Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/341 der Kommission vom 27. September 2017 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.34433 (2012/C) (ex 2012/NN) (Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) — Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4431)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

s nationalen Systems der Beihilfe für den Vorruhestand. Die Durchführungsmodalitäten dieses Systems entsprachen den Bestimmungen von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (14) und machten insbesondere die Gewährung einer Beihilfe von der Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Tätigkeit abhängig. Diese Modalitäten wurden auch im Rahmen des ACAL-Systems angewandt. In der Praxis wird die Kontrolle der Einhaltung der vollständigen Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit vor Ort von Inspektoren durchgeführt, die damit beauftragt sind, eine Stichprobe von landwirtschaftlichen Betrieben zu kontrollieren, die auf der Basis einer von FranceAgriMer durchgeführten Risikoanalyse ausgewählt wurden. Die Kontrollquote entspricht der von den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Quote. Laut den französischen Behörden wurde keine Unregelmäßigkeit festgestellt. Zu den ACAL-Beihilfen, die als Beihilfen für die Stilllegung von Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten gewährt wurden (34) Nachdem sie darauf hingewiesen hatten, dass das ACAL-System eingeleitet werden kann, wenn der Erzeuger seine milchwirtschaftliche Tätigkeit teilweise oder ganz aufgibt, gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Randnummer 144 Buchstabe f der Rahmenregelung 2007-2013, und dass die ACAL-Beihilfen in den meisten Fällen (80 % bis 90 % je nach Wirtschaftsjahr) Beihilfen für die vollständige Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit sind, analysieren die französischen Behörden das System auf der Grundlage der verschiedenen Bedingungen, die in Randnummer 144 der Rahmenregelung 2007-2013 zu den Beihilfen für die Stilllegung von Kapazitäten vorgesehen sind. (35) Betreffend die Frage, ob die durchgeführte Beihilfe dem allgemeinen Interesse eines Sektors mit Überkapazitäten dient (Randnummer 144 Buchstaben a bis e der Rahmenregelung 2007-2013), erklären die französischen Behörden nach ihrem Hinweis auf die in Erwägungsgrund 26 dargelegten Argumente ferner, dass die Runderlasse zur Regelung des ACAL-Systems hervorheben, dass ein Teil der freigesetzten Quoten der nationalen Reserve zugeschlagen wird, um im Rahmen der üblichen Quotenzuteilungen neu verteilt zu werden, und dass die bekundete Absicht darin besteht, eine Neuverteilung zugunsten von Erzeugern durchzuführen, die über die Kapazität verfügen, mehr als ihre ursprüngliche Referenzmenge zu produzieren, und sich somit für die Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors durch Begleitung von dessen wirtschaftlicher Umstrukturierung einzusetzen. Sie bestehen zudem auf ihrem Ersuchen, das darauf abzielt, von Randnummer 144 Buchstabe e der Rahmenregelung 2007-2013 zu profitieren, nach der Beihilferegelungen für Sektoren, die Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, auf Fallbasis geprüft werden. (36) Betreffend die Frage, ob der Beihilfebegünstigte eine Gegenleistung erbringt (Randnummer 144 Buchstabe f der Rahmenregelung 2007-2013), prüfen die französischen Behörden den Fall der Erzeuger, die ihre Milch über Lieferungen an einen Aufkäufer vermarkten, sowie den Fall der Erzeuger, die ihre Milch im Direktverkauf direkt an den Verbraucher vermarkten. (37) Im Fall der Erzeuger, die ihre Milch über Lieferungen an einen Aufkäufer vermarkten, verpflichtet sich der Beteiligte, bei einer vollständigen Aufgabe der Tätigkeit die Lieferung und Vermarktung von Milch oder Milcherzeugnissen vollständig und endgültig aufzugeben, und muss eine Bescheinigung über die vollständige und endgültige Aufgabe innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Aufgabe