Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/341 der Kommission vom 27. September 2017 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.34433 (2012/C) (ex 2012/NN) (Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) — Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4431)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t des producteurs de lait ayant dépassé leur quota individuel pour la livraison pour la campagne 2010-2011) (Verordnung zum Ende des Wirtschaftsjahres über die Lieferungen). (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980:209. (26)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache C-102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1988:391. (27)  Im Jahr 2011, das zu dem Zeitraum zählt, während dem die Beihilfen gezahlt wurden, war Frankreich der zweitgrößte Milcherzeuger der Union, mit einer Produktion von 25,27 Mio. Tonnen, auf einem Markt, auf dem der innergemeinschaftliche Handel rund 14 Mio. Tonnen erreichte, sowohl bei den Einfuhren als auch bei den Ausfuhren. (28)  Französische Verordnung vom 28. August 2006 zur Gewährung einer Entschädigung für die vollständige oder teilweise Aufgabe der Milcherzeugung und zur Einführung einer besonderen Regelung für die Übertragung von Milchreferenzmengen für das Wirtschaftsjahr 2006-2007 (Arrêté du 28 août 2006 relatif à l'octroi d'une indemnité à l'abandon total ou partiel de la production laitière et à la mise en œuvre d'un dispositif spécifique de transfert de quantités de référence laitière pour la campagne 2006-2007). (29)  Siehe Erwägungsgrund 35. (30)  Siehe Erwägungsgrund 40. (31)  Siehe Erwägungsgrund 41. (32)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. Die Gültigkeitsdauer dieser Leitlinien, die ursprünglich bis 9. Oktober 2009 vorgesehen war, wurde zum ersten Mal bis zum 9. Oktober 2012 verlängert (Mitteilung der Kommission über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 156 vom 9.7.2009, S. 3)) und danach ein zweites Mal (Mitteilung der Kommission über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2004 (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3)) bis zu ihrer Ersetzung durch neue Rechtsvorschriften, die seit dem 1. August 2014 anwendbar sind (Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1)). (33)  Siehe Erwägungsgrund 44. (34)  Siehe Aide d'État SA.36009 — France, aide à la cessation d'activité laitière (nur in französischer Sprache).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.