzige Ausnahmeregelung, auf die sie sich stützen könnten, die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genannte Regelung, gemäß der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (65) Da die ACAL-Beihilfen nicht an die Kommission gemeldet wurden, muss die Anwendbarkeit der in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelung aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen geprüft werden. Laut den von den französischen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen haben die ACAL-Beihilfen zwei verschiedene Formen angenommen: Beihilfen für den Eintritt in den Ruhestand und Beihilfen für die Stilllegung von Kapazitäten. Aus den in Erwägungsgrund 33 genannten Angaben geht hervor, dass die in Form von Beihilfen für den Eintritt in den Ruhestand gewährten ACAL-Beihilfen eine nationale Beihilferegelung für den Vorruhestand ersetzt haben, die im Rahmen der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums ab dem Wirtschaftsjahr 2009-2010 finanziert wurde. Die zu berücksichtigenden Kriterien für die Vereinbarkeit der Beihilfen sind somit diejenigen der Rahmenregelung 2007-2013. Betreffend die Beihilfen für die Stilllegung von Kapazitäten geht aus der Tabelle unter Erwägungsgrund 21 hervor, dass Beihilfen für das Wirtschaftsjahr 2006-2007 ausgezahlt wurden. Jedoch ergibt sich aus den Bestimmungen der Verordnung, die die Beihilfen regelt (28), dass die ersten Beschlüsse über die Gewährung von Beihilfen höchstwahrscheinlich im Jahr 2007 gefasst wurden, oder anders gesagt, nach dem Datum für den Beginn der Anwendung der Rahmenregelung 2007-2013. Somit dient die Rahmenregelung ebenfalls als Maßstab für die Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen. Beihilfen für den Eintritt in den Ruhestand (66) Aus Randnummer 85 der Rahmenregelung 2007-2013 geht hervor, dass die Beihilfen den Primärerzeugern (Landwirten) vorbehalten sein müssen. Randnummer 87 sieht vor, dass die Kommission die für den Vorruhestand gewährten staatlichen Beihilfen für vereinbar mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) erklären wird, wenn sie die in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Bedingungen erfüllen. Randnummer 88 der Rahmenregelung 2007-2013 schreibt außerdem die dauerhafte und endgültige Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vor. (67) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission aufgrund von Erwägungsgrund 33 fest, dass nur Landwirte in den Genuss von ACAL in Form von Beihilfen für den Eintritt in den Ruhestand gekommen sind, und dass die in Frankreich eingeführte Vorruhestandsregelung im Rahmen der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums genehmigt wurde, oder anders gesagt, insbesondere weil sie mit den Bestimmungen von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar war, und weil die Bedingungen, die bei ihrer Genehmigung galten, einschließlich die Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Tätigkeit, bei der Gewährung der ACAL-Beihilfen eingehalten wurden. (68) Auf der Grundlage dieser Elemente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bestimmungen der Rahmenregelung 2007-2013 hinsichtlich der Beihilfen für den Eintritt in den Vorruhestand oder der Aufgabe landwirtschaftlicher Tätigkeiten eingehalten wurden. Beihilfen für die Aufgabe der Tätigkeit (69) Die Rahmenregelung 2007-2013 legt die folgenden einschlägigen Bedingungen für die Vereinbarkeit fest: — die Beihilfe muss dem allgemeinen Interesse des Sektors dienen (Randnummer 144 Buchstabe a); — bei Überkapazitäten müssen die Beihilfen Teil eines Umstrukturierungsprogramms sein, das über klar definierte Ziele und Zeitvorgaben verfügt, wobei die Anträge während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten eingereicht werden müssen und die Stilllegung der Kapazitäten innerhalb einer Frist von weiteren zwölf Monaten erfolgen muss (Randnummer 144 Buchstaben b und c); — keine Beihilfe darf die Mechanismen der betroffenen gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen; die Beihilferegelungen für Sektoren, die Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, werden auf Fallbasis geprüft (Randnummer 144 Buchstabe e); — der Beihilfebegünstigte muss eine Gegenleistung erbringen, die im Allgemeinen in einer endgültigen und unwiderruflichen Entscheidung besteht, die betreffende Produktionskapazität abzubauen oder unwiderruflich stillzulegen; dies führt dann entweder zur vollständigen Stilllegung der Kapazitäten eines Betriebs oder — wenn es sich um ein Unternehmen mit mehreren Produktionsstandorten handelt — zur Stilllegung eines dieser Betriebe; der Begünstigte muss sich rechtlich dazu verpflichten, dass die Stilllegung endgültig und unwiderruflich ist und dass er die betreffende Tätigkeit nicht andernorts ausüben wird; an diese Verpflichtung sind auch zukünftige Käufer der betreffenden Anlage gebunden (Randnummer 144 Buchstabe f); — nur Erzeuger, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, kommen