vorlegen, spätestens jedoch zum 31. März des Jahres N + 1 (N = Jahr der Einreichung des Antrags für die Beihilfe zur Aufgabe der Tätigkeit). Er muss sich zudem verpflichten, keine Quote mehr zu beantragen. Bei einer teilweisen Aufgabe der Tätigkeit verpflichtet sich der Beteiligte, die Stilllegung eines Betriebs (wenn er mehrere Betriebe besitzt) nachzuweisen oder eine Verringerung der Produktionshöchstmenge in demselben Umfang nachzuweisen wie die Verringerung der Referenzmenge, die für Besitzer eines einzigen Betriebs vorgesehen ist. Zu diesem Zweck muss er in der Lage sein, die Mitteilung der Quote, welche von seinem Abnehmer für das laufende Wirtschaftsjahr erstellt wurde, sowie die Mitteilung der neuen Quote für das folgende Wirtschaftsjahr vorzulegen. Diese Kontrolle bleibt bis Ende 2015, dem Jahr des Auslaufens der Milchquotenregelung, gültig. Außerdem kann ein Erzeuger, der eine Entschädigung für eine teilweise Aufgabe beantragt hat, danach keine andere diesbezügliche Entschädigung mehr erhalten. Wenn er eine Entschädigung für eine vollständige Aufgabe beantragt und erhält, werden die bereits für die teilweise Aufgabe entschädigten Quoten bei der Berechnung berücksichtigt. (38) Im Fall der Erzeuger, die ihre Milch direkt an den Endverbraucher vermarkten, muss der Erzeuger eine Erklärung über die Einstellung der Produktion für den Direktverkauf innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Aufgabe einreichen. (39) Unabhängig von dem geplanten Szenario kontrolliert FranceAgriMer die Einhaltung der Erklärungen nicht nur auf Verwaltungsebene, sondern auch vor Ort. Bei einer Unregelmäßigkeit werden die zu Unrecht bezogenen Entschädigungen zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zurückgefordert, und es können Strafen gemäß Strafgesetzbuch verhängt werden. (40) Betreffend den Grundsatz, nach dem nur die Erzeuger, die tatsächlich produziert haben, und nur die Produktionskapazitäten, die tatsächlich genutzt wurden, Gegenstand einer Entschädigung sein können (Randnummer 144 Buchstabe g der Rahmenregelung 2007-2013), weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Gewährung der ACAL-Beihilfe nur für Erzeuger möglich ist, die eine Produktionstätigkeit ausüben. (41) Betreffend die Begrenzung des Vorteils der Beihilfe auf Unternehmen, die die verbindlichen Mindestnormen erfüllen, und den Ausschluss von Erzeugern, für die die Produktionskapazität bereits stillgelegt wurde oder die Stilllegung unvermeidbar scheint (Randnummer 144 Buchstaben i und j der Rahmenregelung 2007-2013), heben die französischen Behörden hervor, dass die Milch, die geliefert und nach Untersuchung bezahlt wurde, obligatorisch den Mindestanforderungen für ihre Verwendung durch die Molkerei entspricht. Kein Milcherzeugungsunternehmen ist verpflichtet, seine Produktion einzustellen, weil die Mindestnormen nicht eingehalten werden. Ferner haben die französischen Behörden erklärt, dass Erzeuger, die sich in einem gerichtlichen Sanierungs- oder Konkursverfahren befinden, vom Vorteil der Beihilfe ausgeschlossen sind, ebenso wie Unternehmen, die zwar nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens sind, aber die anderen Kriterien der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllen (Liquiditätsschwierigkeiten, stark sinkende Umsätze, steigende Verluste, steigende Verschuldung, Abnahme der Aktiva). (42) Betreffend die Zugänglichkeit der Regelung für alle Wirtschaftsbeteiligten des Sektors (Randnummer 144 Buchstabe k der Rahmenregelung 2007-2013) heben die französischen Behörden die Transparenz und den öffentlichen Charakter der Regelung hervor, die diese für alle zugänglich machen. Die Modalitäten für den Zugang zum ACAL-System und für dessen Durchführung werden in den verschiedenen Verordnungen beschrieben, die zum Ende des Wirtschaftsjahres im Amtsblatt der Republik Frankreich sowie in Runderlassen veröffentlicht wurden. (43) Betreffend das Nichtvorhandensein einer Überkompensation der Verluste an Kapital und zukünftigem Einkommen (Randnummer 144 Buchstabe l der Rahmenregelung 2007-2013) unterstreichen die französischen Behörden, dass der Entschädigungssatz nach Menge und Zeit degressiv ist. Ferner wird eine einzelbetriebliche Referenzmenge in Höhe von 20 % des Durchschnitts der im Laufe der fünf Wirtschaftsjahre vor dem ACAL-Antrag zugeteilten Mengen gebildet, und dieser Teil ist von der Berechnung der Entschädigung ausgeschlossen. Mit diesem System überschreitet der Betrag der Entschädigung nicht den Wert der von der Kommission für Frankreich veranschlagten Quote. Dieses Argument wird durch Zahlen gestützt, aus denen hervorgeht, dass im Jahr 2012 der Wert der französischen Quote von der Kommission auf 200 EUR/1 000 Liter veranschlagt wurde, während der Wert, der auf der Basis der in Frankreich verwendeten Tarifsätze berechnet wurde, einen Wert von 90 EUR/1 000 Liter ergibt, der als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung dient. (44) Betreffend die von dem Sektor erbrachte Gegenleistung (Randnummer 144 Buchstabe m der Rahmenregelung 2007-2013) weisen die französischen Behörden darauf hin, dass das ACAL-System im Wesentlichen durch die Einnahmen des TSST-Mechanismus finanziert wird, der aufgrund von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingerichtet wurde und der es Erzeugern ermöglicht, Quoten gegen Bezahlung zu erwerben. Die restliche Finanzierung wird durch öffentliche oder private Gelder (Staat, Gebietskörperschaften und Branchenverbände) sichergestellt. (45) Betreffend die Anwendung von Randnummer 144 Buchstabe n der Rahmenregelung 2007-2013, die vorsieht, dass, wenn ein Mitgliedstaat eine Regelung zur Stilllegung von Kapazitäten einführt, er sich verpflichten muss, in den fünf Jahren nach Ablauf des Programms zum Kapazitätsabbau in dem betreffenden Sektor keine Beihilfen zur Schaffung neuer Produktionskapazitäten zu gewähren, heben die französischen Behörden hervor, dass das ACAL-System auf die Umgestaltung des Sektors abzielt, gemäß der von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebotenen Möglichkeit, dass die im Rahmen des ACAL-Systems freigesetzten Quoten für andere Erzeuger verfügbar sind und dass die Vereinbarkeit dieses von der genannten Verordnung vorgesehenen Systems somit Gegenstand einer Auslegung durch die Kommission sein muss. Sonstige Erwägungen (46) In ihrem Fax vom 15. Januar 2013 hat die Kommission hervorgehoben, dass die Abgabe von den Erzeugern an die Abnehmer gezahlt wurde, aber dass die von den Verordnungen zur Einführung der Abgabe vorgesehenen Rückerstattungen auch an die Abnehmer getätigt wurden. Folglich hat sie die französischen Behörden ersucht, nachzuweisen, dass diese Abnehmer die zurückerstatteten Beträge an die Erzeuger zurückgezahlt haben. (47) In dem per E-Mail vom 18. Februar 2013 übermittelten Schreiben erläutern die französischen Behörden, dass die Beträge der eventuellen Rückerstattungen, die an Erzeuger zu zahlen sind, welche ihre Referenzmenge überschritten haben, an der Quelle erhoben werden und somit direkt von dem Betrag der am Ende des Milchwirtschaftsjahres festgelegten Abgabe abgezogen werden, und dass dieser Mechanismus der Rückübertragung, der als Abzug der von dem Erzeuger, der die Quote überschritten hat, zu zahlenden Abgabe vorgenommen wird, zu den Verpflichtungen der zugelassenen Abnehmer gemäß Artikel 65 und 85 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der geänderten Fassung zählt. Die Abnehmer sind ferner verpflichtet, gemäß dem frz. Gesetzbuch für Land- und Forstwirtschaftswesen und für Meeresfischerei (Code rural et de la pêche maritime) über die Rückerstattungen Bericht zu erstatten. (48) Betreffend den Schwellenwert für die Rückerstattung (15) bestätigen die französischen Behörden, dass die vorgesehenen Prozentsätze (1 % und 2 %) für alle Erzeuger gelten, die ihre einzelbetriebliche Quote überschritten haben, und gemäß einem identischen Prozentsatz während des gesamten betreffenden