für die Teilnahme an Kapazitätsstilllegungsregelungen in Frage (Randnummer 144 Buchstabe g); — nur Unternehmen, die verbindliche Mindestnormen erfüllen, kommen für die staatliche Unterstützung in Frage (Randnummer 144 Buchstabe i); — es muss ausgeschlossen werden können, dass diese Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden (Randnummer 144 Buchstabe j); — die Beihilfen sollten allen Marktteilnehmern des betreffenden Sektors unter gleichen Bedingungen zugänglich sein (Randnummer 144 Buchstabe k); — der Betrag der Beihilfe sollte strikt auf die Entschädigung für den Verlust von Vermögenswerten zuzüglich einer Anreizzahlung begrenzt werden, die 20 % der Vermögenswerte nicht überschreiten darf (Randnummer 144 Buchstabe l); — mindestens die Hälfte der Kosten dieser Beihilfen sollten aus Beiträgen des betreffenden Sektors beglichen werden (Randnummer 144 Buchstabe m); — in den fünf Jahren nach Ablauf des Programms zum Kapazitätsabbau dürfen in dem betreffenden Sektor keine Beihilfen zur Schaffung neuer Produktionskapazitäten gewährt werden (Randnummer 144 Buchstabe n). (70) Da gemäß Randnummer 11 der Rahmenregelung 2007-2013 die Anwendung von Artikel 107, 108 und 109 AEUV auf die von den gemeinsamen Marktorganisationen erfassten Sektoren den Vorschriften der betreffenden Verordnungen unterliegt, ist die erste Bedingung, deren Einhaltung geprüft werden wird, dass keine Beeinträchtigung der gemeinsamen Marktorganisation vorliegt. (71) Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 lautet wie folgt: „(1)   Im Hinblick auf eine erfolgreiche Umstrukturierung der Milcherzeugung oder zur Verbesserung der Umweltbedingungen können die Mitgliedstaaten nach Modalitäten, die sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festlegen, a) Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Entschädigung gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Quoten der nationalen Reserve zuschlagen; b) nach objektiven Kriterien die Bedingungen festlegen, unter denen sich die Erzeuger zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums durch die zuständige Behörde oder die von ihr benannte Stelle einzelbetriebliche Quoten gegen Entgelt zuweisen lassen können, die am Ende des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums von anderen Erzeugern gegen eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen angewiesene Entschädigung in Höhe des vorstehend genannten Entgelts endgültig freigesetzt wurden; […].“ (72) Da der genannte Artikel 75 genau die Mechanismen beschreibt, die mit dem von Frankreich eingeführten ACAL-System verbunden sind, und da er den Mitgliedstaaten die Freiheit lässt, über die Modalitäten für die Umsetzung der Beihilferegelung für die Aufgabe der Tätigkeit zu entscheiden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das ACAL-System die gemeinsame Marktorganisation und deren reibungsloses Funktionieren nicht beeinträchtigt. (73) Betreffend das Interesse, das die Beihilfe für den Sektor bieten muss, kann das Fehlen von Überschusskapazitäten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, wie aus dem nachstehenden Erwägungsgrund 74 hervorgeht, und die Beihilfe steht auch nicht mit Erfordernissen der Gesundheit oder des Umweltschutzes in Zusammenhang. Jedoch sind dies nicht die einzigen Kriterien, die eine Rolle spielen können (ihr Vorliegen ist ausreichend, um das Interesse der Beihilfe zu begründen, doch dies bedeutet nicht, dass nicht weitere Kriterien berücksichtigt werden können), und im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die von den französischen Behörden vorgebrachten Argumente (29) stichhaltig sind, nicht nur, weil die Gewährung der Beihilfe es tatsächlich ermöglicht, Produktionsmöglichkeiten freizusetzen, die mit dem Ziel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Rahmen einer Quotenregelung neu verteilt werden, sondern auch, weil der angewandte Mechanismus demjenigen entspricht, der im Rahmen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation eingesetzt wird. (74) Betreffend das Vorliegen eines Umstrukturierungsprogramms, das über klar definierte Ziele und Zeitvorgaben verfügt, wenn Überkapazitäten in dem Sektor auftreten, stellt die Kommission fest, dass die genannten Kriterien aus folgenden Gründen erfüllt werden: — es kann davon ausgegangen werden, dass der Sektor Überkapazitäten aufweist: die Regelung der Milchquoten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (und davor in der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003) vorgesehen sind, verfolgt als Hauptziel die Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem betreffenden Markt sowie der sich daraus ergebenden strukturellen Überschüsse und somit die Erreichung eines besseren Marktgleichgewichts (siehe Erwägungsgrund 36 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003); — die Gewährung der ACAL-Beihilfe ist Bestandteil einer Regelung, die auf die Umstrukturierung der Produktion abzielt, indem sie es den Landwirten