Wirtschaftsjahres. (49) Betreffend die Festsetzung der rückerstattungsberechtigten Mengen (16) erläutern die französischen Behörden, dass der Mechanismus erarbeitet wurde, um die französische Branche an das Auslaufen der Quoten anzupassen, wobei das Ziel darin bestand, das Gesamtvolumen der Überschussabgabe auf einem gleichmäßigen Niveau zu halten, indem Kleinerzeugern in Schwierigkeiten (15 % der Erzeuger, was 10 % der nationalen Quote entspricht) eine Rückerstattung gewährt wird. Ihrer Ansicht nach ist der Mechanismus mit den Grundsätzen der Progression vereinbar, die die Einführung von Abgabentarifen regeln, auf die Randnummer 24 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (17) verweist, und es wurde ein Mechanismus für eine zusätzliche Rückerstattung für Erzeuger eingeführt, die nicht in den Genuss der Rückerstattung für „Kleinerzeuger“ kommen können, die sich jedoch in einer schwierigen Situation hinsichtlich der gehaltenen Referenzmenge befinden, wobei das Ziel die Vermeidung von Schwelleneffekten ist. (50) In ihrem Schreiben vom 20. Januar 2017 haben die französischen Behörden erläutert, dass die in Erwägungsgrund 16, zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Rückerstattungen einer De-minimis-Regelung unterstellt wurden, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (18) entspricht, da sie zur damaligen Zeit zu Bedingungen gewährt wurden, die in dieser rückwirkend anwendbaren Verordnung vorgesehen sind. (51) Schließlich erklären die französischen Behörden zur Frage des Ausgleichs von Verlusten durch die Blauzungenkrankheit, dass die Krankheit zu einer Verhaltensänderung bei einigen Erzeugern geführt hat, die angesichts sinkender Bruttomargen und Problemen unter anderem im Zusammenhang mit dem Verbot des Ausscheidens aus dem Viehbestand die genannten Margen durch eine über ihre Quote hinausgehende Produktion ausgeglichen haben. Angesichts dieser Situation wurde eine Erstattungsregelung für die Abgabe, anwendbar im Rahmen der nationalen TFA-Regelung oder auch gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, im Fall der Überschreitung der in Artikel 78 dieser Verordnung genannten einzelstaatlichen Quote, eingeführt. Die Rückerstattung hat die folgenden Ausmaße erreicht: — im Laufe des Wirtschaftsjahres 2006-2007 5 % der Quote in Sperrgebieten und 2,5 % in den anderen regulierten Gebieten, in denen die Verluste weniger hoch waren; — im Laufe des Wirtschaftsjahres 2007-2008 eine maximale Rückerstattung von 10 000 Litern (dies entspricht 4 % der durchschnittlichen Quote), unabhängig von dem betrachteten Gebiet. (52) Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass aufgrund des Nichtvorliegens einer Überschreitung der einzelstaatlichen Quote das Erstattungssystem allen im Unterkapitel V.B.4 der Rahmenregelung 2007-2013 aufgeführten Bestimmungen sowie den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (19) genannten Bedingungen entspricht. Sie heben insbesondere die folgenden Punkte hervor: — die Beihilfen kommen Landwirten zugute (Randnummer 131, Randnummer 132 Buchstabe e und Randnummer 137 der Rahmenregelung 2007-2013); — die Rückerstattung, die zum Ausgleich der von den begünstigten Landwirten erlittenen Verluste bestimmt ist, erfolgt im Rahmen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Randnummer 132 Buchstabe a der Rahmenregelung 2007-2013 und Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006); — die Maßnahme der Rückerstattung wurde auf der Grundlage der Bestimmungen der Union (Richtlinie 2000/75/EG des Rates (20)) und der einzelstaatlichen Bestimmungen (Artikel L 221-1 Code rural et de la pêche maritime) zur Bekämpfung der betreffenden Krankheit eingeführt (Aktionsprogramm) und bestätigt somit das Anliegen der Behörden bezüglich dieser gesundheitspolizeilichen Episode (Randnummer 132 Buchstabe b der Rahmenregelung 2007-2013 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006); — die Maßnahme der Rückerstattung verfolgt das Ziel der Entschädigung, aufgrund der verschiedenen von den zuständigen Behörden empfohlenen oder angeordneten Maßnahmen (Randnummer 132 Buchstabe c der Rahmenregelung 2007-2013), und insbesondere der Maßnahmen zur Beschränkung oder sogar des Verbots der Verbringung von Tieren; — das Verhalten der Landwirte hat nicht die Seuchengefahr verstärkt (Randnummer 132 Buchstabe d der Rahmenregelung 2007-2013); — es besteht keine Möglichkeit der Überkompensierung (Randnummer 136 der Rahmenregelung 2007-2013), denn es handelt sich um die einzige Regelung zu dieser Tierseuche, wodurch de facto das Risiko der Kumulierung ausgeschlossen ist. VI.   WÜRDIGUNG Anwendungsbereich (53) Da bei der Einleitung des in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahrens (siehe die Erwägungsgründe 24 und 25 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens) bewiesen wurde, dass die erhobene Abgabe keine zweckgebundene Abgabe im Sinne der Rechtsprechung ist, wird die vorliegende Untersuchung sich auf zwei voneinander unabhängige Teile erstrecken: einerseits die in Erwägungsgrund 16 genannten Rückerstattungen der Abgabe, und andererseits die bis zum Milchwirtschaftsjahr 2011/2012 finanzierten ACAL-Beihilfen, nachdem die Kommission am 15. Mai 2013 eine Beihilferegelung zur Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit genehmigt hatte, die die Wirtschaftsjahre 2012/2013 und 2013/2014 umfasst (21). (54) Die vorliegende Untersuchung wird sich nicht auf Beihilfen zur Vernichtung von PCB-verseuchter Milch erstrecken, da die französischen Behörden diesbezüglich ebenfalls nähere Angaben über die genaue Anwendung der einschlägigen De-Minimis-Regelungen gemacht haben (22), und da die Beihilfen, die die Bedingungen dieser Verordnungen einhalten, aufgrund dieser nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten, muss sich die Kommission zu diesen nicht mehr äußern. Sie erstreckt sich auch nicht auf die Ausgleichsbeihilfen in Verbindung mit der Blauzungenkrankheit. Vorliegen einer Beihilfe (55) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (56) Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung macht es somit erforderlich, dass die nachstehenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: (i) die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und durch staatliche Mittel finanziert werden; (ii) sie muss ihrem Empfänger einen Vorteil verschaffen; (iii) dieser Vorteil muss selektiv sein; (iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall muss angesichts des in den Erwägungsgründen 53 und 54 festgelegten Anwendungsbereichs diese Einstufung in Bezug auf die Rückerstattungen beurteilt werden, die in Erwägungsgrund 16 genannt werden und die im Bereich der ACAL-Beihilfen erfolgen. (57) Betreffend die in Erwägungsgrund 16, zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Rückerstattungen stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden diese einer De-minimis-Regelung unterstellt haben, die mit den Bestimmungen der rückwirkend anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vereinbar ist. Folglich stellen sie keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (58) Betreffend die in Erwägungsgrund 16, erster Gedankenstrich genannte Rückerstattung vertrat die Kommission, auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, im Rahmen des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Verfahrens die Ansicht, dass diese (die zu den in dem besagten Beschluss genannten Nachlässen zählte) ein Beihilfeelement enthielt, weil sie vom Staat finanziert wurde, der durch ihre Gewährung auf Mittel verzichtete. Außerdem begünstigte diese Rückerstattung bestimmte Unternehmen (die Molkereibetriebe, die in ihren Genuss kamen und somit von einer finanziellen Belastung befreit wurden, die die anderen ihr unterliegenden Molkereibetriebe zu tragen hatten) und war aufgrund der von Frankreich eingenommenen Marktstellung geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen. Die