auf deren Wunsch ermöglicht, aus dem Sektor auszuscheiden, wobei sie die Mengen, die sie produzieren könnten, wieder zur Verfügung stellen; — betreffend die Zeitvorgaben sehen die Verordnungen, die das ACAL-System regeln, eine Frist für die Einreichung der Anträge von unter sechs Monaten und eine Frist für die Aufgabe der Tätigkeit (die im vorliegenden Fall einer Stilllegung von Kapazitäten gleichkommt, da die Quote dem Beteiligten entzogen wird) von unter einem Jahr vor. Zum Beispiel sieht die Verordnung vom 23. Juni 2009, die das ACAL-System für das Wirtschaftsjahr 2009-2010 regelt, vor, dass die Beihilfeanträge spätestens bis zum 31. August 2009 eingereicht werden und dass die Aufgabe der Tätigkeit spätestens bis zum 31. März 2010 erfolgt; in den Verordnungen für die anderen Wirtschaftsjahre werden dieselben Fristen angewandt, mit einer Abweichung je nach dem Datum der Annahme der Verordnung, jedoch immer innerhalb der von der Rahmenregelung 2007-2013 vorgeschriebenen Höchstgrenzen. (75) Betreffend die zu erbringende Gegenleistung stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 36, 37 und 38 fest, dass der Begünstigte, um die Beihilfe zu erhalten, seine Milchquote ganz oder teilweise endgültig aufgeben muss. Auch wenn in Randnummer 144 Buchstabe f angegeben ist, dass die Gegenleistung normalerweise in der vollständigen Stilllegung der Kapazitäten eines Betriebs besteht, sollte darauf hingewiesen werden, dass die teilweise Stilllegung der Produktionskapazitäten im vorliegenden Fall durch die von Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geregelte Quotenregelung vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund kann die teilweise Stilllegung als ausreichende Gegenleistung von Seiten des Begünstigten betrachtet werden. Außerdem kann die Aufgabe von Quoten in diesem Fall mit der tatsächlichen Stilllegung eines Betriebs gleichgesetzt werden. Betreffend die einzugehenden Verpflichtungen ist der begünstigte Bewerber verpflichtet, eine Bescheinigung vorzulegen, die die endgültige Aufgabe seiner Produktion bestätigt, und muss auf jegliche zukünftige Beantragung einer neuen Quote verzichten. Bei einer teilweisen Aufgabe bescheinigen die Erklärungen, die von Jahr zu Jahr bei dem Abnehmer einzureichen sind, die tatsächliche Verringerung der Produktion. Das Kriterium der Gegenleistung ist somit erfüllt. (76) Betreffend das Kriterium der Förderfähigkeit in Verbindung mit der Ausübung der Tätigkeit und der Nutzung der Produktionskapazität im Laufe der fünf Jahre vor der Stilllegung der Kapazität stellt die Kommission fest, wie dies die französischen Behörden angegeben haben (30), dass die Begünstigten tatsächlich die Produktionstätigkeit ausüben müssen, und folglich ihre Quote nutzen müssen, um die Beihilfe in Anspruch nehmen zu können. Zwar enthalten die Verordnungen zur Regelung des ACAL-Systems keine Bezugnahme auf den in Randnummer 144 Buchstabe g der Rahmenregelung angegebenen Fünfjahreszeitraum, doch die Einhaltung dieses Zeitraums wird durch die Modalitäten zur Berechnung der eigentlichen Beihilfe bestätigt, denn, wie in Erwägungsgrund 43 angegeben, wird eine einzelbetriebliche Referenzmenge in Höhe von 20 % des Durchschnitts der im Laufe der fünf Wirtschaftsjahre vor dem ACAL-Antrag zugeteilten Mengen gebildet, was die Produktionstätigkeit im Laufe des genannten Zeitraums beweist. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Kriterium der Dauer der Tätigkeit erfüllt ist. Da die Beihilfen, die für Sektoren anwendbar sind, welche Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, auf Fallbasis geprüft werden sollten, hebt die Kommission ferner hervor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 keine Angabe über die Notwendigkeit der Einhaltung dieses Kriteriums von fünf Jahren enthalten. (77) Betreffend die Einhaltung der Normen zeigen die von den französischen Behörden bereitgestellten Erklärungen (31) hinreichend, dass das Kriterium erfüllt ist. (78) Betreffend die Möglichkeit, Unternehmen in Schwierigkeiten von der Inanspruchnahme der Beihilfen auszuschließen, stellt die Kommission fest, dass die in Erwägungsgrund 41 genannten Kriterien denjenigen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten entsprechen, die in Randnummer 10 Buchstabe c und Randnummer 11 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (32) von 2004 angegeben sind und die zum Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfen anwendbar waren. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Kriterium des Ausschlusses von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt ist. (79) Betreffend die Zugänglichkeit der Regelung für alle Wirtschaftsbeteiligten des Sektors stellt die Kommission fest, dass die einzigen Ausschlüsse, die in dem ACAL-System bestehen, Erzeuger betreffen, die gegen geltendes Recht verstoßen, zum Beispiel im Bereich der Umwelt oder der Einhaltung von Normen. Da somit die Regelung für alle, die die Rechtsvorschriften einhalten, zugänglich ist, ist die Kommission der Ansicht, dass das Kriterium der allgemeinen Zugänglichkeit zu der Regelung erfüllt ist. (80) Betreffend die Begrenzung der Beihilfe auf die Entschädigung für den Verlust von Vermögenswerten, zuzüglich einer Anreizzahlung, die 20 % der Vermögenswerte nicht überschreiten darf, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine Überkompensierung des tatsächlichen Werts der Quote vorliegt, aufgrund der Zahlenangaben in Erwägungsgrund 43, und insbesondere der Tatsache, dass eine der Komponenten der einzelbetrieblichen Quoten, die 20 % von diesen ausmacht, automatisch von der Berechnungsgrundlage der Beihilfe ausgeschlossen wird. (81) Betreffend die Übernahme von mindestens der Hälfte der Kosten durch den Sektor stellt die Kommission aufgrund der Tabelle in Erwägungsgrund 21 und der von den französischen Behörden bereitgestellten Erklärungen (33) fest, dass die Beihilfen zum großen Teil über das TSST-System finanziert werden, in dem die Erzeuger die finanziellen Mittel durch den Kauf von Quoten bereitstellen. Insbesondere das Verhältnis zwischen den Beträgen, die aus dem TSST-System stammen, und den Beträgen aus anderen Finanzierungsquellen zeigt, dass das TSST-System (oder anders gesagt, die Erzeuger) zu über 50 % zur Finanzierung der ACAL-Beihilfen beiträgt. Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass das Kriterium der Übernahme von mindestens der Hälfte der Kosten durch den Sektor erfüllt ist. (82) Betreffend das Verbot der Schaffung neuer Kapazitäten in dem betreffenden Sektor in den fünf Jahren nach Ablauf des Programms zum Kapazitätenabbau stellt die Kommission schließlich fest, dass dieses Kriterium im vorliegenden Fall nicht relevant ist, da das Ziel des ACAL-Systems nicht darin besteht, einen Nettoabbau der Produktionskapazität im Milchsektor auf nationaler Ebene sicherzustellen, sondern die Produktion im Rahmen der nationalen Quote umzustrukturieren, gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (34). VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (83) Die Kommission stellt fest, dass die in Erwägungsgrund 16 genannten Rückerstattungen kein Element staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalten. (84) Die Kommission stellt ferner fest, dass die ACAL-Beihilfen unter Einhaltung der Rahmenregelung 2007-2013 gewährt wurden, und dass sie folglich gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, auch wenn sie in rechtswidriger Weise durchgeführt wurden, unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Rückerstattungen betreffend die mit Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005 eingeführte Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Die Beihilfen für die Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit (ACAL), die vom Beginn des Wirtschaftsjahres 2006/2007 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012 finanziert wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Sie sind gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. September 2017 Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission (1)  Schreiben SG-Greffe(2012) D/15827. (2)   ABl. C 361 vom 22.11.2012, S. 10. (3)  Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123). (4)  Dieser Begriff umfasst auch die in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens erwähnten „Nachlässe“. (5)  Tatsächlich wird nach den von den französischen Behörden übermittelten Informationen die Rückerstattung nicht anhand der Quote, sondern anhand der Menge, die die Quote überschreitet, berechnet (siehe Erwägungsgrund 29). (6)  System für den Erwerb von Milchquoten. (7)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (8)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). (9)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (10)  Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35). (11)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, ECLI: EU:C:1996:353. (12)  Siehe Erwägungsgrund 13. (13)  Siehe Erwägungsgrund 25. (14)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). (15)  Siehe Erwägungsgrund 29. (16)  Siehe Erwägungsgrund 16, zweiter und dritter Gedankenstrich. (17)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (18)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9). (19)  Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3). (20)  Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74). (21)  Aide d'État SA.36009 — France, aide à la cessation d'activité laitière (Dokument C(2013) 2762 final vom 15. Mai 2013, nur in französischer Sprache). (22)  Siehe Erwägungsgrund 27. (23)  Siehe Erwägungsgrund 16. (24)  Französische Verordnung vom 16. August 2011 zur Erhebung einer Abgabe zu Lasten der Abnehmer und der Milcherzeuger, die ihre einzelbetriebliche Quote für die Lieferung im Milchwirtschaftsjahr 2010-2011 überschritten haben (Arrêté du 16 août 2011 relatif à la perception d'une taxe à la charge des acheteurs e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.