Kommission hatte ebenfalls klargestellt, dass es damals nicht möglich war, festzustellen, ob das Vorliegen und die variable Gestaltung der Rückerstattung durch die Logik des bestehenden Steuersystems gerechtfertigt war, und hervorgehoben, dass die Möglichkeit der Behörden zur variablen Gestaltung der Rückerstattungen vom Vorliegen einer Ermessensbehandlung von Wirtschaftsbeteiligten außerhalb der bloßen Verwaltung der Steuereinnahmen zu zeugen scheint. Schließlich deutete nichts darauf hin, dass das Subventionsäquivalent der Nachlässe im Rahmen einer De-minimis-Regelung erfolgen könnte, die die Annahme zulassen würde, dass die Beihilfen von einem geringen Betrag keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (59) Um die Stichhaltigkeit des Arguments der französischen Behörden zu beurteilen, dass die Rückerstattung keine Vorzugsbehandlung einer Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten darstellte, empfiehlt es sich, ein Referenzsystem aufzustellen, anhand dessen sich überprüfen lässt, ob die Maßnahme einen selektiven Charakter aufweist, oder anders gesagt, bestimmte Erzeuger gegenüber anderen, die sich in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Situation befinden, bevorzugt hat. Im vorliegenden Fall ist dieses System dasjenige, das für Erzeuger angewandt wird, welche ihre Quote überschritten haben (alle Erzeuger, die zu dieser Kategorie zählen, befinden sich in derselben faktischen und rechtlichen Situation, denn sie unterliegen der Abgabe; hingegen befinden sich Erzeuger, die ihre Quote nicht überschritten haben, nicht in derselben faktischen und rechtlichen Situation, und zwar nicht nur, weil sie die Obergrenzen ihrer Quote eingehalten haben, sondern auch, weil sie nicht der Abgabe unterworfen wurden). (60) Die Kommission stellt aufgrund der von den französischen Behörden bereitgestellten Informationen fest, dass die Rückerstattung diskriminierungsfrei allen Erzeugern gewährt wurde, die ihre Quote überschritten haben, und dass sie von einem Milchwirtschaftsjahr zum anderen variabel gestaltet wurde, und nicht zwischen begünstigten Erzeugern während desselben Wirtschaftsjahres. So sah die Verordnung vom 17. August 2010 (23) eine Rückerstattung der Abgabe auf 1 % der Quote für alle Erzeuger vor, die ihre Quote überschritten haben, und die Verordnung vom 16. August 2011 (24) eine Rückerstattung der Abgabe auf 2 % der Quote, ebenfalls für alle Erzeuger, die ihre Quote überschritten haben. Ferner stellt die Kommission fest, dass das System eine Benachteiligung darstellt, da es nur bei einer Überschreitung der Quote anwendbar ist. Da diese Benachteiligung nur Erzeuger betrifft, die sich alle in derselben faktischen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt die Rückerstattung bei einheitlicher Anwendung keinen von ihnen und ist somit nicht selektiv. Die Rückerstattung erfüllt folglich keines der Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, und sie ist somit nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten, wobei es nicht nötig ist, eine Prüfung der anderen Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 vorzunehmen. (61) Die ACAL-Beihilfen verschaffen dagegen ihren Begünstigten einen Vorteil, die im Vergleich zu ihren Wettbewerbern über Mittel zur Finanzierung anderer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Landwirtschaft verfügen können. Dieser Vorteil wird durch staatliche Mittel gewährt (Abgabenaufkommen und zusätzliche Mittel der öffentlichen Hand — siehe Erwägungsgrund 11 des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Verfahrens) und begünstigt bestimmte Unternehmen (Betriebe, die im Sektor der Milcherzeugung tätig sind). Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt allein schon die Tatsache, dass die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen durch Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gestärkt wird, den es sonst im normalen Geschä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.